top of page
VISAGUARD Logo

Darf für Art. 20/21 AEUV eine Duldung ausgestellt werden?


Als internationale Familie, die sich nach Jahren im Ausland entschlossen hat, den Lebensmittelpunkt nach Deutschland zu verlegen, blickt man voller Vorfreude auf ein neues Kapitel. Doch die bürokratische Realität in deutschen Ausländerbehörden gleicht oft einem Albtraum, der das Fundament der eigenen Existenz erschüttert. Besonders schmerzhaft trifft es Familien von deutschen Staatsangehörigen, die zuvor im EU-Ausland gelebt haben und nun gemeinsam nach Deutschland zurückkehren (Rückkehrfälle des Art. 20/21 AEUV). Anstatt mit offenen Armen empfangen zu werden, sehen sich drittstaatsangehörige Familienmitglieder – seien es Ehepartner oder Elternteile – plötzlich mit einer existenzbedrohenden Praxis konfrontiert: der Ausstellung einer Duldung nach § 60a AufenthG. Eine Duldung bedeutet im deutschen Recht lediglich die „vorübergehende Aussetzung der Abschiebung“. Man gilt weiterhin als unerlaubt aufhältig, verliert jegliche Planungssicherheit und wird psychologisch massiv belastet. Gegen diese rechtswidrige Praxis hat das Schleswig-Holsteinische Oberverwaltungsgericht (OVG) nun ein wegweisendes, rechtskräftiges Urteil gefällt, das betroffenen Familien endlich die verdiente Sicherheit zurückgibt (OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 07.05.2026, Az. 6 MB 4/26 (11 B 133/25)).


Das aktuelle Urteil des OVG Schleswig-Holstein

In einem aktuellen Beschluss hat der 6. Senat des OVG Schleswig-Holstein einer Ausländerbehörde unmissverständlich ihre Grenzen aufgezeigt. Im zugrundeliegenden Fall wurde einer drittstaatsangehörigen Mutter, die mit ihrer deutschen Tochter und dem Vater in einem gemeinsamen Haushalt lebt, von der Behörde lediglich eine restriktive Duldung ausgestellt – inklusive Wohnsitzauflagen und einem Erwerbstätigkeitsverbot. Das OVG hob die erstinstanzliche Entscheidung auf und verpflichtete den Antragsgegner, der Mutter eine Bescheinigung auszustellen, die bestätigt, dass ihr Aufenthalt unionsrechtlich erlaubt ist. Diese Entscheidung ist für alle betroffenen Expat-Familien von fundamentaler Bedeutung, da sie klarstellt: Wer ein europarechtliches Aufenthaltsrecht besitzt, darf von den Behörden nicht wie eine ausreisepflichtige Person mit einer Duldung abgespeist werden.


Warum die Duldung das Leben internationaler Familien zerstört

Eine Duldung ist kein rechtmäßiger Aufenthaltstitel, sondern das behördliche Eingeständnis, eine Abschiebung nur temporär aufzuschieben. Für eine Familie, die sich in Deutschland integrieren, arbeiten und ein Nest bauen möchte, ist dieser Status untragbar. Das OVG Schleswig-Holstein stellte in seinen Entscheidungsgründen fest, dass ein aus Art. 20 AEUV abgeleitetes Aufenthaltsrecht ein unmittebares Recht sui generis ist. Es entsteht automatisch kraft Gesetzes – im konkreten Fall mit der Geburt des Kindes und dem Bestehen eines emotionalen, familiären Abhängigkeitsverhältnisses. Zwingt die Behörde das drittstaatsangehörige Familienmitglied in eine Duldung, verletzt sie damit direkt den Kernbestand der Rechte des deutschen Kindes. Durch die mit der Duldung einhergehenden Wohnsitzauflagen und räumlichen Beschränkungen wird nämlich die europarechtliche Freizügigkeit der gesamten Familie nach Art. 21 AEUV faktisch blockiert und ausgehebelt.


Das Recht auf eine unionsrechtliche Aufenthaltsbescheinigung

Das Gericht betonte das europarechtliche Effektivitätsgebot (effet utile): Nationale Gesetze dürfen die Rechte, die uns Bürgern direkt durch das Unionsrecht zustehen, nicht praktisch unmöglich machen oder erschweren. Bis zur endgültigen Entscheidung über den gestellten Antrag auf eine Aufenthaltserlaubnis haben Familienmitglieder ein Anrecht auf eine schriftliche Bescheinigung des erlaubten Aufenthalts . Das Gericht zog hierbei eine Parallele zur Fiktionswirkung des § 81 AufenthG und erklärte, dass ein rechtmäßiger Aufenthalt europarechtskonform immer dann angenommen werden muss, sobald der Aufenthalt der betroffenen Person erforderlich ist, um eine Beschränkung der zentralen Rechte von Unionsbürgern zu vermeiden. Das bedeutet für Familien: Wir müssen und dürfen uns nicht auf den unsicheren Status einer Duldung verweisen lassen, während die Behörde monatelang unseren Antrag prüft.


Das Ende des unzumutbaren Visumverfahrens im Ausland

Ein häufiger und zutiefst familienfeindlicher Trick der Ausländerbehörden ist der Verweis auf § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AufenthG: Das drittstaatsangehörige Familienmitglied solle gefälligst in sein Heimatland zurückreisen und dort das offizielle Visumverfahren zum Daueraufenthalt nachholen. Für eine Familie bedeutet dies eine traumatische Trennung auf unbestimmte Zeit. Das OVG Schleswig-Holstein hat unter Berufung auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) klargestellt, dass Art. 20 AEUV einer solchen nationalen Praxis strikt entgegensteht. Die Pflicht zur nachträglichen Durchführung eines Visumverfahrens im Ausland ist bei einem bestehenden unionsrechtlichen Aufenthaltsrecht rechtlich unzumutbar. Selbst eine kurze Trennung von weniger als einem Monat ist mit dem Kindeswohl unvereinbar, da Kleinkinder eine räumliche Trennung von der Mutter oder dem Vater als endgültigen Verlust erleben, was ihre emotionale Entwicklung nachhaltig schädigt.


Fazit: Ihr gutes Recht als binationale Familie

Dieser Beschluss des OVG Schleswig-Holstein ist ein historischer Sieg für die Rechte von Expat-Familien in Deutschland. Er zieht einen klaren Schlussstrich unter die behördliche Schikane, rechtmäßige Familienangehörige über den Umweg einer Duldung in ständiger Angst vor einer Abschiebung leben zu lassen. Wenn Ihr Leben und Ihre Familie unter den Schutz des Art. 20 AEUV fallen, ist die Erteilung einer Duldung illegal. Als Ihre Anwaltskanzlei stehen wir fest an Ihrer Seite. Wir helfen Ihnen dabei, sich gegen rechtswidrige Behördenentscheidungen zur Wehr zu setzen, die lückenlose Dokumentation Ihres erlaubten Aufenthalts einzufordern und die Zukunft Ihrer Familie in Deutschland auf ein sicheres, rechtmäßiges Fundament zu stellen.

bottom of page