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  • Staatenlosigkeit: Rechte, Ursachen & Einbürgerung

    Erklärungen vom Rechtsanwalt: Wie Staatenlosigkeit entsteht, welche Rechte Betroffene haben und welche Einbürgerungsmöglichkeiten bestehen. Staatenlosigkeit Alle Informationen zu Einbürgerungsmöglichkeiten, Rechten und Pflichten von Staatenlosen. Teilen: Facebook X (Twitter) WhatsApp LinkedIn Pinterest Link kopieren Hier erfahren Sie was Staatenlosigkeit ist und wie sie entsteht welche Rechte staatenlose Personen haben wie Staatenlosigkeit vermieden wird alles zur Staatenlosigkeit im Migrationsrecht Inhaltsverzeichnis 1. Staatenlosigkeit: Ursachen und rechtliche Grundlagen 2. Rechtsstellung Staatenloser in Deutschland 3. Internationale Bestrebungen zur Vermeidung von Staatenlosigkeit 4. Einbürgerung staatenloser Personen: Voraussetzungen und Verfahren 6. Staatenlosigkeit im Migrationsrecht 7. FAQ Staatenlosigkeit 8. Fazit Staatenlosigkeit 1. Staatenlosigkeit: Ursachen und rechtliche Grundlagen Was ist Staatenlosigkeit? Staatenlos ist eine Person, die von keinem Staat als Staatsangehörige im Sinne seines innerstaatlichen Rechts angesehen wird (Art. 1 Abs. 1 Staatenlosenübereinkommen von 1954 ). Diese de jure Staatenlosigkeit ist strikt zu unterscheiden von der de facto Staatenlosigkeit , bei der Personen zwar formal über eine Staatsangehörigkeit verfügen, faktisch aber keinen Schutz durch den Herkunftsstaat erhalten. Ursachen sind oftmals politische Umbrüche, Diskriminierungen oder administrative Barrieren. Für die Feststellung der Staatenlosigkeit ist maßgeblich, ob eine ernsthafte Möglichkeit besteht, dass ein anderer Staat die betreffende Person als eigenen Staatsangehörigen anerkennt. Ist dies nicht der Fall, liegt Staatenlosigkeit vor – mit weitreichenden Folgen für Betroffene, insbesondere im Aufenthalts- und Sozialrecht. Besteht hingegen eine irgendwie geartete rechtliche Verbindung zu einem anderen Staat, handelt es sich nicht um Staatenlosigkeit, sondern gegebenenfalls um eine ungeklärte Staatsangehörigkeit . 2. Rechtsstellung Staatenloser in Deutschland Menschen ohne Staatsangehörigkeit sind nicht rechtlos , doch ihre Rechtsstellung ist im Vergleich zu Staatsangehörigen oder regulären Ausländer*innen deutlich eingeschränkt. Sie unterliegen zwar der Gebietshoheit des Staates, in dem sie sich aufhalten, genießen aber weder diplomatischen Schutz noch viele staatsbürgerliche Rechte . Selbst fundamentale Rechte wie Bewegungsfreiheit, Erwerbs- oder Familienzusammenführung können eingeschränkt sein. Um dennoch ein Mindestmaß an rechtlicher Absicherung zu gewährleisten, erkennen internationale Abkommen – wie das Staatenlosenübereinkommen von 1954 oder das Minderungsübereinkommen von 1961 – bestimmten Gruppen von Staatenlosen unter bestimmten Voraussetzungen einen Einbürgerungsanspruch zu. In Deutschland ist z.B. eine erleichterte Einbürgerung für staatenlose Personen möglich, die hier geboren wurden und bestimmte Voraussetzungen erfüllen. Kontaktieren Sie uns Suchen Sie einen Rechtsanwalt im deutschen Immigrations- und Visumsrecht? Wir unterstützen Sie gern in Aufenthaltsverfahren vor den Botschaften, Ausländerbehörden und Verwaltungsgerichten. Kontaktieren Sie uns, um einen Online-Termin mit einem deutschen Rechtsanwalt für Migrationsrecht zu buchen. Termin buchen 3. Internationale Bestrebungen zur Vermeidung von Staatenlosigkeit Bereits seit dem frühen 20. Jahrhundert wird auf internationaler Ebene versucht, die Zahl staatenloser Personen durch völkerrechtliche Übereinkommen zu verringern. Ein zentraler Meilenstein war die Haager Konferenz von 1930, die u.a. Grundsätze wie den Verzicht auf Entlassung aus der Staatsangehörigkeit ohne vorherigen Erwerb einer neuen enthielt. Weitere Regelungen betreffen Eheschließung, Adoption und Geburt unbekannter Kinder. Das Übereinkommen zur Verminderung der Staatenlosigkeit von 1961 sieht vor, dass Personen, die andernfalls staatenlos wären, durch Geburt oder Antrag die Staatsangehörigkeit des Aufenthaltsstaates erwerben können. Die Bundesrepublik Deutschland ist Vertragsstaat und hat entsprechende Regelungen auch in nationales Recht umgesetzt. Ziel ist stets, Staatenlosigkeit möglichst zu vermeiden – besonders bei Kindern, die im Inland geboren werden. 4. Einbürgerung staatenloser Personen: Voraussetzungen und Verfahren Staatenlose, die in Deutschland geboren wurden und hier einen dauerhaften Aufenthalt haben, können unter erleichterten Bedingungen eingebürgert werden. Die Voraussetzungen sind in Art. 1 und 2 des Ausführungsgesetzes zum Staatenlosenminderungsübereinkommen geregelt. Der Antrag muss vor dem 21. Lebensjahr gestellt werden, der Aufenthalt muss seit mindestens fünf Jahren bestehen und es dürfen keine schweren Straftaten vorliegen. Wichtig: Für die Frage, ob ein Aufenthalt als "dauerhaft" gilt, ist nicht zwingend ein Aufenthaltstitel erforderlich. Entscheidend ist vielmehr, ob die Ausländerbehörde tatsächlich von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen absieht. In der Praxis wird damit auch faktisch geduldeten Personen mit langer Aufenthaltsdauer ein Zugang zur Einbürgerung ermöglicht – ein bedeutender Schritt zur rechtlichen Gleichstellung. Kontaktieren Sie uns Suchen Sie einen Rechtsanwalt im deutschen Immigrations- und Visumsrecht? Wir unterstützen Sie gern in Aufenthaltsverfahren vor den Botschaften, Ausländerbehörden und Verwaltungsgerichten. Kontaktieren Sie uns, um einen Online-Termin mit einem deutschen Rechtsanwalt für Migrationsrecht zu buchen. Termin buchen 6. Staatenlosigkeit im Migrationsrecht Staatenlosigkeit spielt auch im Migrations- und Asylrecht eine besondere Rolle, da sie sowohl Schutzgründe begründen als auch die Durchsetzung aufenthaltsbeendender Maßnahmen erschweren kann. Das Bundesverwaltungsgericht hat entschieden, dass der Entzug der Staatsangehörigkeit oder die willkürliche Verweigerung der Einbürgerung im Herkunftsstaat unter Umständen eine Verfolgungshandlung im Sinne des Asylrechts darstellen kann. Wird eine Person allein aufgrund ihrer ethnischen Zugehörigkeit, politischen Überzeugung oder Religion staatenlos gemacht, kann dies ein Anknüpfungspunkt für internationalen Schutz sein (vgl. Art. 9 Abs. 1 lit. a Qualifikationsrichtlinie). 7. FAQ Staatenlosigkeit Was bedeutet es, staatenlos zu sein? Staatenlos ist, wer von keinem Staat nach dessen Recht als Staatsangehörige*r anerkannt wird. Es fehlt damit an der Zugehörigkeit zu einem Nationalstaat. Wie entsteht Staatenlosigkeit? Staatenlosigkeit kann durch Geburt, den Verlust der Staatsangehörigkeit oder durch völkerrechtliche Vorgänge wie Gebietsveränderungen und Ausbürgerungen entstehen. Haben Staatenlose Rechte in Deutschland? Ja, sie haben Anspruch auf grundlegende Menschenrechte. Ohne spezielle Aufenthaltstitel sind sie jedoch rechtlich benachteiligt und nicht voll integriert. Wie können Staatenlose eingebürgert werden? Für in Deutschland geborene Staatenlose besteht unter bestimmten Bedingungen ein Anspruch auf Einbürgerung, insbesondere bei langjährigem Aufenthalt und Straffreiheit. 8. Fazit Staatenlosigkeit Staatenlosigkeit ist kein bloßes abstraktes Phänomen, sondern betrifft auch in Deutschland eine relevante Zahl von Menschen. Für die Betroffenen bedeutet sie Unsicherheit, Rechtsunsicherheit und soziale Ausgrenzung. Der deutsche Gesetzgeber hat mit völkerrechtlichen Übereinkommen und nationalen Regelungen einen Rahmen geschaffen, der eine Einbürgerung ermöglicht. Für Unternehmen, Behörden und Beratungsstellen ist es essenziell, die Besonderheiten staatenloser Personen zu erkennen – und passende Lösungswege zu kennen. Das könnte Sie auch interessieren: Einbürgerung (Zurück zur Hauptseite) Staatsangehörigkeitsrecht in Deutschland Völkerrecht in Deutschland Grundrechte für Ausländer Weiterführende Informationen Ursachen und Vermeidung von Staatenlosigkeit bei bpb Staatenlosigkeit bei UNHCR Staatenlosigkeit beim Informationsverbund Asyl & Migration Quellenverzeichnis [1] Marx, Aufenthalts-, Asyl- und Flüchtlingsrecht, 8. Auflage 2023 [2] UNHCR - Übereinkommen über die Rechtsstellung der Staatenlosen [3] UNHCR - Das Übereinkommen zur Verminderung der Staatenlosigkeit Facebook X (Twitter) WhatsApp LinkedIn Pinterest Link kopieren

  • Einbürgerung: So erhalten Sie den deutschen Pass | VISAGUARD

    Jetzt deutsche Staatsbürgerschaft beantragen: Anwalt erklärt Voraussetzungen, Ablauf und Bearbeitungszeit für die Einbürgerung in Deutschland. Staatsangehörigkeit Deutschland Alle rechtlichen Informationen zur deutschen Staatsangehörigkeit und zum Staatsangehörigkeitsrecht. Teilen: Facebook X (Twitter) WhatsApp LinkedIn Pinterest Link kopieren Zu dieser Seite Die Erlangung der Berechtigung zum deutschen Pass ist hauptsächlich im Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG) geregelt und hat für Ausländer als letzter Integrationsschritt eine enorme praktische Bedeutung. Die Einbürgerung verschafft die deutsche Staatsangehörigkeit und berechtigt zur Beantragung des deutschen Passes. Viele Ausländer streben die dauerhafte Einbürgerung in Deutschland an, da sich aus ihr zahlreiche neue Rechte in Deutschland und der ganzen Welt ergeben. Auf dieser Seite erhalten Sie alle notwendigen Informationen zur Erlangung der deutschen Staatsbürgerschaft. Die Step-by-Step Guides zur sind unterteilt je nach Art des Weges zum deutschen Pass (z.B. Einbürgerung durch Antrag oder Einbürgerung aufgrund von Abstammung). Außerdem stellen wir Ihnen auf dieser Seite Anleitungen zum verwaltungstechnischen Verfahren der Einbürgerung in den einzelnen Städten zur Verfügung (z.B. Einbürgerung in Berlin ). Fachartikel zum Thema Staatenlosigkeit Alle Informationen zu Einbürgerungsmöglichkeiten, Rechten und Pflichten von Staatenlosen. Read More Einbürgerung aus dem Ausland Alle Informationen zur Einbürgerung aus dem Ausland aufgrund Bindungen an Deutschland (§ 14 StAG). Read More Aufgabe der deutschen Staatsangehörigkeit Alle Informationen zum Verzicht auf die deutsche Staatsangehörigkeit und zur Wiedereinbürgerung nach dem Verzicht. Read More Staatsangehörigkeit nach Abstammung Alles zum Staatsangehörigkeitsrecht und zur Einbürgerung aufgrund von Abstammung von deutschen Vorfahren. Read More Voraussetzungen Einbürgerung Alle Informationen zu den Voraussetzungen, die Sie für eine Einbürgerung in Deutschland erfüllen müssen. Read More Einbürgerung in Berlin Erfahren Sie alles zur Beantragung der Einbürgerung beim Landesamt für Einwanderung (LEA) in Berlin. Read More Untätigkeitsklage Einbürgerung Alle Informationen vom Anwalt Ausländerrecht zur Untätigkeitsklage für die Einbürgerung in Berlin. Read More Recht Staatsangehörigkeit Alle Informationen zum Erwerb und Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit (Staatsangehörigkeitsrecht). Read More Kontaktieren Sie uns Suchen Sie einen Rechtsanwalt im deutschen Immigrations- und Visumsrecht? Wir unterstützen Sie gern in Aufenthaltsverfahren vor den Botschaften, Ausländerbehörden und Verwaltungsgerichten. Kontaktieren Sie uns, um einen Online-Termin mit einem deutschen Rechtsanwalt für Migrationsrecht zu buchen. Termin buchen Deutsche Staatsbürgerschaft erwerben Im Jahr 2022 wurden statistisch ca. 168.500 Ausländer eingebürgert . Aus den Statistiken geht hervor, dass die Anzahl der Einbürgerungen damit im Vergleich zum Jahr um fast 30 % gestiegen ist. Dies hat seinen Grund vor allem darin, dass die im Jahr 2015 eingereisten Syrer die notwendigen Aufenthaltszeiten erreicht hatten (ca. 29.000 Einbürgerungen waren von Syrern). Beachtenswert ist, dass überdurchschnittlich viele syrische Einbürgerungsbewerber aufgrund “besonderer Integrationsleistungen” eingebürgert wurden, also bereits (nach dem alten Gesetz) nach sechs Jahren statt nach acht Jahren den Antrag stellen konnten. Ein weiterer wichtiger Faktor für die steigenden Einbürgerungszahlen waren auch die Reformen des Staatsangehörigkeitsrechts aus dem Jahr 2024. Diese sahen unter anderem vor, dass eine Einbürgerung bereits nach fünf Jahren möglich sein wird – und bei besonderen Integrationsleistungen sogar schon nach drei Jahren. Zudem wurde die bisherige Regelung, die in vielen Fällen eine doppelte Staatsangehörigkeit ausschließt, gelockert. Dies dürfte insbesondere für viele ausländische Fachkräfte, die bereits in Deutschland leben und arbeiten, die Einbürgerung attraktiver machen. Wenn Sie wissen möchten, ob Sie bereits die Voraussetzungen für eine Einbürgerung erfüllen oder welche Schritte erforderlich sind, können Sie sich gerne an VISAGUARD wenden – unsere unabhängigen und auf Einbürgerungen spezialisierten Rechtsanwälte beraten Sie kompetent und unterstützen Sie bei Ihrem Antrag . Vorteile der Einbürgerung Die Erlangung der Staatsbürgerschaft ist der letzte Schritt auf dem Weg zur Aufenthaltsverfestigung. Mit der Einbürgerung ist die Integration vollständig abgeschlossen und der Antragsteller wird für immer ein Bürger von Deutschland. Wenn das Einbürgerungsverfahren erfolgreich abgeschlossen wird, bekommt der Ausländer neben der Einbürgerungsurkunde auch den deutschen Pass . Der deutsch Pass ist einer der wertvollsten auf der Welt, da er die Einreise in 191 Länder auf der Welt ermöglicht. Nur der japanische Pass (193 Länder), der Pass aus Singapur (193 Länder) und der südkoreanische Pass (192 Länder) ermöglichen mehr weltweite Mobilität (Stand 2023). Mit der Erlangung des deutschen Passes erwerben Sie jedoch nicht nur die deutsche Nationalität, sondern auch die Unionsbürgerschaft, Sie werden also ein europäischer Bürger . Hieraus folgen zahlreiche Vorteile:Die Erlangung der Staatsbürgerschaft ist der letzte Schritt auf dem Weg zur Aufenthaltsverfestigung. Mit der Einbürgerung ist die Integration vollständig abgeschlossen und der Antragsteller wird für immer ein Bürger von Deutschland. Wenn das Einbürgerungsverfahren erfolgreich abgeschlossen wird, bekommt der Ausländer neben der Einbürgerungsurkunde auch den deutschen Pass. Der deutsch Pass ist einer der wertvollsten auf der Welt, da er die Einreise in 191 Länder auf der Welt ermöglicht. Nur der japanische Pass (193 Länder), der Pass aus Singapur (193 Länder) und der südkoreanische Pass (192 Länder) ermöglichen mehr weltweite Mobilität (Stand 2023). Mit der Erlangung des deutschen Passes erwerben Sie jedoch nicht nur die deutsche Nationalität, sondern auch die Unionsbürgerschaft, Sie werden also ein europäischer Bürger. Hieraus folgen zahlreiche Vorteile: Europäische Freizügigkeit Wahlrecht zum Europäischen Parlament verstärkter diplomatischer Schutz im Ausland europaweite Sozialleistungen und Diskriminierungsverbot einfacherer Familiennachzug möglich Möglichkeit Sozialhilfen zu beantragen, ohne aufenthaltsrechtliche Probleme zu bekommen keine Bürokratie mehr erweiterter Schutz durch deutsche und europäische Grundrechte Für die meisten Menschen wird wohl insbesondere das Freizügigkeitsrecht in Europa ein ganz maßgeblicher Vorteil der Erlangung der deutschen Staatsbürgerschaft sein. Der deutsche Pass ermöglicht insofern freies Reisen im gesamten Schengenraum und sogar die Möglichkeit, in anderen Ländern langfristig zu arbeiten und zu leben. Auch sind bestimmte Rechte nur für deutsche und europäische Bürger vorhanden, was ebenfalls einen wichtigen Vorteil darstellen kann. Dies gilt z.B. im Aufenthaltsrecht für den Familiennachzug, der mit der deutschen Staatsbürgerschaft wesentlich einfacher beantragt werden kann. Ein weiterer Vorteil ist, dass deutsche Staatsbürger problemlos Sozialhilfe in Anspruch nehmen können, während für Ausländer die Sozialhilfe grundsätzlich nicht zur Lebensunterhaltssicherung taugt. Zuletzt sind auch bestimmte Grundrechte nur für Deutsche vorgesehen. Es ist insoweit ein deutlicher Vorteil, dass das Grundgesetz und die europäischen Grundrechte deutsche Staatsbürger mehr schützen, als Ausländer. Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit Im Gegensatz zu vielen anderen Ländern (z.B. USA) wird die deutsche Staatsangehörigkeit nach dem deutschen Einbürgerungsrecht nicht schon durch eine Geburt auf deutschem Territorium erworben (kein Geburtsortprinzip , lat. “ius soli”). Bei der Geburt in Deutschland müssen zusätzliche Voraussetzungen für den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit vorliegen, die in Deutschland vergleichsweise schwer zu erfüllen sind, wenn nicht ein Elternteil deutscher Staatsbürger ist. Auch das Heiraten eines Deutschen führt nach dem momentan geltenden Einbürgerungsrecht nicht mehr automatisch zum Erwerb der deutschen Staatsbürgerschaft (führt aber zu starken Erleichterung bei der Einbürgerung, siehe Ehegatteneinbürgerung ). Gleiches gilt (außer in besonderen Fällen) auch für eine Abstammungslinie (z.B. Großeltern), die “unterbrochen” wurde (wenn z.B. die Eltern des Ausländers die deutsche Staatsbürgerschaft verloren haben). In den allermeisten Fällen erfolgt eine Einbürgerung deshalb aufgrund eines Antrags bei der zuständigen Behörde. Einbürgerung durch Geburt Das Einbürgerungsrecht gewährt die deutsche Staatsangehörigkeit durch Geburt nur, wenn ein Elternteil die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. Auch muss die Familie grundsätzlich im Inland wohnen. Sollte die Mutter die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen, wird die Staatsangehörigkeit durch das Kind automatisch erworben. Wenn nur der Vater die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt, muss in der Regel eine Vaterschaftsanerkennung durchgeführt werden. Dieses Verfahren muss abgeschlossen sein, bevor das Kind das 23. Lebensjahr erreicht hat. Wenn keiner der Elternteile die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt, kann das Kind nach dem deutschen Einbürgerungsgesetz nur in Ausnahmefällen die deutsche Nationalität erlangen. Insofern muss ein Elternteil seit fünf Jahren seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland und ein unbefristetes Aufenthaltsrecht (meistens also die Niederlassungserlaubnis) haben. Wenn dies der Fall ist, wird der Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch das Kind im Geburtenregister eingetragen. Einbürgerung durch Hochzeit Durch die Hochzeit erwirbt ein Ausländer nach dem deutschen Einbürgerungsgesetz nicht automatisch die deutsche Staatsangehörigkeit. Auch nach der Hochzeit behalten beide Ehegatten ihre jeweilige Staatsangehörigkeit. Sollte die Hochzeit mit einem deutschen Staatsangehörigen stattgefunden haben, bestehen nach dem deutschen Einbürgerungsgesetz erhebliche Erleichterungen für die Einbürgerung. Insbesondere reduziert sich die notwendige Aufenthaltszeit auf lediglich drei Jahre, wenn die Ehe oder eingetragene Lebenspartnerschaft seit mindestens zwei Jahren besteht und beide Ehegatten ihren gewöhnlichen Aufenthalt (das heißt den Wohnort) in Deutschland haben. Nach dem Einbürgerungsgesetz kann die notwendige Aufenthaltszeit sogar noch weiter reduziert werden, wenn die Ehe oder die eingetragene Lebenspartnerschaft seit mindestens drei Jahren besteht. Weitere Informationen erhalten Sie in unserem Guide zur Ehegatteneinbürgerung . Einbürgerung durch Antrag Aus Perspektive des deutschen Einbürgerungsrechts gibt es viele verschiedene Möglichkeiten, um in Deutschland eingebürgert zu werden. Theoretisch macht es das Einbürgerungsrecht sogar möglich, die Einbürgerung ohne die Aufenthaltszeiten zu erreichen, den Einbürgerungstest zu machen und die Sprachkenntnisse (B1) zu besitzen (sog. Anspruchseinbürgerung). Da aber der Ausländerbehörde gemäß dem Einbürgerungsrecht bei dieser Variante Ermessen hat (sog. Kann-Vorschrift), kommt eine solche Einbürgerung praktisch nicht vor. Insofern bürgern die Behörden in der Regel erst ein, wenn der Ausländer einen Rechtsanspruch auf die Einbürgerung hat (sog. Anspruchseinbürgerung). Weitere Möglichkeiten (abgesehen vom Stellen eines Einbürgerungsantrags und den oben genannten Möglichkeiten) der Erwerb der deutschem Nationalität nach dem deutschen Einbürgerungsgesetz sind die Folgenden: Adoption Erwerb durch Legitimation FAQ Einbürgerung Welche Voraussetzungen gibt es für die Einbürgerung in Deutschland? Für die Einbürgerung in Deutschland müssen Antragsteller in der Regel seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig in Deutschland leben. Weitere Voraussetzungen sind ein unbefristetes Aufenthaltsrecht (oder ein anderer Aufenthaltstitel der zur Einbürgerung berechtigt), ausreichende Deutschkenntnisse (B1), ein bestandener Einbürgerungstest, ein gesicherter Lebensunterhalt ohne Sozialleistungen sowie keine schweren Straftaten. Weitere Informationen finden Sie in unserem Guide zu den Voraussetzungen der Einbürgerung . Wie lange dauert das Einbürgerungsverfahren? Die Bearbeitungszeit für eine Einbürgerung in Deutschland variiert je nach Bundesland und zuständiger Behörde. In der Regel dauert es zwischen 6 und 24 Monaten, bis die Einbürgerungsurkunde ausgestellt wird. Nach 3 Monaten können Sie eine Untätigkeitsklage für die Einbürgerung erheben . Was kostet die Einbürgerung? Die Gebühr für die Einbürgerung beträgt in der Regel 255 Euro pro Person. In besonderen Härtefällen kann eine Ermäßigung oder Ratenzahlung beantragt werden. Wo kann ich meinen Antrag auf Einbürgerung stellen? Der Antrag auf Einbürgerung muss bei der zuständigen Einbürgerungsbehörde eingereicht werden. Diese ist oft bei der Stadtverwaltung oder dem Landratsamt angesiedelt. In einigen Bundesländern ist auch das Bürgeramt oder die Ausländerbehörde zuständig. In Berlin ist für Einbürgerungen seit dem 01.01.2024 das Landesamt für Einwanderung (LEA) zuständig . Facebook X (Twitter) WhatsApp LinkedIn Pinterest Link kopieren

  • Visa für Selbstständige - Geschäft gründen | VISAGUARD

    Voraussetzungen für Unternehmer-Visa: Infos für Startups, Investoren und Freiberufler in Deutschland. Lassen Sie sich von einem Anwalt für Immigration beraten! Visum für Selbständige, § 21 AufenthG Erklärung Anwalt zu Visa für Selbstständige in Deutschland (Entrepreneur-Visa und Start-Up Visa). Teilen: Facebook X (Twitter) WhatsApp LinkedIn Pinterest Link kopieren Hier erfahren Sie die Voraussetzungen der jeweiligen Visa für Selbstständige den Unterschied zwischen dem Entrepreneur-Visa und dem Start-Up-Visa wieviel Sie für ein Investorenvisa investieren müssen die Voraussetzung für eine Niederlassungserlaubnis für Selbstständige Inhaltsverzeichnis 1. Visum für Selbstständigkeit Deutschland 2. Entrepreneur-Visa Deutschland 3. Start-Up Visa 3.1 Notwendige Schritte Unternehmensgründung für Ausländer 3.2 Unterschied Start-Up Visa und Entrepreneur Visa 4. Investoren-Visum 4.1 Was ist das Investoren-Visa? 4.2 Voraussetzungen für das Investoren-Visum in Deutschland 4.3 Visum zum Erwerb von Immobilien 5. Unbefristete Niederlassungserlaubnis für Selbstständige in Deutschland 5.1 Voraussetzungen unbefristete Niederlassungserlaubnis Selbstständige 5.2 Erfolgreiche Verwirklichung der Selbstständigkeit 5.3 Altersvorsorge Niederlassungserlaubnis 6. FAQ 7. Fazit 1. Visum für Selbstständigkeit Deutschland Deutschland ist ein attraktiver Standort für Unternehmer und Selbstständige aus aller Welt. Mit einer florierenden Wirtschaft, starkem Mittelstand und Innovationskraft zieht das Land viele Talente an. Insbesondere der Bedarf an innovativen Geschäftsmodellen und Investitionen in technologiegetriebene Branchen in den Großstädten wie Berlin bietet große Chancen (siehe etwa Tätigkeiten von Berlin-Partner hierzu ). Laut einer aktuellen Studie der OECD gehört Deutschland zu den Ländern mit den höchsten Zuwanderungszahlen qualifizierter Fachkräfte und Unternehmer. Deutschland bietet vielfältige Möglichkeiten für Selbstständige , die hier mit einem Visum leben und arbeiten möchten. Obwohl es rechtlich keine festgelegten Unterkategorien für diese Visa gibt, können sie basierend auf der Zielgruppe und den Anforderungen unterteilt werden. Diese Kategorien sind in erster Linie aus der anwaltlichen Praxis abgeleitet und sollen eine Orientierung für die Visabeantragung bieten. Grundsätzlich gibt es für Selbstständige in Deutschland die folgenden Visa-Optionen (§ 21 AufenthG ): Entrepreneur-Visa: Das Entrepreneur-Visa ist speziell für Geschäftsgründer gedacht, die innovative Geschäftsmodelle nach Deutschland bringen möchten. Die Genehmigung hängt oft davon ab, wie das Unternehmen Arbeitsplätze schafft und zur Wirtschaft beiträgt. Start-up-Visa: Dieses Visa richtet sich an Gründerinnen und Gründer im Tech- und Innovationsbereich. Städte wie Berlin, München oder Hamburg fördern aktiv Start-ups, die international tätig sind. Ein überzeugender Businessplan und oft auch die Unterstützung durch einen Inkubator oder Accelerator sind hier von Vorteil. Investment-Visa: Das Investment-Visa richtet sich an ausländische Investoren, die in Deutschland größere Kapitalbeträge investieren und Arbeitsplätze schaffen möchten. Hierbei sind solide Businesspläne, eine hohe Investitionssumme und der wirtschaftliche Nutzen für die Region zentrale Kriterien. Freelancer-Visa: Das Freelancer-Visa ist ideal für Freiberufler wie Kreative, Berater oder IT-Experten. Für diese Visa-Art gelten besondere Anforderungen, die wir in unserem VISAGUARD-Artikel für Freelancer detailliert erläutern. In diesem Artikel werden die Voraussetzungen der einzelnen Visa für Selbstständige gem. § 21 AufenthG genauer beschrieben. 2. Entrepreneur-Visa Deutschland Das Entrepreneur-Visa richtet sich an Geschäftsleute, die in Deutschland ein Unternehmen gründen oder übernehmen möchten. Im Fokus steht der wirtschaftliche Mehrwert, den diese Personen durch ihre Unternehmung schaffen, z. B.: Gründung eines Unternehmens mit dem Ziel, Arbeitsplätze zu schaffen. Erweiterung bestehender Strukturen , z. B. durch neue Filialen oder Geschäftszweige. Kapitalintensive Projekte , die die Wirtschaft in Deutschland stärken. Die Rechtsform spielt hier eine untergeordnete Rolle. Allerdings entscheiden sich viele Entrepreneure für die GmbH oder UG , da diese Struktur Seriosität vermittelt und den Einstieg in den deutschen Markt erleichtert. Um das Entrepreneur-Visa zu erhalten, muss ein wirtschaftliches Interesse Deutschlands an der Tätigkeit bestehen. Es ist allerdings (entgegen einem weit verbreiteten Glauben) nicht erforderlich, dass Arbeitsplätze durch das Unternehmen geschaffen werden. Gleichwohl ist die Schaffung von Arbeitsplätzen sehr positiv für einen Entrepreneur-Visa Antrag. Weitere Voraussetzung des Entrepreneur-Visums ist, dass die Finanzierung gesichert ist (z.B. durch Eigenkapital oder Kreditzusagen von Banken). Welche Dokumente für das Entrepreneur-Visum erforderlich sind, unterscheidet sich je nach Botschaft und Ausländerbehörde. Meistens müssen jedoch mindestens ein Business-Plan , ein Finanzierungsplan , die Gewerbeanmeldung oder ein Handelsregisterauszug und Nachweise zu den Qualifikationen (z.B. Abschlussurkunden) vorgelegt werden. Weitere Informationen zu den benötigten Dokumenten finden Sie beispielsweise auf der Homepage des Landesamts für Einwanderung in Berlin und der IHK Berlin . Wenn Sie Schwierigkeiten bei der Beantragung des Entrepreneur-Visums haben, unterstützt Sie gerne einer der kooperierenden VISAGUARD-Rechtsanwälte . 3. Start-Up Visa Viele Ausländer interessieren sich für das Start-Up Visa, da Deutschland eines der führenden Länder für Innovation und Technologie in Europa ist. Dies gilt insbesondere für den Wirtschaftsstandort Berlin bzw. die Digitalwirtschaft in Berlin . Mit einem stabilen Wirtschaftssystem, einer starken Start-up-Szene (siehe beispielsweise Start-Up Incubator Berlin ) und attraktiven Förderprogrammen (siehe etwa Innovationsförderung Berlin ) bietet der Standort optimale Bedingungen für Gründer . Kontaktieren Sie uns Suchen Sie einen Rechtsanwalt im deutschen Immigrations- und Visumsrecht? Wir unterstützen Sie gern in Aufenthaltsverfahren vor den Botschaften, Ausländerbehörden und Verwaltungsgerichten. Kontaktieren Sie uns, um einen Online-Termin mit einem deutschen Rechtsanwalt für Migrationsrecht zu buchen. Termin buchen 3.1 Notwendige Schritte Unternehmensgründung für Ausländer Gründer aus dem Ausland stehen beim Aufbau eines Start-Ups allerdings vor der Herausforderung, rechtliche und bürokratische Hürden zu meistern. Mit dem richtigen Start-up-Visa und einem klaren Plan lässt sich das jedoch bewältigen. Für die Beantragung des entsprechenden Start-Up Visas sind die folgenden Schritte notwendig: 1. Unternehmen gründen: Wählen Sie eine Rechtsform (z. B. GmbH oder UG). und lassen Sie Ihren Gesellschaftsvertrag von einem Notar beurkunden. 2. Eintrag im Handelsregister: Kapitalgesellschaften wie GmbHs und UGs müssen im Handelsregister eingetragen sein. 3. Gewerbeanmeldung: Für viele Tätigkeiten müssen Sie ein Gewerbe bei der zuständigen Kommune anmelden (siehe beispielsweise Gewerbeanmeldung in Berlin ). 4. Eintrag im Transparenzregister: Stellen Sie sicher, dass die wirtschaftlich Berechtigten Ihres Unternehmens im Transparenzregister gemeldet sind. 5. Informationen ans Finanzamt: Beantragen Sie eine Steuernummer und registrieren Sie sich für die Umsatzsteuer (siehe hierzu Finanzämter/Finanzamtsuche in Berlin ). 6. Aufenthaltstitel für Start-Up Gründer beantragen: Reichen Sie einen Businessplan, den Handelsregisterauszug und Nachweise über die Finanzierung Ihres Vorhabens bei der Ausländerbehörde ein (in Berlin geschieht dies etwa über das Kontaktformular des LEA ). 3.2 Unterschied Start-Up Visa und Entrepreneur Visa Im Vergleich zum Entrepreneur-Visa ist die Beantragung eines Start-Up Visas deutlich einfacher, da weniger Nachweise verlangt werden. Besonders privilegiert sind insofern Start-Up Gründungen von Ausländern, die an einer deutschen Hochschule studiert haben oder als Wissenschaftler in Deutschland tätig waren (§ 21 Abs. 2a AufenthG). In diesen Fällen kann (in Berlin) schon ein Umsatz von 24.000 Euro pro Jahr ausreichen, um erfolgreich ein Start-Up Visum zu beantragen. Bei Rückfragen zum Start-Up Visum steht Ihnen gerne ein von VISAGUARD zertifizierter Rechtsanwalt zur Verfügung. 4. Investoren-Visum Deutschland ist ein weltweit anerkannter Investitionsstandort. Besonders der Immobiliensektor und zukunftsorientierte Branchen wie Technologie und erneuerbare Energien ziehen internationale Investoren an. Doch welche Möglichkeiten haben Investoren, um in Deutschland eine Aufenthaltserlaubnis zu erhalten? 4.1 Was ist das Investoren-Visa? Das Investoren-Visa richtet sich an Personen, die durch ihre Investitionen einen wirtschaftlichen Beitrag in Deutschland leisten und so ihren Aufenthalt in Deutschland sichern möchten. Obwohl das Aufenthaltsgesetz (AufenthG) den Begriff nicht explizit definiert, fällt das Investoren-Visum in die Kategorie der selbständigen Tätigkeiten (§ 21 AufenthG ). 4.2 Voraussetzungen für das Investoren-Visum in Deutschland Um das Investoren-Visum in Deutschland zu erhalten, müssen Investoren durch ihr Vorhaben positive wirtschaftliche Effekte schaffen , beispielsweise: Schaffung von Arbeitsplätzen. Förderung innovativer Technologien. Investitionen in lokale Infrastrukturprojekte. Zur Umsetzung dieser Vorhaben steht häufig die Gründung eines Unternehmens oder der Erwerb größerer Vermögenswerte (z. B. Immobilien) im Vordergrund. Die Anforderungen für ein Investoren-Visa hängen stark von der Höhe und Art der Investition ab. In der Rechtsprechung allgemeinen Verwaltungspraxis gilt häufig ein Betrag von 250.000 Euro als Richtwert. Dieser Betrag kann jedoch je nach Region und Projekt variieren. 4.3 Visum zum Erwerb von Immobilien Der Kauf eines Hauses allein qualifiziert in der Regel nicht für ein Investoren-Visa. Wenn der Immobilienkauf jedoch mit einer größeren Investition verbunden ist, kann dies im Rahmen des Antrags auf Erteilung eines Visums berücksichtigt werden. Ein Hauskauf allein rechtfertigt also keinen Aufenthaltstitel, es sei denn, er ist Teil einer größeren Investition mit wirtschaftlichem Mehrwert. Gerne berät Sie hierzu einer der unabhängigen VISAGUARD-Rechtsanwälte . Kontaktieren Sie uns Suchen Sie einen Rechtsanwalt im deutschen Immigrations- und Visumsrecht? Wir unterstützen Sie gern in Aufenthaltsverfahren vor den Botschaften, Ausländerbehörden und Verwaltungsgerichten. Kontaktieren Sie uns, um einen Online-Termin mit einem deutschen Rechtsanwalt für Migrationsrecht zu buchen. Termin buchen 5. Unbefristete Niederlassungserlaubnis für Selbstständige in Deutschland Die Niederlassungserlaubnis ist ein unbefristeter Aufenthaltstitel, der Selbstständigen in Deutschland eine langfristige Perspektive bietet. Die Niederlassungserlaubnis für Selbstständige ist in § 21 Abs. 4 S. 2 AufenthG geregelt. Gerade für Unternehmerinnen und Unternehmer, die sich bereits erfolgreich am Markt etabliert haben, ist sie ein großer Vorteil, da sie weniger behördliche Auflagen und mehr Planungssicherheit bedeutet. Doch die Anforderungen, insbesondere im Bereich der Lebensunterhaltssicherung, sind hoch. Auch kommt es in bestimmten Punkten des Antrags einer Niederlassungserlaubnis für Selbstständige immer wieder zu Missverständnissen . Die häufigsten Stolpersteine werden im folgenden erläutert. 5.1 Voraussetzungen unbefristete Niederlassungserlaubnis Formelle Voraussetzung für die Erteilung einer permanenten Aufenthaltserlaubnis an Selbstständige ist zunächst, dass Sie die Aufenthaltserlaubnis für Selbstständige seit 3 Jahren innehaben. Dabei ist grundsätzlich egal, um welche Aufenthaltserlaubnis für Selbstständige es sich handelt, solange die Rechtsgrundlage § 21 AufenthG ist. Leider kommt es dabei allerdings immer wieder zu folgenschweren Missverständnissen. Denn die Möglichkeit der Beantragung einer Niederlassungserlaubnis nach drei Jahren gilt nicht für Freelancer . Zwar sind Freelancer auch in § 21 AufenthG geregelt, allerdings stehen die Vorschriften für Freelancer systematisch nach den Vorschriften über die Niederlassungserlaubnis (nämlich in § 21 Abs. 5 AufenthG). Die herrschende Meinung schließt hieraus, dass Freelancer die Niederlassungserlaubnis erst nach 5 Jahren beantragen können (§§ 9, 9a AufenthG ). 5.2 Erfolgreiche Verwirklichung der Selbstständigkeit Um die Niederlassungserlaubnis für Selbstständige zu beantragen, müssen Sie weiterhin die selbständige Tätigkeit “erfolgreich verwirklicht ” haben (§ 21 Abs. 4 S. 2 AufenthG). Dies ist der Fall, wenn die Tätigkeit insbesondere auf Grund ihres Erfolgs und ihrer Dauer eine weitere nachhaltige Entwicklung der Geschäftstätigkeit erwarten lässt. Mit anderen Worten: eine weitere wichtige Voraussetzung bei der Beantragung der unbegrenzten Aufenthaltserlaubnis für Selbstständige ist also, dass Sie erfolgreich sind. Dies können Sie etwa durch die Schaffung von Arbeitsplätzen, hohe Umsätze oder wirtschaftliche Expansionen nachweisen. 5.3 Altersvorsorge bei unbefristeter Aufenthaltserlaubnis Selbstständige Zuletzt müssen Sie nachweisen, dass Sie Ihren Lebensunterhalt sichern können, um die unbefristete Niederlassungserlaubnis für Selbstständige zu erhalten. Dies ist ein besonders wichtiger Punkt, da der Prüfungsmaßstab bei der Niederlassungserlaubnis strenger ist als bei anderen Aufenthaltstiteln. Sie müssen nachweisen, dass Ihre Einkünfte aus der selbständigen Tätigkeit dauerhaft ausreichen, um den Lebensunterhalt für sich und gegebenenfalls Ihrer Familie zu sichern. Die Behörden bewerten im Rahmen einer Prognose , ob Ihr Einkommen langfristig stabil bleibt. Auch bei der Lebensunterhaltssicherung kommt es allerdings immer wieder zu Missverständnissen. Denn aus dem Gesetz geht nicht hervor, dass bei der Lebensunterhaltssicherung für Selbstständige eine Altersvorsorge (z.B. Rentenversicherung) notwendig ist, wenn diese eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis beantragen. Gleichwohl interpretieren die meisten Ausländerbehörden eine ausreichende Altersvorsorge als notwendige Voraussetzung der Lebensunterhaltssicherung. In der Praxis müssen Sie also eine Altersvorsorge nachweisen, wenn Sie als Selbstständiger eine Niederlassungserlaubnis beantragen. Von einer ausreichenden Altersvorsorge wird in der Regel ausgegangen, wenn Ihr Vermögen oder Ihre Rentenanwartschaftsansprüche insgesamt über 250.000 Euro betragen. Weitere Informationen zur Beantragung einer unbefristeten Niederlassungserlaubnis für Selbstständige (z.B.notwendige Dokumente, Antragsverfahren, Antrag (PDF)) erhalten Sie in der Regel auf der Homepage Ihrer Ausländerbehörde (siehe z.B. Niederlassungserlaubnis für Selbstständige in Berlin beim Landesamt für Einwanderung (LEA) beantragen ). Bei weiteren Fragen steht Ihnen gern einer unserer unabhängigen VISAGUARD-Anwälte zur Verfügung . 6. FAQ Welche Visa-Optionen gibt es für Selbstständige in Deutschland? Deutschland bietet verschiedene Visa-Optionen für Selbstständige, die unter § 21 AufenthG geregelt sind: Entrepreneur-Visa, Start-up-Visa, Investment-Visa und Freelancer-Visa. Jede Kategorie hat spezifische Voraussetzungen und Zielgruppen. Welche Voraussetzungen gelten für das Entrepreneur-Visa? Für das Entrepreneur-Visa ist ein wirtschaftliches Interesse Deutschlands an der Unternehmung notwendig. Ein Businessplan, ein Finanzierungsnachweis und häufig der Nachweis eines positiven wirtschaftlichen Beitrags (z. B. Schaffung von Arbeitsplätzen) sind erforderlich. Wie unterscheidet sich das Start-up-Visa vom Entrepreneur-Visa? Das Start-up-Visa ist speziell auf technologieorientierte und innovative Gründer zugeschnitten. Es erfordert in der Regel weniger Nachweise und privilegiert Ausländer, die in Deutschland studiert oder als Wissenschaftler gearbeitet haben (§ 21 Abs. 2a AufenthG). Welche Voraussetzungen gelten für ein Investment-Visa? Das Investment-Visa verlangt größere Kapitalinvestitionen (oft ab 250.000 Euro), die einen wirtschaftlichen Mehrwert schaffen, etwa durch Schaffung von Arbeitsplätzen oder Förderung von Technologien. Kann der Kauf einer Immobilie ein Investment-Visa rechtfertigen? Der reine Erwerb einer Immobilie reicht meistens nicht aus, um ein Investment-Visa zu erhalten. Die Investition muss mit einem wirtschaftlichen Mehrwert, wie beispielsweise der Schaffung von Arbeitsplätzen, verbunden sein. Welche Anforderungen gelten für die unbefristete Niederlassungserlaubnis für Selbstständige? Selbstständige können nach 3 Jahren eine Niederlassungserlaubnis beantragen (§ 21 Abs. 4 S. 2 AufenthG), wenn ihre Tätigkeit erfolgreich ist und der Lebensunterhalt gesichert ist. Freelancer müssen hingegen 5 Jahre warten (§§ 9, 9a AufenthG). Was bedeutet „erfolgreich verwirklichte Tätigkeit“ für die Niederlassungserlaubnis für Selbstständige? Die selbstständige Tätigkeit gilt als erfolgreich verwirklicht, wenn sie wirtschaftlich stabil ist, Arbeitsplätze geschaffen oder hohe Umsätze erzielt wurden und eine nachhaltige Entwicklung zu erwarten ist. Ist eine Altersvorsorge für die Niederlassungserlaubnis erforderlich? Gesetzlich ist eine Altersvorsorge für Selbstständige dies nicht explizit vorgeschrieben, aber viele Ausländerbehörden fordern den Nachweis einer Altersvorsorge, die häufig mit einem Vermögenswert von mindestens 250.000 Euro bewertet wird. Begründet wird dies (entgegen des Wortlauts von § 21 Abs. 4 AufenthG) damit, dass die Altersversorgung ein Teil der Lebensunterhaltssicherung wäre. An dieser Auslegung des § 21 Abs. 4 S. 2 AufenthG kann man durchaus berechtigte Zweifel haben, da § 9 AufenthG explizit zwischen der Lebensunterhaltssicherung und den Beiträgen zur Rentenversicherung unterscheidet. Welche Dokumente sind für die Beantragung eines Entrepreneur-Visa notwendig? Üblicherweise werden ein Businessplan, ein Finanzierungsnachweis, Gewerbeanmeldung oder Handelsregisterauszug sowie Nachweise über Qualifikationen verlangt. Die genauen Anforderungen können je nach Behörde variieren. 7. Fazit Deutschland bietet ausländischen Unternehmern und Investoren mit § 21 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) eine Vielzahl an Möglichkeiten, sich im Rahmen einer selbstständigen Tätigkeit niederzulassen. Ob als Gründer eines innovativen Start-ups, als klassischer Entrepreneur mit einem wirtschaftlich relevanten Geschäftsmodell, als Investor mit größeren Kapitalanlagen oder als Freiberufler – für jede Zielgruppe existieren passende Visa-Kategorien. Entscheidend für die Erteilung eines Visums ist stets der wirtschaftliche Mehrwert für Deutschland, die gesicherte Finanzierung und ein tragfähiges Geschäftskonzept. Wer langfristig in Deutschland bleiben möchte, kann unter bestimmten Voraussetzungen eine unbefristete Niederlassungserlaubnis erhalten. Hierfür ist neben dem wirtschaftlichen Erfolg und der nachhaltigen Lebensunterhaltssicherung oft auch ein Nachweis über eine ausreichende Altersvorsorge notwendig – obwohl dies gesetzlich nicht ausdrücklich verlangt wird. Die Praxis der Ausländerbehörden zeigt jedoch, dass dieser Nachweis faktisch erwartet wird. Das könnte Sie auch interessieren: Fachkräfte und Arbeitsvisum (Zurück zur Hauptseite) Niederlassungserlaubnis für Selbstständige beantragen Freelancer-Visum in Deutschland Scheinselbstständigkeit bei Ausländern Erlaubnis zum Daueraufenthalt EU (§ 9a AufenthG) VISAGUARD-Arbeitgeberservices Weiterführende Informationen Gewerbe in Berlin anmelden (offizielle Regierungswebsite) Statusfeststellungsverfahren bei Deutsche Rentenversicherung Aufenthaltserlaubnis zur selbstständigen Tätigkeit in Berlin (LEA) Niederlassungserlaubnis für Selbstständige in Berlin (LEA) Visa for Self Employees bei make-it-in-germany.com Quellenverzeichnis [1] NK-AuslR/Hocks, 3. Auflage 2023, AufenthG § 21 [2] Dippe in Huber/Mantel, AufenthG, § 21, 4. Auflage 2025 [3] zur Definition des “regionales Bedürfnisses” gemäß § 21 AufenthG siehe VG Berlin Urt. v. 11.9.2020 – VG 31 K 462.19 V, BeckRS 2020, 26525 Rn. 21 [4] zur Erteilung einer Nebenbestimmung zur Ausübung einer selbstständigen Tätigkeit als Zweckwechsel siehe OVG Bln-Bbg Beschl. v. 28.1.2008 – 12 S 146.07 [5] siehe zur Abgrenzung von Selbstständigkeit und Beschäftigung BSG, Urteil vom 29.8.2012 – B 12 KR 25/10 R [6] Visumhandbuch, Selbständige Erwerbstätigkeit, Stand: 06/2024 [7] Visumhandbuch, Erwerbstätigkeit (Einführung), 73. Ergänzungslieferung, Stand: 05/2021 [8] Verwaltungsanweisungen zum Aufenthalt in Berlin (VAB), Stand 18.02.2025, § 21 AufenthG [9] Bundesministeriums des Innern und für Heimat (BMI), Anwendungshinweise zum Fachkräfteeinwanderungsgesetz, Stand: Rechtslage ab 1. Juni 2024, § 21 [10] § 21 Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet (Aufenthaltsgesetz - AufenthG) vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 25. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 332) Facebook X (Twitter) WhatsApp LinkedIn Pinterest Link kopieren

  • Arbeiten ohne Arbeitserlaubnis (Nichtbeschäftigungsfiktion)

    Anwalt erklärt, in welchen Ausnahmefällen eine Tätigkeit in Deutschland nicht der Erlaubnispflicht unterfällt (sogenannte Nichtbeschäftigungsfiktionen). Fiktion der Nichtbeschäftigung Alle Informationen zu den sogenannten “Nichtbeschäftigungsfiktionen” (§ 30 BeschV). Teilen: Facebook X (Twitter) WhatsApp LinkedIn Pinterest Link kopieren Hier erfahren Sie was eine Nichtbeschäftigungsfiktion ist was für Fälle der Nichtbeschäftigungsfiktion es gibt was die Voraussetzungen von Nichtbeschäftigungsfiktionen sind welche Risiken es bei Nichtbeschäftigungsfiktionen gibt Inhaltsverzeichnis 1. Was ist eine Nichtbeschäftigungsfiktion? 2. Was gilt als Nichtbeschäftigungsfiktion? 3. Prüfung einer Nichtbeschäftigungsfiktion 4. Anwendbarkeit von Nichtbeschäftigungsfiktionen 5. FAQ Nichtbeschäftigungsfiktion 6. Fazit 1. Was ist eine Nichtbeschäftigungsfiktion? Grundsätzlich benötigen (drittstaatsangehörige) Ausländer in Deutschland eine Aufenthaltserlaubnis mit Arbeitserlaubnis, um einer Erwerbstätigkeit nachzugehen (§ 4a AufenthG ). Dies gilt unabhängig davon, ob es sich um eine abhängige Beschäftigung bei einem Unternehmen oder um eine selbstständige Tätigkeit handelt. Das Aufenthaltsgesetz verlangt in diesen Fällen eine ausdrückliche Erlaubnis zur Ausübung der Tätigkeit . Allerdings hat der Gesetzgeber für bestimmte Konstellationen Ausnahmen geschaffen (siehe § 30 BeschV ). Bestimmte Tätigkeiten gelten (obwohl es sich begrifflich um Arbeit handelt) nicht als Beschäftigung im aufenthaltsrechtlichen Sinn – sie unterliegen also einer sogenannten Nichtbeschäftigungsfiktion. Solche Tätigkeiten sind zwar begrifflich als „Beschäftigung“ zu werten, werden aber gesetzlich so behandelt, als wären sie es nicht. Damit entfällt die Pflicht zur Einholung einer Arbeitserlaubnis für diese Tätigkeiten. Die Nichtbeschäftigungsfiktionen dürfen deshalb selbst dann ausgeübt werden, wenn im Visum z.B. steht “Erwerbstätigkeit nicht erlaubt”. 2. Was gilt als Nichtbeschäftigungsfiktion? Gemäß § 30 der Beschäftigungsverordnung (BeschV) gelten die folgenden Tätigkeiten nicht als Beschäftigung im Sinne des Aufenthaltsgesetzes, wenn sie für einen begrenzten Zeitraum (bis 90 Tage) ausgeübt werden: Tätigkeiten von CEO’s und leitenden Angestellten (§ 3 Nr. 1, Nr. 2 BeschV) Geschäftsreise : Vertragsverhandlungen, Vertragsüberwachungen und Messebesuche (§ 16 Nr. 2 BeschV) Geschäftsreise: Überwachung und Steuerung von Unternehmensteilen (§ 16 Nr. 3 BeschV bestimmte Formen der Entsendung (§ 29 Abs. 5 BeschV) bestimmte betriebliche Weiterbildungen (§ 17 BeschV) bestimmte Werklieferungen (§ 19 BeschV) Nichtbeschäftigungsfiktionen gemäß völkerrechtliche Spezialabkommen (z.B. Brexit-Abekommen) Darüber hinaus gibt es weitere spezielle Nichtbeschäftigungsfiktionen – etwa für Flugpersonal, Seeleute, karitative oder religiöse Mitarbeiter sowie ausländische Journalisten. Diese Ausnahmen sind jedoch sehr spezifisch und sollten im Einzelfall rechtlich geprüft werden. Für eine individuelle Einschätzung empfiehlt sich die Beratung durch einen erfahrenen Anwalt für Aufenthalts- und Arbeitsrecht. Kontaktieren Sie uns Suchen Sie einen Rechtsanwalt im deutschen Immigrations- und Visumsrecht? Wir unterstützen Sie gern in Aufenthaltsverfahren vor den Botschaften, Ausländerbehörden und Verwaltungsgerichten. Kontaktieren Sie uns, um einen Online-Termin mit einem deutschen Rechtsanwalt für Migrationsrecht zu buchen. Termin buchen 3. Prüfung einer Nichtbeschäftigungsfiktion Die Anwendung von Nichtbeschäftigungsfiktionen ist mit Risiken verbunden . Wird eine Tätigkeit fälschlicherweise als erlaubnisfrei eingestuft und dann durchgeführt (obwohl eine Erlaubnis notwendig gewesen wäre), drohen strafrechtliche Konsequenzen wegen illegaler Erwerbstätigkeit. Um rechtliche Unsicherheiten zu vermeiden, ist daher eine sehr sorgfältige Beratung dringend anzuraten, bevor die Tätigkeit aufgenommen wird. Besteht Unsicherheit über die Einordnung einer Tätigkeit, kann beim Visumantrag ein erläuterndes Schreiben beigefügt werden. Wird daraufhin ein Schengen-Visum unter Kenntnis der geplanten Tätigkeit erteilt, spricht dies für die Zulässigkeit der Tätigkeit. Im Fall späterer Auseinandersetzungen würde dies gegen einen strafrechtlichen Vorsatz sprechen – ein wichtiges Schutzargument für den Antragsteller. 4. Anwendbarkeit von Nichtbeschäftigungsfiktionen Nichtbeschäftigungsfiktionen gelten ausschließlich für kurzfristige Aufenthalte von bis zu 90 Tagen innerhalb eines bestimmten Zeitraums (siehe § 30 BeschV). Sie eignen sich daher nur für zeitlich begrenzte Tätigkeiten, die keine langfristige Erwerbsintegration zum Ziel haben. Für langfristige Tätigkeiten müsste ein entsprechendes D-Arbeitsvisum (z.B. nach § 19c AufenthG) beantragt werden. Für sogenannte Positivstaater – also Staatsangehörige von Ländern, die visumfrei nach Deutschland einreisen dürfen – ist die Anwendung von Nichtbeschäftigungsfiktionen vergleichsweise unkompliziert. Diese Personen können im Rahmen der Nichtbeschäftigungsfiktion nach Deutschland einreisen und sofort tätig werden. Negativstaater, die der Visumpflicht unterliegen, müssen dagegen vorab ein Schengen-Visum beantragen und sollten dabei die Tätigkeit und deren rechtliche Einordnung klar darlegen. Kontaktieren Sie uns Suchen Sie einen Rechtsanwalt im deutschen Immigrations- und Visumsrecht? Wir unterstützen Sie gern in Aufenthaltsverfahren vor den Botschaften, Ausländerbehörden und Verwaltungsgerichten. Kontaktieren Sie uns, um einen Online-Termin mit einem deutschen Rechtsanwalt für Migrationsrecht zu buchen. Termin buchen 5. FAQ Nichtbeschäftigungsfiktion Was ist eine Nichtbeschäftigungsfiktion? Eine Nichtbeschäftigungsfiktion liegt vor, wenn bestimmte Tätigkeiten rechtlich nicht als „Beschäftigung“ im aufenthaltsrechtlichen Sinne gelten – obwohl es sich faktisch um Arbeit handelt. In diesen Fällen ist keine Arbeitserlaubnis erforderlich (§ 30 BeschV). Wie prüfe ich, ob meine Tätigkeit unter eine Nichtbeschäftigungsfiktion fällt? Lassen Sie Ihre Tätigkeit individuell prüfen. Eine falsche Einschätzung kann zu strafrechtlichen Konsequenzen führen. Ein erläuterndes Schreiben beim Visumantrag kann zur rechtlichen Absicherung beitragen. 6. Fazit Nichtbeschäftigungsfiktionen bieten eine wichtige rechtliche Ausnahme für bestimmte kurzfristige Tätigkeiten in Deutschland – ohne dass dafür eine Arbeitserlaubnis erforderlich ist. Sie schaffen Spielraum für internationale Geschäftsreisen, Leitungsfunktionen oder projektbezogene Einsätze. Gleichzeitig erfordern sie aber eine genaue Prüfung und rechtliche Einordnung, da fehlerhafte Annahmen schnell zu schwerwiegenden Konsequenzen führen können. Wer unsicher ist, ob eine Tätigkeit unter eine Nichtbeschäftigungsfiktion fällt, sollte unbedingt fachkundigen Rat einholen, um rechtliche Risiken zu vermeiden und auf der sicheren Seite zu sein. Das könnte Sie auch interessieren: Arbeitsmigrationsrecht (Zurück zur Hauptseite) Business Visum und Geschäftsreise Erklärungen zu § 4a AufenthG Arbeitserlaubnis beantragen (Übersicht) Weiterführende Informationen Informationen zur illegalen Ausländerbeschäftigung (Zoll.de) Quellenverzeichnis [1] Andreas Dippe in Huber Auflage 2021 zu § 4a AufenthG [2] Offer/Mävers, Beschäftigungsverordnung, 2. Auflage 2022, §§ 1 ff. [3] § 30 Verordnung über die Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern (Beschäftigungsverordnung - BeschV) vom 6. Juni 2013 (BGBl. I S. 1499), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 7. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 353) Facebook X (Twitter) WhatsApp LinkedIn Pinterest Link kopieren

  • Auskunft, Berichtigung und Löschung Regierungsdaten

    Anwalt erklärt wie Ausländer Einsicht in Ihre gespeicherten Daten bei der Regierung bekommen und wie Sie Ihre Einträge in den Datenbanken löschen können. Datenschutz für Ausländer Alle Informationen zu den für Ausländer geltenden Datenschutzrechten (Ausländerakte, AZR, SIS). Teilen: Facebook X (Twitter) WhatsApp LinkedIn Pinterest Link kopieren Hier erfahren Sie welche Daten von Ausländern erhoben werden welche Datenbanken für Ausländer relevant sind wann Sie Auskunft und Löschung der Daten verlangen können wie Sie die Auskunfts- und Löschungsanträge stellen (AZR und SIS) Inhaltsverzeichnis 1. Datenspeicherung von Ausländern 2. Ausländerakte und Datenbank der Ausländerbehörden 3. Ausländerzentralregister 4. Visumdatenbanken 4.1 Visa-Informationssystem (VIS) 4.2 Schengener Informationssystem (SIS) 5. Asyldatenbanken 5.1 EURODAC-Verordnung 5.2 Datenbanken beim BAMF 6. Polizeidatenbanken 7. Datenauskunft 7.1 Auskunft aus dem VIS 7.2 Auskunft aus dem SIS 7.3 Auskunft aus dem AZR 8. Datenlöschung 9. FAQ 10. Fazit 1. Datenspeicherung von Ausländern In Deutschland werden personenbezogene Daten von Ausländern in zahlreichen Datenbanken gespeichert – je nach Aufenthaltsstatus und Kontakt mit Behörden. Zu den allgemeinen Datenbanken gehören etwa das Melderegister , die Steuerdatenbank ELSTER und die Systeme der Sozialversicherungen. Spezielle Datenbanken für Ausländer sind unter anderem das Visa-Informationssystem, das Schengen-Informationssystem und das Ausländerzentralregister . Für die Datenspeicherung bei Ausländern spielt es außerdem eine wichtige Rolle, ob die betroffene Person mit Visum eingereist ist oder beispielsweise als Asylbewerber gilt. So gibt es für die Datenspeicherung von Asylbewerbern noch einmal eigene Datensysteme wie EURODAC und MARiS. Auch frühere Kontakte mit der Polizei oder dem Justizsystem beeinflussen, welche Informationen wo erfasst werden. Viele Datenbankeinträge sind extrem praxisrelevant, da die Behörden die Datenbanken bei der Sicherheitsüberprüfung von Ausländern auswerten (siehe hierzu unseren VISAGUARD-Fachbeitrag zum Thema “Sicherheitsüberprüfung für Ausländer” ). Da jede dieser Datenbanken von unterschiedlichen Behörden betrieben wird, unterscheiden sich auch die jeweiligen Rechtsgrundlagen, Auskunftsansprüche und Möglichkeiten zur Löschung der Daten. Das Datenschutzrecht für Ausländer ist deshalb besonders komplex und stark fragmentiert. In diesem Artikel geben wir einen praxisorientierten Überblick über die wichtigsten ausländerrelevanten Datenbanken. Zudem erklären wir, wie betroffene Personen Einsicht in ihre gespeicherten Daten erhalten und unter welchen Umständen sie eine Löschung oder Korrektur verlangen können. 2. Ausländerakte und Datenbank der Ausländerbehörden Immer mehr Ausländerbehörden in Deutschland setzen auf digitale Lösungen , um Einwanderungsprozesse effizienter und transparenter zu gestalten. Systeme wie OK.VISA , VOIS|ADVIS und Stranger ABH ermöglichen eine digitale Fallbearbeitung, Dokumentenerstellung und Echtzeit-Kommunikation mit Bundesbehörden wie dem BAMF oder dem AZR beim Bundesverwaltungsamt. Städte wie Berlin, München, Hamburg und Wuppertal gehen voran und setzen auf vollständig digitalisierte Akten und Online-Antragsverfahren – inklusive Upload-Funktion, mehrsprachiger Formulare und Online-Terminbuchung. Die wichtigste Informationsquelle in ausländerrechtlichen Verfahren ist die sogenannte Ausländerakte der Ausländerbehörden . Sie wird von der jeweils zuständigen Ausländerbehörde geführt und enthält sämtliche Daten, die im Laufe der Zeit in Bezug auf eine bestimmte Person erhoben wurden – darunter Anträge, Bescheide, Schriftwechsel sowie behördeninterne Vermerke. Diese Akte dient nicht nur der internen Verwaltung, sondern wird auch regelmäßig als Beweismittel in gerichtlichen Verfahren verwendet. Zusätzlich zur Ausländerakte können auch eine Visumakte oder Unterlagen der Bundesagentur für Arbeit existieren, wenn etwa ein Visumantrag gestellt wurde oder eine Beschäftigung vorliegt. Kontaktieren Sie uns Suchen Sie einen Rechtsanwalt im deutschen Immigrations- und Visumsrecht? Wir unterstützen Sie gern in Aufenthaltsverfahren vor den Botschaften, Ausländerbehörden und Verwaltungsgerichten. Kontaktieren Sie uns, um einen Online-Termin mit einem deutschen Rechtsanwalt für Migrationsrecht zu buchen. Termin buchen Jede betroffene Person hat gemäß § 29 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) das Recht, Einsicht in ihre Ausländerakte zu verlangen. Die Akte wird in diesem Fall zur Einsicht in den Räumlichkeiten der Behörde bereitgestellt oder – bei anwaltlicher Vertretung – direkt an die Kanzlei geschickt. Besonders in Berlin ist der Ablauf standardisiert: Beim Landesamt für Einwanderung (LEA) gibt es ein eigenes Formular, mit dem die Akteneinsicht unkompliziert beantragt werden kann. Die Einsicht in die Ausländerakte ist für Betroffene oft der erste und wichtigste Schritt, um die eigene Situation rechtlich einschätzen zu lassen. Die Kosten für die Akteneinsicht betragen 11 Euro. 3. Ausländerzentralregister Zusätzlich zu den lokalen Ausländerakten existiert das sogenannte Ausländerzentralregister (AZR) . Das Ausländerzentralregister (AZR) ist eine zentrale Datenbank in Deutschland, in der Informationen über ausländische Staatsangehörige gespeichert werden, die sich im Bundesgebiet aufhalten. Es wird vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) geführt und dient unter anderem Behörden wie Ausländerbehörden, Polizei und Gerichten zur schnellen Identifikation und Bearbeitung ausländerrechtlicher Angelegenheiten. Im AZR sind Daten wie Name, Geburtsdatum, Nationalität, Aufenthaltsstatus und behördliche Entscheidungen hinterlegt. Die Erfassung erfolgt auf gesetzlicher Grundlage gemäß dem AZR-Gesetz (AZRG) . Jeder Betroffene hat das Recht auf Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten. 4. Visumdatenbanken Weiterhin existieren verschiedene europäische Datenbanken für persönliche Daten von Ausländern. Innerhalb des Schengen-Raums spielt der grenzüberschreitende Austausch von Visums- und Aufenthaltsdaten eine zentrale Rolle bei der Sicherung der Außengrenzen und der Kontrolle legaler wie illegaler Einreisen. Die wichtigsten EU-Datenbanken in diesem Kontext sind das Visa-Informationssystem (VIS) und das Schengener Informationssystem (SIS) . 4.1 Visa-Informationssystem (VIS) Das Visa-Informationssystem (VIS) wurde eingeführt, um alle Schengen-Mitgliedstaaten über gestellte Visumanträge und bereits erteilte Visa zu informieren . Es speichert neben den biometrischen Daten (Fingerabdrücke und Lichtbild) auch Informationen zu Ablehnungen, Annullierungen und Aufhebungen von Kurzaufenthaltsvisa. Die Grenzbehörden, Visastellen und Ausländerbehörden können damit zuverlässig feststellen, ob ein Antragsteller bereits ein Visum erhalten hat, ob er in der Vergangenheit abgelehnt wurde oder ob er möglicherweise mehrere Anträge parallel eingereicht hat. Kontaktieren Sie uns Suchen Sie einen Rechtsanwalt im deutschen Immigrations- und Visumsrecht? Wir unterstützen Sie gern in Aufenthaltsverfahren vor den Botschaften, Ausländerbehörden und Verwaltungsgerichten. Kontaktieren Sie uns, um einen Online-Termin mit einem deutschen Rechtsanwalt für Migrationsrecht zu buchen. Termin buchen 4.2 Schengener Informationssystem (SIS) Das Schengener Informationssystem (SIS) ist eine europaweite Datenbank zur Unterstützung von Grenzkontrollen, der Polizei sowie Ausländer- und Justizbehörden. Es enthält unter anderem Ausschreibungen zur Einreiseverweigerung , etwa bei einem Einreiseverbot gemäß Artikel 24 der Schengener Durchführungsübereinkunft, sowie zur Fahndung nach Personen , denen beispielsweise ein Europäischer Haftbefehl zugrunde liegt. Das SIS ist damit ein zentrales Instrument zur Wahrung der öffentlichen Sicherheit und zur Verhinderung missbräuchlicher Aufenthalte. 5. Asyldatenbanken Auch im deutschen und europäischen Asylsystem spielt der Datenschutz eine zentrale Rolle. Asylsuchende, Geduldete und Personen mit Schutzstatus unterliegen besonderen Regelungen im Hinblick auf die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten. Dabei geht es nicht nur um Fragen des Umgangs mit sensiblen Angaben, sondern auch um die Funktionsweise der zentralen Asyldatenbanken, die zur Durchführung des Asylverfahrens erforderlich sind. Besonders relevant sind dabei EURODAC, MARiS sowie das Kerndatensystem des BAMF. 5.1 EURODAC-Verordnung Die Europäische Dactyloskopie-Datenbank (EURODAC) dient der Identifizierung von Personen, die in einem EU-Staat einen Asylantrag stellen. Die Fingerabdrücke aller Asylbewerber ab einem Alter von 14 Jahren werden erfasst und zentral gespeichert. Diese Speicherung wird vorgenommen, um festzustellen, ob eine Person bereits in einem anderen Mitgliedstaat ein Asylverfahren durchlaufen hat. Die Datenbank ermöglicht damit die praktische Umsetzung der Dublin-Verordnung, die regelt, welcher Staat für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. Die Verarbeitung dieser biometrischen Daten unterliegt den Vorgaben nach der EURODAC-Verordnung (Verordnung (EU) 603/2013) . 5.2 Datenbanken beim BAMF Auf nationaler Ebene ist das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) für die Erfassung, Verarbeitung und Speicherung von Daten im Asylverfahren zuständig. Eine der zentralen Datenbanken ist MARiS (Modul zur Abbildung des Asylverfahrens), die sämtliche Verfahrensschritte eines Asylantrags dokumentiert – von der Antragstellung bis zur Entscheidung. Zusätzlich betreibt das BAMF das sogenannte Kerndatensystem, das alle relevanten Informationen über Identität, Aufenthaltsstatus, Verfahrensstand und Entscheidungen zusammenführt. Kontaktieren Sie uns Suchen Sie einen Rechtsanwalt im deutschen Immigrations- und Visumsrecht? Wir unterstützen Sie gern in Aufenthaltsverfahren vor den Botschaften, Ausländerbehörden und Verwaltungsgerichten. Kontaktieren Sie uns, um einen Online-Termin mit einem deutschen Rechtsanwalt für Migrationsrecht zu buchen. Termin buchen 6. Polizeidatenbanken Neben den Ausländerdatenbanken gibt es auch zahlreiche Datenbanken der Polizeibehörden, die von diesen zur Strafverfolgung und von den Migrationsbehörden zu Sicherheitsüberprüfungen genutzt werden. Neben nationalen polizeilichen Systemen wie dem Bundeszentralregister oder dem nachrichtendienstlichen Informationssystem NADIS kommen auch europäische Datenbanken wie das Europol Informationssystem (EIS) und das Europäische Strafregisterinformationssystem (ECRIS) zum Einsatz. Selbst wer nie strafrechtlich verurteilt wurde, kann dort mit personenbezogenen Informationen erfasst sein – etwa aufgrund früherer Ermittlungsverfahren, Beobachtungen oder polizeilicher Maßnahmen. Für Ausländer in Deutschland können solche Einträge weitreichende Folgen haben – etwa bei der Visumsvergabe und der Einreise oder der Beantragung einer Aufenthaltserlaubnis im Inland. 7. Datenauskunft 7.1 Auskunft aus dem VIS Personen, deren Daten im Rahmen eines Visumantrags im Visa-Informationssystem (VIS) verarbeitet werden, haben gemäß Artikel 37 der VIS-Verordnung ein umfassendes Recht auf Auskunft . Antragsteller werden darüber informiert, wer für die Datenverarbeitung verantwortlich ist, welche Daten verarbeitet werden, zu welchem Zweck dies geschieht und wie lange die Daten gespeichert bleiben. Ebenso erhalten sie klare Hinweise auf ihr Recht, unrichtige oder unrechtmäßig verarbeitete Daten berichtigen oder löschen zu lassen . Diese Informationen müssen bereits bei der Datenerhebung schriftlich zur Verfügung gestellt werden. Neben dem Zugang zu Informationen über die Datenverarbeitung erhalten Antragsteller und bestimmte Drittpersonen – wie Gastgeber oder Einlader – ebenfalls Einblick in ihre Datenschutzrechte. Dazu zählen die Kontaktangaben des Verantwortlichen, die zuständigen Behörden, die Datenempfänger sowie Informationen zu nationalen Datenschutzstellen für Beschwerden. 7.2 Auskunft aus dem SIS Jede Privatperson hat das Recht, Auskunft darüber zu erhalten, ob und welche personenbezogenen Daten im Schengener Informationssystem (SIS) über sie gespeichert sind. Dieses Recht ergibt sich aus europäischen und nationalen Datenschutzregelungen, insbesondere Artikel 58 des SIS-II-Ratsbeschlusses und § 57 des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG). Nur natürliche Personen können eine solche Auskunft beantragen. Juristische Personen – wie etwa Firmen – sind vom Auskunftsanspruch ausgeschlossen. Zudem gilt: Eine Auskunft wird ausschließlich über die eigenen Daten erteilt, nicht über die von Dritten. Der Antrag muss schriftlich oder elektronisch an das Bundeskriminalamt (BKA) gerichtet werden. Erforderlich hierfür sind: ein formloses Auskunftsersuchen, eine gut leserliche Kopie eines gültigen Ausweisdokuments, die vollständige Wohnanschrift. Die Auskunft wird ausschließlich an die betroffene Person persönlich über ein Einschreiben mit Rückschein versendet. Weitere Informationen zu SIS-Auskünften erhalten Sie auf der Website des Bundeskriminalamts (BKA) . 7.3 Auskunft aus dem AZR Auch eine Auskunft aus dem Ausländerzentralregister (AZR) ist möglich. Jede in Deutschland lebende Person hat das Recht, gemäß § 34 AZRG eine kostenlose Auskunft über die im Ausländerzentralregister (AZR) gespeicherten Daten zu ihrer Person zu erhalten. Das AZR wird vom Bundesverwaltungsamt geführt und enthält Informationen über Ausländerinnen und Ausländer in Deutschland. Die Betroffenenauskunft kann auf zwei Wegen beantragt werden: Online über das Bundesportal (www.bundesportal.de ): Voraussetzung ist die Identifikation mit dem Personalausweis oder dem elektronischen Aufenthaltstitel über das Nutzerkonto des Bundes. Per Post: Hierzu wird ein ausgefülltes Antragsformular benötigt. Liegt der Antrag in einer Fremdsprache vor, ist eine beglaubigte deutsche Übersetzung beizufügen. Um den Schutz der persönlichen Daten zu gewährleisten, ist ein Identitätsnachweis zwingend erforderlich. Im Inland kann dieser durch eine beglaubigte Unterschrift oder persönliche Vorsprache beim Bundesverwaltungsamt in Köln erfolgen. Im Ausland erfolgt die Beglaubigung über deutsche Auslandsvertretungen oder befugte Behörden des Herkunftsstaates. Auch Dritte – etwa Gläubiger oder Behörden – können unter bestimmten Voraussetzungen eine Auskunft nach § 27 AZRG beantragen. Hierfür müssen ein rechtliches Interesse sowie eine aktuelle Negativauskunft der letzten Meldebehörde nachgewiesen werden. 8. Datenlöschung Die Löschung personenbezogener Daten aus öffentlichen Datenbanken wie dem Ausländerzentralregister (AZR) oder polizeilichen Informationssystemen erfolgt in der Regel auf gesetzlicher Grundlage (z.B. gemäß § 36 Ausländerzentralregistergesetz (AZRG) oder §§ 32 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) ) und unter bestimmten Voraussetzungen. Eine Datenlöschung kann etwa dann beantragt werden, wenn die Speicherung unrechtmäßig war, der Zweck der Speicherung entfallen ist oder gesetzliche Speicherfristen abgelaufen sind. Die betroffene Person kann einen Antrag auf Löschung stellen, woraufhin die zuständige Behörde prüft, ob die Voraussetzungen erfüllt sind. Erfolgt keine Löschung, besteht in der Regel ein Anspruch auf Sperrung der Daten. Betroffene haben zudem das Recht auf Auskunft über die gespeicherten Daten sowie auf rechtliches Gehör. Sollten Sie Ihre Daten aus bestimmten Datenbanken löschen lassen wollen, stehen Ihnen unsere VISAGUARD-Rechtsanwälte gerne für eine Beratung zur Verfügung. 9. FAQ In welchen Datenbanken werden Ausländer in Deutschland erfasst? Ausländer werden in einer Vielzahl von Datenbanken gespeichert, je nach Aufenthaltsstatus und Behördenkontakt. Dazu gehören allgemeine Datenbanken wie das Melderegister, das ELSTER-Steuersystem oder Sozialversicherungssysteme. Spezielle Datenbanken wie das Ausländerzentralregister (AZR), Visa-Informationssystem (VIS), Schengener Informationssystem (SIS), EURODAC, MARiS oder polizeiliche Datenbanken bestehen ebenfalls. Was ist die Ausländerakte? Die Ausländerakte wird von der zuständigen Ausländerbehörde geführt und enthält alle personenbezogenen Daten und Schriftstücke im Zusammenhang mit Ihrem Aufenthalt. Was ist das Ausländerzentralregister (AZR)? Das AZR ist eine zentrale Datenbank beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF). Es enthält u. a.: Name, Geburtsdatum, Nationalität Aufenthaltsstatus Behördliche Entscheidungen Sie können nach § 34 AZRG kostenlos Auskunft über Ihre Daten beantragen (online oder per Post mit Identitätsnachweis). Welche europäischen Datenbanken speichern Visum- und Aufenthaltsdaten? Das Visa-Informationssystem (VIS) speichert Daten zu Schengen-Visa, inklusive Fingerabdrücke, Lichtbild, Entscheidungen und Annullierungen. Das Schengener Informationssystem (SIS) enthält z. B. Einreiseverbote, Fahndungen und sicherheitsrelevante Ausschreibungen innerhalb der EU. Können Daten auch gelöscht werden? Ja. Eine Datenlöschung ist unter bestimmten Voraussetzungen möglich. Was sind biometrische Daten und wie werden sie verwendet? Biometrische Daten sind z. B.: Fingerabdrücke Digitale Passfotos Biometrische Daten werden u. a. für Visumanträge, Aufenthaltstitel oder Asylverfahren erhoben und gespeichert in: VIS (Visa) AZR (Aufenthalt) EURODAC (Asyl) Rechtsgrundlagen sind u. a. die DSGVO, das BDSG, der Aufenthaltsgesetz § 49 und die EU-Visakodex-Verordnung. 10. Fazit Die Speicherung und Verarbeitung personenbezogener Daten von Ausländern in Deutschland ist hochkomplex, stark fragmentiert und von zahlreichen nationalen sowie europäischen Regelungen geprägt. Abhängig vom Aufenthaltsstatus, dem Kontakt mit Behörden und der Art des Verfahrens – ob Visum, Aufenthalt, Asyl oder polizeiliche Überprüfung – greifen unterschiedliche Datenbanken mit jeweils eigenen rechtlichen Grundlagen und Zugriffsbefugnissen. Zentrale Systeme wie das Ausländerzentralregister (AZR), das Visa-Informationssystem (VIS), das Schengener Informationssystem (SIS) oder die Asyldatenbanken des BAMF spielen eine tragende Rolle bei der behördlichen Bearbeitung und Entscheidungsfindung. Gleichzeitig wächst die Bedeutung digitaler Ausländerakten auf kommunaler Ebene, die eine effizientere Verwaltung ermöglichen sollen. Für betroffene Personen bedeutet dies nicht nur eine weitreichende Erfassung sensibler Daten – einschließlich biometrischer Merkmale wie Fingerabdrücken und Lichtbildern – sondern auch einen teils schwer durchschaubaren Zugang zu Auskunfts- und Löschrechten. Gerade deshalb ist es entscheidend, über die bestehenden Datenbanken, deren Inhalte und die eigenen Rechte gut informiert zu sein. Wer Einsicht oder Löschung seiner Daten anstrebt, sollte sich frühzeitig mit den gesetzlichen Vorgaben vertraut machen – idealerweise mit fachkundiger Unterstützung. Denn nur wer seine gespeicherten Daten kennt, kann auch wirksam über deren Verwendung entscheiden. Das könnte Sie auch interessieren: Weitere VISAGUARD Guides (Zurück zur Hauptseite) Sicherheitsüberprüfung von Ausländern (VISAGUARD-Artikel) Weiterführende Informationen Auskunftserteilung zu Speicherungen im Schengener Informationssytem (SIS) Auskunft aus dem Ausländerzentralregister (AZR) beantragen Website “Polizeidatenbanken” von Rechtsanwältin Dr. Luczak Broschüre “Das Ausländerzentralregister” vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) Überblick über die Digitalisierungsinitiativen des BAMF Akteneinsicht beim Landesamt für Einwanderung (LEA) in Berlin beantragen Quellenverzeichnis [1] Chris Köver auf Netzpolitik, Ausländerzentralregister: Grenzenloses Datendepot, 03.03.2021 [2] §§ 1 ff. AZR-Gesetz vom 2. September 1994 (BGBl. I S. 2265), das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 8. Mai 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 152) geändert worden ist [3] §§ 1 ff. Bundesdatenschutzgesetz vom 30. Juni 2017 (BGBl. I S. 2097), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 6. Mai 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 149) geändert worden ist [4] Verordnung (EU) Nr. 603/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über die Einrichtung von Eurodac (EURODAC-Verordnung) [5] Verordnung (EG) Nr. 1987/2006 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation (SIS II) [6] Beschluss 2007/533/JI über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation (SIS II) [7] DSGVO Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO)) Facebook X (Twitter) WhatsApp LinkedIn Pinterest Link kopieren

  • Ukraine Temporary Protection Deutschland - VISAGUARD

    Informationen zum temporären Schutz für Ukrainer in Deutschland (inklusive Blaue Karte EU Ukraine und Übertragung des TPS aus Polen) - VISAGUARD.Berlin Aufenthalt Ukrainer in Deutschland Hier erfahren Sie alles zum temporären Schutz von Ukrainern in Deutschland. Teilen: Facebook X (Twitter) WhatsApp LinkedIn Pinterest Link kopieren Hier erfahren Sie in welchen Fällen der temporäre Schutz für Ukrainer gilt wie Sie eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG in Berlin beantragen ob Sie mit dem temporären Schutz eine Blaue Karte erhalten können ob Sie mit temporären Schutz aus Polen nach Deutschland kommen können Inhaltsverzeichnis 1. Temporärer Schutz für Ukrainer 2. Wer kann eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG erhalten? 3. Temporärer Schutz für Ukrainer in Berlin 3.1 Zuweisungsentscheidung LAF Berlin 3.2 Erforderliche Dokumente temporärer Schutz 3.3 Rechte und Pflichten mit temporärem Schutz (TPS) 4. Verlängerung temporärer Schutz Ukraine 5. Blaue Karte EU mit temporärem Schutz Ukraine 6. Mit temporären Schutz aus Polen nach Deutschland 7. FAQ Ukraine 8. Fazit Aufenthaltssituation für Ukrainer in Deutschland Der Krieg in der Ukraine hat dazu geführt, dass über eine Million ukrainische Staatsangehörige nach Deutschland geflüchtet sind (siehe statista zur Ukraine Migration seit Februar 2022 ). Viele von ihnen haben eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG erhalten (sogenannte “Temporary Protection (TPS”) ). Diese wurde ursprünglich bis zum 4. März 2025 gewährt. Aufgrund verschiedener Entscheidungen der EU-Staaten wurde der vorübergehende Schutz jedoch mehrmals verlängert. Doch was bedeutet das in der Praxis? Müssen Ukrainer ihre Aufenthaltserlaubnis verlängern? Welche Rechte haben sie in Deutschland? Können Ukrainer eine Blaue Karte EU erhalten? Ist es möglich, den temporären Schutz von Polen nach Deutschland zu übertragen? Hier finden Sie alle wichtigen Informationen. 1. Temporärer Schutz für Ukrainer § 24 AufenthG (Aufenthaltsgesetz) ist die deutsche Umsetzung der EU-Massenzustromsrichtlinie (2001/55/EG ). Er ermöglicht eine schnelle und unbürokratische Erteilung eines vorübergehenden Schutzstatus für Geflüchtete aus der Ukraine – ohne individuelles Asylverfahren. Der temporäre Schutz (TPS) ist in Deutschland eine Konsequenz aus den bisherigen Massenfluchtverfahren. So war die deutsche Migrationsverwaltung etwa mit der Flüchtlingswelle aus Syrien im Jahr 2015 massiv überfordert, sodass dieses Mal für Ukrainer die Verwaltungsverfahren erheblich vereinfacht wurden. 2. Wer kann eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG erhalten? Laut EU-Richtlinie 2001/55/EG und § 24 AufenthG können vor allem ukrainische Staatsangehörige den Schutzstatus erhalten, wenn sie vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine gelebt haben (oder dort ihren Wohnsitz hatten und sich temporär im Ausland befunden haben (z.B. im Urlaub)). Auch Staatenlose und Drittstaatsangehörige, die in der Ukraine als Flüchtlinge oder unter internationalem Schutz standen, können sich auf § 24 AufenthG berufen. Außerdem gilt der temporäre Schutz auch für Familienangehörige dieser Personengruppen (Ehegatten, Kinder, Eltern, andere enge Angehörige). 3. Temporärer Schutz für Ukrainer in Berlin In Berlin erfolgt die Antragstellung für temporären Schutz von Ukrainern online über das Landesamt für Einwanderung (LEA) . In anderen Städten müssen Ukrainer den Antrag bei der lokalen Ausländerbehörde stellen. In Berlin kann der temporäre Schutz nur erteilt werden, wenn Sie bereits eine Zuweisungsentscheidung vom Landesamt für Flüchtlingsangelegenheiten (LAF) oder einer anderen Aufnahmeeinrichtung im Bundesgebiet zur Verteilung nach Berlin erhalten haben. Diese Zuweisungsentscheidung müssen Sie also entsprechend vor Kontaktaufnahme mit dem Landesamt für Einwanderung erlangen. Kontaktieren Sie uns Suchen Sie einen Rechtsanwalt im deutschen Immigrations- und Visumsrecht? Wir unterstützen Sie gern in Aufenthaltsverfahren vor den Botschaften, Ausländerbehörden und Verwaltungsgerichten. Kontaktieren Sie uns, um einen Online-Termin mit einem deutschen Rechtsanwalt für Migrationsrecht zu buchen. Termin buchen 3.1 Zuweisungsentscheidung LAF Berlin Der Antrag auf vorübergehenden Schutz kann dann mit der Zuweisungsentscheidung im Online-Portal des Landesamts für Einwanderung gestellt werden. Sie erhalten dabei ein PDF-Dokument als Bestätigung Ihres Antrags. Damit wird Ihnen - bis zum Termin zur Vorsprache - Ihr erlaubter Aufenthalt im Bundesgebiet und das Recht zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bescheinigt. Wenn Sie Ihren "Online-Antrag auf vorübergehenden Schutz" gestellt haben, wird Ihnen per E-Mail ein Termin zur Vorsprache zugeschickt. Wegen der sehr hohen Zahl an Geflüchteten aus der Ukraine kann es allerdings einige Zeit dauern, bis Sie den Termin erhalten. Zum Termin vor Ort bringen Sie bitte den ausgefüllten "Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels" sowie alle erforderlichen Unterlagen mit. 3.2 Erforderliche Dokumente temporärer Schutz Für die Beantragung von temporärem Schutz sind in Berlin die folgenden Dokumente notwendig: Antragsformular (§ 24 AufenthG) Zuweisungsentscheidung zur Verteilung nach Berlin Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels Pass oder ukrainischer Personalausweis 1 aktuelles biometrisches Foto Bescheinigung über Ihren Online-Antrag für Geflüchtete aus der Ukraine Wenn Sie gemeinsam mit Ihrer Familie einreisen, müssen Sie außerdem die Geburtsurkunden und eine Heiratsurkunde einreichen (falls vorhanden). 3.3 Rechte und Pflichten mit temporärem Schutz (TPS) Personen mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG haben in Deutschland weitreichende Rechte : Arbeitserlaubnis und Beschäftigungsmöglichkeiten Familiennachzug (allerdings ohne Elternnachzug) Beantragung von verschiedenen Sozialleistungen Reisen in der EU und ggf. Umzug in andere EU-Länder Im Vergleich zu anderen Nationalitäten sind Ukrainer in Deutschland also massiv privilegiert . Ohne Erfüllung weiterer Voraussetzungen (z.B. fester Arbeitsvertrag) ist allerdings ein dauerhafter Aufenthalt in Deutschland schwierig. Insbesondere ist es auch nicht möglich, mit der Aufenthaltserlaubnis gem. § 24 AufenthG die Einbürgerung zu beantragen (siehe § 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 StAG). 4. Verlängerung temporärer Schutz Ukraine Die deutsche Ukraine-Aufenthalts-Übergangsverordnung (UkraineAufenthÜV ) regelt die automatische Verlängerung von Aufenthaltstiteln für Ukrainer. Aufenthaltserlaubnisse nach § 24 AufenthG, die bisher gültig waren, bleiben automatisch bestehen. Da diese Regelung bereits mehrmals verlängert wurde, ist davon auszugehen, dass dies auch weiterhin geschieht, solange Deutschland die Ukraine offiziell im Krieg gegen Russland unterstützt. Trotzdem sollten Ukrainer mit temporärem Schutz sich bemühen, eine andere Aufenthaltserlaubnis zu beantragen (Zweckwechsel ), um nicht mehr von den politischen Entscheidungen der deutschen Regierung abhängig zu sein. Für einen Wechsel kommt insbesondere ein Aufenthaltstitel zu Erwerbszwecken in Betracht (z.B. § 18b AufenthG). Kontaktieren Sie uns Suchen Sie einen Rechtsanwalt im deutschen Immigrations- und Visumsrecht? Wir unterstützen Sie gern in Aufenthaltsverfahren vor den Botschaften, Ausländerbehörden und Verwaltungsgerichten. Kontaktieren Sie uns, um einen Online-Termin mit einem deutschen Rechtsanwalt für Migrationsrecht zu buchen. Termin buchen 5. Blaue Karte EU mit temporärem Schutz Ukraine Viele ukrainische Staatsbürger, die aufgrund des Krieges nach Deutschland geflüchtet sind, fragen sich, ob sie trotz des temporären Schutzstatus nach § 24 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) eine Blaue Karte EU beantragen können . Grundsätzlich schließt das Aufenthaltsgesetz diese Möglichkeit aus, da Inhaber eines humanitären Aufenthaltstitels gemäß § 19f Abs. 2 AufenthG keine Blaue Karte erhalten können. Allerdings haben die deutschen Behörden in Reaktion auf den Ukraine-Krieg eine pragmatische Lösung entwickelt, die im Einklang mit den deutschen Regierungsvorgaben steht (siehe BMI-Schreiben vom 14. März 2022 ). In Berlin ermöglicht das Landesamt für Einwanderung (LEA) die Erteilung der Blauen Karte EU, wenn der Antragsteller auf den Antrag nach § 24 AufenthG verzichtet . Für diesen Prozess stellt das LEA einen speziellen Vordruck zur Verfügung, der mit dem Antrag eingereicht werden muss. Eine ebenfalls viel gewählte Lösung ist der “Umweg” über einen anderen Paragraphen (z.B. § 18b AufenthG) , der dann als Grundlage eines Antrags für eine Blaue Karte EU genutzt wird. Es ist wichtig zu beachten, dass diese Regelung nicht bundesweit gilt. Andere Ausländerbehörden in Deutschland können von dieser Praxis abweichen und lehnen Anträge auf Erteilung der Blauen Karte EU mit § 24 AufenthG häufig ab. 6. Mit temporären Schutz aus Polen nach Deutschland Viele Menschen fragen sich, ob Ukrainer mit temporärem Schutzstatus, die sich in anderen EU-Mitgliedstaaten aufhalten (z.B. Polen), nach Deutschland kommen dürfen, um hier einen Aufenthaltstitel zu beantragen. Nach den Verwaltungsanweisungen des Landesamts für Einwanderung (LEA) ist dies möglich, da Ukrainerinnen (die einen Schutzstatus in einem anderen Land haben) auch zu langfristigen Zwecken ohne Visum einreisen dürfen. Es sollte allerdings darauf hingewiesen werden, dass diese Möglichkeit durchaus risikohaft ist . Insofern verlangen manche Behörden in Deutschland für diesen Fall, dass der Schutzstatus in dem anderen EU-Land (z.B. Polen) aufgegeben wird. Auch wird argumentiert, dass die visumfreie Einreise zu langfristigen Aufenthaltszwecken von Ukrainer dem Sinn und Zweck des temporären Schutzes widerspricht. Insofern soll der temporäre Schutz für Ukrainer nicht die visumfreie Einreise zu Arbeitszwecken für Ukrainer ermöglichen, sondern lediglich den humanitären Aufenthalt. 7. FAQ Ist es noch möglich, ein Visum in Kiew zu beantragen? Nein, seit Kriegsausbruch bearbeitet die deutsche Botschaft in Kiew keine Visumsanträge mehr. Kann ich als Ukrainer ein Visum in Polen beantragen? Ja, die Botschaft in Warschau ist seit Kriegsausbruch für die Visumsanträge aus der Ukraine zuständig. Wie lange dauert die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis für Ukrainer in Berlin? Wenn ein elektronischer Aufenthaltstitel ausgestellt werden muss, dauert die Beantragung der Aufenthaltserlaubnis in Berlin momentan etwa 5 bis 6 Wochen. Was kostet die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum temporären Schutz in Berlin? Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum temporären Schutz ist kostenfrei. Kann ich mit § 24 AufenthG in der EU reisen? Ja, Kurzreisen innerhalb der EU sind visumfrei möglich, aber ein längerer Aufenthalt erfordert eine Registrierung im Zielland. Es ist außerdem darauf hinzuweisen, dass es vorkommt, dass Grenzbeamte die Einreise ohne gültige Aufenthaltserlaubnis verweigern (auch wenn dies häufig rechtswidrig ist). Wie erfahre ich, ob der temporäre Schutz weiter verlängert wird? Die EU gibt auf der Homepage bekannt, ob eine weitere Verlängerungsentscheidung erfolgt ist. Zuletzt wurde der temporäre Schutz bis zum 04.03.2026 verlängert (siehe EU-Entscheidung 2024/1836 ). Was ist der temporäre Schutz nach § 24 AufenthG für Ukrainer? Der temporäre Schutz (§ 24 AufenthG) gewährt ukrainischen Geflüchteten aufgrund der EU-Massenzustromsrichtlinie ein Aufenthaltsrecht in Deutschland, ohne dass ein Asylverfahren durchgeführt werden muss. Er wird automatisch erteilt und ist derzeit bis zum 04.03.2026 verlängert. Können Ukrainer mit temporärem Schutz eine Blaue Karte EU beantragen? Grundsätzlich nein, da § 19f Abs. 2 AufenthG dies ausschließt. In Berlin ist jedoch eine Umstellung auf § 18b AufenthG oder ein Verzicht auf § 24-Aufenthaltstitel möglich, sofern die Voraussetzungen erfüllt sind. Dies muss vorab mit der Behörde abgestimmt werden. Ist ein Wechsel aus Polen nach Deutschland mit ukrainischem TPS möglich? Ja, Ukrainer mit temporärem Schutz in Polen dürfen nach Deutschland einreisen und hier einen Aufenthaltstitel beantragen. Einige Behörden verlangen jedoch den vorherigen Verzicht auf den Schutzstatus im anderen EU-Land. 8. Fazit Auf dieser Seite haben Sie erfahren, welche besonderen Rechte für ukrainische Staatsangehörige in Deutschland gelten, wenn diese sich auf die Massenzustromsrichtlinie berufen können (Temporary Protection (TPS)). Dies ist der Fall, wenn am 24. Februar 2022 ein Aufenthalt in der Ukraine vorlag (oder dort ein Wohnsitz bestand). Diese Seite führt außerdem aus, wann Ukrainer eine Blaue Karte EU beantragen können und wann Menschen mit temporären Schutz in Polen nach Deutschland kommen können, um hier eine Aufenthaltserlaubnis zu beantragen. Das könnte Sie auch interessieren: Länderseiten (Zurück zur Hauptseite) Blaue Karte EU Weiterführende Informationen Informationsseite deutsche Regierung für Ukraine (germany4ukraine.de) Quellenverzeichnis [1] Niedersächsischer Flüchtlingsrat, Aufenthaltsperspektiven für aus der Ukraine geflüchtete Menschen, Stand 06.03.2025 [2] becklink 2028540, Ukraine-Flüchtlinge sollen in EU weiter von Sonderregeln profitieren Meldung vom 29.09.2023, Redaktion beck-aktuell Facebook X (Twitter) WhatsApp LinkedIn Pinterest Link kopieren

  • A1-Bescheinigung beantragen und Voraussetzungen

    ✓ Voraussetzungen ✓ Antrag ✓ Praxisprobleme bei der Beantragung der A1-Bescheinigung für Entsendungen. Anwalt erklärt alles Wichtige zur A1-Bescheinigung! A1-Bescheinigung Alles zur A1-Bescheinigung: Voraussetzungen, Antrag und häufige Praxisprobleme bei der Entsendung von Mitarbeitern von Deutschland ins Ausland. Teilen: Facebook X (Twitter) WhatsApp LinkedIn Pinterest Link kopieren Hier erfahren Sie was eine A1-Bescheinigung ist wann die A1-Bescheinigung benötigt wird wie die A1-Bescheinigung beantragt werden kann welche rechtliche Hürden es bei der A1-Bescheinigung gibt Inhaltsverzeichnis 1. Entsendung innerhalb der EU mit A1-Bescheinigung 2. Wie wird die A1-Bescheinigung beantragt? 3. Sozialversicherungsabkommen (A1) 4. Rechtliche Unterstützung A1-Bescheinigung 5. FAQ 6. Fazit A1-Bescheinigung 1. Entsendung innerhalb der EU mit A1-Bescheinigung A1-Bescheinigungen spielen für Auslandstätigkeiten von Mitarbeitern eine entscheidende Rolle. Die A1-Bescheinigung ist ein unverzichtbarer Nachweis für Arbeitnehmer, die innerhalb der Europäischen Union (EU), des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) sowie in die Schweiz und nach Großbritannien/Nordirland zu einer beruflichen Tätigkeit entsandt werden. Sie dient dazu, zu bestätigen, dass die betreffende Person weiterhin den Sozialversicherungsvorschriften ihres Heimatlandes unterliegt und nicht in dem Gastland doppelt sozialversicherungspflichtig wird. Arbeitgeber sind verpflichtet, eine A1-Bescheinigung für ihre Beschäftigten zu beantragen, selbst wenn es sich nur um eine kurzfristige oder eintägige Dienstreise handelt. Dies betrifft nicht nur klassische Arbeitnehmer, sondern auch Führungskräfte, Beamte und Selbstständige, die im Ausland beruflich tätig sind. Ohne diesen Nachweis kann es bei Kontrollen durch die ausländischen Behörden zu Bußgeldern oder arbeitsrechtlichen Sanktionen kommen. Die A1-Bescheinigung sorgt somit für rechtliche Sicherheit und verhindert zusätzliche finanzielle Belastungen durch doppelte Sozialversicherungsbeiträge. 2. Wie wird die A1-Bescheinigung beantragt? Die Beantragung der A1-Bescheinigung erfolgt elektronisch durch den Arbeitgeber – entweder über ein systemgeprüftes Entgeltabrechnungsprogramm oder über das SV-Meldeportal. Zuständig für die Ausstellung ist grundsätzlich die Krankenkasse des Arbeitnehmers . Ist dieser privat krankenversichert, wird die Bescheinigung von der Deutschen Rentenversicherung ausgestellt. Bei einer zusätzlichen berufsständischen Versorgung erfolgt die Antragstellung über die Arbeitsgemeinschaft berufsständischer Versorgungseinrichtungen. Wichtig ist, dass der Antrag vor Beginn der Auslandstätigkeit gestellt wird, um mögliche sozialversicherungsrechtliche Probleme zu vermeiden. Nach dem Absenden des Antrags erstellt das Entgeltabrechnungsprogramm einen Antragsnachweis, der als Beleg für die rechtzeitige Beantragung dient. Für Beschäftigte, die regelmäßig in mehreren EU-Staaten tätig sind, kann eine längerfristige A1-Bescheinigung beantragt werden. In diesem Fall erfolgt die Ausstellung durch die Deutsche Verbindungsstelle Krankenversicherung – Ausland (DVKA) . Auch Selbstständige können eine solche längerfristige Bescheinigung beantragen, sofern sie regelmäßig in mehreren EU-Ländern arbeiten. Der Antrag (GME2) muss hierbei postalisch oder per Fax an die DVKA gesendet werden. Kontaktieren Sie uns Suchen Sie einen Rechtsanwalt im deutschen Immigrations- und Visumsrecht? Wir unterstützen Sie gern in Aufenthaltsverfahren vor den Botschaften, Ausländerbehörden und Verwaltungsgerichten. Kontaktieren Sie uns, um einen Online-Termin mit einem deutschen Rechtsanwalt für Migrationsrecht zu buchen. Termin buchen Die Gültigkeitsdauer einer A1-Bescheinigung beträgt maximal 24 Monate . Für längere Einsätze kann eine Ausnahmevereinbarung mit der zuständigen Stelle im jeweiligen Zielland getroffen werden. Bei kurzfristigen Geschäftsreisen von bis zu einer Woche kann die A1-Bescheinigung in einigen Fällen nachgereicht werden. Allerdings ist zu beachten, dass bestimmte Länder, darunter Frankreich, Österreich und die Schweiz, eine Beantragung vor Antritt der Reise zwingend vorschreiben . Um rechtliche Unsicherheiten zu vermeiden, sollten Arbeitgeber sich frühzeitig über die nationalen Vorschriften des Ziellandes informieren und die Beantragung der A1-Bescheinigung entsprechend planen. 3. Sozialversicherungsabkommen (A1) Sozialversicherungsabkommen sind bilaterale oder multilaterale Verträge zwischen Staaten, um die sozialversicherungsrechtliche Absicherung von Personen sicherzustellen, die in mehreren Ländern arbeiten oder von einem Staat in einen anderen entsandt werden. Ob mit dem Zielland der Entsendung in Ihrem Fall ein anwendbares Sozialversicherungsabkommen besteht, können Sie einfach online auf der Website der Deutsche Visa und Konsular Gesellschaft überprüfen. Die DVKG stellt entsprechende Länderinformationen und Listen auf der Homepage zur A1-Bescheinigung bereit . Die jeweiligen Sozialversicherungsabkommen sind der rechtliche Hintergrund der A1-Bescheinigung. Die A1-Bescheinigung ist nämlich ein Nachweis darüber, dass eine Person im Bereich der Sozialversicherung weiterhin dem System des Heimatstaates unterliegt, wenn sie vorübergehend in einem anderen Staat tätig ist. Sie stellt sicher, dass keine Doppelversicherungspflicht entsteht und die Sozialabgaben im Heimatstaat verbleiben. 4. Rechtliche Unterstützung A1-Bescheinigung Der elektronische Antrag auf Ausstellung einer A1-Bescheinigung erfolgt gemäß § 106 Absatz 1 SGB IV und bestätigt die anzuwendenden Rechtsvorschriften bei grenzüberschreitender Beschäftigung. Wird der Antrag abgelehnt, besteht die Möglichkeit, Widerspruch einzulegen. Gerne berät Sie einer unserer Rechtsanwälte, wenn Ihr Antrag auf Ausstellung der A1-Bescheinigung abgelehnt wurde . Kontaktieren Sie uns Suchen Sie einen Rechtsanwalt im deutschen Immigrations- und Visumsrecht? Wir unterstützen Sie gern in Aufenthaltsverfahren vor den Botschaften, Ausländerbehörden und Verwaltungsgerichten. Kontaktieren Sie uns, um einen Online-Termin mit einem deutschen Rechtsanwalt für Migrationsrecht zu buchen. Termin buchen 5. FAQ Was ist eine A1-Bescheinigung und wozu dient sie? Die A1-Bescheinigung bestätigt, dass ein Arbeitnehmer bei einer Entsendung innerhalb der EU, des EWR, in die Schweiz oder nach Großbritannien weiterhin dem Sozialversicherungssystem seines Heimatlandes unterliegt. Sie schützt vor einer doppelten Beitragspflicht im Zielland. Wie erfolgt die Beantragung der A1-Bescheinigung? Die Beantragung geschieht elektronisch über ein zertifiziertes Entgeltabrechnungsprogramm oder das SV-Meldeportal. 6. Fazit Die A1-Bescheinigung ist für Arbeitgeber bei Entsendungen innerhalb der EU, des EWR sowie in die Schweiz und nach Großbritannien unverzichtbar, um rechtliche Sicherheit und den Verbleib in der deutschen Sozialversicherung zu gewährleisten. Sie schützt vor Bußgeldern, Doppelversicherungen und unnötigen Sozialabgaben im Ausland. Die Beantragung erfolgt elektronisch und muss vor Reiseantritt erfolgen. Besonders bei regelmäßigen Auslandstätigkeiten oder kurzfristigen Geschäftsreisen sind die nationalen Vorschriften der Zielländer zwingend zu beachten. Wer rechtliche Unterstützung benötigt, sollte sich frühzeitig von einem Fachanwalt für Migrationsrecht beraten lassen. Das könnte Sie auch interessieren: Arbeitsmigrationsrecht (Zurück zur Hauptseite) Entsendungsverträge Weiterführende Informationen Übersicht Sozialversicherungsabkommen mit anderen Staaten BMAS-Merkblatt zu A1-Entsendungen IHK-Merkblatt zu A1-Entsendungen Quellenverzeichnis [1] Barein in Braun/Wisskirchen KonzernArbR, Kap. 7. Arbeits- und Dienstverhältnisse im internationalen Konzern, 2. Auflage 2024 Facebook X (Twitter) WhatsApp LinkedIn Pinterest Link kopieren

  • Kindervisum Deutschland beantragen | Rechtsanwalt Visum

    Kindervisum beantragen: Alle wichtigen Informationen zu Voraussetzungen und Antrag. Unterstützung durch einen Rechtsanwalt für Aufenthaltsrecht | VISAGUARD Kindervisum, § 32 AufenthG Alle aufenthaltsrechtlichen Informationen zur Beantragung eines Visums für Kinder in Deutschland (Kindervisum). Teilen: Facebook X (Twitter) WhatsApp LinkedIn Pinterest Link kopieren Hier erfahren Sie ... ob und wann Ihr Kind ein Visum benötigt ... wie der Antragsprozess für ein Kindervisum abläuft ... wie Sie ein Visum für Ihr Kind beantragen ... welche Voraussetzungen und Dokumente für Kindervisa notwendig sind Inhaltsverzeichnis 1. Wann benötige ich ein Visum zum Kindernachzug? 2. Benötige ich ein Visum zum Kindernachzug, wenn mein Kind in Deutschland geboren wurde? 3. Was passiert mit der Aufenthaltserlaubnis des Kindes, wenn die Volljährigkeit eintritt? 4. Können Kinder eine Niederlassungserlaubnis beantragen? 5. FAQ (Kindernachzug) 6. Fazit 1. Wann benötige ich ein Visum zum Kindernachzug? Im Rahmen des Familiennachzugs ist der Kindernachzug besonders relevant. Hier ist zunächst zu beachten, dass für Kinder stets eine eigene Aufenthaltserlaubnis und ein entsprechendes Visum benötigt wird. Auch ein minderjähriges Kind ist nicht “Teil” des Visums oder der Aufenthaltserlaubnis der Eltern und muss (vertreten durch die Eltern) einen eigenen Antrag auf Erteilung eines Visums oder eine Aufenthaltserlaubnis stellen. Insgesamt werden pro Jahr ca. 27.000 Visa (Stand 2023) zum Kindernachzug erteilt, was ca. 33 % aller Visa zum Familiennachzug sind. Die meisten Kinder kommen dabei aus dem Kosovo und Serbien, der Türkei, Syrien, Indien und Bosnien und Herzegowina. Viele der Kindernachzüge fanden dabei zu Inhabern einer Blauen Karte EU statt (ca. 4.400). Viele der Kinder bleiben dauerhaft (z.B. mit einer Niederlassungserlaubnis) in Deutschland oder lassen sich erfolgreich einbürgern, da die Zuwanderung im Kindesalter die Integrationsmöglichkeiten (auch rechtlich) deutlich erhöht. Gerne berät Sie hierzu einer der unabhängigen VISAGUARD-Rechtsanwälte . 2. Benötige ich ein Visum zum Kindernachzug, wenn mein Kind in Deutschland geboren wurde? Ein Visum zum Familiennachzug wird immer dann benötigt, wenn das Kind keine deutsche oder europäische Staatsangehörigkeit hat. Ein entsprechendes Einreisevisum muss dann bei der Botschaft beantragt werden. Dies gilt in der Regel selbst dann, wenn das Kind aufgrund der Staatsangehörigkeit eigentlich visumfrei einreisen könnte. Eine Ausnahme hiervon sind lediglich die Angehörigen der sogenannten “Best-Friends-Staaten” (USA, Australien, Israel, Japan, Kanada, Südkorea, Neuseeland, Großbritannien, Nordirland). Der Antragsprozess bei der Botschaft unterscheidet sich grundsätzlich nicht von den übrigen Antragsprozessen im Rahmen des Familiennachzugs (z.B. beim Ehegattennachzug oder beim Elternnachzug). Zunächst muss ein Termin gebucht werden , dann müssen die Unterlagen gesammelt werden und nach dem Absolvieren des Termins, wird das Visum (hoffentlich) erteilt werden. Bei der Terminbuchung ist allerdings zu beachten, dass ein Termin für die Eltern und das Kind gebucht wird. Eine Terminbuchung nur für das Kind, wird dazu führen, dass nur eine Person in die Botschaft gelassen wird. Sollte die Beantragung eines Termins für die gesamte Familie erfolgen und das Terminbuchungssystem eine gemeinsame Buchung nicht zulassen, kann bei der Botschaft freundlich gefragt werden (siehe z.B. Kontaktformular der Botschaften in Indien ), ob die unterschiedlichen Termine gleichzeitig stattfinden können. Hieran hat auch die Botschaft ein Interesse, da es überflüssige Arbeit erspart. Die benötigten Unterlagen sind im Vergleich zu den übrigen Familiennachzugsvisa überschaubar. Zwar wird ein eigenes Antragsformular benötigt (konkret also ein ausgefülltes VIDEX-Formular ), allerdings beschränken sich die weiteren vorzulegenden Unterlagen häufig auf den Pass und die Geburtsurkunde bzw. vergleichbare Unterlagen (z.B. Auszug aus dem Personenstandsregister des jeweiligen Landes). Lediglich in Fällen, in denen der Kindernachzug von einem Elternteil allein beantragt wird, ist meistens noch ein Nachweis über das Sorgerecht vorzulegen (z.B. die entsprechende Gerichtsentscheidung). Nachdem im Termin diese Unterlagen vorgelegt wurden, ist die Gebühr zu bezahlen. Die Gebühr für ein Kindernachzugsvisum ist dabei meistens deutlich reduziert (siehe § 50 AufenthV ). Nachdem das Visum erteilt wurde, kann die Einreise nach Deutschland erfolgen. Kontaktieren Sie uns Suchen Sie einen Rechtsanwalt im deutschen Immigrations- und Visumsrecht? Wir unterstützen Sie gern in Aufenthaltsverfahren vor den Botschaften, Ausländerbehörden und Verwaltungsgerichten. Kontaktieren Sie uns, um einen Online-Termin mit einem deutschen Rechtsanwalt für Migrationsrecht zu buchen. Termin buchen 2. Benötige ich ein Visum zum Kindernachzug, wenn mein Kind in Deutschland geboren wurde? Wenn das Kind in Deutschland geboren wurde, muss nicht zwingend die Ausreise und Wiedereinreise zur Beantragung eines Visum für das Kind erfolgen (siehe § 33 AufenthG ). Zwar sieht das deutsche Aufenthaltsrecht “zur Steuerung der Migrationsbewegungen” vor, dass auch Ausländer die in Deutschland geboren werden, ein Visum benötigen, allerdings hat die Ausländerbehörde die Möglichkeit, hiervon abzusehen , wenn eines der Elternteile eine Aufenthaltserlaubnis, eine Niederlassungserlaubnis oder eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU besitzt. Wenn beide Elternteile einen solchen Aufenthaltstitel besitzen, dann muss die Ausländerbehörde sogar von der Visumpflicht absehen. In diesen Fällen kann dann direkt eine Aufenthaltserlaubnis für das Kind beantragt werden, ohne dass zuvor eine Ausreise erfolgen muss. Weitere Informationen hierzu erteilt Ihnen gerne einer der unabhängigen VISAGUARD-Rechtsanwälte . Der Antragsprozess für die Beantragung einer Aufenthaltserlaubnis für Kinder unterscheidet sich nicht besonders von den übrigen Familiennachzugsaufenthaltserlaubnissen. Zunächst muss die jeweils zuständige Ausländerbehörde ermittelt werden (Meldebescheinigung), dann müssen die notwendigen Unterlagen gesammelt werden und als letztes erfolgt die Terminbuchung bei der Ausländerbehörde. Über die notwendigen Unterlagen informieren die Ausländerbehörden meistens auf den Webseiten. Dies sind bei den großen Ausländerbehörden die Folgenden: Aufenthaltserlaubnis für ein Kind in Berlin beantragen , Aufenthaltserlaubnis für ein Kind in Frankfurt am Main beantragen , Aufenthaltserlaubnis für ein Kind in München beantragen , Aufenthaltserlaubnis für ein Kind in Hamburg beantragen . Häufig muss bei der Ausländerbehörde lediglich die Geburtsurkunde und der Pass des Kindes vorgelegt werden. Dies ist allerdings von Ausländerbehörde zu Ausländerbehörde unterschiedlich. 3. Was passiert mit der Aufenthaltserlaubnis des Kindes, wenn die Volljährigkeit eintritt? Viele Menschen fragen sich, was mit dem Visum eines Kindes passiert, wenn es volljährig wird . Das deutsche Aufenthaltsrecht regelt diese Situation klar in § 34 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) . Sobald ein Kind 18 Jahre alt wird, ändert sich seine Aufenthaltserlaubnis grundlegend. Laut § 34 AufenthG wird die zuvor erteilte Aufenthaltserlaubnis des Kindes mit Eintritt der Volljährigkeit zu einem eigenständigen, vom Familiennachzug unabhängigen Aufenthaltsrecht . Das bedeutet, dass das Kind ab diesem Zeitpunkt nicht mehr von der Aufenthaltserlaubnis seiner Eltern abhängig ist. Es erlangt ein eigenständiges Aufenthaltsrecht und kann somit selbstständig in Deutschland bleiben. Kontaktieren Sie uns Suchen Sie einen Rechtsanwalt im deutschen Immigrations- und Visumsrecht? Wir unterstützen Sie gern in Aufenthaltsverfahren vor den Botschaften, Ausländerbehörden und Verwaltungsgerichten. Kontaktieren Sie uns, um einen Online-Termin mit einem deutschen Rechtsanwalt für Migrationsrecht zu buchen. Termin buchen Wichtig ist jedoch zu beachten, dass dieses eigenständige Aufenthaltsrecht nicht automatisch gilt. Kinder, die volljährig werden, müssen aktiv eine neue Aufenthaltserlaubnis gemäß § 34 AufenthG beantragen. Der Antrag auf eine eigenständige Aufenthaltserlaubnis sollte rechtzeitig gestellt werden, um rechtliche Unsicherheiten zu vermeiden. Zusammenfassend lässt sich sagen, dass Kinder bei Eintritt der Volljährigkeit zwar ein eigenständiges Aufenthaltsrecht erwerben können, dieses jedoch formell beantragt werden muss. Wer diese Regelungen im Blick behält, sichert sich ein nahtloses Übergangsverfahren und vermeidet mögliche Probleme mit dem Aufenthaltsstatus. 4. Können Kinder eine Niederlassungserlaubnis beantragen? Für viele Menschen ist unklar, ob minderjährige Kinder eine Niederlassungserlaubnis beantragen können. Diese Frage ist im deutschen Aufenthaltsgesetz nicht eindeutig beantwortet und teilweise in der juristischen Wissenschaft umstritten. Grundsätzlich kann jeder Mensch eine Niederlassungserlaubnis gemäß § 9 AufenthG beantragen – also auch minderjährige Kinder, sofern die notwendigen Voraussetzungen erfüllt sind. Allerdings gibt es eine spezielle Regelung in § 35 Abs. 1 AufenthG , die festlegt, dass minderjährigen Kindern eine Niederlassungserlaubnis in der Regel erst nach dem 16. Lebensjahr erteilt werden kann. In der juristischen Fachwelt ist umstritten, ob § 35 AufenthG unabhängig von § 9 AufenthG gilt oder ob § 35 AufenthG aufgrund des Spezialitätsgrundsatzes (lex specialis) den allgemeinen § 9 AufenthG "sperrt". Behörden neigen dazu, § 35 Abs. 1 AufenthG als speziellere Regelung anzusehen, was zur Folge hat, dass eine Niederlassungserlaubnis für Minderjährige in der Regel erst ab dem 16. Lebensjahr beantragt werden kann . Es gibt jedoch auch abweichende Meinungen, die diese Auslegung in Frage stellen. gesperrt werden kann. Ein weiterer Streitpunkt ist, ob § 35 Abs. 1 AufenthG auch die Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU nach § 9a AufenthG "sperrt". Zwar spricht vieles für eine Anwendung des Spezialitätsgrundsatzes, allerdings basiert § 9a AufenthG auf europäischem Recht, welches grundsätzlich Vorrang vor nationalem Recht hat – einschließlich § 35 AufenthG. Zusammenfassend lässt sich sagen: Die Frage, ob und wann minderjährige Kinder eine Niederlassungserlaubnis beantragen können, ist komplex und rechtlich umstritten. Daher ist es ratsam, einen spezialisierten Rechtsanwalt für Migrationsrecht zu konsultieren , um individuelle Beratung und Unterstützung zu erhalten. 5. FAQ (Kindernachzug) Haben Kinder in Deutschland ein Recht auf Schulbildung? Ja, alle Kinder in Deutschland haben das Recht auf Schulbildung. Dies gilt auch für Kinder von Migranten, unabhängig von ihrem Aufenthaltsstatus. Wie erhalten Kinder in Deutschland eine Aufenthaltserlaubnis? Kinder können in Deutschland eine Aufenthaltserlaubnis im Rahmen des Familiennachzugs erhalten, wenn ein oder beide Elternteile eine gültige Aufenthaltserlaubnis besitzen. Die genauen Voraussetzungen hängen vom Aufenthaltsstatus der Eltern ab und werden durch das Aufenthaltsgesetz geregelt. Welche finanziellen Unterstützungen gibt es für Kinder in Deutschland? In Deutschland gibt es verschiedene finanzielle Unterstützungen für Kinder, darunter das Kindergeld, den Kinderzuschlag und das Elterngeld. Diese Leistungen sollen Familien entlasten und die Grundversorgung von Kindern sichern. Auch für Kinder von Migranten stehen diese Leistungen unter bestimmten Bedingungen zur Verfügung. Welche Aufenthaltsrechte haben Kinder nach dem 18. Lebensjahr? Nach dem 18. Lebensjahr erhalten Kinder in Deutschland ein eigenständiges Aufenthaltsrecht, das nicht mehr an den Aufenthaltstitel der Eltern gebunden ist. Hierfür müssen sie jedoch eine neue Aufenthaltserlaubnis gemäß § 34 AufenthG beantragen. Können Kinder in Deutschland eingebürgert werden? Ja, Kinder können in Deutschland unter bestimmten Voraussetzungen eingebürgert werden. Diese Voraussetzungen umfassen in der Regel einen mehrjährigen legalen Aufenthalt, ausreichende Deutschkenntnisse und einen gesicherten Lebensunterhalt. Kinder, die in Deutschland geboren werden, erhalten zudem unter bestimmten Voraussetzungen automatisch die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn mindestens ein Elternteil zum Zeitpunkt der Geburt dauerhaftes Aufenthaltsrecht hat. 6. Fazit Ausländische Kinder benötigen für den Familiennachzug nach Deutschland ein eigenes Kindervisum (§ 32 AufenthG). Wird das Kind in Deutschland geboren und besitzen die Eltern bereits Aufenthaltstitel, kann die Ausländerbehörde von der Visumpflicht absehen (§ 33 AufenthG). Ab der Volljährigkeit kann ein Kind ein eigenständiges Aufenthaltsrecht nach § 34 AufenthG beantragen. Unter bestimmten Voraussetzungen (z. B. bei längerer Aufenthaltsdauer) ist auch die Beantragung einer Niederlassungserlaubnis oder Einbürgerung möglich. Das könnte Sie auch interessieren: Familiennachzug (Zurück zur Hauptseite) Visum für Eltern Au Pair Visum Deutschland Bearbeitungszeit Visum Weiterführende Informationen Informationen zum Kindernachzug bei make-it-in-germany.com Kindervisum beim Landesamt für Einwanderung (LEA) in Berlin Kindernachzug in der deutschen Wikipedia Quellenverzeichnis [1] NK-AuslR/Oberhäuser, 3. Auflage 2023, AufenthG § 32 [2] Wiedmann/Niehaus, Münchener AHB MigR, 2024, §§ 32 ff. [3] Prof. Dr. Friederike Wapler: Umsetzung und Anwendung der Kinderrechtskonvention in Deutschland, Rechtsgutachten im Auftrag des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ), Johannes Gutenberg-Universität Mainz, 25.09.2017 [4] zum Nachzug zum ungeborenen Kind siehe VG Berlin, Beschluss vom 08.03.2009, Az. VG 10 L 53.08 V; OVG Bremen, Beschluss 06.07.2015, 1 PA 80/15 [5] zum Anspruch von Kindergeld für Ausländer siehe FG Niedersachsen, Urteil vom 09.07.2007 – 16 K 427/05 [6] Visumhandbuch, Familiennachzug, Stand: 06/2024 [7] Visumhandbuch, Kindernachzug, Stand: 06/2024 [8] Verwaltungsanweisungen zum Aufenthalt in Berlin (VAB), Stand 18.02.2025, §§ 32 ff. AufenthG [9] Richtlinie 2003/86/EG des Rates vom 22. September 2003 betreffend das Recht auf Familienzusammenführung (Familiennachzugsrichtlinie) [10] § 32 Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet (Aufenthaltsgesetz - AufenthG) vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 25. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 332) Facebook X (Twitter) WhatsApp LinkedIn Pinterest Link kopieren

  • Einbürgerung nach 3 Jahren beantragen | VISAGUARD

    Wann ist eine Einbürgerung nach 3 Jahren möglich? Welche Voraussetzungen müssen dafür erfüllt sein? Alle Antworten vom Rechtsanwalt für Immigrationsrecht! Einbürgerung nach 3 Jahren Alle Informationen zur Einbürgerung in Deutschland bereits nach drei Jahren ("Turbo-Einbürgerung"). Teilen: Facebook X (Twitter) WhatsApp LinkedIn Pinterest Link kopieren Hier erfahren Sie wann eine Einbürgerung nach 3 Jahren in Deutschland möglich ist was die Voraussetzungen für eine Einbürgerung nach 3 Jahren sind was unter besonderen Integrationsleistungen zu verstehen ist wie die Ermessensausübung bei der 3 Jahre-Einbürgerung funktioniert Inhaltsverzeichnis 1. Nach 3 Jahren zur Einbürgerung 2. Voraussetzungen Einbürgerung nach 3 Jahren 2.1 C1-Sprachkenntnisse 2.2 Lebensunterhalt für die Familie 3. Besondere Integrationsleistungen 3.1 Verkürzung aufgrund bürgerschaftlichen Engagements 3.2 Verkürzung aufgrund beruflicher Leistungen 4. Ermessen der Behörde (Einbürgerung nach 3 Jahren) 5. FAQ 6. Fazit Einbürgerung nach 3 Jahren 1. Nach 3 Jahren zur Einbürgerung Die Einbürgerung nach nur 3 Jahren Aufenthalt in Deutschland ist für viele Menschen ein wichtiger Schritt auf dem Weg zur vollen gesellschaftlichen Teilhabe. Während die reguläre Einbürgerung seit der letzten Reform des Staatsangehörigkeitsgesetzes nach 5 Jahren möglich ist, erlaubt das deutsche Staatsangehörigkeitsrecht in besonderen Fällen eine Einbürgerung nach nur 3 Jahren . In diesem Artikel erfahren Sie, wer von dieser Möglichkeit profitieren kann, welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen und worauf bei der Antragstellung zu achten ist. Die Einbürgerung nach 3 Jahren sollte sorgfältig vorbereitet und mit einer guten Begründung versehen sein, da es sich bei der Einbürgerungsverkürzung aufgrund von “besonderen Integrationsleistungen” (§ 10 Abs. 3 StAG ) um eine Ermessensentscheidung handelt. Besonders bei Ermessenseinbürgerungen empfiehlt es sich, den Antrag durch einen Fachanwalt für Migrationsrecht begleiten zu lassen. 2. Voraussetzungen Einbürgerung nach 3 Jahren 2.1 C1-Sprachkenntnisse Eine wichtige Voraussetzung für die Einbürgerung nach 3 Jahren ist zunächst das Vorliegen von C1-Sprachkenntnissen . Während für die Einbürgerung nach 5 Jahren B1-Sprachkenntnisse ausreichend sind, müssen Ausländer, die von der verkürzten Einbürgerungszeit profitieren wollen, die deutsche Sprache nahezu vollständig beherrschen (§ 10 Abs. 3 Nr. 3 StAG ). Hierdurch soll gewährleistet sein, dass sich der Einbürgerungsbewerber besonders gut in die deutsche Gesellschaft integrieren kann. 2.2 Lebensunterhalt für die Familie Eine weitere Voraussetzung für die Einbürgerung nach 3 Jahren ist, dass der Einbürgerungsbewerber den Lebensunterhalt für seine Angehörigen sichern kann (§ 10 Abs. 3 Nr. 2 StAG ). Diese Voraussetzung bereitet in der Praxis regelmäßig keine Probleme, da schon die allgemeinen Grundvoraussetzungen für die Einbürgerung verlangen, dass der Lebensunterhalt des Ausländers gesichert ist. Kontaktieren Sie uns Suchen Sie einen Rechtsanwalt im deutschen Immigrations- und Visumsrecht? Wir unterstützen Sie gern in Aufenthaltsverfahren vor den Botschaften, Ausländerbehörden und Verwaltungsgerichten. Kontaktieren Sie uns, um einen Online-Termin mit einem deutschen Rechtsanwalt für Migrationsrecht zu buchen. Termin buchen 3. Besondere Integrationsleistungen Die schwierigste Voraussetzung für die Einbürgerung nach 3 Jahren ist das Vorliegen von “besonderen Integrationsleistungen” . Die besonderen Integrationsleistungen umfassen insbesondere besonders gute schulische, berufsqualifizierende oder berufliche Leistungen oder bürgerschaftliches Engagement (§ 10 Abs. 3 StAG ). 3.1 Verkürzung aufgrund bürgerschaftlichen Engagements Bürgerschaftliches Engagement ist ein freiwilliger, unentgeltlicher und am Gemeinwohl orientierter Einsatz auf Basis der freiheitlich demokratischen Grundordnung (BT-Drs. 19/14336, 11 ). Eine Verkürzung der Einbürgerungszeit auf 3 Jahren ist also vor allem möglich, wenn Sie beispielsweise einer ehrenamtlichen Arbeit nachgehen. Dabei ist allerdings zu beachten, dass das soziale Engagement dauerhaft und nicht nur kurzfristig ausgeübt wird. Außerdem ist die Dauer und Intensität des ehrenamtlichen Engagements nachzuweisen. Das herausgehobene Engagement muss dabei deutlich über die bloße Vereinsmitgliedschaft hinausgehen und mindestens seit einem Jahr fortbestehen. In der Praxis sollte also bei Beantragung der Einbürgerung nach 3 Jahren ein konkreter Beweis für die ehrenamtliche Tätigkeit eingereicht werden, beispielsweise eine Auflistung der geleisteten Stunden oder eine Bescheinigung von der Organisation, bei der die Arbeit durchgeführt wurde. 3.2 Verkürzung aufgrund beruflicher Leistungen Eine Einbürgerung bereits nach 3 Jahren ist auch möglich, wenn besondere schulische, berufsqualifizierende oder berufliche Leistungen vorliegen. Dazu zählen unter anderem die Gründung eines Unternehmens , die Schaffung von Arbeitsplätzen, ein nachhaltiger Beitrag zur regionalen Wirtschaft oder ein herausragender Einsatz innerhalb eines Unternehmens. Nach den Verwaltungsanweisungen in Berlin (VAB) liegen besonders gute berufliche Leistungen insbesondere auch bei Inhabern einer Niederlassungserlaubnis nach § 18c AufenthG und einer Aufenthaltserlaubnis nach § 18b , 18d oder einer Blauen Karte EU nach § 18g AufenthG vor. Grundsätzlich ist auch davon auszugehen, dass (zumindest in Berlin) besonders gute schulische und berufsqualifizierende Leistungen bei den folgenden deutschen Bildungsabschlüssen vorliegen: Hochschulreife (Abitur) mittlere Reife, die Berufsbildungsreife, erweiterte Berufsbildungsreife und der mittlere Schulabschluss mit einem Durchschnitt von mindestens 2,5 eine abgeschlossene qualifizierte Berufsausbildung ein erfolgreich abgeschlossenes deutschsprachiges Studium an einer deutschen Hochschule oder Fachhochschule Wer sich durch außergewöhnliches Engagement im Bildungs- oder Berufsleben auszeichnet, kann die reguläre Mindestaufenthaltszeit also von 5 Jahren auf 3 Jahre verkürzen – eine attraktive Option für qualifizierte und engagierte Fachkräfte. Auch hier sollte allerdings darauf geachtet werden, dass entsprechende Nachweise beigebracht werden. Während besonders gute schulische und akademische Leistungen relativ einfach durch ein Zeugnis belegt werden können, sind für besondere berufliche Leistungen in der Regel Gründungsdokumente oder eine Bescheinigung vom Arbeitgeber notwendig. 4. Ermessen der Behörde Die Verkürzung der Einbürgerungszeit von fünf auf drei Jahre stellt keine automatische Rechtsfolge dar, sondern ist ausdrücklich als Ermessensentscheidung der Einbürgerungsbehörde ausgestaltet. Selbst wenn die erforderlichen besonderen Integrationsleistungen – wie zum Beispiel besondere schulische, berufliche oder gesellschaftliche Leistungen – unstreitig vorliegen, führt dies also nicht zwingend zur Verkürzung. Vielmehr kann die Behörde im Rahmen ihres Ermessens die Frist auf bis zu drei Jahre verkürzen. Die Behörde kann also nach ihrem Ermessen auch eine geringere Verkürzung der Einbürgerungszeit (z.B. 4 Jahre) wählen. Im Rahmen der Ermessensausübung muss die Behörde eine Abwägung zwischen den Interessen des Antragstellers und den öffentlichen Interessen vornehmen. Dabei unterliegt sie engen rechtlichen Grenzen , die durch das sogenannte Ermessensfehlerverbot bestimmt sind. Wird das Ermessen nicht oder fehlerhaft ausgeübt, besteht die Möglichkeit des gerichtlichen Rechtsschutzes . Ein auf das Einbürgerungsrecht spezialisierter Rechtsanwalt kann die Entscheidung auf Ermessensfehler – insbesondere Ermessensnichtgebrauch, Ermessensüberschreitung oder Ermessensfehlgebrauch – überprüfen und im Zweifel eine gerichtliche Klärung herbeiführen. Kontaktieren Sie uns Suchen Sie einen Rechtsanwalt im deutschen Immigrations- und Visumsrecht? Wir unterstützen Sie gern in Aufenthaltsverfahren vor den Botschaften, Ausländerbehörden und Verwaltungsgerichten. Kontaktieren Sie uns, um einen Online-Termin mit einem deutschen Rechtsanwalt für Migrationsrecht zu buchen. Termin buchen 5. FAQ Wann ist eine Einbürgerung nach nur 3 Jahren möglich? Eine Einbürgerung nach drei Jahren Aufenthalt (§ 10 Abs. 3 StAG) ist möglich, wenn besondere Integrationsleistungen nachgewiesen werden. Hierzu zählen C1-Sprachkenntnisse, die Sicherung des Lebensunterhalts für die Familie und herausragende gesellschaftliche oder berufliche Leistungen. Was gilt als besondere Integrationsleistung? Anerkannt werden u. a.: Ehrenamtliches Engagement, das seit mindestens einem Jahr regelmäßig ausgeübt wird Besondere berufliche Leistungen wie Unternehmensgründungen, Schaffung von Arbeitsplätzen oder nachhaltige Beiträge zur regionalen Wirtschaft Hervorragende Bildungsabschlüsse, z. B. Abitur oder erfolgreicher Hochschulabschluss in Deutschland Gibt es ein Recht auf Einbürgerung nach 3 Jahren? Nein. Die Einbürgerung nach 3 Jahren ist eine Ermessensentscheidung. Selbst bei Erfüllung aller Voraussetzungen kann die Behörde den Antrag ablehnen oder die Frist nur auf 4 Jahre verkürzen. Ein Rechtsanwalt für Einbürgerungsrecht kann helfen, die behördliche Entscheidung auf Ermessensfehler zu überprüfen. 6. Fazit Wer bereits nach drei Jahren eingebürgert werden möchte, muss mehr leisten als bei der regulären Einbürgerung nach fünf Jahren. Dazu gehören vor allem sehr gute Deutschkenntnisse auf dem Niveau C1 sowie besondere Integrationsleistungen, wie zum Beispiel ehrenamtliches Engagement oder besondere berufliche Erfolge. Diese Voraussetzungen müssen gut belegt werden, z. B. mit Zeugnissen oder Bescheinigungen über das Ehrenamt. Wichtig ist: Auch wenn alle Bedingungen erfüllt sind, ist die Einbürgerung nach drei Jahren kein Automatismus. Die Behörde hat ein Ermessen und entscheidet im Einzelfall. Bei Ablehnung kann es sinnvoll sein, einen Fachanwalt für Einbürgerungsrecht einzuschalten, um die Entscheidung rechtlich prüfen zu lassen. Das könnte Sie auch interessieren: Voraussetzungen der Einbürgerung (Zurück zur Hauptseite) Gerichtsverfahren für Ausländer Weiterführende Informationen ProAsyl: Voraussetzung für die Einbürgerung seit Juni 2024 BMI Informationen zum neuen Staatsangehörigkeitsrecht Quellenverzeichnis [1] Gesetz zur Modernisierung des Staatsangehörigkeitsrechts (StARModG) vom 27. Juni 2024 [2] § 10 Staatsangehörigkeitsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 102-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. März 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 104) Facebook X (Twitter) WhatsApp LinkedIn Pinterest Link kopieren

  • Visum mit Berufserfahrung beantragen | VISAGUARD.Berlin

    Anwalt erklärt Visum mit berufspraktischer Erfahrung: Was zählt als Berufserfahrung? Wie viel Erfahrung ist notwendig? Wie läuft der Antrag ab? Alle Antworten! Visum berufspraktische Erfahrung Alle Informationen zur Beantragung eines Visums mit berufspraktischer Erfahrung (Erfahrungsvisum, § 6 BeschV). Teilen: Facebook X (Twitter) WhatsApp LinkedIn Pinterest Link kopieren Hier erfahren Sie was das Visum mit berufspraktischer Erfahrung ist (§ 6 BeschV) welche Voraussetzungen das Erfahrungsvisum hat wieviel Berufserfahrung benötigt wird welche Schwierigkeiten bei der Beantragung es gibt Inhaltsverzeichnis 1. Visum mit berufspraktischer Erfahrung 2. Voraussetzungen § 6 BeschV 2.1 Ausländische Berufsausbildung 2.2 Zwei Jahre Berufserfahrung 2.3 Gehalt § 6 BeschV 3. Notwendige Dokumente § 6 BeschV 4. FAQ § 6 BeschV 5. Fazit § 6 BeschV 1. Visum mit berufspraktischer Erfahrung Drittstaatsangehörige können nach § 19c Abs. 2 AufenthG in Verbindung mit § 6 der Beschäftigungsverordnung (BeschV) eine Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer qualifizierten Beschäftigung erhalten, selbst wenn kein in Deutschland anerkannter Berufs- oder Hochschulabschluss vorliegt. Die Voraussetzung ist, dass eine ausländische berufspraktische Qualifikation nachgewiesen wird und die Beschäftigung ein Fachkraftniveau aufweist. Die Bundesagentur für Arbeit (BA) muss in diesen Fällen zustimmen. Zum 1. März 2024 wurde der Anwendungsbereich von § 6 BeschV deutlich erweitert. Seither ist die Beschäftigung auf Fachkraftniveau in allen Branchen zulässig, soweit es sich nicht um reglementierte Berufe handelt. Dies war zuvor nur für IT-Kräfte möglich (§ 6 BeschV a.F.). Der Zugang richtet sich nun auch an Personen mit qualifizierter Berufserfahrung, ohne dass zwingend eine Anerkennung durch die zuständigen Stellen erfolgen muss. Eine Sprachprüfung ist nicht erforderlich. 2. Voraussetzungen § 6 BeschV 2.1 Ausländische Berufsausbildung Das Visum mit berufspraktischer Erfahrung kann nur erteilt werden, wenn die Bundesagentur für Arbeit der Erteilung zustimmt. Die Zustimmung der BA setzt voraus, dass eine anerkannte ausländische Berufsausbildung mit mindestens zweijähriger Dauer oder ein anerkannter Hochschulabschluss vorliegt. Im Unterschied zu den sonst üblichen Fachkraftbeschäftigungen ist allerdings nicht erforderlich, dass der Abschluss im Inland anerkannt ist, sondern dass er im Ausland anerkannt ist. Die Prüfung der Anerkennung im Ausland erfolgt durch die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen (ZAB) (sogenannte “Digitale Auskunft zur Berufsqualifikation” .) 2.2 Zwei Jahre Berufserfahrung Zudem muss eine mindestens zweijährige einschlägige Berufserfahrung innerhalb der letzten fünf Jahre vorliegen. Die Berufserfahrung muss auf dem Niveau einer qualifizierten Fachkraft erworben worden sein. Sie kann im In- oder Ausland erworben werden. Eine qualifizierte Teilzeittätigkeit wird bei entsprechender Haupttätigkeit anerkannt. Die Tätigkeit in Deutschland muss ebenfalls dem Fachkraftniveau entsprechen, wobei nicht alle Inhalte einer Berufsausbildung erforderlich sind. Kontaktieren Sie uns Suchen Sie einen Rechtsanwalt im deutschen Immigrations- und Visumsrecht? Wir unterstützen Sie gern in Aufenthaltsverfahren vor den Botschaften, Ausländerbehörden und Verwaltungsgerichten. Kontaktieren Sie uns, um einen Online-Termin mit einem deutschen Rechtsanwalt für Migrationsrecht zu buchen. Termin buchen 2.3 Gehalt § 6 BeschV Die Gehaltsschwelle beträgt 45 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung (im Jahr 2025 also 43.470 Euro ). Sie kann entfallen, wenn der Arbeitgeber tarifgebunden ist und der Ausländer zu tariflichen Bedingungen beschäftigt wird. Die Entlohnung muss mindestens dem Niveau vergleichbarer inländischer Fachkräfte entsprechen (§ 39 Abs. 3 Nr. 1 AufenthG) . Besonderheiten hinsichtlich des Gehalts gelten bei Personen, die älter als 45 Jahre alt sind. Eine Vorrangprüfung wird nicht durchgeführt. 3. Notwendige Dokumente § 6 BeschV Zur Überprüfung der genannten Voraussetzungen müssen bei der Botschaft oder Ausländerbehörde zahlreiche Dokumente eingereicht werden. Dazu gehören: eine Erklärung zum Beschäftigungsverhältnis Lebenslauf anerkannte Ausbildungsnachweise (Digitale Berufsauskunft) Arbeitszeugnisse Zusätzlich müssen natürlichen die allgemeinen Dokumente für die Erteilung des Aufenthaltstitels vorgelegt werden. Hierzu gehört unter anderem ein gültiger Pass und ein Mietvertrag. Die im Einzelfall vorzulegenden Dokumente finden Sie in der Regel auf der Homepage Ihrer Ausländerbehörde oder Botschaft. Kontaktieren Sie uns Suchen Sie einen Rechtsanwalt im deutschen Immigrations- und Visumsrecht? Wir unterstützen Sie gern in Aufenthaltsverfahren vor den Botschaften, Ausländerbehörden und Verwaltungsgerichten. Kontaktieren Sie uns, um einen Online-Termin mit einem deutschen Rechtsanwalt für Migrationsrecht zu buchen. Termin buchen 4. FAQ Was ist das Visum mit berufspraktischer Erfahrung (§ 6 BeschV)? Es erlaubt Drittstaatsangehörigen eine qualifizierte Beschäftigung in Deutschland, auch ohne Anerkennung des ausländischen Berufsabschlusses in Deutschland – sofern relevante Berufserfahrung und Qualifikation vorliegen. Wie viel Berufserfahrung ist für § 6 BeschV notwendig? Mindestens zwei Jahre relevante Berufserfahrung innerhalb der letzten fünf Jahre – in Vollzeit oder qualifizierter Teilzeit. Ist eine Anerkennung des Berufsabschlusses in Deutschland erforderlich? Nein. Es reicht, wenn die Ausbildung im Herkunftsland staatlich anerkannt ist (z. B. über die ZAB – Digitale Berufsauskunft). Welche Gehaltsgrenzen gelten? 2025 liegt die Gehaltsschwelle bei 43.470 Euro brutto jährlich (45 % der Beitragsbemessungsgrenze). Bei tariflicher Beschäftigung kann die Schwelle entfallen. Ist eine Sprachprüfung erforderlich? Nein, für das Visum nach § 6 BeschV ist keine Sprachprüfung notwendig. 5. Fazit § 6 BeschV Das Visum nach § 6 BeschV bietet eine attraktive Möglichkeit für Drittstaatsangehörige, in Deutschland einer qualifizierten Beschäftigung nachzugehen – auch ohne eine formale Anerkennung ihrer ausländischen Berufsqualifikation in Deutschland. Entscheidend sind eine anerkannte berufliche Ausbildung im Ausland sowie mindestens zwei Jahre einschlägige Berufserfahrung. Die jüngste Erweiterung des Anwendungsbereichs zum 1. März 2024 öffnet den Zugang zu fast allen Branchen und macht das Visum deutlich flexibler. Sprachtests und Vorrangprüfungen entfallen, jedoch bleibt die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit erforderlich. Wer die Voraussetzungen erfüllt, kann von einem vereinfachten Zuzug profitieren – vorausgesetzt, die formalen Anforderungen und Dokumente sind vollständig nachgewiesen. Wichtig sind hier insbesondere aussagekräftige Arbeitszeugnisse zum Nachweis der Berufserfahrung. Das könnte Sie auch interessieren: Arbeitsmigrationsrecht (Zurück zur Hauptseite) IT-Spezialisten Visum Guide zur Beantragung eines Visums aus Indien Weiterführende Informationen Digitale Auskunft zur Berufsqualifikation bei der ZAB Visum zum Arbeiten für Berufserfahrene bei make-it-in-germany.de Quellenverzeichnis [1] Offer/Mävers, Beschäftigungsverordnung, 2. Auflage 2022, §§ 1 ff. [2] Bundesagentur für Arbeit, Fachliche Weisungen Aufenthaltsgesetz und Beschäftigungsverordnung, BA Zentrale, 5731, INT 24, Stand: 06/2024, 19c [3] § 30 Verordnung über die Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern (Beschäftigungsverordnung - BeschV) vom 6. Juni 2013 (BGBl. I S. 1499), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 7. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 353) Facebook X (Twitter) WhatsApp LinkedIn Pinterest Link kopieren

  • Notwendige Aufenthaltszeit Einbürgerung | VISAGUARD.Berlin

    Wie lange muss der Aufenthalt in Deutschland für die Einbürgerung sein? Welche Zeiten zählen für die Einbürgerung und welche nicht? Alle Antworten! Aufenthaltszeit für Einbürgerung Alle Informationen zur erforderlichen Aufenthaltszeit für die Einbürgerung in Deutschland. Teilen: Facebook X (Twitter) WhatsApp LinkedIn Pinterest Link kopieren Hier erfahren Sie wie lange Sie sich in Deutschland für die Einbürgerung aufhalten müssen welche Zeiten zu der erforderlichen Aufenthaltszeit zählen was bei Unterbrechungen des Aufenthalts für die Einbürgerung gilt wie die Miteinbürgerung von Ehegatten und Kindern funktioniert Inhaltsverzeichnis 1. 5 Jahre Aufenthalt in Deutschland 2. Welche Zeiten zählen zu den 5 Jahren? 2.1 Aufenthalt ohne Aufenthaltstitel 2.2 Fiktionswirkung 2.3 Aufenthalt von Ukrainern 3. Unterbrechung des Aufenthalts 3.1 Auslandsaufenthalte 3.2 Unterbrechung der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts 4. Aufenthaltszeit bei Miteinbürgerung von Ehegatten und Kindern 4.1 Miteinbürgerung von Ehegatten 4.2 Miteinbürgerung von Kindern 5. FAQ 6. Fazit Aufenthaltszeit Einbürgerung 1. 5 Jahre Aufenthalt in Deutschland Wer die deutsche Staatsangehörigkeit erwerben möchte, muss bestimmte Voraussetzungen erfüllen. Eine zentrale Voraussetzung ist ein rechtmäßiger Aufenthalt von mindestens fünf Jahren in Deutschland (§ 10 Abs. 1 S. 1 StAG ). Das bedeutet: Die betreffende Person muss sich seit fünf Jahren durchgehend mit einer gültigen Aufenthaltserlaubnis oder einem anderen rechtlichen Aufenthaltsstatus in Deutschland aufgehalten haben. Diese Regelung ist Teil der allgemeinen Einbürgerungsvoraussetzungen und soll sicherstellen, dass Antragstellerinnen und Antragsteller bereits dauerhaft in Deutschland integriert sind. Bislang war für die Einbürgerung in Deutschland ein rechtmäßiger Aufenthalt von mindestens acht Jahren erforderlich. Diese Voraussetzung ist jedoch nicht mehr gültig. Mit der Reform des Staatsangehörigkeitsrechts wurde die Mindestaufenthaltsdauer auf fünf Jahre gesenkt. Damit soll die Einbürgerung beschleunigt und die Integration erleichtert werden. Die Gesetzesänderung bietet neuen Spielraum – insbesondere für gut integrierte Fachkräfte und langjährig in Deutschland lebende Migrantinnen und Migranten. 2. Welche Zeiten zählen zu den 5 Jahren? 2.1 Aufenthalt ohne Aufenthaltstitel Bei der Einbürgerung in Deutschland gilt grundsätzlich, dass ein bestimmter Aufenthaltstitel erforderlich ist. Doch auch Zeiten ohne Aufenthaltstitel können unter bestimmten Voraussetzungen auf die erforderliche Aufenthaltszeit angerechnet werden. 2.2 Fiktionswirkung Zu den 5 Jahren für die Einbürgerung zählen nicht nur die Zeiten mit Besitz eines Aufenthaltstitels, sondern auch alle anderen Zeiten des rechtmäßigen Aufenthalts. In bestimmten Fällen kann auch ohne ein physisch vorliegendes Dokument ein rechtmäßiger Aufenthalt bestehen. Das gilt insbesondere dann, wenn die sogenannte Fiktionswirkung greift . Die Fiktionswirkung kommt etwa zur Anwendung, wenn ein Antrag auf Verlängerung eines Aufenthaltstitels gestellt wurde, bevor der bisherige Titel abläuft. In diesem Fall bleibt der Aufenthalt bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde rechtmäßig, auch wenn der alte Titel in der Zwischenzeit formal abgelaufen ist. Auch diese Zeiten der Fiktionswirkung zählen zum rechtmäßigen Aufenthalt bei der Einbürgerung (siehe BVerwG, Urteil vom 26.04.2016 - 1 C 9.15 ). 2.3 Aufenthalt von Ukrainern Viele Menschen, die aus der Ukraine nach Deutschland geflüchtet sind, fragen sich, ob ihre Aufenthaltszeiten in Deutschland auf die Mindestaufenthaltsdauer für eine Einbürgerung angerechnet werden können – auch wenn sie noch keinen Aufenthaltstitel nach § 24 AufenthG hatten. Das Bundesverwaltungsgericht hat in einem Urteil vom 26.04.2016 (Az. 1 C 9.15) entschieden, dass bestimmte Zeiten ohne Aufenthaltstitel i.S.d. § 81 Abs. 2 AufenthG als rechtmäßiger Aufenthalt im Sinne der Einbürgerungsvorschriften gelten. Dies gilt auch für einen Aufenthalt auf Grundlage der Ukraineübergangsverordnung . Denn die Übergangsverordnung ist eine Rechtsverordnung im Sinne des § 81 Abs. 2 AufenthG, was sich aus dem Verweis auf § 99 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG in der Verordnung ergibt. Die Aufenthaltszeiten von Ukrainern zählen also zur Einbürgerungszeit , auch wenn der Ausländer noch nicht im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis gem. § 24 AufenthG war. 3. Unterbrechung des Aufenthalts 3.1 Auslandsaufenthalte Für die Einbürgerung ist grundsätzlich erforderlich, dass Sie sich “ununterbroche n” rechtmäßig für 5 Jahre in Deutschland aufgehalten haben. Sie dürfen Deutschland also nicht für längere Zeiträume verlassen haben. Der gewöhnliche Aufenthalt im Inland wird allerdings durch Aufenthalte bis zu sechs Monaten im Ausland nicht unterbrochen (§ 12b Abs. 1 S. 1 StAG ). Auch mehrere Auslandsaufenthalte bis zu sechs Monaten innerhalb der fünf Jahre rechtmäßigen gewöhnlichen Inlandsaufenthalts sind grundsätzlich nicht als Unterbrechungen des rechtmäßigen gewöhnlichen Aufenthalts im Inland zu berücksichtigen (zum Beispiel Urlaubsreisen, Verwandtenbesuche, Erledigung von erbrechtlichen oder geschäftlichen Angelegenheiten). Kürzere Auslandsreisen sind also für die Erreichung der 5 Jahre Aufenthaltszeit für die Einbürgerung unschädlich. Kontaktieren Sie uns Suchen Sie einen Rechtsanwalt im deutschen Immigrations- und Visumsrecht? Wir unterstützen Sie gern in Aufenthaltsverfahren vor den Botschaften, Ausländerbehörden und Verwaltungsgerichten. Kontaktieren Sie uns, um einen Online-Termin mit einem deutschen Rechtsanwalt für Migrationsrecht zu buchen. Termin buchen Haben Sie sich länger als sechs Monate im Ausland aufgehalten, kann die frühere Aufenthaltszeit im Inland bis zu drei Jahren auf die für die Einbürgerung erforderliche Aufenthaltsdauer angerechnet werden . Wenn Sie also länger im Ausland waren, müssen Sie die erforderliche Aufenthaltszeit von 5 Jahren grundsätzlich neu beginnen. Die Einbürgerungsbehörde kann dann lediglich nach Ermessen bis zu 3 Jahre der vorherigen Aufenthaltszeit auf die 5 Jahre anrechnen. 3.2 Unterbrechung der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts Der Aufenthalt von 5 Jahren muss für die Einbürgerung nicht nur “ununterbrochen” sondern auch “ununterbrochen rechtmäßig ” sein. Das heißt, dass Sie grundsätzlich innerhalb der gesamten 5 Jahre zu keiner Zeit illegal in Deutschland gewesen sein dürfen. In der Migrationshistorie sollten also keine Lücken zu sehen. Kurzfristige Unterbrechungen des rechtmäßigen Aufenthalts infolge einer nicht rechtzeitigen Beantragung des Aufenthaltstitels oder der Verlängerung desselben bleiben dabei allerdings außer Betracht, wenn sie bereits bei der Entscheidung über den Aufenthaltstitel außer Betracht geblieben sind. Wenn Sie also die Verlängerung des Aufenthaltstitels zu spät beantragen und die Ausländerbehörde dann die Aufenthaltserlaubnis trotzdem beantragt, dann zählt die zu späte Beantragung nicht als Unterbrechung der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts für die Einbürgerung (vgl. § 12b Abs. 3 StAG ). 4. Aufenthaltszeit bei Miteinbürgerung von Ehegatten und Kindern 4.1 Miteinbürgerung von Ehegatten Wenn eine Person die deutsche Staatsangehörigkeit erhält, kann unter bestimmten Bedingungen auch der Ehegatte und die Kinder gleichzeitig eingebürgert werden. Dies gilt selbst dann, wenn der Ehegatte oder das Kind die 5 Jahre Aufenthaltszeit noch nicht erreicht hat (§ 10 Abs. 2 StAG ). Dies nennt man Miteinbürgerung. Bei der Miteinbürgerung reicht es aus, wenn der Ehegatte vier Jahre rechtmäßig in Deutschland lebt, und die eheliche Lebensgemeinschaft seit mindestens zwei Jahren besteht. Für die Miteinbürgerung sind ebenfalls B1-Deutschkenntnisse notwendig. Auch alle sonstigen Voraussetzungen für eine Einbürgerung (z. B. keine schweren Straftaten, Bekenntnis zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung, gesicherter Lebensunterhalt) müssen auch beim Ehegatten erfüllt sein. 4.2 Miteinbürgerung von Kindern Wenn ein Elternteil eingebürgert wird, können auch minderjährige Kinder unter bestimmten Voraussetzungen miteingebürgert werden (Miteinbürgerung von Kindern). Damit ein Kind gemeinsam mit einem Elternteil die deutsche Staatsangehörigkeit erhält, müssen folgende Bedingungen erfüllt sein: Sorgerecht: Der einbürgerungswillige Elternteil muss das Sorgerecht für das Kind haben. Familiäre Lebensgemeinschaft: Das Kind muss mit dem Elternteil in einer familiären Lebensgemeinschaft leben – also entweder im gleichen Haushalt oder mit regelmäßigem, engem Kontakt, der über bloße Besuche hinausgeht. Aufenthalt in Deutschland: Das Kind muss sich seit mindestens drei Jahren in Deutschland aufhalten. Für Kinder unter drei Jahren gilt: Sie müssen die Hälfte ihres bisherigen Lebens in Deutschland verbracht haben. Sprachentwicklung: Das Kind sollte eine altersgemäße Sprachentwicklung in deutscher Sprache zeigen. Der Antrag auf Miteinbürgerung muss von allen sorgeberechtigten Elternteilen gestellt werden. Kinder über 16 Jahre müssen schriftlich zustimmen, wenn sie zum Zeitpunkt der Antragstellung noch unter 16 waren, aber während des Verfahrens 16 geworden sind. Für miteinzubürgernde Kinder fällt in der Regel eine ermäßigte Gebühr von 51,00 € an Kontaktieren Sie uns Suchen Sie einen Rechtsanwalt im deutschen Immigrations- und Visumsrecht? Wir unterstützen Sie gern in Aufenthaltsverfahren vor den Botschaften, Ausländerbehörden und Verwaltungsgerichten. Kontaktieren Sie uns, um einen Online-Termin mit einem deutschen Rechtsanwalt für Migrationsrecht zu buchen. Termin buchen 5. FAQ Wie lange muss man in Deutschland gelebt haben, um eingebürgert zu werden? Für eine reguläre Einbürgerung reicht seit der Reform des Staatsangehörigkeitsgesetzes ein rechtmäßiger Aufenthalt von 5 Jahren (§ 10 Abs. 1 S. 1 StAG). Dazu zählen auch Zeiten mit Fiktionswirkung (§ 81 Abs. 4 AufenthG), Übergangsregelungen (z. B. UkraineVO) und bestimmte vorläufige Aufenthalte. Was gilt für Ehepartner und Kinder bei der Miteinbürgerung? Ehegatten können bei der Einbürgerung mit eingebürgert werden, wenn sie seit 4 Jahren rechtmäßig in Deutschland leben und die eheliche Lebensgemeinschaft seit 2 Jahren besteht. Für Kinder unter 16 Jahren gilt eine Mindestaufenthaltszeit von 3 Jahren bzw. bei Kleinkindern: die Hälfte des bisherigen Lebens in Deutschland. Auch hier müssen alle übrigen Voraussetzungen erfüllt sein. 6. Fazit Die Reform des Staatsangehörigkeitsrechts bringt eine entscheidende Neuerung: Statt acht Jahren reichen nun fünf Jahre rechtmäßiger Aufenthalt in Deutschland für die Einbürgerung aus (§ 10 Abs. 1 S. 1 StAG). Wichtig ist: Es müssen rechtmäßige Aufenthaltszeiten sein – dazu gehören Zeiten mit Aufenthaltstitel, aber auch solche mit Fiktionswirkung oder aufgrund von Übergangsregelungen, wie etwa bei Geflüchteten aus der Ukraine. Selbst kurzfristige Auslandsaufenthalte (bis zu sechs Monate) unterbrechen den gewöhnlichen Aufenthalt nicht (§ 12b Abs. 1 StAG). Auch bei formalen Lücken – etwa bei verspäteter Verlängerung des Aufenthaltstitels – kann die Rechtmäßigkeit des Aufenthalts gewahrt bleiben (§ 12b Abs. 3 StAG). Das könnte Sie auch interessieren: Voraussetzungen der Einbürgerung (Zurück zur Hauptseite) Aufenthaltszeit für Einbürgerung Niederlassungserlaubnis Aufenthaltszeit Weiterführende Informationen Informationen zu den Einbürgerungsvoraussetzungen (Bundesregierung) Quellenverzeichnis [1] zur Anrechnung von Studienzeiten auf die Einbürgerungszeiten siehe BVerwG Urt. v. 26.4.2016 – 1 C 9/15 [2] Bundesministerium des Innern, Vorläufige Anwendungshinweise des Bundesministeriums des Innern zum Staatsangehörigkeitsgesetz (VAH-StAG), Stand: 1. Juni 2015, § 10 [3] Gesetz zur Modernisierung des Staatsangehörigkeitsrechts (StARModG) vom 27. Juni 2024 [4] Verwaltungsanweisungen zum Aufenthalt in Berlin (VAB), Stand 18.02.2025, Teil S [5] § 10 Staatsangehörigkeitsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 102-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. März 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 104) Facebook X (Twitter) WhatsApp LinkedIn Pinterest Link kopieren

  • Arbeitsmigrationsrecht Erklärung vom Anwalt zu allen praxisrelevanten Fragen des Arbeitsmigrationsrechts. Teilen: Facebook X (Twitter) WhatsApp LinkedIn Pinterest Link kopieren Hier erfahren Sie Inhaltsverzeichnis Kontaktieren Sie uns Suchen Sie einen Rechtsanwalt im deutschen Immigrations- und Visumsrecht? Wir unterstützen Sie gern in Aufenthaltsverfahren vor den Botschaften, Ausländerbehörden und Verwaltungsgerichten. Kontaktieren Sie uns, um einen Online-Termin mit einem deutschen Rechtsanwalt für Migrationsrecht zu buchen. Termin buchen Kontaktieren Sie uns Suchen Sie einen Rechtsanwalt im deutschen Immigrations- und Visumsrecht? Wir unterstützen Sie gern in Aufenthaltsverfahren vor den Botschaften, Ausländerbehörden und Verwaltungsgerichten. Kontaktieren Sie uns, um einen Online-Termin mit einem deutschen Rechtsanwalt für Migrationsrecht zu buchen. Termin buchen Das könnte Sie auch interessieren: Weiterführende Informationen Quellenverzeichnis Facebook X (Twitter) WhatsApp LinkedIn Pinterest Link kopieren

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