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Fallstudie: Untätigkeitsklage Einbürgerung in Berlin

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A. Sachverhalt
Was war geschehen?

Der Mandant, ein Staatsangehöriger der Vereinigten Staaten von Amerika, stellte bereits vor mehreren Jahren beim Bezirksamt Mitte in Berlin einen Antrag auf Einbürgerung. Im Rahmen eines persönlichen Vorsprachetermins reichte der Mandant sämtliche erforderlichen Unterlagen vollständig ein und entrichtete die fällige Antragsgebühr. Der Eingang des Antrags wurde ihm durch eine schriftliche Bestätigung seitens des Bezirksamts Mitte bestätigt.

Trotz der ordnungsgemäßen Antragstellung und Erfüllung aller Mitwirkungspflichten erfolgte im Anschluss über einen Zeitraum von nahezu drei Jahren keinerlei inhaltliche Bearbeitung des Antrags. Der Mandant erhielt weder Rückfragen noch einen Bescheid; ihm lagen ausschließlich die Eingangs- und Terminbestätigung vor.

Im Jahr 2023 wurde dem Mandanten sodann mitgeteilt, dass infolge einer organisatorischen Umstrukturierung ab dem 1. Januar 2024 das Landesamt für Einwanderung (LEA) in Berlin die Bearbeitung seines Einbürgerungsantrages übernehmen werde. Eine weitere Bearbeitung durch das Bezirksamt Mitte finde nicht mehr statt.

Nach Übertragung der Zuständigkeit an das LEA erhielt der Mandant im Jahr 2024 eine weitere Nachricht, wonach sein Antrag nunmehr von der neu gebildeten Abteilung S (zuständig für Staatsangehörigkeitsangelegenheiten) betreut werde. Aufgrund erheblicher Personalengpässe, der Zuständigkeitsverlagerung und der anstehenden Reform des Staatsangehörigkeitsgesetzes werde sich die Bearbeitung jedoch weiterhin auf unbestimmte Zeit verzögern.

Nach Monaten weiterer Untätigkeit und angesichts einer bevorstehenden längeren Auslandsreise entschied sich der Mandant, die Angelegenheit nicht länger auf sich beruhen zu lassen. Er beauftragte daher einen auf Einwanderungsrecht spezialisierten Rechtsanwalt von VISAGUARD mit der Durchsetzung seiner Rechte, um die Einbürgerung zeitnah abzuschließen.

B. Rechtliche Lösung
Wie hat der VISAGUARD-Rechtsanwalt den Fall gelöst?

Der beauftragte Rechtsanwalt trat zunächst außergerichtlich mit dem Landesamt für Einwanderung in Kontakt. In mehreren Schreiben forderte er das Amt formell und unter Fristsetzung zur Bearbeitung des Einbürgerungsantrages auf und wies auf die bereits erheblich überschrittene Bearbeitungsdauer hin. Auf diese außergerichtlichen Aufforderungen reagierte das Landesamt für Einwanderung nicht. Zur weiteren Beschleunigung des Verfahrens reichte der Rechtsanwalt den Einbürgerungsantrag zusätzlich über das offizielle Kontaktformular des LEA erneut ein, dokumentierte den Vorgang und setzte erneut eine angemessene Frist zur Bearbeitung. Auch dieser Versuch blieb unbeantwortet.

Nach Ablauf der gesetzten Frist und unter Berücksichtigung der bereits verstrichenen erheblichen Bearbeitungszeit erhob der Rechtsanwalt im Namen des Mandanten schließlich eine Untätigkeitsklage gemäß § 75 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) vor dem Verwaltungsgericht Berlin. Gemäß § 75 Satz 1 VwGO kann eine Klage erhoben werden, wenn über einen Antrag ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden ist – eine Voraussetzung, die hier zweifelsfrei vorlag.

Im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens zeigte sich, dass das Landesamt für Einwanderung auf vergleichbare Untätigkeitsklagen bereits vorbereitet war. Es unterbreitete dem Mandanten ein sogenanntes „Berliner Vergleichsangebot“: Die Ausländerbehörde bot darin an, die Einbürgerung des Mandanten kurzfristig abzuschließen, sofern dieser die entstandenen Gerichtskosten übernehme. Nach sorgfältiger rechtlicher Prüfung und Abwägung der Vor- und Nachteile stimmte der Mandant diesem pragmatischen Vergleichsvorschlag zu. In der Folge wurde dem Mandanten innerhalb weniger Wochen ein Einbürgerungstermin zugewiesen, in dem die Verfahrenserledigung (Einbürgerung und Aushändigung der Einbürgerungsurkunde) erfolgreich abgeschlossen werden konnte.

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C. Fazit
Was lässt sich aus dem Fall lernen?

Dieser Fall verdeutlicht exemplarisch die praxisrelevante Bedeutung der Untätigkeitsklage nach § 75 VwGO im Einbürgerungsverfahren. Trotz formell vollständiger Antragstellung kann es aufgrund organisatorischer Umstrukturierungen, personeller Engpässe oder politischer Reformprozesse zu erheblichen Verzögerungen kommen, die den betroffenen Antragsteller in unzumutbarer Weise belasten. Dieses Organisationsverschulden von Ausländerbehörden muss und darf jedoch nicht zulasten der Antragsteller gehen.

Die frühzeitige außergerichtliche Intervention sowie die anschließende gerichtliche Geltendmachung des Anspruchs auf Entscheidung führte hier zu einer schnellen und effektiven Lösung. Die Erhebung der Untätigkeitsklage übte den notwendigen Druck auf die Behörde aus, um eine zügige Bearbeitung herbeizuführen, obwohl zuvor auf sämtliche außergerichtlichen Kontaktversuche nicht reagiert worden war.

Der Fall belegt zudem die Notwendigkeit einer professionellen rechtlichen Vertretung im Verwaltungsverfahren, insbesondere bei Anträgen mit existenzieller oder erheblicher persönlicher Bedeutung wie der Einbürgerung. Darüber hinaus zeigt er die praktische Relevanz sogenannter pragmatischer Vergleichslösungen im verwaltungsgerichtlichen Verfahren, die – bei sorgfältiger rechtlicher Abwägung – eine zeitnahe und sachgerechte Erledigung im Interesse des Mandanten ermöglichen.

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