Regierung verschläft Umsetzung von europäischer Aufenthalts-Richtlinie
- Mirko Vorreuter, LL.B.

- 27. Juni
- 3 Min. Lesezeit

Es herrscht ein massiver Stillstand in der Arbeitsmigration, der nun sogar (erneut) europäischen Sprengstoff in sich birgt: Die deutsche Bundesregierung hat die Frist zur Umsetzung einer wegweisenden EU-Richtlinie schlichtweg verschlafen. Für gut ausgebildete ausländische Akademiker, Expats, Young Professionals und namhafte Arbeitgeber ist dies ein alarmierendes Signal. Statt der versprochenen Entbürokratisierung blockiert der nationale Gesetzgeber liberale Rechte, die europäischen Spitzenkräften eigentlich schon längst zustehen müssten. Als spezialisierte Kanzlei für Immigrationsrecht blicken wir hinter die Kulissen dieses Gesetzgebungsstaus und erklären, was das für Ihre Global Mobility, das International Recruiting und den Familiennachzug bedeutet.
Warum sorgt die Single-Permit-Richtlinie für massiven Streit?
Im Zentrum des aktuellen Versäumnisses steht die Neufassung der sogenannten europäischen Rahmenrichtlinie für die kombinierte Aufenthaltserlaubnis und Arbeitserlaubnis (Single-Permit-Richtlinie). Ziel dieser europäischen Vorgabe ist es, das Verfahren für Drittstaatsangehörige drastisch zu beschleunigen und ein einheitliches Bündel an Rechten zu garantieren. Es ist bezeichnend, dass wir nun – fast einen Monat nach Ablauf der offiziellen Umsetzungsfrist – überhaupt noch darüber diskutieren müssen, dass das EU-Recht weitreichende Erleichterungen vorschreibt, von denen in der Praxis nichts ankommt. Von den angekündigten Erleichterungen zur Vereinfachung der Erwerbsmigration ist im deutschen Alltag derzeit nichts zu merken. Der Gesetzgeber verpasst es, die Verwaltung auf einen modernen, europafreundlichen Kurs zu bringen. Dabei hatte bereits im Jahr 2022 der Wissenschaftliche Dienst des Deutschen Bundestages in einer detaillierten Ausarbeitung den konkreten Anpassungsbedarf des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) unmissverständlich skizziert. Dass Deutschland diese Frist verstreichen ließ, dürfte nun zeitnah zu einem Vertragsverletzungsverfahren durch die Europäische Kommission führen.
Welche neuen Rechte beim Arbeitgeberwechsel werden blockiert?
Eine der progressivsten Neuerungen der Richtlinie betrifft die Flexibilität auf dem Arbeitsmarkt. Nach Art. 11 Abs. 2 der Richtlinie wird als europäische Grundregel ein echtes Recht auf Arbeitgeberwechsel während der Gültigkeit des Aufenthaltstitels geschaffen. Der nationale Gesetzgeber hat zwar nach Art. 11 Abs. 3 die Möglichkeit, gestaltende Einschränkungen oder Anzeigepflichten vorzusehen, doch das Grundprinzip lautet: Mehr Freiheit für die Fachkraft.
Bislang ist das deutsche Immigrationsrecht in diesem Punkt extrem restriktiv. Wer mit einer Aufenthaltserlaubnis zur Beschäftigung nach Deutschland kommt, ist in den ersten Jahren oft strikt an ein konkretes Unternehmen gebunden. Ein Wechsel erfordert zähe, bürokratische Antragsverfahren bei den Ausländerbehörden. Als Anwaltskanzlei erleben wir täglich, wie Human Resource Abteilungen im International Recruiting verzweifeln, weil hochqualifizierte Talente monatelang auf die Freigabe für eine neue Position warten müssen. Die verschlafene Richtlinie sollte genau dieses Hindernis beseitigen.
Warum wird das Inlandserbitten von Aufenthaltstiteln verhindert?
Für Expats und Studierende aus Kanada, den USA oder Großbritannien ist ein weiterer Punkt der Richtlinie von enormer Bedeutung: Art. 4 Abs. 1 der Rahmenrichtlinie verpflichtet die Mitgliedstaaten, die Antragstellung für eine kombinierte Erlaubnis nicht nur aus dem Ausland, sondern explizit auch im Inland zuzulassen, sofern sich die Person dort rechtmäßig aufhält.
Bislang sieht das deutsche Recht in § 5 Abs. 2 AufenthG vor, dass der Antrag zwingend vor der Einreise bei der zuständigen Auslandsvertretung gestellt werden muss. Zwar genießen Staatsangehörige bestimmter privilegierter Staaten über die Aufenthaltsverordnung (AufenthV) bereits gewisse Erleichterungen im Inland, doch eine flächendeckende, gleichwertige Gleichstellung der Antragstellung im Bundesgebiet – wie von der EU gefordert – verlangt eine umfassende Anpassung von § 5 AufenthG. Dass diese ausbleibt, verzögert den reibungslosen Einstieg von Young Professionals und ausländischen Absolventen in den deutschen Arbeitsmarkt massiv.
Wie steht es um den Schutz bei Arbeitslosigkeit?
Ein extrem kritischer Punkt, den wir als Kanzlei bei der Beratung von Mandanten immer wieder erleben, ist die existenzielle Angst vor dem Verlust des Arbeitsplatzes. Die Neufassung der Richtlinie schafft hier in Art. 11 Abs. 4 ein europäisches Sicherheitsnetz: Ausländische Fachkräfte erhalten das Recht, sich nach dem Eintritt von Arbeitslosigkeit mindestens drei Monate lang rechtmäßig im Mitgliedstaat aufzuhalten, um einen neuen Job zu suchen.
In Deutschland führt der Verlust des Arbeitsplatzes oft zu einer existenziellen Krise, da die Ausländerbehörden die Aufenthaltserlaubnis nachträglich befristen können. Die 3 Monats-Frist wird dabei häufig ignoriert bzw. ist den Behörden trotz gesetzlicher Verankerung nicht mal bekannt. Eine klare gesetzliche Verankerung dieser dreimonatigen Schutzfrist im Abschnitt 4 des Aufenthaltsgesetzes fehlt aufgrund der verspäteten Umsetzung weiterhin, was zu massiver Rechtsunsicherheit bei den Betroffenen und ihrer Familie führt.
Fazit
Die verpatzte Umsetzungsfrist der europäischen Aufenthal-Richtlinie ist ein herber Rückschlag für die deutsche Wirtschaft und die Attraktivität des Standorts für globale Talente. Anstatt bürokratische Hürden abzubauen, verharrt das deutsche Einwanderungsrecht in starren Strukturen. Gut ausgebildete Fachkräfte aus aller Welt sowie HR-Abteilungen müssen sich bis auf Weiteres mit den komplizierten, alten Regelungen des Aufenthaltsgesetzes herumschlagen, während europäische Rechte theoretisch schon greifen müssten. Als Ihre Anwaltskanzlei begleiten wir Sie partnerschaftlich durch diese Phase der Rechtsunsicherheit, nutzen bestehende Spielräume gegenüber den Behörden konsequent aus und helfen Ihnen dabei, Ihre Migrationsprojekte trotz des Berliner Gesetzgebungsstaus erfolgreich umzusetzen.
Zur Single-Permit Richtlinie gehts hier: https://eur-lex.europa.eu/eli/dir/2024/1233/oj/deu
Die Ausarbeitung des Wissenschaftlichen Dienstes zum Reformbedarf finden Sie hier: https://www.bundestag.de/resource/blob/916922/WD-3-105-22-pdf.pdf
Auf das Problem aufmerksam gemacht hat insbesondere Dr. Sebastian Klaus in diesem Linkedin Post: https://www.linkedin.com/posts/sebastianklaus_erwerbsmigration-deutschland-iwillkeepyouposted-activity-7472721896275443712-gOm2?utm_source=share&utm_medium=member_desktop&rcm=ACoAAFJZeO8BUCpZ_jf8Uz8yTVEUI7BsI9gXwgY



