Aufenthalt nach Nationalität

Auf dieser Seite erfahren Sie alles zu den geltenden Aufenthaltsrechten für Ihre Nationalität.
Teilen:

Zu dieser Seite
Im deutschen Aufenthaltsrecht gelten je nach Nationalität andere Normen. So können sich etwa Staatsangehörige der "Best-Friends" Staaten auf priviligierte Regeln berufen (§ 26 BeschV, § 41 AufenthV), während andere Nationalitäten selbst für Kurzaufenthalte ein Visum beantragen müssen. Die Unterschiedlichkeit der anwendbaren Regeln ergibt sich vor allem daraus, dass Deutschland und/oder die Europäische Union mit verschiedenen Staaten verschiedene völkerrechtliche Abkommen abgeschlossen hat. Auf dieser Seite finden Sie anwaltliche Fachartikel zu den jeweils auf Ihre Staatsangehörigkeit anwendbaren Regeln.
Fachartikel zum Thema
Kontaktieren Sie uns
Suchen Sie einen Rechtsanwalt im deutschen Immigrations- und Visumsrecht? Wir unterstützen Sie gern in Aufenthaltsverfahren vor den Botschaften, Ausländerbehörden und Verwaltungsgerichten. Kontaktieren Sie uns, um einen Online-Termin mit einem deutschen Rechtsanwalt für Migrationsrecht zu buchen.
Unterschiede Visumsrecht nach Nationalität
Deutschland ist ein attraktives Ziel für internationale Fachkräfte, Studierende und Unternehmer. Doch das Visums- und Aufenthaltsrecht in Deutschland unterscheidet hinsichtlich der Einreisebestimmungen, der Aufenthaltsmöglichkeiten und der Beschäftigungserlaubnis strikt zwischen unterschiedlichen Staatsangehörigkeiten. In diesem Beitrag geben wir einen Überblick über die wichtigsten Regelungen für Nicht-EU-Bürger, je nach Herkunftsland und Aufenthaltszweck.
Visumsfreie Einreise
Ein wichtiger Unterschied je nach Nationalität ergibt sich schon bei den Einreisebestimmungen. Insofern dürfen zahlreiche Nationalitäten ohne Visum nach Deutschland einreisen. Das Auswärtige Amt stellt die sogenannte Visumsliste zur Verfügung, aus welcher hervorgeht, welche Nationalitäten ein Visum für die Einreise nach Deutschland benötigen und welche nicht. Dabei sollte allerdings stets beachtet werden, dass die Möglichkeit einer visumfreien Einreise immer nur dann gilt, wenn kein langfristiger Aufenthalt angestrebt wird und keiner Erwerbtätigkeit bzw. Arbeit in Deutschland nachgegangen werden soll. Eine visumfreie Einreise nach Deutschland ist also in der Regel nur dann möglich, wenn es sich um einen kurzfristigen Aufenthalt handelt. Wenn Sie visumfrei zu kurzfristigen Zwecken einreisen und dann ein langfristiges Visum beantragen, kann es sich um eine Täuschung handeln, wenn Sie schon bei der Einreise zu einem kurzfristigen Aufenthalt wussten, dass Sie langfristig bleiben möchten. Eine Ausnahme hiervon stellen die sogenannten "Best-Friends-Staaten" dar (siehe unten).
Best-Friends-Staaten
Die sogenannten "Best-Friends-Staaten" sind hinsichtlich der Aufenthaltsmöglichkeiten in Deutschland massiv privilegiert. Zu den Best-Friends-Staaten gehören die Folgenden:
-
Australien
-
Israel
-
Japan
-
Kanada
-
Republik Korea (Südkorea)
-
Neuseeland
-
Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland
-
Vereinigten Staaten von Amerika
Staatsangehörige dieser Länder können nach Deutschland einreisen und hier eine Aufenthaltserlaubnis beantragen, selbst wenn sie ursprünglich zu kurzfristigen Zwecken eingereist sind (§ 41 AufenthV). Zusätzlich können Staatsangehörige dieser Länder ohne formelle Anerkennung ihrer Ausbildung in Deutschland eine Erwerbstätigkeit ausüben (§ 26 BeschV). Für Staatsangehörige der Länder Andorra, Monaco und San Marino gilt nur die Möglichkeit der unqualifizierten Beschäftigung (§ 26 BeschV), nicht aber die Möglichkeit der Beantragung eines Aufenthaltstitel im Inland (§ 41 AufenthV), wenn die Einreise zum Zweck der Beschäftigung erfolgt (§ 41 Abs. 2 AufenthV). Zusätzlich sollte beachtet werden, dass die genannten Privilegierungen nicht gelten, wenn eine ICT-Karte im Inland beantragt wird (§ 41 Abs. 4 AufenthV).
