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- 2. Auflage von "Beschäftigung ausländischer Mitarbeiter" angekündigt (Nomos Verlag)
Ein Standardwerk des Arbeitsmigrationsrechts geht in die nächste Runde: Die 2. Auflage des juristischen Handbuchs „Beschäftigung ausländischer Mitarbeiter“ erscheint voraussichtlich noch im Jahr 2025 im Nomos Verlag. Das Werk richtet sich an alle, die beruflich mit der Anstellung und rechtlichen Betreuung von ausländischen Fachkräften in Deutschland zu tun haben – von Personalabteilungen über Rechtsanwält:innen bis hin zu Behörden und Berater:innen. Ein Buch für die Praxis – mit dem neuen Fachkräfteeinwanderungsrecht im Fokus Die Autor:innen – Dr. Petra Timmermann, Dr. Julia Uznanski, Dr. Gunther Mävers und Dr. Sebastian Klaus – sind allesamt renommierte Fachleute im Migrations- und Arbeitsrecht. Sie bringen ihre umfassende Beratungspraxis aus dem Alltag in das Werk ein. Der besondere Mehrwert der Neuauflage liegt in der Berücksichtigung der umfangreichen Reformen des Fachkräfteeinwanderungsgesetzes , die allerdings inzwischen schon 2 Jahre her sind. Wer die aktuelle Rechtslage sicher anwenden will, erhält auf rund 400 Seiten praxisnahes Know-how. Zentrale Themen der 2. Auflage sind u.a.: die erweiterten Voraussetzungen für die Blaue Karte EU , die neue Möglichkeit zur Beschäftigung in jeder qualifizierten Tätigkeit, die Chancenkarte und das Punktesystem , der Spurwechsel vom Asylverfahren in den Aufenthalt als Fachkraft, kurzfristige Beschäftigungsmöglichkeiten in Engpassbranchen, die Anerkennungspartnerschaft durch den Arbeitgeber, sowie der erweiterte Familiennachzug, etwa für Eltern oder Schwiegereltern . Das Buch begleitet alle Phasen eines Beschäftigungsverhältnisses: von der Einstellung über die laufende Betreuung bis zur Beendigung – jeweils mit Fokus auf ausländische Mitarbeiter:innen und ihre spezifischen rechtlichen Rahmenbedingungen. Das Buch erscheint unter der ISBN 978-3-7560-1098-1, kostet ca. 59,00 € und kann bereits über den Nomos Verlag vorbestellt werden. Link zur Bestellung: hier entlang Webinar mit Dr. Sebastian Klaus am 19.11.2025 Ein zusätzliches Highlight: Am 19. November 2025 wird Dr. Sebastian Klaus im Rahmen eines Webinars vertiefende Einblicke in die Neuerungen der 2. Auflage geben. Die Veranstaltung richtet sich insbesondere an Praktiker:innen, die die Inhalte nicht nur lesen, sondern auch im direkten Austausch anwenden möchten. Details folgen – der Termin kann aber bereits vorgemerkt werden. Fazit Mit der 2. Auflage von „Beschäftigung ausländischer Mitarbeiter“ erhalten Praktiker:innen ein aktuelles und tiefgreifendes Werkzeug an die Hand, um die Herausforderungen des reformierten Fachkräfteeinwanderungsrechts kompetent zu meistern. Wer in der arbeitsrechtlichen oder aufenthaltsrechtlichen Beratung tätig ist oder Verantwortung in HR-Abteilungen trägt, sollte sich dieses Werk nicht entgehen lassen.
- Blaue Karte und Niederlassungserlaubnis ohne Job – geht das?
Viele Fachkräfte, die mit einer Blauen Karte EU nach Deutschland gekommen sind, stehen irgendwann vor der Frage, ob sie auch ohne aktuellen Arbeitsplatz eine Niederlassungserlaubnis beantragen können. Besonders häufig taucht diese Frage auf, wenn eine Kündigung droht oder bereits ausgesprochen wurde. Denn viele machen sich erst dann Gedanken über ihren Aufenthaltstitel und über mögliche Wege, dauerhaft in Deutschland zu bleiben, wenn Sie einen Verlust des Arbeitsvisums fürchten. Grundsätzlich gilt: Die Niederlassungserlaubnis ist ein unbefristeter Aufenthaltstitel. Nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) setzt sie voraus, dass der Lebensunterhalt gesichert ist – und zwar nachhaltig. Das bedeutet in der Regel: Probezeit bestanden, ein unbefristeter Arbeitsvertrag liegt vor, das Einkommen reicht für Miete, Versicherungen und Lebenshaltungskosten aus. Zusätzlich verlangt das Gesetz bei der Niederlassungserlaubnis für Fachkräfte (ohne Blaue Karte) das Innehaben eines Arbeitsplatzes (§ 18c Abs. 1 Nr. 2 AufenthG). Sonderregelung für Inhaber der Blauen Karte EU Für Inhaber der Blauen Karte EU gibt es jedoch eine rechtliche Besonderheit, die vielen Betroffenen gar nicht bekannt ist: Die spezielle Niederlassungserlaubnis nach § 18c Abs. 2 AufenthG verlangt nicht ausdrücklich das Innehaben eines Arbeitsplatzes . Der Gesetzeswortlaut stellt vielmehr darauf ab, dass die betroffene Person Inhaber einer Blauen Karte ist – unabhängig davon, ob aktuell ein Beschäftigungsverhältnis besteht. Dabei gibt es durchaus relativ viele Fälle, in denen die Blaue Karte noch besteht, obwohl das Arbeitsverhältnis nicht mehr existiert. Das bedeutet: Wer zum Beispiel seine Arbeitsstelle verloren hat, aber noch im Besitz einer gültigen Blauen Karte ist, kann unter Umständen trotzdem die Niederlassungserlaubnis beantragen. Voraussetzung ist, dass die Ausländerbehörde die Blaue Karte nach Kenntnis der Kündigung noch nicht widerrufen oder befristet hat. In diesem Fall besteht die Blaue Karte formal weiter, und damit auch die Möglichkeit, auf dieser Grundlage die Niederlassungserlaubnis zu beantragen. Hauptproblem: Nachweis der Lebensunterhaltssicherung Auch wenn ein Arbeitsplatz nicht zwingend für die Niederlassungserlaubnis mit der Blauen Karte notwendig ist, bleibt das zentrale Hindernis für die Niederlassungserlaubnis ohne Job der Nachweis der Lebensunterhaltssicherung . Der Gesetzgeber verlangt eine nachhaltige Sicherung des Lebensunterhalts – also eine reale finanzielle Unabhängigkeit. Der gesicherte Lebensunterhalt wird bei der Beantragung einer Niederlassungserlaubnis in der Regel durch die Vorlage eines Arbeitsvertrages nachgewiesen. Wer keinen Job mehr hat, muss diese Sicherung auf andere Weise belegen. In der Praxis bedeutet das: Antragstellerinnen und Antragsteller müssen belegen können, dass sie über genügend Eigenmittel verfügen, um ihren Lebensunterhalt ohne staatliche Unterstützung zu bestreiten. Als Richtwert gelten hier mindestens etwa 250.000 Euro an verfügbarem Vermögen oder belastungsfreies Immobilieneigentum, wenn kein Arbeitsvertrag besteht. Auch Einkünfte aus Kapitalanlagen oder Mieteinnahmen können gegebenenfalls berücksichtigt werden. Ob der Lebensunterhalt nachhaltig ohne Job gesichert ist, ist allerdings auch eine Frage des Einzelfalls, die für jeden Antrag separat von einem Experten bewertet werden muss. Fazit Niederlassungserlaubnis Blaue Karte ohne Job Die Niederlassungserlaubnis für Inhaber der Blauen Karte EU ist also unter bestimmten Voraussetzungen auch ohne aktuellen Arbeitsplatz möglich. Wenn Sie als Blaue Karte Inhaber die Niederlassungserlaubnis ohne Job beantragen wollen, müssen Sie allerdings die f olgenden Voraussetzungen erfüllen : Blaue Karte EU ist noch nicht durch die Ausländerbehörde widerrufen. Der Lebensunterhalt kann auch ohne Job nachhaltig gesichert werden (z.B. Vermögen über 250.000 Euro). Wegen der komplizierten Auslegung durch viele Ausländerbehörden und der Gefahr eines rechtswidrigen Ablehnungsbescheids sollte in solchen Fällen immer ein spezialisierter Anwalt hinzugezogen werden. Im Zweifel muss die Niederlassungserlaubnis ohne Job oft sogar gerichtlich durchgesetzt werden. Das könnte Sie auch interessieren: Niederlassungserlaubnis für Inhaber der Blauen Karte Arbeitgeberbescheinigung Niederlassungserlaubnis Niederlassungserlaubnis für Fachkräfte
- Studium und studentische Nebentätigkeiten: Was ausländische Studierende wissen müssen
Für viele internationale Studierende ist das Studium in Deutschland nicht nur eine akademische, sondern auch eine ökonomische Herausforderung. Die Finanzierung des Lebensunterhalts stellt eine zentrale Hürde dar. Gleichzeitig möchte der deutsche Gesetzgeber den Studienstandort Deutschland durch liberale Regelungen im Aufenthaltsrecht attraktiver machen. Die Möglichkeit, studentischen Nebentätigkeiten nachzugehen, spielt dabei eine wesentliche Rolle – nicht zuletzt auch im Kontext der Fachkräfteeinwanderung . In diesem Beitrag erläutere ich als Rechtsanwalt für Immigration die rechtlichen Grundlagen zu studentischen Nebentätigkeiten im Aufenthaltsrecht (§ 16b AufenthG) und gehe auf die praktische Bedeutung und Auslegung durch Verwaltung und Wissenschaft ein. Gesetzliche Grundlage: § 16b Abs. 3 AufenthG Nach § 16b Abs. 3 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) dürfen ausländische Studierende in Deutschland grundsätzlich arbeiten – und zwar in zwei Formen: in einem begrenzten Stundenumfang allgemein oder ohne zeitliche Beschränkung im Rahmen sogenannter „studentischer Nebentätigkeiten“. Letztere sind vom Gesetz besonders privilegiert: Sie dürfen ohne Genehmigung der Ausländerbehörde oder der Bundesagentur für Arbeit ausgeübt werden, solange sie studentischer Natur sind. Doch was genau bedeutet das? Was gilt als studentische Nebentätigkeit? Während das Gesetz selbst keine abschließende Definition enthält, gibt die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Aufenthaltsgesetz (AVV-AufenthG) einen engeren Rahmen vor: Dort heißt es, studentische Nebentätigkeiten müssten an Hochschulen oder wissenschaftlichen Einrichtungen stattfinden oder in hochschulnahen Organisationen in fachlicher Verbindung zum Studium stehen. Genannt werden z. B. Tutorien in Wohnheimen des Deutschen Studentenwerks. Diese einschränkende Interpretation ist jedoch gesetzlich nicht zwingend gedeckt . Denn weder der Wortlaut des § 16b Abs. 3 AufenthG noch dessen Gesetzesbegründung sehen eine derartige Beschränkung vor. Die Zielrichtung des Gesetzes – die Erhöhung der Attraktivität Deutschlands als Studienstandort – spricht sogar gegen eine restriktive Auslegung. Abgrenzung und Beteiligung der Hochschule Die AVV-AufenthG sieht bei Zweifeln vor, dass die Hochschule an der Abgrenzung beteiligt werden soll. Was dies jedoch praktisch bedeutet – insbesondere hinsichtlich der Rechtsverbindlichkeit einer solchen Stellungnahme – bleibt unklar. Damit bleibt ein gewisser Entscheidungsspielraum bei den Ausländerbehörden bestehen, der nicht selten zu Unsicherheiten führt. Für betroffene Studierende ist es daher ratsam, eine fachliche Verbindung zur Studienrichtung möglichst plausibel zu machen – etwa durch eine kurze schriftliche Erläuterung oder Bestätigung durch die Hochschule. Fazit: Praktische Tipps und rechtliche Klarstellung Studentische Nebentätigkeiten bieten nicht nur finanzielle Entlastung, sondern sind auch ein wichtiger Baustein für die spätere Fachkräfteintegration . Die gesetzliche Regelung in § 16b Abs. 3 AufenthG ist deutlich großzügiger als es manche Verwaltungspraxis vermuten lässt. Als Fachanwalt für Migrationsrecht empfehle ich betroffenen Studierenden: Nebentätigkeiten zu wählen, die inhaltlich mit dem Studiengang zu tun haben. Tätigkeitsbeschreibungen, Arbeitsverträge und ggf. Stellungnahmen der Hochschule bereitzuhalten. Im Zweifel rechtzeitig rechtlichen Rat einzuholen – insbesondere bei abweichender Auslegung durch die Ausländerbehörde.
- Hausdurchsuchungen wegen Verdachts der Bestechlichkeit beim Berliner Landesamt für Einwanderung (LEA)
Im Berliner Landesamt für Einwanderung (LEA) gibt es Ermittlungen wegen mutmaßlicher Korruption . Die Berliner Staatsanwaltschaft hat in mehreren Fällen Wohnungen und Dienstzimmer von LEA-Mitarbeitern durchsucht – der Verdacht: Terminvergabe gegen Bezahlung und rechtswidrige Einbürgerung. Die aktuellen Ermittlungen stützen sich auf Hinweise, dass Mitarbeiter des LEA möglicherweise unrechtmäßig Termine oder Dienstleistungen gegen Geld oder andere Vorteile vergeben haben. Zwar bestätigte die Staatsanwaltschaft diesen konkreten Vorwurf bislang nicht offiziell, schließt aber nicht aus, dass Amtsträger etwas „gegen Gegenleistung“ herausgegeben haben könnten. Besonders brisant: In einem separaten Fall steht ein 38-jähriger Mitarbeiter im Verdacht, eine nordmazedonische Familie illegal eingebürgert zu haben – unter Nutzung fremder Siegel und mit gefälschten Unterschriften. Auch wenn das Vertrauen in die Behörde durch solche Vorfälle erschüttert wird, bleiben Entscheidungen der Ausländerbehörde rechtlich überprüfbar. Wer Zweifel an der Rechtmäßigkeit einer Ablehnung oder Verzögerung hat, sollte rechtzeitig juristischen Rat einholen. Gerade in einem so sensiblen Bereich wie dem Aufenthaltsrecht ist Transparenz entscheidend. Behörden müssen fair, diskriminierungsfrei und nachvollziehbar handeln. Sollte sich der Verdacht bestätigen, dass einzelne Mitarbeitende ihre Position ausgenutzt haben, untergräbt das nicht nur das Vertrauen in das System, sondern kann auch rechtliche Folgen für bereits getroffene Entscheidungen haben. . Wir beobachten die Entwicklungen genau und informieren Sie weiterhin über alle relevanten Hintergründe rund um das LEA, Visaverfahren und Einbürgerung in Berlin. Quelle: Welt-Artikel vom 29.07.2025
- Was ist eine Incoming Insurance (Visumsrecht)?
Wer ein Visum für Deutschland beantragt, muss in der Regel eine gültige Krankenversicherung nachweisen – und genau hier kommt die sogenannte Incoming Insurance ins Spiel. Dabei handelt es sich um eine spezielle Reisekrankenversicherung , die für ausländische Gäste gedacht ist, die sich nur vorübergehend im Schengen-Raum aufhalten. Sie erfüllt die Anforderungen der deutschen Auslandsvertretungen und wird in den meisten Fällen für Kurzaufenthalte (z. B. Besuchsvisa, Sprachkurse oder Geschäftsreisen) anerkannt. Umfang Incoming-Insurance Die Incoming-Versicherung übernimmt unter anderem die Kosten für medizinische Behandlungen wie Arztbesuche oder Krankenhausaufenthalte, akute Notfälle sowie verschreibungspflichtige Medikamente. Auch ein medizinisch sinnvoller Rücktransport ins Heimatland ist in der Regel abgesichert. Je nach Tarif können zusätzliche Leistungen wie Zahnbehandlungen oder psychotherapeutische Hilfe enthalten sein. Damit ist die Incoming Insurance ein zentraler Bestandteil der Visumbeantragung für viele Drittstaatsangehörige. Reicht eine Incoming-Versicherung für ein Visum aus? Für kurzfristige Aufenthalte – insbesondere im Rahmen von Besuchs-, Touristen- oder Geschäftsvisa – reicht eine Incoming-Versicherung in der Regel aus, um die Krankenversicherungspflicht im Visumverfahren zu erfüllen. Die Versicherung muss allerdings bestimmte Mindestanforderungen erfüllen, etwa eine Mindestdeckung von 30.000 Euro und Gültigkeit für den gesamten Schengen-Raum sowie für den gesamten Aufenthaltszeitraum. Wichtig ist jedoch: Für längerfristige Visa (zum Beispiel Studium, Ausbildung oder Erwerbstätigkeit) akzeptieren die Ausländerbehörden Incoming-Versicherungen oft nicht dauerhaft . In diesen Fällen ist meistens eine deutsche gesetzliche oder private Krankenversicherung notwendig, die auch die Anforderungen an eine dauerhafte Absicherung erfüllt. Außerdem decken Incoming-Tarife in der Regel keine Vorerkrankungen, Routineuntersuchungen oder geplante Behandlungen ab – sie sind also nicht mit einer umfassenden deutschen Krankenversicherung vergleichbar (keine “substitutive” Krankenversicherung). Fazit Incoming Versicherung Visum Die Incoming Insurance ist für viele Visaarten ein notwendiger und sinnvoller Versicherungsschutz – besonders für Kurzaufenthalte. Wer jedoch plant, länger in Deutschland zu bleiben, sollte frühzeitig klären, ob die gewählte Versicherung auch für die spätere Aufenthaltserlaubnis ausreicht. Bei VISAGUARD helfen wir Ihnen, die passende Krankenversicherung für Ihr Visumverfahren auszuwählen – individuell, rechtssicher und anerkannt. Sie benötigen eine Versicherung, die von den Behörden anerkannt wird? Unsere Anwaltskanzlei benutzt Feather-Versicherungen und hat damit dauerhaft gute Erfahrungen gemacht. Wenn Sie Ihre Versicherung über diesen Link bei den Versicherungsmaklern von Feather abschließen, unterstützen Sie unseren Kanzleiblog. Mit dem Code “ VISAG-15 ” erhalten Sie zusätzlich Cashback beim Abschluss einer Versicherung über Feather.
- Rechtsanwalt: Erfolgschancen Einbürgerung Berlin 2025
Immer mehr Menschen in Berlin möchten die deutsche Staatsangehörigkeit – doch wer im Jahr 2025 einen Antrag stellt, muss sich auf erhebliche Wartezeiten einstellen. Die Erfolgschancen, das Verfahren noch im selben Jahr abzuschließen, stehen schlecht. Rechtsanwalt*innen bei VISAGUARD ordnen die Lage ein und zeigen, worauf Antragsteller sich jetzt einstellen müssen. Hohe Nachfrage wegen neuer Einbürgerungsregeln Die Einbürgerung wurde durch die Reform der Ampel-Koalition erheblich erleichtert : Weniger Jahre Aufenthalt sind nötig, doppelte Staatsbürgerschaft ist jetzt erlaubt ( § 10 StAG neue Fassung ). Diese Änderungen führten bundesweit zu einem Antragsboom – und Berlin ist besonders stark betroffen. In der Hauptstadt leben viele Menschen, die nun erstmals alle Voraussetzungen erfüllen und sofort einen Antrag stellen wollen (sieh hierzu: Stand der Einbürgerungen in Berlin 2025 ). Berliner Verwaltung kämpft mit Überlastung – und politischem Gegenwind Für Einbürgerungen zuständig ist in Berlin das Landesamt für Einwanderung (LEA) . Das LEA hat die Einbürgerungen von den Bezirksämtern übernommen und sich bemüht, Verfahren zu zentralisieren und zu digitalisieren. Dennoch bleibt der Rückstand riesig: Selbst unproblematische Fälle dauern derzeit bereits sechs bis zwölf Monate. Hinzu kommt inzwischen auch politischer Druck für das Landesamt für Einwanderung. Schon die frühere CDU-geführte Berliner Landesregierung unter Kai Wegner hat im Jahr 2023 dem LEA die Mittel gekürzt. Nun kritisiert auch die neue Bundesregierung unter Führung der CDU Berlin wegen angeblicher „Masseneinbürgerungen“. Innenpolitiker wie Alexander Dobrindt fordern eine restriktivere Linie – und bekommen in Teilen der Verwaltung offenbar Gehör. Untätigkeitsklage bald erst nach 12 Monaten möglich? Für Antragsteller in Berlin könnte sich die Lage nun zusätzlich verschlechtern . Bisher können Betroffene nach drei Monaten Untätigkeit vor Gericht klagen, um das Verfahren zu beschleunigen (sogenannte Untätigkeitsklage ). Doch die Bundesregierung plant offenbar, diese Frist auf zwölf Monate zu verlängern . Sollte dies Gesetz werden, ist eine massive Verlängerung der Einbürgerungsverfahren zu erwarten. Denn die Klageoption ist ein wichtiges Druckmittel – fällt sie für ein ganzes Jahr weg, wird das viele Verfahren weiter verzögern. Fazit: Pessimistische Aussichten für Einbürgerung Wer jetzt seinen Antrag stellt, sollte nicht damit rechnen, noch 2025 eingebürgert zu werden, da das Landesamt für Einwanderung mit einem Antragsstau von ca. 40.000 Einbürgerungen kämpft und von der CDU geführten Landes- und Bundesregierung ausgebremst wird. Realistisch sind sechs bis zwölf Monate Bearbeitungszeit – ohne Garantie. Falls die Klagefrist tatsächlich verlängert wird, könnten Verfahren sich wieder auf mehrere Jahre ausdehnen. Das betrifft auch unproblematische Fälle.
- Einbürgerungstest in Berlin: Jetzt online Terminbuchung möglich
Wer die deutsche Staatsangehörigkeit beantragen möchte, muss nachweisen, dass er oder sie die grundlegenden Kenntnisse über das politische System, die Gesellschaft und die Geschichte Deutschlands besitzt . Ein zentraler Bestandteil dafür ist der Einbürgerungstest – und dieser ist nun in Berlin deutlich einfacher zu organisieren: Die Terminbuchung ist online möglich und berlinweit verfügbar. Einbürgerungstest – Was wird geprüft? Der Einbürgerungstest besteht aus 33 Multiple-Choice-Fragen. Gefragt wird zu Themen wie Demokratie, Grundrechte, Gleichstellung, Religionsfreiheit oder auch zur Geschichte Deutschlands. Wer mindestens 17 Fragen richtig beantwortet, besteht. Für viele ist der Test Voraussetzung für die Einbürgerung – ausgenommen sind Kinder unter 16 Jahren, Menschen mit Behinderung oder schwerer Erkrankung , wenn ein ärztliches Attest dies bestätigt. Alternativ zum Einbürgerungstest werden beim Landesamt für Einwanderung (LEA) auch andere Nachweise über staatsbürgerliches Wissen anerkannt. Dazu zählen beispielsweise bestimmte Schulabschlüsse. Wer sich nicht sicher ist, sollte sich beim LEA oder einer Beratungsstelle informieren. So funktioniert die Anmeldung zum Einbürgerungstest Die Anmeldung für den Einbürgerungstest läuft ab jetzt digital und unkompliziert ab: Über das Serviceportal Berlin kann man einen Termin bei einer Berliner Volkshochschule (VHS) buchen – unabhängig vom eigenen Wohnort. Die Anmeldung selbst erfolgt dann vor Ort in der VHS. Dort wird der sogenannte Teilnehmermeldebogen ausgefüllt. Die Prüfungsgebühr von 25 Euro ist direkt bei der Anmeldung zu entrichten. Nach Zahlung erhält man eine Buchungsbestätigung , die am Prüfungstag vorgelegt werden muss. Wichtig: Der Test findet nicht am Tag der Anmeldung statt – die VHS teilt bei der Anmeldung den nächstmöglichen Prüfungstermin mit. Diese Berliner VHS-Standorte stehen zur Auswahl Der Test kann an nahezu allen Berliner Volkshochschulen geschrieben werden – darunter: VHS Charlottenburg-Wilmersdorf (City West) VHS Friedrichshain-Kreuzberg VHS Neukölln VHS Mitte VHS Pankow VHS Reinickendorf VHS Spandau u.v.m. Einfach beim Onlineportal den gewünschten Bezirk auswählen und einen Termin vereinbaren . Fazit Mit der neuen Online-Terminvergabe wird die Anmeldung zum Einbürgerungstest in Berlin wesentlich einfacher. Der Zugang ist berlinweit möglich, die Kosten sind mit 25 Euro überschaubar – und die Anmeldung kann nun ortsunabhängig und flexibel organisiert werden. Ein weiterer Schritt in Richtung digitalisierte und bürgerfreundliche Migrationsverwaltung – ein Ziel, das auch wir bei VISAGUARD unterstützen.
- Studium und Beschäftigung erlaubt? Was internationale Studierende in Deutschland wissen müssen
Für viele internationale Studierende stellt sich während ihres Aufenthalts in Deutschland die Frage, ob und in welchem Umfang eine Beschäftigung neben dem Studium erlaubt ist. Beschäftigung in diesem Sinne meint die abhängige und weisungsgebundene (nicht selbstständige) Arbeit. Der folgende Artikel gibt einen fundierten Überblick über die rechtlichen Rahmenbedingungen und geht dabei auf die praktische Bedeutung für Studierende und Arbeitgeber ein. Beschäftigung während des Studiums: Grundsatz und Umfang Ausländische Studierende dürfen während ihres Aufenthalts in Deutschland grundsätzlich einer Beschäftigung nachgehen – allerdings nur in begrenztem Umfang. Diese Beschränkung beruht auf dem Zweck ihres Aufenthalts: Das Studium soll im Vordergrund stehen. Gemäß § 16b Abs. 3 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) i.V.m. § 4a Abs. 5 S. 1 AufenthG dürfen sie jährlich bis zu 140 volle Arbeitstage oder 280 halbe Tage arbeiten . Eine Nebentätigkeit von bis zu 20 Stunden pro Woche während der Vorlesungszeit ist zulässig, ohne dass eine Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit erforderlich wäre. Während der vorlesungsfreien Zeit dürfen Studierende auch über 20 Wochenstunden hinaus arbeiten – vorausgesetzt, sie überschreiten das Jahrespensum von 140 Arbeitstagen nicht. Der Gesetzgeber hat mit dieser Neuregelung europarechtliche Vorgaben umgesetzt (vgl. Art. 24 Abs. 3 der EU-Richtlinie 2016/801 – REST-RL ), die eine Erwerbstätigkeit von mindestens 15 Stunden pro Woche vorsehen. Welche Tätigkeiten zählen (nicht)? Neben der regulären Beschäftigung gibt es studentische Nebentätigkeiten , die nicht auf das genannte Arbeitstagekonto angerechnet werden. Dazu gehören etwa Tätigkeiten als studentische oder wissenschaftliche Hilfskräfte an Hochschulen, im Studentenwerk oder in Einrichtungen, die dem Studium nahestehen – etwa als Nachtwache im Krankenhaus durch Medizinstudierende. Diese Tätigkeiten müssen aber ihrem Umfang nach so gestaltet sein, dass sie das Studium nicht beeinträchtigen oder dessen Abschluss verzögern. Auch notwendige Pflichtpraktika, die integraler Bestandteil des Studiums sind, gelten nicht als Erwerbstätigkeit im rechtlichen Sinne ( § 15 Nr. 2 BeschV ). Sie sind zustimmungsfrei und werden ebenfalls nicht auf das Arbeitstagekonto angerechnet. Erwerbstätigkeit in besonderen Fällen In bestimmten Fällen ist auch eine selbstständige oder freiberufliche Tätigkeit während des Studiums möglich. Diese kann gemäß § 21 Abs. 6 AufenthG im Rahmen einer Nebenbestimmung zur Aufenthaltserlaubnis zugelassen werden. Dabei prüft die Ausländerbehörde unter Ermessensgesichtspunkten, ob die selbstständige Tätigkeit noch als Nebentätigkeit zum Studium eingeordnet werden kann oder ob sie faktisch dessen Hauptzweck verdrängt. Besonders bei freiberuflichen Tätigkeiten mit geringem Kapitaleinsatz (z.B. IT-Dienstleistungen, Übersetzungen) bestehen in der Praxis kaum Versagungsgründe – sofern Umfang und wirtschaftliche Bedeutung im Verhältnis zum Studium stehen. Besonderheiten für türkische Studierende Eine Sonderregelung ergibt sich aus dem Assoziierungsrecht EWG–Türkei (Art. 6 ARB 1/80) . Türkische Studierende , die während ihres Studiums kontinuierlich arbeiten – etwa die gesetzlich erlaubten 240 halben Tage jährlich –, können einen Anspruch auf Aufenthaltsverfestigung geltend machen. Voraussetzung ist, dass die Erwerbstätigkeit nicht nur marginal ist, sondern eine gewisse wirtschaftliche Bedeutung hat. Nach Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß ARB 1/80 greifen die allgemeinen Beschränkungen für Studierende dann nicht mehr, und es kann ein Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis bestehen. Fazit: Chancen und Grenzen für internationale Fachkräfte Die Möglichkeit zur Erwerbstätigkeit während des Studiums ist nicht nur eine wichtige finanzielle Stütze für Studierende, sondern auch ein bedeutender Anknüpfungspunkt für eine spätere akademische Fachkräfteeinwanderung . Wer bereits während des Studiums Berufserfahrung in Deutschland sammelt, verbessert seine Perspektiven für eine spätere Beschäftigung und Integration in den Arbeitsmarkt erheblich.
- Migrationsrechtler kritisieren fehlende Regulierung in der Erwerbsmigration
Deutschland steht vor einer doppelten Herausforderung: Während der Staat mit großem Einsatz gegen irreguläre Migration vorgeht, bleibt der Bereich der regulären Erwerbsmigration weitgehend unreguliert und chaotisch. Die jüngsten Diskussionen auf LinkedIn und in der Fachöffentlichkeit zeigen, dass unseriöse Visumsvermittlungsagenturen aus dem In- und Ausland den deutschen Arbeitsmarkt zunehmend intransparent und unkontrolliert beeinflussen. Agenturen aus Indien und Großbritannien werben offen mit Visa-Services für Deutschland, ohne rechtliche Grundlage oder Aufsicht. Trotz klarer Verstöße gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) bleibt die staatliche Rechtsdurchsetzung aus. Für deutsche Unternehmen, die händeringend Fachkräfte suchen, bedeutet dies nicht nur einen Wettbewerbsnachteil, sondern auch den Verlust an Planungssicherheit. Bewerber:innen aus dem Ausland werden mit intransparenten und überteuerten „Dienstleistungen“ konfrontiert, die oftmals in rechtlich fragwürdige Verfahren münden. Deutschland – ein Einwanderungsland ohne Einwanderungsmanagement? Die Diskussion zeigt: Deutschland leidet an einem systemischen Defizit in der Steuerung der Erwerbsmigration . Behörden wie die Ausländerbehörden sind überlastet, Prozesse sind langwierig, und es fehlt an einer zentralen Strategie für einen transparenten und rechtssicheren Einwanderungsprozess. Während andere Länder aktiv ihre Fachkräftepolitik gestalten, verlässt sich Deutschland auf ein Flickwerk aus veralteten Strukturen und politischer Symbolik. Forderungen an die Bundesregierung: Regulierung und Marktdisziplin Mehrere Experten aus den Bereichen Migration und Arbeit fordern nun ein strukturelles Umdenken. Eine professionelle Erwerbsmigrationspolitik muss demnach folgende Punkte umsetzen: Konsequente Durchsetzung des RDG: Illegale Visums- und Aufenthaltstitelberatungen durch ausländische oder inländische Agenturen müssen als Ordnungswidrigkeit verfolgt werden. Zuständig ist hier das Bundesamt für Justiz. Regulierung und Zertifizierung von Auslandsvermittlungen: Nur geprüfte und zertifizierte Vermittler dürfen am deutschen Markt tätig sein. Dies schützt Unternehmen und Bewerber:innen vor unseriösen Geschäftspraktiken. Berufsausbildung mit Fokus auf Migration & Integration: In Deutschland gibt es über 320 anerkannte Ausbildungsberufe – keiner davon bezieht sich auf Migrationsmanagement oder Integration. Hier besteht dringender Nachholbedarf. Staatliche Zurückhaltung bei privatwirtschaftlichen Aufgaben: Der Staat soll sich auf seine hoheitlichen Aufgaben konzentrieren (Stichwort: schnelle und rechtssichere Ausländerbehörden) und den Markt ansonsten vor Verzerrungen durch staatliche Eigenbetriebe schützen. Digitale Infrastruktur ausbauen: Positive Signale wie der neue Online-Service für die Chancenkarte oder ein zentrales Terminvergabesystem für Einbürgerungstests in Berlin zeigen, dass Digitalisierung gelingen kann. Diese Ansätze müssen bundesweit ausgerollt werden. Fazit Deutschland braucht Zuwanderung – aber richtig. Eine klar geregelte und rechtssichere Erwerbsmigrationspolitik ist unerlässlich, um im internationalen Wettbewerb um Fachkräfte bestehen zu können. Unregulierte Märkte, dilettantische Umsetzung und mangelnde Rechtsdurchsetzung schaden nicht nur der Wirtschaft, sondern auch dem Ruf Deutschlands als modernes Einwanderungsland. Das könnte Sie auch interessieren: Neuigkeiten im deutschen Rechtsdienstleistungsgesetz ab 2025: Auswirkungen auf Global Mobility und Einwanderungsberatung
- EU-Einreise-/Ausreisesystem (EES) steht vor der Einführung: Was Reisende jetzt wissen müssen
Am 12. Oktober 2025 ist es so weit: Die Europäische Union startet offiziell das neue Entry/Exit System (EES) – ein digitales Ein- und Ausreisesystem, das den Stempel im Reisepass ersetzt und mithilfe biometrischer Daten die Grenzkontrollen an den EU-Außengrenzen automatisiert (siehe Verordnung (EU) 2017/2226 des europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2017 über ein Einreise-/Ausreisesystem (EES) ) . Die vollständige Umsetzung ist bis zum 9. April 2026 geplant. Doch was genau steckt hinter dem neuen System – und was bedeutet es für Reisende, insbesondere aus Nicht-EU-Ländern? Was ist das EES? Das EES (Entry/Exit System) ist ein automatisiertes IT-System zur Erfassung der Ein- und Ausreisen von Drittstaatsangehörigen in die EU – also Personen, die keine EU-Bürger sind. Ziel ist es, die Grenzkontrollen zu modernisieren und gleichzeitig die Einhaltung der Aufenthaltsdauer innerhalb des Schengen-Raums zu überwachen. Statt wie bisher Pässe manuell abzustempeln, werden künftig biometrische Daten wie Fingerabdrücke und ein Gesichtsfoto erfasst und sicher gespeichert. Zusätzlich dokumentiert das System Datum, Uhrzeit und Ort der Ein- und Ausreise. So können Behörden präzise prüfen, ob ein Aufenthalt über die zulässigen 90 Tage innerhalb von 180 Tagen ( Overstay ) hinausgeht. Wer ist betroffen? Das System betrifft alle Reisenden aus Nicht-EU-Ländern, die kein Visum benötigen oder ein Kurzzeitvisum beantragen – also z. B. Bürger*innen aus Großbritannien , den USA , Kanada oder der Ukraine . EU-Bürgerinnen und -Bürger sind vom EES nicht betroffen . Auch Kinder unter 12 Jahren müssen keine Fingerabdrücke abgeben, werden aber möglicherweise fotografiert. Reisende aus Drittstaaten, die ab dem 12. Oktober 2025 erstmals in den Schengen-Raum einreisen, müssen sich auf die Erhebung dieser Daten an der Grenze einstellen. Diese werden bis zu drei Jahre gespeichert. Warum wird das EES eingeführt? Mit dem EES reagiert die EU auf neue Anforderungen an Sicherheit, Effizienz und Kontrolle. Das System soll: illegale Einreisen und Überschreitungen der Aufenthaltsdauer frühzeitig erkennen, Identitätsbetrug verhindern, und die Sicherheit an den EU-Außengrenzen erhöhen. Gleichzeitig soll es durch die Automatisierung der Grenzprozesse auch den Reiseablauf beschleunigen – langfristig zumindest. In der Einführungsphase kann es zu längeren Wartezeiten kommen, da biometrische Erfassung und manuelle Stempelung teilweise noch parallel erfolgen. Was müssen Reisende tun? Wenn Sie ab Mitte Oktober 2025 in den Schengen-Raum reisen möchten, beachten Sie folgende Punkte: Kommen Sie rechtzeitig zum Flughafen oder zur Grenze – insbesondere bei der ersten Einreise ins EES-System. Prüfen Sie Ihren Reisepass auf Gültigkeit – dieser muss weiterhin vorgelegt werden. Planen Sie zusätzliche Zeit ein, insbesondere bei der erstmaligen Erfassung Ihrer biometrischen Daten. Achten Sie darauf, Ihre 90-Tage-Frist im Schengen-Raum nicht zu überschreiten – das EES erfasst Ihre Reisedaten minutengenau. Zusammenhang EES und ETIAS Das EES ist auch die Voraussetzung für die Einführung von ETIAS , dem Europäischen Reiseinformations- und Genehmigungssystem, das 2026 folgen soll. ETIAS wird für viele visumfreie Drittstaaten verpflichtend – darunter auch Großbritannien und die USA. Geplant ist, dass ETIAS eine elektronische Reiseerlaubnis darstellt, ähnlich dem ESTA-System in den USA. Die Gebühren sollen laut aktuellen EU-Angaben bei 20 Euro pro Antrag liegen. Fazit zur Einführung des EES Mit dem Entry/Exit System beginnt ein neues Kapitel für die europäische Grenzpolitik . Die Erfassung biometrischer Daten an den Außengrenzen wird den Grenzübertritt sicherer, transparenter – aber anfangs auch komplexer machen. Für Drittstaatsangehörige ist es wichtig, sich frühzeitig auf die neuen Abläufe vorzubereiten. VISAGUARD begleitet Sie durch den Umbruch im EU-Reiserecht. Ob Antragstellung, Fristenüberwachung oder Visumberatung: Wir bringen Klarheit in komplexe Verfahren – digital, zuverlässig und mehrsprachig.
- Rechtsanwalt: Ist die Beantragung der Turboeinbürgerung in Deutschland noch möglich? (2025)
Die sogenannte Turboeinbürgerung ermöglicht es Ausländerinnen und Ausländern, bereits nach drei Jahren Aufenthalt in Deutschland die deutsche Staatsangehörigkeit zu beantragen – bei besonders gelungener Integration (z.B. durch sehr gute Deutschkenntnisse (C1), finanzielle Unabhängigkeit und gesellschaftliches Engagement). Diese Regelung wurde von der letzten Bundesregierung eingeführt und sollte Deutschland für gut integrierte Fachkräfte attraktiver machen und bisher gut integrierte Ausländer belohnen. Turboeinbürgerung auf der Kippe Was nach gesellschaftlichem Fortschritt klingt, soll allerdings von der neuen Regierung wieder rückgängig gemacht werden. Die aktuelle Bundesregierung hat angekündigt, die Turboeinbürgerung wieder abzuschaffen. Der p olitische Ton gegenüber Migration hat sich insofern deutlich verschärft . Besonders die Einbürgerungspraxis in Berlin steht dabei in der Kritik. Zwar wurde die E ntscheidung über die Abschaffung der Turboeinbürgerung auf die Zeit nach der Sommerpause im Bundestag vertagt , doch aus Sicht vieler Beobachter ist klar: Nach der Sommerpause wird die Regelung mit hoher Wahrscheinlichkeit gestrichen. Antrag allein reicht nicht – entscheidend ist der Zeitpunkt der Entscheidung Die Abschaffung der Turboeinbürgerung wird rechtlich gesehen zur Ablehnung der bisher gestellt Anträge führen. Ein weit verbreitetes Missverständnis ist, dass es genügt, den Antrag noch vor der Gesetzesänderung zu stellen. Tatsächlich aber ist nicht der Zeitpunkt der Antragstellung, sondern der Zeitpunkt der Einbürgerungsentscheidung rechtlich entscheidend. Das bedeutet: Wer jetzt noch einen Antrag stellt, profitiert nur dann von der Turboeinbürgerung, wenn die Behörde vor der Abschaffung eine Entscheidung trifft. Realistische Einschätzung aus anwaltlicher Perspektive Dass eine Entscheidung über Anträge auf Turboeinbürgerungen bis zur Abschaffung noch gelingen wird, ist unrealistisch. In Berlin beträgt die durchschnittliche Bearbeitungsdauer von Einbürgerungsanträgen mehrere Monate. Selbst mit anwaltlicher Unterstützung lässt sich die Verfahrensdauer nur begrenzt verkürzen: Erst nach mindestens 3 Monaten Untätigkeit ist eine Untätigkeitsklage überhaupt möglich. Diese Klage dauert dann weitere 3 bis 6 Monate, sofern kein Vergleich zustande kommt. Ein Vergleich bei Turboeinbürgerungen ist aber nur schwer erreichbar, da die Behörden ja ebenfalls bereits wissen, dass die Regelung bald abgeschafft wird. Fazit: Wer jetzt erst anfängt, hat kaum noch Chancen Die Turboeinbürgerung ist politisch zum Auslaufmodell geworden. Auch wenn sie formal noch gilt, ist der entscheidende Zeitpunkt die Entscheidung der Behörde, nicht die Antragstellung. Angesichts der realistischen Bearbeitungszeiten in Berlin ist es nicht mehr möglich, den gesamten Prozess bis zur geplanten Abschaffung noch rechtzeitig abzuschließen. Chancen bestehen deshalb wahrscheinlich nur, wenn die Abstimmung über die Abschaffung der Turboeinbürgerung im Bundestag noch einmal verschoben wird. Ob dies geschieht ist jedoch nicht seriös einschätzbar.
- Landesamt für Einwanderung verteidigt Verwaltungspraxis bei Einbürgerungen
Die Berliner Einbürgerungspraxis steht derzeit im Zentrum einer hitzigen politischen Debatte . Nach Jahren der Stagnation und Rückstände verzeichnet das Landesamt für Einwanderung (LEA) in Berlin einen deutlichen Anstieg an Einbürgerungen . Insbesondere die Umstellung auf ein digitales Antragsverfahren sorgt für Schlagzeilen – und für Kritik, die von Begriffen wie „Turbo-Einbürgerung“ geprägt ist. Doch was steckt wirklich hinter den Vorwürfen? Wird die deutsche Staatsbürgerschaft „verscherbelt“? Oder ist Berlin einfach nur effizienter als der Rest der Republik? Digitalisierung sorgt für Tempo – und für Sicherheit Der Regierende Bürgermeister von Berlin, Kai Wegner (CDU), verteidigte bei einem Besuch des LEA das beschleunigte Verfahren entschieden . Der Vorwurf, Berlin würde Pässe im Schnellverfahren vergeben (siehe hier ), sei unbegründet. Vielmehr sei die Digitalisierung des Verfahrens ein längst überfälliger Schritt gewesen, um den massiven Bearbeitungsstau von Zehntausenden Anträgen abzubauen. Die Verfahren seien dabei keineswegs weniger streng. Sprachkenntnisse, Bekenntnis zu den Werten der freiheitlich-demokratischen Grundordnung und Integrationsnachweise würden „ sehr genau geprüft “. Der digitale Prozess ermögliche dabei eine effiziente Bündelung aller relevanten Daten – inklusive der Abgleiche mit der Ausländerbehörde und den Sicherheitsbehörden. Die Zeiten papierbasierter Antragsflut, in der Informationen verstreut in Aktenordnern schlummerten, seien vorbei. Oder wie LEA-Direktor Engelhard Mazanke es formulierte: „Der Kunde kann nicht schummeln.“ Kritiker warnen vor „Einbürgerung auf Knopfdruck“ Trotz dieser Erklärungen reißt die Kritik aus Reihen der Union nicht ab. Bundesinnenminister Alexander Dobrindt (CSU) äußerte Zweifel an der Rechtssicherheit der Berliner Verfahren und forderte schärfere Kontrollen . Besonders bemängelt wird die „Vorgabe“ von Zielzahlen – so steht etwa die Zahl von 40.000 Einbürgerungen für das Jahr 2025 im Raum. Doch auch hier reagiert Berlin mit Klarstellung: Diese Zahl sei keine politisch verordnete Quote, sondern das Ziel einer Verwaltung, die endlich ihren jahrelangen Rückstand abbaut. Fakt ist: Im Jahr 2023 wurden in Berlin rund 9.000 Menschen eingebürgert, 2024 bereits knapp 22.000. Für 2025 sind 40.000 realistisch, da allein in den ersten sechs Monaten bereits über 20.000 Einbürgerungen vollzogen wurden. Berlin als Vorbild für andere Bundesländer? Während auf Bundesebene der Vorwurf der „Verscherbelung“ der Staatsbürgerschaft erhoben wird, zeigt sich in den Ländern ein anderes Bild. Zahlreiche Bundesländer beobachten das Berliner Modell aufmerksam und prüfen, ob sie das digitale Verfahren übernehmen könnten. Berlins Innensenatorin Iris Spranger (SPD) lud Innenminister Dobrindt ausdrücklich ein, sich vor Ort im LEA selbst ein Bild von der Praxis zu machen. Die Diskussion zeigt: Digitalisierung in der Verwaltung ist längst überfällig, ruft aber in einem emotional aufgeladenen Themenfeld wie der Einbürgerung sofort Widerstand hervor. Dabei geht es nicht um eine Lockerung der Anforderungen, sondern um eine längst notwendige Modernisierung der Prozesse. Fazit: Effizienz ist kein Synonym für Oberflächlichkeit Berlin hat mit seinem digitalen Einbürgerungsverfahren einen verwaltungspraktischen Schritt gemacht, der deutschlandweit Maßstäbe setzen könnte. Der Vorwurf, die deutsche Staatsbürgerschaft werde „auf Knopfdruck“ vergeben, hält einer sachlichen Prüfung nicht stand. Vielmehr geht es darum, ein überlastetes System in die Gegenwart zu führen – ohne dabei die inhaltliche Qualität der Einbürgerungsprüfungen zu vernachlässigen. Die Debatte zeigt aber auch, dass Fragen der Einwanderungspolitik in Deutschland emotionalisiert bleiben. Ein modernes Einbürgerungsverfahren sollte daher transparent, nachvollziehbar und bundesweit einheitlich gestaltet sein, um dem Eindruck der „Verscherbelung“ entgegenzuwirken – und gleichzeitig den berechtigten Anspruch von Antragstellern auf ein zügiges Verfahren zu gewährleisten.












