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- BVerwG: Abgelehnter Asylantrag verhindert Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, aber nicht die Verlängerung
Ein aktuelles Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. Juli 2025 bringt Klarheit in eine bisher umstrittene Frage des Aufenthaltsrechts: Kann eine Aufenthaltserlaubnis verlängert werden, obwohl zwischenzeitlich ein Asylantrag als offensichtlich unbegründet abgelehnt wurde? Die Antwort des höchsten deutschen Verwaltungsgerichts lautet: Ja – eine solche Verlängerung ist möglich. Hintergrund des Falls Der Kläger, ein türkischer Staatsangehöriger, war als Kind über den Familiennachzug nach Deutschland eingereist. Seine Aufenthaltserlaubnis war 2015 ausgelaufen . Eine Verlängerung wurde zunächst verweigert , unter anderem wegen Sicherheitsbedenken: Es lagen Erkenntnisse über eine frühere Mitgliedschaft in einer islamistischen Vereinigung vor, zudem liefen strafrechtliche Ermittlungen. Hiervon hatte sich der Kläger allerdings wieder distanziert. Während eines Abschiebungsversuchs stellte der Kläger einen Asylantrag – dieser wurde später als „ offensichtlich unbegründet “ ( § 30 AsylG ) abgelehnt. Die Beklagte war deshalb der Auffassung, dass die Aufenthaltserlaubnis gemäß § 10 Abs. 3S. 2 AufenthG nicht mehr verlängert werden könnte. Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hob dieses Urteil jedoch auf: Die Verlängerung eines bestehenden Aufenthaltstitels sei etwas anderes als eine Neu-Erteilung, sodass § 10 Abs. 3 Satz 2 nicht greife. Der Kläger habe daher einen Anspruch auf Verlängerung. Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig bestätigte am 24. Juli 2025 nun einen entscheidenden Teil dieser Argumentation: Die Sperrwirkung des § 10 Abs. 3 Satz 2 AufenthG gilt nur für die Erteilung , nicht aber für die Verlängerung eines Aufenthaltstitels. Dies gelte schon ausweislich des klaren Wortlauts. Damit stellt das Gericht klar, dass abgelehnte Asylanträge – selbst wenn sie als offensichtlich unbegründet eingestuft wurden – nicht automatisch eine Verlängerung eines bestehenden Titels verhindern. Allerdings stellte das Gericht zugleich fest, dass im konkreten Fall die Voraussetzungen für die begehrte Verlängerung nach § 35 AufenthG nicht vorliegen. Ob eine Verlängerung nach Ermessen (§ 34 Abs. 3 AufenthG) möglich ist, konnte das Gericht nicht entscheiden, da die Vorinstanz hierzu keine ausreichenden Feststellungen getroffen hatte. Das Verfahren wurde daher zurück an das Oberverwaltungsgericht verwiesen. Was bedeutet das für Betroffene? Das Urteil ist von großer praktischer Bedeutung: Wer einen Aufenthaltstitel besitzt oder besaß und zwischenzeitlich einen erfolglosen Asylantrag gestellt hat, kann diesen Umstand nicht automatisch als Hindernis für eine Verlängerung gewertet bekommen. Entscheidend dabei ist die Unterscheidung zwischen Erteilung und Verlängerung: Die Titelsperre des § 10 Abs. 3 AufenthG betrifft nur neue Erteilungen. Dennoch müssen natürlich alle weiteren Voraussetzungen für eine Verlängerung (z. B. Passpflicht, Lebensunterhalt, keine Ausweisungsgründe) weiterhin vorliegen. Fazit von VISAGUARD Dieses Urteil stärkt die Rechtssicherheit für viele Menschen, deren aufenthaltsrechtlicher Status durch Ablehnung eines Asylantrags ins Wanken geraten ist. Es zeigt aber auch: Jede Entscheidung hängt stark vom Einzelfall ab. Wer betroffen ist, sollte sich rechtzeitig anwaltlich beraten lassen, um Chancen auf eine Verlängerung des Aufenthaltstitels zu prüfen. Quelle: Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 24.07.2025 – BVerwG 1 C 2.24 Mehr zur Entscheidung: bverwg.de
- EuGH erklärt Goldenen Pass in der EU für rechtswidrig
Klares Signal aus Luxemburg: Die EU-Bürgerschaft steht nicht zum Verkauf – kein Goldener Pass in der EU . Am 29. April 2025 hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) in einem viel beachteten Urteil entschieden, dass das sogenannte „Malta-Modell“ zur Vergabe von Staatsbürgerschaften gegen Investitionen gegen EU-Recht verstößt ( Rs. C-181/23 ). Das Urteil sendet eine klare Botschaft: Die Unionsbürgerschaft ist kein Handelsgut, sondern Ausdruck von gemeinsamen Wertvorstellungen der Mitgliedstaaten und ihrer Bürger. Was war das Malta-Modell? Der EU-Staat Malta ermöglichte es bisher, Nicht-EU-Ausländern die maltesische – und damit automatisch auch die europäische – Staatsbürgerschaft gegen Geldzahlung und Investitionen zu verleihen (“Goldener Pass”). Ab 600.000 Euro konnten sich Investoren den begehrten EU-Pass sichern. Der EuGH hat dem nun einen Riegel vorgeschoben: Laut dem EuGH macht Malta den Erwerb der Staatsangehörigkeit zu einer bloßen Transaktion . Das sei nicht mit EU-Recht vereinbar und verstoße gegen den Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit unter Mitgliedstaaten (Art. 4 Abs. 3 UAbs. 1 Vertrag über die Europäische Union, EUV). Zwar haben die EU-Mitgliedstaaten grundsätzlich das Recht, ihre Staatsangehörigkeitsgesetze selbst zu gestalten. Doch mit der Verleihung der Staatsangehörigkeit geht auch die Unionsbürgerschaft einher – ein Status, der Rechte und Pflichten innerhalb der gesamten EU mit sich bringt. Der EuGH betonte, dass eine Staatsangehörigkeit auf einer echten Verbundenheit mit dem jeweiligen Staat beruhen müsse. Eine rein wirtschaftlich motivierte Vergabe ohne persönliche Bindung verletze den erfülle diese Voraussetzungen nicht. Folgen des Urteils Die EU-Kommission hatte Malta wegen dieses Programms vor dem EuGH verklagt. Nun ist Malta verpflichtet, das Urteil umzusetzen und seine Staatsbürgerschaftspolitik entsprechend anzupassen. Auch andere EU-Staaten, darunter Zypern, betrieben ähnliche Modelle in der Vergangenheit. Die EU-Kommission sieht in diesen Programmen ein Einfallstor für Geldwäsche, Korruption und Sanktionsumgehung. Insbesondere seit dem Krieg in der Ukraine wurde der politische Druck auf solche Staatsbürgerschaftsmodelle massiv erhöht . Für seriöse Migrationsinteressierte unterstreicht das Urteil einen wichtigen Punkt: Der Weg in die EU sollte über rechtsstaatliche Verfahren, echte Integrationsabsicht und transparente Kriterien führen – nicht über finanzielle Abkürzungen. Fazit Das Urteil des EuGH vom 29. April 2025 ist ein klares Bekenntnis zu den grundlegenden Werten der Europäischen Union: Staatsangehörigkeit und Unionsbürgerschaft dürfen nicht käuflich sein. Programme wie der „Goldene Pass“ untergraben laut Auffassung des EuGH das Vertrauen in rechtsstaatliche Migrationsverfahren und die Integrität der EU. Der Gerichtshof stellt unmissverständlich klar: Wer EU-Bürger werden möchte, braucht mehr als nur Geld – nämlich eine echte Bindung zum Staat und die Bereitschaft, Rechte und Pflichten in der Gemeinschaft zu teilen. In der Praxis wird nun insbesondere interessant, wie sich das Urteil auf die Golden-Visa Programme der EU-Staaten auswirkt.
- Schengen-Grenzkontrollen laut Gericht rechtswidrig
Die Schengen-Grenzkontrolle, die vor dem Bayrischen VGH verhandelt wurde, fand in einem ICE statt. Am 18. März 2025 hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (BayVGH) entschieden, dass die Grenzkontrolle an der deutsch-österreichischen Grenze im Jahr 2022 rechtswidrig war (Urt. v. 18.03.2025, Az. 10 BV 23.700). Die Kontrolle betraf eine Identitätsfeststellung in einem ICE bei Passau, bei welcher der Völkerrechtler Stefan Salomon, Kläger in diesem Fall, überprüft wurde. Das Urteil stellt einen wichtigen Schritt im Kontext der Rechtmäßigkeit von Binnengrenzkontrollen im Schengen-Raum dar und beleuchtet eine kontinuierliche Praxis von Grenzkontrollen, die immer wieder mit migrationsbezogenen Gefahren begründet wird. Hintergrund der Klage Dr. Stefan Salomon, Junior Professor für Europarecht an der Universität Amsterdam , ist ein langjähriger Kritiker von Grenzkontrollen im Schengen-Raum . Schon zuvor war er in einem Verfahren gegen Grenzkontrollen in Österreich aktiv und hatte erfolgreich vor dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) argumentiert, dass die Einführung und Verlängerung von Grenzkontrollen nur unter strengen Bedingungen möglich wäre. Die streitige Kontrolle des Klägers fand am 11. Juni 2022 statt, als Salomon als Passagier eines ICEs auf der Strecke von München nach Wien von der Bundespolizei überprüft wurde. Salomon klagte gegen diese Maßnahme mit einer Fortsetzungsfeststellungsklage, da er regelmäßig die Grenze zwischen Deutschland und Österreich überschreiten würde. Der BayVGH folgte in seiner Entscheidung der Argumentation von Salomon und erklärte die durchgeführte Personenkontrolle für rechtswidrig . Das Gericht stellte klar, dass die Wiedereinführung von Grenzkontrollen im Schengen-Raum nur dann gerechtfertigt ist, wenn eine „neue Sachlage“ vorliegt, die die Notwendigkeit solcher Maßnahmen belegt. Die fortgesetzte Begründung durch migrationsbezogene Gefahren, die die Bundesregierung immer wieder ins Feld führte, wurde vom Gericht als mit den Vorgaben des EU-Rechts nicht vereinbar angesehen . Auswirkungen auf die Schengen-Freizügigkeit Die Entscheidung des BayVGH unterstreicht die Bedeutung der Freizügigkeit innerhalb des Schengen-Raums. Das Schengenrecht erlaubt Binnengrenzkontrollen nur in Ausnahmefällen , etwa bei schwerwiegenden Sicherheitsbedrohungen oder unvorhergesehenen Ereignissen. Kontrollen, die aus politischen oder migrationsbezogenen Gründen ohne konkrete Gefahr aufrechterhalten werden, sind somit unzulässig . Anwalt Christoph Tometten, der Salomon in diesem Verfahren vertrat, betonte laut LTO : „ Es war längst überfällig, dass ein deutsches Gericht dies feststellt .“ Fazit: Ausblick und mögliche Folgen Sollte das Urteil endgültig Bestand haben, könnte es die bestehende Praxis der Grenzkontrollen in Deutschland und möglicherweise auch in anderen Schengen-Staaten infrage stellen. Die Entscheidung des BayVGH stellt einen bedeutenden Schritt in der rechtlichen Auseinandersetzung um Grenzkontrollen im Schengen-Raum dar. Sie erinnert an die fundamentalen Prinzipien der Freizügigkeit , die das Herzstück des Schengen-Abkommens bilden. Zwar bleibt die Praxis von Grenzkontrollen in bestimmten Fällen weiterhin möglich, doch die Anforderungen an deren Rechtfertigung sind durch dieses Urteil eindeutig gestärkt worden. Es bleibt abzuwarten, ob und wie die Bundesregierung auf dieses Urteil reagiert und ob weitere rechtliche Schritte folgen werden.
- Europäischer Rat beschließt Online-Plattform für Schengen-Visa
Der Europäische Rat hat die Umsetzung der neuen Online-Plattform für Schengen-Visa mittels einer Verordnung beschlossen. Die Digitalisierung des Visumverfahrens im Schengen-Raum ist Teil des viel diskutierten Asyl- und Migrationspakts und soll die Visavergabe im Schengen-Raum modernisieren. Bisher sind die Schengen-Verfahren ein immenser Papieraufwand, da zwar die Unterlagen zur Vorabprüfung und Terminvergabe digital eingereicht werden können, im Botschaftstermin aber dann trotzdem eine Überprüfung der physischen Unterlagen stattfand. Hierzu sind meist zahlreiche Dokumente in mehrfacher Ausführung einzureichen. Dies gilt selbst dann, wenn der Antragsteller bereits zahlreiche Schengen-Visa in der Vergangenheit erhalten hat. Die neue Online-Plattform für Schengen-Visa soll diese aufwändigen Prüfungen vermeiden, das Verfahren effizienter machen und so langfristig Bearbeitungszeiten reduzieren und die total überforderten Botschaften entlasten. Auch versprechen sich Rat und Kommission eine deutliche Kostenreduzierung und mehr Sicherheit. Insofern könnten die kryptografisch signierten 2D-Strichcodes im Vergleich zu den physischen Visamarken wesentlich schwerer zu fälschen sein. Die neue Plattform wird es ermöglichen, die notwendigen Dokumente online hochzuladen und dann durch Eingabe der jeweiligen Informationen einen automatisierten Visumantrag zu stellen. Das System soll dann automatisch die Zuständigkeit prüfen und den Antrag dann an den zuständigen Schengen-Staat übermitteln. Sobald der Visumantrag von den Schengen-Ländern geprüft wurde, kann die Visumgebühr auf der neuen Visumplattform online bezahlt werden. Anschließend wird die Entscheidung im Online-System hochgeladen. Das Erscheinen in der Botschaft zur Dokumentenprüfung soll grundsätzlich wegfallen und nur noch zur erstmaligen Abgabe der biometrischen Daten oder beim Erhalt neuer Reisedokumente notwendig sein. Ein ähnliches technisches System ist momentan schon mit der VIDEX-Webanwendung für Schengen-Visa bekannt. Im Unterschied zum VIDEX-Formular wird bei der neuen Plattform allerdings nicht nur eine Antragstellung, sondern auch eine automatische Weiterleitung der Anträge an den zuständigen Mitgliedstaat erfolgen, der den Antrag dann bearbeitet. Ein ähnliches System hat sich in Deutschland schon für die Beantragung von nationalen Aufenthaltserlaubnissen etabliert. So ist es etwa inzwischen in Berlin möglich, die Blaue Karte EU in einem reinen Online-Verfahren zu beantragen . Auch Visa für die Blaue Karte EU können inzwischen in Deutschland online beantragt werden , allerdings ist die Antragstellung auf einzelne Botschaften in Australien, Bosnien und Herzegowina, Brasilien, China, Indien, Serbien und einigen europäischen Ländern beschränkt. Die tatsächliche Einführung der neuen Schengenvisum-Onlineplattform wird sich allerdings noch etwas hinauszögern. Die Plattform ist technisch noch nicht fertiggestellt und auch noch nicht von den Mitgliedstaaten beschlossen. Im Übrigen sieht die vom Europäischen Rat beschlossene Verordnung einen Übergangszeitraum von sieben Jahren für die Einführung der Visumsplattform vor. Bis Antragsteller sich also die stressige Terminbuchung und aufwändige Dokumentensammlung ersparen können, werden noch einige Jahre vergehen. Weitere Informationen zum Thema Schengen-Visum erhalten Sie in unserem Guide zur Beantragung eines Schengen-Visums .
- Innenminister Dobrindt kritisiert Landesamt für Einwanderung (LEA) wegen Online-Einbürgerungen
Die Einbürgerung ist nicht nur ein verwaltungstechnischer Akt, sondern ein bedeutender Schritt auf dem Weg zur Zugehörigkeit in einer demokratischen Gesellschaft. Umso sensibler ist die aktuelle Debatte über die vollständige Digitalisierung von Einbürgerungsverfahren – ausgelöst durch Kritik von Bundesinnenminister Alexander Dobrindt an der Berliner Praxis . Was steht auf dem Spiel? In Berlin können Einbürgerungsanträge mittlerweile vollständig digital gestellt werden. Das beschleunigt die Verfahren und ermöglicht es, mit begrenzten Ressourcen eine große Zahl von Anträgen zu bearbeiten – laut aktuellen Zahlen sollen in diesem Jahr allein in Berlin 40.000 Einbürgerungen erfolgen. Doch Innenminister Dobrindt warnt: Die Einbürgerung sei ein Akt mit tiefer gesellschaftlicher Bedeutung, der nicht ohne persönliche Vorsprache erfolgen dürfe. Der Minister fordert, dass Antragsteller:innen ihre Loyalität zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung glaubhaft und persönlich bekunden – nicht nur per Mausklick. Rechtlich ist diese Diskussion durchaus begründet. Denn das Staatsangehörigkeitsgesetz (§ 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und § 16 Satz 2 StAG) verlangt nicht nur das formale Vorliegen von Kriterien wie Aufenthalt, Lebensunterhalt oder Sprachkenntnisse, sondern auch ein aktives Bekenntnis zur Verfassung (sogenannte Loyalitätserklärung ) . Hier reicht eine digitale Bestätigung allein möglicherweise nicht aus. Es braucht – zumindest an entscheidenden Stellen – eine persönliche Einschätzung, ein Gespräch, ein Vertrauensmoment. Dies seht jedenfalls offenbar die CDU und Innenminister Dobrindt so. Digitale Chancen – aber bitte mit Augenmaß Trotz berechtigter Bedenken: Der Bedarf an digitalen Lösungen in der Migrations- und Einbürgerungsverwaltung ist real. Fachkräftemangel, hohe Fallzahlen und überlastete Behörden machen effizientere Verfahren notwendig. Moderne Tools können hier sinnvoll unterstützen, z. B. durch: digitale Terminvergabe mit Priorisierung nach Dringlichkeit, automatisierte Dokumentenprüfung mit menschlicher Nachkontrolle, barrierearme Antragssysteme mit KI-gestützter Sprachhilfe, digitale Beratung per Chatbot (mit klaren Grenzen). Doch diese Systeme dürfen den Rechtsstaat nicht ersetzen, sondern müssen ihn stützen. Ein hybrides Verfahren – also die Verbindung aus digitalen Elementen und menschlicher Verantwortung – kann sowohl Effizienz als auch Fairness gewährleisten. Engelhard Mazanke verteidigt Kurs des LEA Dementsprechend verteidigt LEA-Chef Engelhard Mazanke den eingeschlagenen Kurs Berlins mit Verweis auf die Notwendigkeit moderner Verwaltungssteuerung . Die Zielvorgabe von 40.000 Einbürgerungen sei laut Mazanke eine bewusste „Management-Entscheidung“, um den jahrelangen Rückstau effizient abzubauen. Im Unterschied zu anderen Bundesländern verzichte Berlin mittlerweile auf eine persönliche Vorsprache – ein Schritt, der nach Mazankes Ansicht nicht nur rechtlich zulässig, sondern auch organisatorisch geboten sei. Den Vorwurf, es würden dadurch Einbürgerungen rechtswidrig oder oberflächlich durchgeführt, wies er zurück. Das Bekenntnis zur deutschen Verfassung sei eine innere Einstellung, die sich nicht dadurch ändere, dass ein Antrag digital anstatt persönlich abgegeben werde . Für Mazanke steht fest: Effizienz und Rechtsstaatlichkeit schließen sich nicht aus – vorausgesetzt, das Verfahren ist klar strukturiert, digital nachvollziehbar und rechtlich abgesichert. Fazit: Technologie als Werkzeug, nicht als Ersatz Die Debatte um das digitale Einbürgerungsverfahren zeigt: Es geht nicht um Technikverweigerung, sondern um Grundprinzipien. Die Einbürgerung ist mehr als ein Haken im Online-Formular – sie ist ein Ausdruck demokratischer Teilhabe. Wer dazugehören will, muss gehört werden. Der Kurs des Berliner Landesamts für Einwanderung (LEA) ist richtig und notwendig, um den gigantischen Stau an Einbürgerungsanträgen abzubauen. Die Einbürgerung ist ein Recht der Antragsteller und die Ineffizienz der Verwaltung vereitelt dieses Recht. Die Digitalisierung kann insofern dabei helfen, Ausländern zu der ihnen zustehenden Einbürgerung zu verhelfen. Alles andere ist einem Rechtstaat unwürdig.
- Temporärer Schutz (TPS) für Ukrainer:innen bis März 2027 verlängert
EU beschließt weitere Verlängerung des Schutzstatus für Geflüchtete aus der Ukraine Der Rat der Europäischen Union hat am 15. Juli 2025 eine wichtige Entscheidung getroffen: Der vorübergehende Schutz für Menschen, die vor dem russischen Angriffskrieg aus der Ukraine geflohen sind, wird um ein weiteres Jahr verlängert – bis zum 4. März 2027 . Die entsprechende Entscheidung wurde nun im Amtsblatt der EU veröffentlicht ( Durchführungsbeschluss (EU) 2025/1460 ). Damit setzt die EU ein starkes Zeichen der Solidarität – und sorgt gleichzeitig für rechtliche Klarheit für rund 4,3 Millionen Ukrainer:innen , die aktuell in der EU unter diesem Schutzstatus leben. Was bedeutet der vorübergehende Schutz? Der sogenannte "vorübergehende Schutz" ist eine besondere Form des humanitären Schutzes, der Menschen aus Kriegs- und Krisengebieten in der EU schnellen und unbürokratischen Zugang zu Aufenthalt, medizinischer Versorgung, Bildung und Arbeitsmarkt ermöglicht (siehe § 24 AufenthG ). Für Ukrainer:innen wurde dieser Schutz erstmals am 4. März 2022 aktiviert, kurz nach Beginn des russischen Angriffskriegs. Seither wurde der Schutzstatus mehrfach verlängert – zuletzt bis zum 4. März 2026. Die aktuelle Verlängerung bis 2027 ist eine direkte Reaktion auf die weiterhin angespannte humanitäre Lage in der Ukraine: Millionen Menschen benötigen dort nach wie vor humanitäre Hilfe, Luftangriffe auf zivile Ziele halten an, eine sichere Rückkehr ist für viele Vertriebene nicht möglich. Was müssen Betroffene wissen? Für Menschen aus der Ukraine sind nun vor allem die folgenden Dinge interessant: Der Schutz gilt automatisch weiter. Menschen, die derzeit unter dem vorübergehenden Schutzstatus registriert sind, müssen keinen neuen Antrag stellen. Die Verlängerung erfolgt automatisch. Keine Mehrfachregistrierung möglich. Wer bereits in einem EU-Mitgliedstaat unter vorübergehendem Schutz steht, kann diesen Status nicht zusätzlich in einem anderen Land beanspruchen. Eine "Doppelregistrierung" wird von den Behörden abgelehnt. Zugang zu Rechten bleibt bestehen. Der verlängerte Schutz sichert weiterhin den Zugang zu Wohnraum, Sozialleistungen, medizinischer Versorgung, Bildung und zum Arbeitsmarkt in dem Land, in dem der Schutzstatus gewährt wurde. Warum diese Verlängerung notwendig ist Der Schutzstatus erfüllt zwei entscheidende Funktionen: Zum einen bietet er den betroffenen Menschen Sicherheit, Stabilität und Perspektiven. Zum anderen schützt er auch die Asylsysteme der Mitgliedstaaten vor Überlastung. Würde der vorübergehende Schutz abrupt enden, müssten Millionen Menschen gleichzeitig Asylanträge stellen – ein Szenario, das kaum beherrschbar wäre. Die EU geht davon aus, dass der Bedarf an Schutz nicht abnehmen wird, solange der Krieg andauert. Auch die Zahl neu ankommender Geflüchteter könnte bei einer weiteren Eskalation wieder steigen. Fazit: Ein notwendiger Schritt mit Signalwirkung Mit der erneuten Verlängerung des vorübergehenden Schutzes für Ukrainer:innen bis März 2027 setzt die Europäische Union auf Kontinuität, Humanität und Stabilität. Die Entscheidung gibt ukrainischen Geflüchteten in Deutschland und der gesamten EU mehr Planungssicherheit und signalisiert zugleich: Die EU steht weiterhin solidarisch an der Seite der Ukraine – so lange wie nötig. Für Menschen in Berlin, die unter den Schutz fallen oder Fragen zur Verlängerung haben, steht VISAGUARD beratend zur Seite.
- Blaue Karte für IT-Fachkräfte ohne Studium – Tipps vom Anwalt
Die Blaue Karte EU ist ein Aufenthaltstitel, der qualifizierten Fachkräften aus Drittstaaten den Zugang zum deutschen Arbeitsmarkt erleichtert. Für viele war bislang ein Hochschulabschluss eine zwingende Voraussetzung – doch für berufserfahrene IT-Fachkräfte gibt es jetzt eine alternative Möglichkeit. Dieser Artikel erklärt, wie IT-Spezialisten ohne Studium trotzdem eine Blaue Karte erhalten können und was dabei zu beachten ist. Wer kann die Blaue Karte ohne Studium bekommen (Voraussetzungen)? Wenn Sie als IT-Fachkraft über umfangreiche Berufserfahrung verfügen, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen eine Blaue Karte EU auch ohne akademischen Abschluss erhalten. Grundlage dafür ist eine Regelung, die speziell auf berufserfahrene IT-Kräfte zugeschnitten ist. Die Voraussetzungen für die Blaue Karte für IT-Fachkräfte ohne Hochschulabschluss (oder mit nicht anerkanntem Abschluss) sind wie folgt: Voraussetzung Nr. 1: Berufserfahrung Sie müssen mindestens drei Jahre Berufserfahrung in der IT-Branche nachweisen, die innerhalb der letzten sieben Jahre erworben wurde. Entscheidend ist, dass diese Erfahrung auf einem Qualifikationsniveau mit Hochschulabschluss liegt – es geht also nicht um einfache Tätigkeiten, sondern um anspruchsvolle Fach- oder Führungsaufgaben im Bereich der IT. Voraussetzung Nr. 2: Passender Beruf Die Tätigkeit muss zu einem bestimmten Berufsfeld gehören. Diese sind in der sogenannten ISCO-08-Klassifikation definiert, insbesondere in: Gruppe 133: Führungskräfte im IT-Bereich, etwa IT-Manager, Netzwerkmanager oder Chief Information Officers. Gruppe 25: Fachkräfte in der Softwareentwicklung, Systemanalyse, Webentwicklung, Datenbank- oder Systemadministration. Voraussetzung Nr. 3: Passendes Gehalt Das Gehalt muss einen bestimmten Schwellenwert überschreiten. Für das Jahr 2025 liegt dieser bei mindestens 43.759,80 Euro brutto jährlich. Voraussetzung Nr. 4: Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit Selbst wenn Sie das notwendige Gehalt verdienen, ist eine Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit erforderlich. Diese prüft, ob Ihre Qualifikation und die geplante Tätigkeit zusammenpassen und ob die Bedingungen des Arbeitsvertrags angemessen sind. Dokumente für Blaue Karte IT-Spezialisten Für den Antrag auf die Blaue Karte EU ohne Studium sollten Sie folgende Nachweise bereithalten: Arbeitszeugnisse oder Tätigkeitsnachweise über die letzten sieben Jahre, eine Stellenbeschreibung des künftigen Arbeitgebers, ein Arbeitsvertrag mit Angaben zum Gehalt, ggf. Zertifikate oder Fortbildungsnachweise, ein Lebenslauf mit detaillierter Darstellung der beruflichen Stationen allgemeine Visumsdokumente (Reisepass etc) . Fazit vom Rechtsanwalt Die Möglichkeit, die Blaue Karte EU als berufserfahrene IT-Fachkraft zu erhalten, ist ein wichtiger Schritt zur Öffnung des deutschen Arbeitsmarktes. Wer praktische Kenntnisse auf hohem Niveau nachweisen kann, muss nicht mehr zwingend einen Hochschulabschluss vorlegen. Das Verfahren bleibt dennoch komplex – insbesondere die Abgrenzung zu „einfachen“ IT-Tätigkeiten und die Nachweiserbringung der Berufserfahrung können juristisch anspruchsvoll sein. Ein spezialisierter Anwalt für Migrationsrecht kann dabei helfen, die Voraussetzungen individuell zu prüfen, die richtigen Unterlagen zusammenzustellen und Fallstricke im Verfahren zu vermeiden.
- Neue Empfehlungen der „Initiative für einen handlungsfähigen Staat“: Rückschritt für Fachkräfte
Der Abschlussbericht der „Initiative für einen handlungsfähigen Staat“ wirbt unter der Überschrift „Deutschland braucht Einwanderer – Aufnahmeverfahren und Integration werden verbessert“ mit konkreten Maßnahmen zur Neugestaltung von Integrationsprozessen. Doch was zunächst nach Fortschritt klingt, offenbart bei näherer Betrachtung gravierende Schwächen – insbesondere mit Blick auf das Fachkräfteeinwanderungsrecht . Im Zentrum steht die These, der Bund sei aktuell für zu viele Integrationsleistungen verantwortlich, während Länder und Kommunen angeblich mehr von Bildung und Ausbildung verstünden. Diese Prämisse soll die Grundlage für eine Verlagerung von Aufgaben bilden. Selbst wenn man dieser These folgen wollte – was bereits diskutabel ist –, ergibt sich daraus noch lange kein Argument gegen eine bundesweit koordinierte Organisation von Eingliederungsmaßnahmen etwa durch das BAMF. Eine zentrale Steuerung sorgt für vergleichbare Standards. Fachkräfte sind innerhalb Deutschlands mobil. Es darf keinen Unterschied machen, ob sie in Bayern oder Sachsen starten – bundesweit einheitliche Angebote sind entscheidend. Problematisch ist zudem die massive Überschätzung der Leistungsfähigkeit der Kommunen und Länder , die sich durch den gesamten Maßnahmenkatalog zieht. Die Ausländerbehörden sollen demnach zu „zentralen Anlaufstellen“ werden, sofern es gelingt, sie besser personell und technisch auszustatten. Diese Voraussetzung wird jedoch nicht nur unbelegt behauptet – sie bleibt auch ohne jede Umsetzungsstrategie. Es fehlt an jeglicher Auseinandersetzung mit der Frage, woher die finanziellen Mittel für attraktivere Gehälter im öffentlichen Dienst kommen sollen, und wie diese in allen Bundesländern gleichermaßen verfügbar gemacht werden können. Ebenso bleibt offen, was genau eine „bessere technische Ausstattung“ bedeutet: Geht es um schnellere Hardware, moderne Software oder tiefgreifende Prozessdigitalisierung? Besonders irritierend ist der Verweis, die vorgeschlagenen Lösungen seien auch im Bereich des Asylverfahrens und der Arbeitsmarktintegration von Geduldeten anwendbar. Gerade im Asylverfahren aber ist die Zuständigkeit klar geregelt: Die Durchführung liegt beim BAMF – einer Bundesbehörde. Warum dann kommunale Ausländerbehörden als erste Anlaufstellen fungieren sollten, bleibt rätselhaft. Ein derartiger Vorschlag offenbart vielmehr ein grundlegendes Missverständnis der Verwaltungsrealität. Fazit Insgesamt lässt der Bericht einen klaren Mangel an fachlicher Tiefe erkennen. Die Handlungsempfehlungen wirken oberflächlich, teilweise widersprüchlich und zeugen nicht von ausreichender Sachkenntnis. Was wie ein Reformvorschlag daherkommt, ist bei genauerer Betrachtung ein Rückschritt – zumindest für die Fachkräfteeinwanderung. Die Steuerung der Fachkräfteeinwanderung gehört zwingend auf Bundesebene . Nur so lassen sich einheitliche Standards, effiziente Verfahren und echte Mobilität innerhalb Deutschlands gewährleisten. Die Handlungsempfehlungen der „Initiative für einen handlungsfähigen Staat“ verkennen die Herausforderungen – und gefährden damit die Handlungsfähigkeit, die sie selbst propagieren.
- Illegale Einbürgerung wegen Liebesbeziehung beim Landesamt für Einwanderung (LEA) in Berlin?
Ein spektakulärer Fall erschüttert derzeit die Berliner Verwaltung: Ein Mitarbeiter des Landesamts für Einbürgerung steht im Verdacht, illegal Einbürgerungsurkunden für eine nordmazedonische Familie erstellt zu haben – offenbar aus persönlichen Gründen und gegen bestehende Gesetze. Der Fall wirft nicht nur ein Licht auf mögliche Sicherheitslücken im System, sondern sorgt auch für Verunsicherung bei vielen Antragsteller*innen, die seit Monaten oder Jahren auf eine Entscheidung warten. Was ist passiert? Laut Angaben der Berliner Generalstaatsanwaltschaft und der Polizei Berlin soll der 38-jährige Mitarbeiter mehrere schwere Dienstvergehen begangen haben: Erstellung von Einbürgerungsurkunden trotz zurückgezogener Anträge Verwendung eines fremden Dienstsiegels Fälschung von Unterschriften Zugriff auf das System über das Konto eines Kollegen Und schließlich: die Löschung der Ausländerakten der betroffenen Familie Die Familie – ein 39-jähriger Mann und eine 36-jährige Frau – steht im Verdacht, den Beamten bestochen zu haben. Pikant: Zwischen dem Landesamtsmitarbeiter und der Frau soll eine Liebesbeziehung bestanden haben. Was bedeutet das für rechtmäßige Antragsteller? Der Fall zeigt, wie gravierend Fehlverhalten Einzelner das Vertrauen in das Einbürgerungsverfahren beschädigen kann. Gerade in einer Zeit, in der Berlin mit digitalen Verfahren bei der Einbürgerung Vorreiter sein möchte, wirkt ein solcher Vorfall wie ein Rückschritt. Für Antragsteller*innen bedeutet das vor allem drei Dinge: Keine Rückschlüsse auf andere Verfahren ziehen: Der aktuelle Fall ist ein Einzelfall und sagt nichts über die Integrität anderer Verfahren oder Mitarbeiter*innen aus. Mehr Transparenz gefordert: Solche Skandale verdeutlichen, wie wichtig nachvollziehbare Prozesse und gut dokumentierte Entscheidungen in Einbürgerungsverfahren sind. Schnellere Digitalisierung und Kontrolle: Die Verwaltung muss digitale Systeme so absichern, dass Manipulationen wie diese nicht möglich sind – oder zumindest sofort auffallen. Unser Fazit bei VISAGUARD Wer einen rechtmäßigen Anspruch auf Einbürgerung hat, sollte sich nicht entmutigen lassen. Auch wenn Einzelfälle wie dieser Schlagzeilen machen, bleibt das deutsche Einbürgerungsrecht streng geregelt – und Manipulationen sind die Ausnahme, nicht die Regel. Sie haben Fragen zur Einbürgerung? Kontaktieren Sie uns – wir helfen weiter. Quelle: Tagesspiegel-Bericht vom 17.07.2025
- Neuer Einbürgerungsrekord in Berlin: Schon 16.600 neue Deutsche im ersten Halbjahr 2025
Berlin erlebt aktuell einen historischen Schub bei den Einbürgerungen : Bis Ende Mai 2025 wurden bereits 16.651 ausländische Staatsbürger in der Hauptstadt eingebürgert – fast so viele wie im gesamten Vorjahr. Sollte dieses Tempo anhalten, könnte sich die Zahl der Einbürgerungen im Vergleich zu 2024 sogar verdoppeln. Einbürgerungsturbo vor dem Aus Grund für den aktuellen Ansturm: Die noch geltende Möglichkeit der sogenannten Turbo-Einbürgerung . Seit 2024 konnten Personen bereits nach drei Jahren Aufenthalt den deutschen Pass beantragen – eine Regelung, die unter der damaligen Ampel-Koalition eingeführt wurde. Die neue Bundesregierung unter Kanzler Friedrich Merz plant jedoch, diesen Weg wieder abzuschaffen. Zukünftig soll in der Regel ein mindestens fünfjähriger Aufenthalt Voraussetzung für die Einbürgerung sein. Aus diesem Grund beantragen nun viele Ausländer die Einbürgerung. Im Mai allein wurden noch einmal 3233 Personen eingebürgert , bevor die Gesetzesänderung greift. Zahlen dazu, wie viele davon tatsächlich die bisherige Fünf-Jahres-Frist erfüllt hatten, liegen laut dem Berliner Staatssekretär Christian Hochgrebe (SPD) nicht vor. Berliner Verwaltung auf Rekordkurs Der Berliner Senat hatte sich bereits unter der früheren rot-rot-grünen Regierung auf einen Einbürgerungsboom vorbereitet: Im Landesamt für Einwanderung (LEA) in Berlin-Wedding arbeiten mittlerweile 862 festangestellte Mitarbeitende . Das politische Ziel: 40.000 Einbürgerungen pro Jahr. Schon 2024 stellte einen Rekord dar: 21.811 Einbürgerungen wurden registriert – mehr als doppelt so viele wie im Jahr 2023 (9041). Besonders hoch war dabei der Anteil sogenannter Ermessenseinbürgerungen (4008 Fälle), Wiedergutmachungseinbürgerungen oder Menschen mit besonders enger Bindung zu Deutschland. Herkunftsländer: Syrien, Türkei, Ukraine vorn Die meisten der Einbürgerungsbewerber kommen aus Syrien. Die Herkunft der neuen Staatsbürger zeigt allerdings ein vielfältiges Bild: Europa : Türkei (1563), Russland (1515), Ukraine (1458) Afrika : Ägypten (469), Tunesien (305), Marokko (133) Amerika : USA (283), Brasilien (258), Mexiko (164) Asien : Syrien mit Abstand führend (6146), gefolgt vom Iran (872) und Irak (554) Bei 1371 Personen konnte die bisherige Staatsangehörigkeit nicht eindeutig festgestellt werden. Wer wird eingebürgert? Interessant ist auch, wie lange die Einbürgerungsbewerber sich bereits in Deutschland aufhalten. Viele der Eingebürgerten lebten bereits seit Jahren in Deutschland: 7350 Personen : weniger als acht Jahre 11.608 Personen : acht bis 15 Jahre 1974 Personen : mehr als 20 Jahre Besonders häufig wurde der Pass an 30- bis 35-Jährige vergeben – 4454 Personen. Doch auch im hohen Alter ist Einbürgerung möglich: 156 Menschen über 70 Jahre erhielten 2024 die deutsche Staatsbürgerschaft. Fazit Die aktuelle Einbürgerungswelle zeigt: Der Wunsch nach Integration und Zugehörigkeit ist groß – besonders in Zeiten politischer Unsicherheit. Mit dem bevorstehenden Ende der Turbo-Einbürgerung dürfte sich das Einbürgerungstempo jedoch bald wieder verlangsamen. Ob Berlin sein ambitioniertes Ziel von 40.000 Einbürgerungen pro Jahr trotzdem erreicht, bleibt offen. Klar ist: Die Hauptstadt wird vielfältiger denn je. Weitere Informationen zur Einbürgerung in Berlin finden Sie in unserem entsprechenden VISAGUARD-Guide . Das könnte Sie auch interessieren: Stand der Einbürgerung in Berlin (Anfang 2025)
- Was ist ein Sperrkonto für Ausländer? – Wichtige Infos für deinen Visumantrag
Wer als ausländischer Student oder Sprachschüler nach Deutschland kommen möchte, um hier zu lernen oder zu studieren, braucht in vielen Fällen ein sogenanntes Sperrkonto . Dieses besondere Konto ist ein zentraler Baustein im Visumverfahren, da es der Ausländerbehörde und den deutschen Botschaften als Nachweis dient, dass der Lebensunterhalt in Deutschland gesichert ist. Doch was genau ist ein Sperrkonto eigentlich? Im Bankwesen versteht man darunter ein Konto, über das nur eingeschränkt verfügt werden kann – konkret: Nur mit Zustimmung eines Dritten. In visumsrechtlichen Fällen ist dieser „Dritte“ die zuständige Ausländerbehörde . Das bedeutet: Die auf dem Sperrkonto eingezahlte Summe kann nur in monatlichen Teilbeträgen abgehoben werden – in der Regel entspricht dieser Betrag dem aktuellen BAföG-Höchstsatz . Damit soll sichergestellt werden, dass die ausländische Person in Deutschland über den gesamten Zeitraum ihres Aufenthalts regelmäßig über ausreichende finanzielle Mittel verfügt. Formal sieht das Ausländerrecht vor, dass das Sperrkonto auf den Namen der betroffenen Person eingerichtet wird. Der sogenannte Sperrvermerk – also die Beschränkung der Verfügung über das Guthaben – muss zugunsten der öffentlichen Stelle eingetragen werden, der die Ausländerbehörde zuzurechnen ist. Monatlich darf dann nur 1/12 der Gesamtsumme ausgezahlt werden. Die Höhe der Sicherheitsleistung wird jährlich vom Bundesministerium des Innern veröffentlicht. Studierende, die ein sogenanntes „Servicepaket“ eines Studierendenwerks buchen, können den Betrag reduzieren – vorausgesetzt, das Paket beinhaltet z. B. Unterkunftskosten. Für viele Antragsteller mag das zunächst kompliziert wirken. Aber: Das Sperrkonto dient nicht nur als bürokratische Hürde, sondern gibt auch beiden Seiten – dir und den Behörden – die Sicherheit, dass dein Aufenthalt finanziell tragfähig ist. Sie benötigen ein Sperrkonto, das von den Behörden anerkannt wird? Unsere Anwaltskanzlei benutzt für die Mandatsarbeit in der Regel Fintiba und hat damit dauerhaft gute Erfahrungen gemacht. Wenn Sie einen Sperrkonto-Vertrag über diesen Link abschließen, unterstützen Sie unseren Kanzleiblog (Affiliate-Link). Aus Transparenzgründen weisen wir darauf hin, dass es auch andere Sperrkonto-Anbieter gibt.
- Chancenkarte: Erste offizielle Zahlen zeigen großes Interesse – über 11.000 Visa seit Einführung
Seit Juni 2024 können Menschen aus Nicht-EU-Staaten mit der neuen Chancenkarte nach § 20a AufenthG nach Deutschland kommen, um vor Ort eine Arbeitsstelle zu suchen. Jetzt hat die Bundesregierung auf eine Kleine Anfrage im Bundestag erstmals Zahlen veröffentlicht – mit spannenden Einblicken. 👉 Bereits 11.497 Visa wurden erteilt – das zeigt: Die Nachfrage ist groß. Spitzenreiter ist dabei Indien mit über 3.700 erteilten Visa, gefolgt von China, der Türkei und Großbritannien. Die Chancenkarte richtet sich an qualifizierte Fachkräfte, aber auch an Personen mit mindestens zweijähriger Berufsausbildung und guten Sprachkenntnissen (Deutsch A1 oder Englisch B2). Sie erlaubt unter anderem Probearbeit sowie eine Nebenbeschäftigung bis 20 Stunden pro Woche – und das für zunächst ein Jahr, verlängerbar auf bis zu drei Jahre. 📊 Die Bundesregierung sieht in der Chancenkarte ein wichtiges Instrument, um Fachkräfte zu gewinnen, auch wenn noch kein Arbeitsplatzangebot vorliegt . Das Interesse ist laut „Make it in Germany“ riesig: Die Info- und Self-Check-Seiten zur Chancenkarte gehören zu den meistbesuchten Angeboten des Portals. Einige wichtige Punkte aus der Antwort auf die Kleine Anfrage: Die Chancenkarte wird erstmals 2027 evaluiert . Daten zu Geschlecht, Alter oder beruflichem Hintergrund werden bislang nicht statistisch erfasst . Auch über Einreisen, Jobs oder Sozialleistungen gibt es kaum verwertbare Daten – hier besteht noch Nachholbedarf. Trotz der unvollständigen Statistik zeigt die hohe Zahl der Visa: Die Chancenkarte ist ein echter Türöffner für qualifizierte Migrant:innen – und ein sichtbares Zeichen, dass Deutschland bei der Fachkräfteeinwanderung neue Wege geht. 💡 VISAGUARD-Tipp: Wer eine Chancenkarte beantragen will, sollte vor allem auf eine saubere Dokumentation der Ausbildung und Sprachkenntnisse achten. Auch ein Nebenjobnachweis oder finanzielle Rücklagen können entscheidend sein. Mehr Infos zur Chancenkarte und zur Antragstellung findest du in unserem VISAGUARD-Ratgeber zur Chancenkarte .












