Grenzkontrollen und Einreise (Deutschland)

Alle Informationen zu den Einreisebestimmungen in Deutschland und zu den Schengen-Grenzkontrollen.
Teilen:

Hier erfahren Sie
wann die deutsche Grenze auf dem Land- oder Luftweg überquert werden darf
Einreisevoraussetzungen nach dem Schengen-Recht
wann eine illegale Einreise vorliegt
was eine Zurückweisung und Einreisesperre ist
Inhaltsverzeichnis
1. Was ist eine unerlaubte Einreise?
2. Grenzübertrittsvoraussetzungen und Grenzkontrollen
2.1 Grenzkontrollen bei EU-Bürgern
2.2 Grenzkontrollen bei Drittstaatlern
3. Zurückweisung und Zurückschiebung
3.1 Zurückweisung an der Grenze
3.2 Zurückschiebung hinter der Grenze
4. Einreiseverbot Grenzübertritt
5. FAQ Einreise und Grenzkontrollen
6. Fazit Grenzkontrollen
1. Was ist eine unerlaubte Einreise?
Nicht jede Einreise nach Deutschland ist automatisch erlaubt. Wer zum Beispiel ohne gültigen Pass oder Aufenthaltstitel einreist, verstößt gegen die Einreisebestimmungen. Dann liegt eine unerlaubte Einreise gemäß § 14 AufenthG vor. Besonders wichtig: Auch wenn jemand aus einem anderen Schengen-Land kommt, gelten in Deutschland trotzdem eigene Regeln. Wer also keinen anerkannten Pass hat oder diesen nicht bei sich führt, gilt in der Regel als „unerlaubt eingereist“.
Eine unerlaubte Einreise kann ernste Folgen haben – von der Zurückweisung an der Grenze (siehe § 15 AufenthG) bis hin zu einem Eintrag im Ausländerzentralregister. Das betrifft auch Menschen, deren Reisedokumente zwar gültig, aber in Deutschland nicht anerkannt sind. Deshalb ist es wichtig, sich vor der Einreise über die aktuellen Anforderungen zu informieren. Dieser Artikel beschreibt die Voraussetzungen für einen Grenzübertritt, also die Voraussetzungen für eine legale Einreise.
2. Grenzübertrittsvoraussetzungen und Grenzkontrollen
2.1 Grenzkontrollen bei EU-Bürgern
Eine unerlaubte Einreise liegt vor, wenn die Einreisevoraussetzungen bei Grenzübertritt nicht erfüllt werden. Das Schengen-Recht regelt die Durchführung von Grenzkontrollen an den Außengrenzen der EU unter strikter Beachtung der Menschenwürde und des Diskriminierungsverbots (Art. 7 Schengener-Grenzkodex). Grenzschutzbeamte müssen bei ihrer Tätigkeit stets verhältnismäßig handeln, insbesondere wenn es um schutzbedürftige Personen geht. Es ist ausdrücklich untersagt, Personen aufgrund ihrer Herkunft, Religion, sexuellen Orientierung oder anderen persönlichen Merkmalen zu diskriminieren. Unionsbürger mit Anspruch auf freien Personenverkehr unterliegen lediglich einer Mindestkontrolle, die sich auf eine einfache Identitätsprüfung beschränkt. Nur in begründeten Fällen dürfen weitergehende Abfragen in nationalen und europäischen Datenbanken erfolgen.
2.2 Grenzkontrollen bei Drittstaatlern
Drittstaatsangehörige unterliegen bei Ein- und Ausreise deutlich umfassenderen Kontrollen. Dabei wird nicht nur die Gültigkeit ihrer Reisedokumente geprüft, sondern auch, ob sie über die nötigen Visa, ausreichende finanzielle Mittel und einen legitimen Aufenthaltszweck verfügen. Die Grenzbeamten sind zudem verpflichtet, das Schengener Informationssystem (SIS) und andere Datenbanken zu konsultieren und die Reisedokumente abzustempeln (Art. 11 Schengener-Grenzkodex). In Ausnahmefällen, etwa bei hohem Verkehrsaufkommen, können Kontrollen vorübergehend gelockert werden. Dennoch muss auch dann die Sicherheit gewahrt und der Reiseverkehr möglichst effizient abgewickelt werden. Einheitliche Schilder und getrennte Kontrollspuren sorgen zudem für eine übersichtliche Grenzabfertigung je nach Herkunftsstatus der Reisenden.
Kontaktieren Sie uns
Suchen Sie einen Rechtsanwalt im deutschen Immigrations- und Visumsrecht? Wir unterstützen Sie gern in Aufenthaltsverfahren vor den Botschaften, Ausländerbehörden und Verwaltungsgerichten. Kontaktieren Sie uns, um einen Online-Termin mit einem deutschen Rechtsanwalt für Migrationsrecht zu buchen.

3. Zurückweisung und Zurückschiebung
3.1 Zurückweisung an der Grenze
Wer ohne die erforderlichen Dokumente oder Genehmigungen nach Deutschland einreisen will, muss mit einer Zurückweisung an der Grenze rechnen. Das Aufenthaltsgesetz (§ 15 AufenthG) regelt, dass Ausländer zurückgewiesen werden, wenn sie unerlaubt einreisen wollen oder bestimmte Einreisevoraussetzungen nicht erfüllen – zum Beispiel bei einem falschen Visum (z.B. Schengenvisum trotz geplanter Erwerbstätigkeit). Auch bei begründetem Verdacht, dass der angegebene Aufenthaltszweck nicht stimmt, kann die Einreise verweigert werden. Zuständig für die Zurückweisung sind die Grenzbehörden, in der Regel die Bundespolizei.
Die Zurückweisung erfolgt in der Regel in das Land, aus dem der Ausländer einzureisen versucht hat – oder in einen anderen Staat, der zur Aufnahme bereit oder völkerrechtlich verpflichtet ist. Wurde eine Zurückweisung beschlossen, kann zur Sicherung der Maßnahme auch eine Zurückweisungshaft angeordnet werden. Die Maßnahme muss dem Betroffenen transparent mitgeteilt werden – inklusive Zielstaat der Zurückweisung. Besonders im Flughafentransit gelten gesonderte Regeln, etwa zur Unterbringung bis zur Ausreise oder zu richterlichen Anordnungen nach spätestens 30 Tagen Aufenthalt.
3.2 Zurückschiebung hinter der Grenze
Von der Zurückweisung an der Grenze gemäß § 15 AufenthG ist die Zurückschiebung hinter der Grenze gemäß § 57 AufenthG zu unterscheiden. Die sogenannte Zurückschiebung betrifft Ausländer, die unerlaubt über eine Außengrenze der EU nach Deutschland einreisen. Wird ein solcher Ausländer von den Behörden aufgegriffen, soll er grundsätzlich in den zuständigen Staat zurückgebracht werden – entweder in einen EU-Mitgliedstaat, Norwegen oder die Schweiz, wenn entsprechende Übernahmeabkommen bestehen. Auch bei einer Feststellung im grenznahen Raum unmittelbar nach der Einreise kann eine Zurückschiebung erfolgen, insbesondere wenn Hinweise vorliegen.
4. Einreiseverbot Grenzübertritt
In bestimmten Fällen kann bei einem unerlaubten Grenzübertritt ein Einreiseverbot verhängt werden. Ein Einreise- und Aufenthaltsverbot wird gemäß § 11 Aufenthaltsgesetz gegen Ausländer verhängt, die beispielsweise ausgewiesen, abgeschoben oder mit gefälschten Dokumenten bei der Einreise erwischt wurden. Dieses Verbot untersagt nicht nur die erneute Einreise nach Deutschland, sondern gilt in der Regel auch für den gesamten Schengen-Raum. Selbst wenn ein rechtlicher Anspruch auf einen Aufenthaltstitel besteht, darf dieser während des Verbotszeitraums nicht erteilt werden. Die Dauer des Verbots hängt vom jeweiligen Einzelfall ab, darf aber grundsätzlich fünf Jahre nicht überschreiten.
Trotz der strengen Regelungen sieht das Gesetz auch Ausnahmen vor: Unter bestimmten Voraussetzungen – etwa wenn schutzwürdige persönliche Belange vorliegen oder der Zweck des Verbots entfällt – kann die Frist verkürzt oder das Aufenthaltsverbot aufgehoben werden. Wichtig ist dabei, ob der Ausländer seiner Ausreisepflicht fristgerecht nachgekommen ist. In besonderen Härtefällen, etwa bei familiären Notlagen, kann auch eine kurzfristige Wiedereinreise vor Ablauf des Verbots genehmigt werden. Wer trotz eines bestehenden Einreiseverbots erneut einreist, riskiert allerdings eine Verlängerung des Verbotszeitraums. Daher ist es ratsam, sich frühzeitig rechtlich beraten zu lassen, um mögliche Rechtsfolgen zu vermeiden und Chancen auf eine vorzeitige Aufhebung zu prüfen.
Kontaktieren Sie uns
Suchen Sie einen Rechtsanwalt im deutschen Immigrations- und Visumsrecht? Wir unterstützen Sie gern in Aufenthaltsverfahren vor den Botschaften, Ausländerbehörden und Verwaltungsgerichten. Kontaktieren Sie uns, um einen Online-Termin mit einem deutschen Rechtsanwalt für Migrationsrecht zu buchen.
5. FAQ Einreise und Grenzkontrollen
Wann ist eine Einreise nach Deutschland illegal?
Eine Einreise gilt als illegal, wenn Sie ohne gültigen Pass, Visum oder Aufenthaltstitel nach Deutschland einreisen. Auch wenn Sie aus einem Schengen-Staat einreisen, müssen Sie die deutschen Einreisevoraussetzungen erfüllen.
Welche Voraussetzungen gelten für einen legalen Grenzübertritt?
Für eine legale Einreise müssen Sie gültige Reisedokumente vorlegen können. Drittstaatsangehörige benötigen zusätzlich ein Visum, ausreichende finanzielle Mittel und einen nachvollziehbaren Aufenthaltszweck. EU-Bürger unterliegen nur einer Mindestkontrolle.
Was wird bei der Grenzkontrolle überprüft?
Bei Drittstaatsangehörigen werden unter anderem folgende Punkte geprüft:
Gültigkeit des Reisepasses
Vorhandensein eines Visums (sofern erforderlich)
Reisezweck
Rückkehrbereitschaft und finanzielle Mittel
Datenabgleiche mit dem Schengener Informationssystem (SIS) sind ebenfalls vorgesehen.
Was ist der Unterschied zwischen Zurückweisung und Zurückschiebung?
Die Zurückweisung erfolgt direkt an der Grenze, wenn die Einreisevoraussetzungen nicht erfüllt sind (§ 15 AufenthG). Die Zurückschiebung betrifft Personen, die bereits unerlaubt eingereist sind und im Landesinneren aufgegriffen werden (§ 57 AufenthG).
Was passiert, wenn ich zurückgewiesen werde?
In der Regel werden Sie in das Land zurückgebracht, aus dem Sie eingereist sind. Die Bundespolizei entscheidet über die Maßnahme. In bestimmten Fällen kann auch eine Zurückweisungshaft angeordnet werden.
Wann wird ein Einreiseverbot verhängt?
Ein Einreiseverbot wird meist nach einer Abschiebung, Ausweisung oder bei schweren Verstößen wie Urkundenfälschung verhängt (§ 11 AufenthG). Es gilt in der Regel für alle Schengen-Staaten und kann bis zu fünf Jahre dauern.
Kann ein Einreiseverbot aufgehoben werden?
Ja, unter bestimmten Voraussetzungen ist eine vorzeitige Aufhebung oder Verkürzung möglich – z. B. bei familiären Härtefällen, fristgerechter Ausreise oder bei Wegfall des ursprünglichen Verbotsgrundes. Ein rechtlicher Antrag ist erforderlich.
6. Fazit Grenzkontrollen
Die Einreise nach Deutschland unterliegt klaren rechtlichen Vorgaben – sowohl für EU-Bürger als auch für Drittstaatsangehörige. Wer sich nicht an diese Regeln hält, riskiert schwerwiegende Konsequenzen wie Zurückweisung, Zurückschiebung oder sogar ein Einreiseverbot für den gesamten Schengen-Raum. Entscheidend ist dabei stets die Einhaltung der Einreisevoraussetzungen: gültige Reisedokumente, ein nachvollziehbarer Aufenthaltszweck und – bei Drittstaatlern – ein gültiges Visum und ausreichende finanzielle Mittel. Grenzbeamte sind verpflichtet, Kontrollen verhältnismäßig, rechtssicher und diskriminierungsfrei durchzuführen. Dennoch zeigt die Praxis: Ein falsches Visum, widersprüchliche Angaben oder fehlende Dokumente können bereits zur Versagung der Einreise führen.
Quellenverzeichnis
[1] Marx, Aufenthalts-, Asyl- und Flüchtlingsrecht, 8. Auflage 2023
[2] bpb.de, “Grenzkontrollen bei der Einreise nach Deutschland”, 25.09.2024
[3] Visumhandbuch, Auflagen und Hinweise im Visumetikett, 71. Ergänzungslieferung; Stand: 02/2020
