Es bleibt dabei: Kündigungszugang nur durch Boten-Übergabe wirklich rechtssicher
- VISAGUARD Sekretariat

- 22. Mai
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Die Dynamik der globalen Arbeitswelt stellt Unternehmen und ausländische Fachkräfte gleichermaßen vor große Herausforderungen. In der Welt von Global Mobility, International Recruiting und Corporate Immigration ist der rechtssichere Austausch von Dokumenten ein zentraler Baustein für den Erfolg aller Beteiligten. Besonders bei der Beendigung von Arbeitsverhältnissen kann ein einziger Formfehler oder eine verzögerte Zustellung weitreichende Konsequenzen haben – sowohl für den Arbeitgeber, der plötzlich mit unvorhergesehenen Lohnfortzahlungsansprüchen konfrontiert wird, als auch für die ausländische Fachkraft, deren Aufenthaltsstatus in Deutschland oft unmittelbar an das Bestehen eines gültigen Arbeitsvertrages gekoppelt ist. Ein aktuelles Urteil des Bundesarbeitsgerichts sorgt nun für endgültige Klarheit in einer Frage, die HR-Abteilungen und Expats seit Jahren beschäftigt. Es zeigt sich einmal mehr, dass vermeintlich moderne Zustellungswege im Ernstfall keinen Bestand vor Gericht haben.
Die Zustellung von Willenserklärungen, insbesondere von Kündigungen gemäß § 623 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB), der zwingend die Schriftform vorschreibt, sorgt in der Praxis regelmäßig für erhebliche Schwierigkeiten. Im deutschen Zivilrecht gilt eine Willenserklärung unter Abwesenden nach § 130 Abs. 1 BGB erst dann als zugegangen, wenn sie in den Machtbereich des Empfängers gelangt ist und unter normalen Umständen mit einer Kenntnisnahme zu rechnen ist. Viele Arbeitgeber wiegen sich bei der Nutzung von Postdiensten in Sicherheit und greifen gerne zum Einwurf-Einschreiben. Diese Methode schien lange Zeit der ideale Mittelweg zu sein, da der Postbote den Brief direkt in den Briefkasten einwirft und die Zustellung dokumentiert wird. Der Vorteil gegenüber dem klassischen Einschreiben mit Rückschein liegt auf der Hand: Trifft der Postbote den Arbeitnehmer nicht an, wird beim Rückschein nur ein Benachrichtigungsschein hinterlegt. Holt der Arbeitnehmer den Brief dann – sei es aus Unkenntnis, wegen eines Urlaubs oder aus purer Absicht – nicht bei der Postfiliale ab, gilt das Schreiben nicht als zugegangen. Beim Einwurf-Einschreiben hingegen erfolgt der Einwurf unabhängig von der Anwesenheit des Empfängers. Dennoch birgt dieses Verfahren erhebliche rechtliche Risiken, die von vielen Personalabteilungen unterschätzt werden.
Bis vor Kurzem war in der Rechtswissenschaft und der gerichtlichen Praxis stark umstritten, welchen Beweiswert der Ein- und Auslieferungsbeleg eines Einwurf-Einschreibens im Rahmen eines Kündigungsschutzprozesses tatsächlich hat. Nun hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) die große Preisfrage mit weitreichenden Konsequenzen für die Corporate Immigration und das HR-Management entschieden. Das BAG hat mit seinem aktuellen Beschluss (Az.: 2 AZR 184/25) die Revision gegen ein Urteil des Landarbeitsgerichts Hamburg (Az.: 4 SLa 26/24) zurückgewiesen. Das Spruchergebnis lässt keinen Zweifel offen: Laut BAG kann die Vorlage von Ein- und Auslieferungsbelegen eines Einwurf-Einschreibens keinen sogenannten Anscheinsbeweis für den tatsächlichen Zugang des Kündigungsschreibens begründen. Das LAG Hamburg hatte in der Vorinstanz treffend argumentiert, dass das Verfahren des Einwurf-Einschreibens schlichtweg zu fehleranfällig ist. Zudem fehlen auf dem digitalisierten Auslieferungsbeleg, den Arbeitgeber im Übrigen nicht automatisch erhalten, sondern innerhalb strenger Fristen kostenpflichtig bei der Deutschen Post anfordern müssen, essenzielle Angaben wie die genaue Anschrift des Empfängers und die exakte Uhrzeit der Zustellung. Bestreitet der Arbeitnehmer im Prozess den Erhalt des Briefes, steht der Arbeitgeber trotz Einschreibens ohne den erforderlichen vollen Beweis da.
Für international tätige Unternehmen, Young Professionals und Expats hat diese Rechtsprechung eine immense Bedeutung, die weit über das reine Arbeitsrecht hinausgeht. Wenn eine Kündigung mangels nachweisbarem Zugang unwirksam ist oder sich der Zugang verzögert, läuft die dreiwöchige Klagefrist nach § 4 des Kündigungsschutzgesetzes (KSchG) unter Umständen nicht an. Für den Arbeitgeber bedeutet dies ein extremes finanzielles Risiko. Aus der Perspektive von hochqualifizierten ausländischen Fachkräften und Akademikern hängt an der Wirksamkeit und dem genauen Zeitpunkt einer Kündigung oft die gesamte Lebensplanung in Deutschland. Gemäß den Regelungen des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG), insbesondere bei Inhabern einer Blaue Karte EU nach § 18g AufenthG oder einer Aufenthaltserlaubnis für Fachkräfte nach § 18a oder § 18b AufenthG, ist der Aufenthalt an den konkreten Arbeitsvertrag gebunden. Verlieren Expats oder Diplomaten ihre Anstellung, sind sie verpflichtet, die Ausländerbehörde unverzüglich zu informieren. Eine unklare Situation über den exakten Kündigungszeitpunkt erschwert nicht nur die Suche nach einem neuen Arbeitgeber im Rahmen des International Recruiting, sondern kann auch zu unbeabsichtigten Verstößen gegen das Aufenthaltsrecht führen. Rechtssicherheit beim Kündigungszugang schützt somit die Compliance des Arbeitgebers und gleichzeitig die aufenthaltsrechtliche Integrität des ausländischen Arbeitnehmers.
Angesichts der klaren Absage des BAG an das Einwurf-Einschreiben bleibt für Arbeitgeber und Rechtsabteilungen nur ein einziger, wirklich rechtssicherer Weg zur Zustellung wichtiger Dokumente. Wir empfehlen dringend, Kündigungen und andere fristgebundene Erklärungen ausschließlich per Boten zustellen zu lassen. Hierbei sollte idealerweise ein eigenständiger Mitarbeiter oder ein spezialisierter Kurierdienst als Bote fungieren. Der Bote wirft das Schreiben persönlich in den Briefkasten des Arbeitnehmers ein oder übergibt es ihm direkt. Der entscheidende Schritt für die gerichtliche Verwertbarkeit ist die lückenlose Dokumentation. Es muss ein detaillierter Zustellbeleg im Original ausgefüllt und vom Boten unterschrieben werden. Dieser Beleg muss das genaue Datum, die exakte Uhrzeit, die korrekte Anschrift sowie eine Bestätigung darüber enthalten, dass genau das spezifische Kündigungsschreiben in den Briefkasten eingewworfene wurde. Nur durch dieses Vorgehen kann der Arbeitgeber im Streitfall den vollen Beweis des Zugangs nach § 286 der Zivilprozessordnung (ZPO) erbringen. Für Personalabteilungen im Bereich Corporate Immigration sollte diese Methode fest in den Compliance-Richtlinien verankert werden, um existenzielle rechtliche Risiken im internationalen Personalmanagement konsequent auszuschließen.
Das aktuelle Spruchergebnis des Bundesarbeitsgerichts untermauert, dass im deutschen Arbeitsrecht bei formalen Prozessen kein Raum für Kompromisse ist. Das Einwurf-Einschreiben hat seinen vermeintlichen Status als sichere Zustellungsalternative endgültig verloren, da es im Ernstfall keinen Anscheinsbeweis für den Zugang liefert. Für Arbeitgeber im Bereich Global Mobility und International Recruiting bedeutet dies, dass bei der Zustellung von Kündigungen die persönliche Boten-Übergabe samt detailliertem Protokoll unverzichtbar ist. Nur so lassen sich langwierige und teure Gerichtsverfahren vermeiden. Für gut ausgebildete ausländische Fachkräfte schafft diese Entscheidung ebenfalls Klarheit: Sie schützt vor intransparenten Zustellungsfiktionen und sichert eine verlässliche Basis für die Beurteilung des eigenen Aufenthaltsstatus in Deutschland. Als erfahrene Anwaltskanzlei unterstützen wir Unternehmen und Expats dabei, diese strengen rechtlichen Vorgaben im Alltag rechtssicher umzusetzen und Compliance-Verstöße effektiv zu verhindern.



