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- Chancenkarte: Erste offizielle Zahlen zeigen großes Interesse – über 11.000 Visa seit Einführung
Seit Juni 2024 können Menschen aus Nicht-EU-Staaten mit der neuen Chancenkarte nach § 20a AufenthG nach Deutschland kommen, um vor Ort eine Arbeitsstelle zu suchen. Jetzt hat die Bundesregierung auf eine Kleine Anfrage im Bundestag erstmals Zahlen veröffentlicht – mit spannenden Einblicken. 👉 Bereits 11.497 Visa wurden erteilt – das zeigt: Die Nachfrage ist groß. Spitzenreiter ist dabei Indien mit über 3.700 erteilten Visa, gefolgt von China, der Türkei und Großbritannien. Die Chancenkarte richtet sich an qualifizierte Fachkräfte, aber auch an Personen mit mindestens zweijähriger Berufsausbildung und guten Sprachkenntnissen (Deutsch A1 oder Englisch B2). Sie erlaubt unter anderem Probearbeit sowie eine Nebenbeschäftigung bis 20 Stunden pro Woche – und das für zunächst ein Jahr, verlängerbar auf bis zu drei Jahre. 📊 Die Bundesregierung sieht in der Chancenkarte ein wichtiges Instrument, um Fachkräfte zu gewinnen, auch wenn noch kein Arbeitsplatzangebot vorliegt . Das Interesse ist laut „Make it in Germany“ riesig: Die Info- und Self-Check-Seiten zur Chancenkarte gehören zu den meistbesuchten Angeboten des Portals. Einige wichtige Punkte aus der Antwort auf die Kleine Anfrage: Die Chancenkarte wird erstmals 2027 evaluiert . Daten zu Geschlecht, Alter oder beruflichem Hintergrund werden bislang nicht statistisch erfasst . Auch über Einreisen, Jobs oder Sozialleistungen gibt es kaum verwertbare Daten – hier besteht noch Nachholbedarf. Trotz der unvollständigen Statistik zeigt die hohe Zahl der Visa: Die Chancenkarte ist ein echter Türöffner für qualifizierte Migrant:innen – und ein sichtbares Zeichen, dass Deutschland bei der Fachkräfteeinwanderung neue Wege geht. 💡 VISAGUARD-Tipp: Wer eine Chancenkarte beantragen will, sollte vor allem auf eine saubere Dokumentation der Ausbildung und Sprachkenntnisse achten. Auch ein Nebenjobnachweis oder finanzielle Rücklagen können entscheidend sein. Mehr Infos zur Chancenkarte und zur Antragstellung findest du in unserem VISAGUARD-Ratgeber zur Chancenkarte .
- Blaue Karte EU nach dem Studium: So gelingt der Wechsel zur Arbeitserlaubnis
Viele internationale Studierende, die in Deutschland ihren Hochschulabschluss gemacht haben, stehen nach dem Studium vor einer entscheidenden Hürde: Wie geht es nun formell weiter mit dem Aufenthaltsrecht – und wie kann man möglichst schnell mit dem Arbeiten beginnen ? Eine attraktive Option ist die Blaue Karte EU , ein Aufenthaltstitel für hochqualifizierte Fachkräfte. Doch wie genau gelingt der Wechsel von einer Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Studiums (§ 16b AufenthG) hin zur Blauen Karte EU? Welche Voraussetzungen gelten – und wie läuft das Verfahren ab? In diesem Artikel zeigen wir Schritt für Schritt, wie die Umwandlung funktioniert, worauf Sie achten müssen und welche praktischen Tipps helfen , möglichst schnell ins Berufsleben zu starten. 1. Warum die Blaue Karte EU nach dem Studium besonders attraktiv ist Die Blaue Karte EU ist einer der beliebtesten Aufenthaltstitel für ausländische Akademikerinnen und Akademiker . Sie wurde geschaffen, um qualifizierte Fachkräfte aus Drittstaaten einen erleichterten Zugang zum deutschen Arbeitsmarkt zu ermöglichen. Grundsätzlich steht sie allen Personen offen, die einen anerkannten Hochschulabschluss besitzen und ein angemessenes Gehalt in einem qualifizierten Beschäftigungsverhältnis nachweisen können (siehe unten). Für Absolvent*innen deutscher Hochschulen gelten dabei besondere, vereinfachte Bedingungen . Gerade nach einem Studium in Deutschland ist die Kenntnis dieser Sonderregeln besonders wichtig: Denn häufig sind frisch Graduierte dringend auf eine Arbeitserlaubnis angewiesen – die Bearbeitungszeiten bei den Ausländerbehörden sind jedoch vielerorts lang , was zu großen Unsicherheiten führen kann. Umso wichtiger ist es, frühzeitig zu wissen, was zu tun ist. 2. Voraussetzungen für die Blaue Karte EU nach dem Studium Wenn Sie ein Studium in Deutschland abgeschlossen haben und im Anschluss die Blaue Karte EU beantragen möchten, müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein. Die gute Nachricht: Für Absolvent*innen deutscher Hochschulen ist der Weg deutlich einfacher als für Bewerber mit ausländischem Abschluss. a) Arbeitsvertrag und Gehalt Für die Blaue Karte EU nach dem Studium benötigen Sie zunächst ein konkretes Arbeitsplatzangebot oder einen unterzeichneten Arbeitsvertrag mit einem in Deutschland ansässigen Unternehmen. Das Beschäftigungsverhältnis muss Ihrer Qualifikation entsprechen. In der Regel muss das Bruttogehalt bei mindestens 48.300 € jährlich liegen (Stand 2025). Für Berufseinsteiger:innen , die direkt nach dem Studium die Blaue Karte beantragen, gilt jedoch eine reduzierte Gehaltsschwelle von 43.759,80 € jährlich ( § 18g Abs. 6 AufenthG ). Dieser niedrigere Grenzwert erleichtert vielen Absolventinnen den Einstieg ins Berufsleben erheblich. b) Anerkennung des Abschlusses In den meisten Fällen benötigt die Blaue Karte EU auch einen anerkannten Hochschulabschluss . Auch hier profitieren Antragsteller der Blauen Karte von ihrem Studium in Deutschland: Wer in Deutschland studiert hat, muss den Hochschulabschluss nicht noch gesondert anerkennen lassen. Anders als bei ausländischen Abschlüssen entfällt die sogenannte ANABIN- oder ZAB-Zeugnisbewertung . Die Ausländerbehörde erkennt deutsche Studienabschlüsse ohne zusätzliche Prüfung an. c) Kein Zweckwechselverbot Auch der Zweckwechsel von der Aufenthaltserlaubnis nach § 16b AufenthG in eine Blaue Karte EU ist für Ausländer mit deutschem Hochschulabschluss kein Problem. Obwohl es sich formal um einen „Zweckwechsel“ handelt – vom Studienaufenthalt in einen Erwerbsaufenthalt –, gibt es hier keine rechtlichen Hürden. Für Absolvent*innen deutscher Hochschulen ist dieser Wechsel ausdrücklich erlaubt. Diese Regelung stellt sicher, dass qualifizierte Fachkräfte nach ihrem Abschluss nahtlos in den Arbeitsmarkt einsteigen können. 3. Dokumente für Wechsel in Blaue Karte EU nach dem Studium In der Praxis scheitert der Antrag auf eine Blaue Karte nach dem Studium oft nicht an den rechtlichen Voraussetzungen, sondern an den fehlenden Dokumenten . Dieses Problem ist jedoch in vielen Fällen lösbar, da für die Blaue Karte nach dem Studium auch vorläufige Nachweise ausreichen können. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass ein beidseitig unterschriebener Arbeitsvertrag für die Beantragung der Blauen Karte EU nicht zwingend erforderlich ist. Es reicht ein konkretes Arbeitsplatzangebot , also beispielsweise ein verbindliches Angebotsschreiben des Arbeitgebers, das mit einer Erklärung zum Beschäftigungsverhältnis ergänzt wird. So kann der Antrag auch eingereicht werden, bevor der Arbeitsvertrag formal unterschrieben ist. Ähnliches gilt in der Praxis auch für Ihre Studienabschlussurkunde. Falls Sie Ihre Studienurkunde noch nicht erhalten haben, können Sie sich von Ihrer Hochschule ein vorläufiges Schreiben ausstellen lassen, das den erfolgreichen Abschluss bestätigt. Viele Ausländerbehörden akzeptieren dieses Dokument als Nachweis. 4. So funktioniert die Umwandlung in die Blaue Karte in Berlin Die meisten ausländischen Fachkräfte und Inhaber einer Blauen Karte EU halten sich in Berlin auf . In Berlin ist die Umwandlung einer Studienaufenthaltserlaubnis in eine Blaue Karte in der Regel unkompliziert. Die zuständige Behörde – das Landesamt für Einwanderung (LEA) – bietet ein benutzerfreundliches Onlineportal, über das der Antrag auf Blaue Karte EU eingereicht werden kann . Die hochgeladenen Unterlagen landen automatisch in Ihrer elektronischen Ausländerakte . In vielen Fällen dauert die Bearbeitung nur etwa zwei Wochen – ein vergleichsweise schneller Ablauf im bundesweiten Vergleich. Tipp: Halten Sie Ihre Unterlagen bereit und prüfen Sie frühzeitig, ob zusätzliche Nachweise erforderlich sind. Ein strukturierter Antrag erleichtert der Behörde die Arbeit und beschleunigt den Vorgang. 5. Eilige Fälle: So können Sie schon vor Erteilung der Blauen Karte arbeiten In der Praxis kann es – insbesondere außerhalb Berlins – Wochen oder gar Monate dauern, bis die Blaue Karte nach dem Studium erteilt wird. Doch was können Sie tun, wenn Sie sofort mit der Arbeit beginnen möchten? Hierzu gibt es einige Tricks vom Anwalt, die wir im folgenden erläutern. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass Sie als Inhaber*in eines Aufenthaltstitels zum Studium dürfen Sie gemäß § 16b Abs. 3 AufenthG bis zu 140 volle Tage oder 280 halbe Tage im Jahr arbeiten dürfen . Falls Sie diese Kontingente noch nicht ausgeschöpft haben, können Sie bereits vorübergehend bei Ihrem zukünftigen Arbeitgeber tätig sein, während der Antrag auf Blaue Karte bearbeitet wird. Sollten Sie Ihr Arbeitskontigent als Student bereits ausgeschöpft haben oder aus anderen Gründen auf die schnelle Erteilung der Arbeitserlaubnis angewiesen sein, können Sie eine spezielle Art der Fiktionsbescheinigung beantragen. Wenn Sie den Antrag auf Blaue Karte EU gestellt haben, kann Ihnen die Ausländerbehörde eine Fiktionsbescheinigung mit Arbeitserlaubnis gemäß § 81 Abs. 5a AufenthG ausstellen. Diese Bescheinigung erlaubt Ihnen, bereits während der Bearbeitungszeit der Blauen Karte in dem geplanten Beschäftigungsverhältnis zu arbeiten. Wichtig ist, dass die konkrete Erwerbstätigkeit in der Fiktionsbescheinigung ausdrücklich erlaubt wird – darauf sollten Sie unbedingt achten. Gerne unterstützen Sie unsere Anwälte bei der Beantragung der Fiktionsbescheinigung mit Arbeitserlaubnis für eine Blaue Karte nach dem Studium. 6. Fazit Umwandlung § 16b AufenthG in Blaue Karte Wenn Sie Ihr Studium in Deutschland erfolgreich abgeschlossen haben, ist die Blaue Karte EU ein hervorragender nächster Schritt. Dank gesenkter Gehaltsschwelle, Wegfall der Anerkennungspflicht für deutsche Abschlüsse und dem liberal geregeltem Zweckwechsel ist der Zugang für Absolvent*innen besonders unkompliziert. Mit einer guten Vorbereitung, den richtigen Unterlagen – und etwas Geduld – gelingt der Wechsel reibungslos. Und mit den richtigen Tipps können Sie sogar schon vor Ausstellung der Blauen Karte mit Ihrer neuen Tätigkeit beginnen. VISAGUARD-Tipp: Stellen Sie den Antrag so früh wie möglich – idealerweise noch vor Ende Ihres Studiums – und sprechen Sie mit Ihrem zukünftigen Arbeitgeber offen über benötigte Nachweise. Gemeinsam lässt sich der Start ins Berufsleben schnell und sicher gestalten.
- Gesetzesänderung zur Abschaffung der “Turbo-Einbürgerung” verschoben
Die neue Koalition plant nach Aussagen verschiedener Regierungsmitglieder, die sogenannte “Turbo-Einbürgerung” (also die Einbürgerung bereits nach 3 anstatt nach 5 Jahren) abzuschaffen. Die geplante Reform des Staatsangehörigkeitsgesetzes sollte ursprünglich noch vor der Sommerpause 2025 im Bundestag beschlossen werden. Doch wie verschiedene Quellen nun berichten, wurde die zweite und dritte Lesung des "Sechsten Gesetzes zur Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes" nicht auf die Tagesordnung der letzten Plenarsitzungen vor der Sommerpause gesetzt. Für viele Antragsteller ist das eine gute Nachricht – insbesondere für jene, die ihren Einbürgerungsantrag auf Grundlage des § 10 Abs. 3 StAG gestellt haben. Warum? Weil das Zeitfenster, in dem noch nach aktueller Rechtslage entschieden werden kann, sich dadurch deutlich verlängert. Was ist die Turbo-Einbürgerung? § 10 Abs. 3 des Staatsangehörigkeitsgesetzes ermöglicht in bestimmten Fällen eine erleichterte Einbürgerung , insbesondere für gut integrierte Menschen, die bereits seit längerer Zeit in Deutschland leben. Der Paragraph soll nach aktuellen Plänen im Rahmen der Gesetzesreform ersetzt oder gestrichen werden. Das würde bedeuten: Wer zu spät beantragt oder noch keine Entscheidung erhalten hat, müsste mit den neuen – voraussichtlich strengeren – Regelungen rechnen. Warum ist die Verschiebung der Gesetzeslesung wichtig? Die zweite und dritte Lesung im Bundestag stellen den letzten parlamentarischen Schritt vor dem endgültigen Gesetzesbeschluss dar. Die Sommerpause des Bundestags bedeutet, dass eine Entscheidung erst im Herbst erfolgen kann. Bis dahin bleibt der § 10 Abs. 3 StAG in Kraft. Für viele Einbürgerungswillige ist das eine wertvolle Gelegenheit, damit ihre Anträge noch nach geltender Rechtslage geprüft und bewilligt werden können. Was sollten Betroffene jetzt tun? Wenn Sie bereits einen Antrag gestellt haben – insbesondere nach § 10 Abs. 3 StAG – könnte sich durch diese Verzögerung Ihre Chance auf eine Einbürgerung nach “altem” Recht erhöhen. Wichtig ist, dass die zuständige Behörde Ihren Antrag möglichst bald bearbeitet. In der Praxis hängt das aber stark von den Kapazitäten und der Bearbeitungsgeschwindigkeit der einzelnen Einbürgerungsstellen ab. Falls Sie noch keinen Antrag gestellt haben, aber glauben, die Voraussetzungen nach § 10 Abs. 3 StAG zu erfüllen, sollten Sie sich beeilen. Jede Woche zählt. Fazit: Noch ist nichts entschieden – aber Zeit ist jetzt Gold wert Für alle, die auf eine Einbürgerung nach den alten Regeln hoffen, bietet die Verschiebung der Gesetzeslesung ein wichtiges Zeitfenster. Wie lange dieses offen bleibt, hängt vom weiteren Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens ab – spätestens nach der Sommerpause wird es aber vermutlich schnell gehen. Wenn Sie sich nicht sicher sind, ob Sie die Voraussetzungen erfüllen oder welche Strategie für Ihre Situation sinnvoll ist, lassen Sie sich am besten von einem Fachanwalt für Migrationsrecht beraten. VISAGUARD hilft Ihnen gerne dabei, Ihre Einbürgerungschancen optimal zu nutzen.
- Krankenversicherung für nationales Visum: Welche wird benötigt?
Wer ein nationales Visum (D-Visum) für Deutschland beantragt, braucht nicht nur einen gültigen Pass und einen konkreten Aufenthaltszweck – auch der Nachweis über eine geeignete Krankenversicherung ist Pflicht. Doch welche Versicherung ist die richtige? Die Antwort hängt ganz davon ab, was Sie in Deutschland vorhaben. 1. Reiseversicherung reicht nicht für ein Arbeitsvisum Viele denken zunächst an eine Reisekrankenversicherung, wie sie bei Urlaubsreisen üblich ist. Doch Vorsicht: Diese Versicherungen gelten ausschließlich für touristische Aufenthalte oder Kurzbesuche. Sie schließen in der Regel berufliche Tätigkeiten ausdrücklich aus. Wer also mit einem nationalen Visum nach Deutschland kommen möchte, um hier zu arbeiten, zu studieren oder dauerhaft zu leben, braucht mehr als eine einfache Reisekrankenversicherung. 2. Übergangszeit vor Arbeitsbeginn: Ausnahme mit Reisekrankenversicherung Eine kurze Übergangszeit zwischen Einreise und Arbeitsbeginn lässt sich jedoch mit einer Reisekrankenversicherung überbrücken. Wenn Sie beispielsweise bereits ein oder zwei Wochen vor dem offiziellen Start Ihrer Tätigkeit in Deutschland einreisen, greift Ihre gesetzliche Krankenversicherung (GKV) erst mit Arbeitsbeginn . Für diesen Zeitraum können Sie temporär eine Reisekrankenversicherung nutzen – vorausgesetzt, Sie nehmen in dieser Zeit keine Erwerbstätigkeit auf. 3. Incoming- und Expat-Versicherungen: Meist nicht ausreichend Auch sogenannte Incoming- oder Expat-Krankenversicherungen sind in der Regel nicht ausreichend für ein langfristiges Visum . Diese Policen sind oft zeitlich begrenzt, nicht vollwertig und decken nicht alle Leistungen ab, die für einen dauerhaften Aufenthalt notwendig sind. Ausnahmen gelten vereinzelt, etwa bei Geschäftsreisen oder für Repräsentanten internationaler Unternehmen, aber selbst dann sollte vorab geprüft werden, ob die gewählte Versicherung den Anforderungen der deutschen Behörden genügt. 4. Gesetzliche oder private Vollversicherung ist die Regel Für einen langfristigen Aufenthalt – sei es zur Beschäftigung, zum Studium oder zur Familienzusammenführung – ist in aller Regel eine gesetzliche Krankenversicherung (GKV) oder eine private substitutive Krankenversicherung (PKV) erforderlich. Beide müssen umfassend und langfristig in Deutschland gültig sein. Eine einfache Auslandspolice reicht nicht. Es ist grundsätzlich auch möglich, auch mit einer ausländischen Krankenversicherung ein nationales Visum zu beantragen – allerdings nur, wenn nachgewiesen werden kann, dass die Versicherung in Deutschland leistungspflichtig ist und den Anforderungen entspricht. In solchen Fällen verlangen Ausländerbehörden oder Botschaften eine Bestätigung in deutscher oder englischer Sprache, aus der hervorgeht, dass die Leistungen den deutschen Standards genügen und in Deutschland gültig sind. Welche Versicherung erfüllt die Bedingungen? Die von unserer Anwaltskanzlei am meisten genutzten Versicherungen sind die Feather-Versicherungen (z.B. Techniker Krankenkasse TK) . Die Feather-Versicherungen bieten einen englischsprachigen Kundenservice und eine vollständig digitalisierte Plattform. Zahlreiche unserer Mandanten benutzen Feather-Versicherungen bzw. die über Feather vermittelte Techniker-Krankenkasse und es gab noch nie Probleme mit der Anerkennung bei den Behörden. Wenn Sie unseren Referral-Link benutzen, um eine Feather-Versicherung zu buchen, unterstützen Sie unseren Blog ( hier klicken ). Weiterführende Informationen: Guide: Krankenversicherung für Aufenthaltstitel Guide: Krankenversicherung für Schengenvisum Blogpost: Krankenversicherung für ausländische Touristen in Deutschland
- Selbstständig mit der Blauen Karte EU – Was erlaubt ist und worauf Sie achten müssen
Die Blaue Karte EU ist für viele qualifizierte Fachkräfte aus Drittstaaten der beste Aufenthaltstitel, um in Deutschland leben und arbeiten zu können. In der Praxis ist die Blaue Karte EU deshalb sehr beliebt. Doch was ist, wenn man als IT-Spezialist, Ingenieur oder Wissenschaftler nicht nur angestellt arbeiten, sondern auch nebenberuflich selbstständig mit der Blauen Karte EU tätig sein möchte? Diese Frage beschäftigt viele Ausländer, die in Deutschland mit einem D-Visum eingereist sind und nun langfristige Pläne verfolgen. In diesem Beitrag erklären wir, was rechtlich möglich ist, wie sich die Praxis der Ausländerbehörden in verschiedenen Städten unterscheidet – und warum Sie vor allem dann vorsichtig sein sollten, wenn in Ihrem Aufenthaltstitel nur die „Beschäftigung“ erlaubt ist. 1. Ist Selbstständigkeit mit der Blauen Karte EU erlaubt? Viele Inhaber einer Blauen Karte EU stellen sich früher oder später die Frage: Darf ich in Deutschland neben meinem Job auch selbstständig tätig sein? (z.B. als IT-Freelancer, freiberuflicher Berater oder Dozent). Die Antwort ist juristisch komplizierter als gedacht. Der Begriff „Beschäftigung“ in § 18g AufenthG bedeutet nämlich nicht automatisch, dass man auch selbstständig arbeiten darf. Im deutschen Aufenthaltsrecht wird nämlich gemäß § 2 Abs. 2 AufenthG i.V.m. § 7 SGB IV unterschieden zwischen: Beschäftigung (abhängige Tätigkeit, also ein Job mit Arbeitsvertrag) und Erwerbstätigkeit (also die selbstständige Tätigkeit). Das bedeutet: Wer nur die Erlaubnis zur „Beschäftigung“ in seinem Aufenthaltstitel hat, darf nicht automatisch selbstständig arbeiten. In vielen Fällen ist die Blaue Karte EU daher mit einer Nebenbestimmung versehen, etwa: „Beschäftigung bei Firma X als Y erlaubt“. Damit ist ausschließlich die Tätigkeit als Angestellter gemeint – freiberufliche oder gewerbliche Nebentätigkeiten sind damit ausgeschlossen. Zunächst gilt also: Die selbstständige Tätigkeit ist mit der Blauen Karte EU nicht erlaubt . 2. Wann kann eine Selbstständigkeit dennoch erlaubt werden? Trotz dieser Einschränkung ist es in bestimmten Fällen möglich, auch selbstständig mit der Blauen Karte EU tätig zu sein. Der Schlüssel hierzu liegt in den Nebenbestimmungen Ihres Aufenthaltstitels. Die Ausländerbehörde hat nämlich die rechtliche Möglichkeit, statt nur die Beschäftigung auch die gesamte Erwerbstätigkeit zu erlauben. In diesem Fall würde im elektronischen Aufenthaltstitel unter „Anmerkungen“ stehen: „Erwerbstätigkeit erlaubt“. Die rechtliche Grundlage für die Erlaubnis einer selbstständigen Tätigkeit mit einer Blauen Karte EU findet sich in § 21 Abs. 6 Aufenthaltsgesetz (AufenthG). Dort heißt es: „Einem Ausländer, dem eine Aufenthaltserlaubnis zu einem anderen Zweck erteilt worden ist, kann unter Beibehaltung dieses Aufenthaltszwecks die Ausübung einer selbständigen Tätigkeit erlaubt werden.“ Das bedeutet: Auch wenn die Blaue Karte eigentlich für eine abhängige Beschäftigung gedacht ist, kann die Behörde zusätzlich eine selbstständige Tätigkeit genehmigen – z.B. im Nebenberuf. Aber Achtung: Diese Genehmigung erfolgt nicht automatisch. Wer selbstständig tätig werden will, muss in den meisten Fällen einen gesonderten Antrag bei der Ausländerbehörde stellen. 3. Sonderfall Berlin: Selbstständig mit der Blauen Karte EU – automatisch erlaubt? Eine interessante Ausnahme zu dem Selbstständigkeitsverbot für Inhaber einer Blauen Karte stellt die Praxis der Berliner Ausländerbehörde dar. Das Landesamt für Einwanderung (LEA) in Berlin trägt bei Inhabern der Blauen Karte EU in der Regel automatisch die Erlaubnis zur Erwerbstätigkeit ein. Das bedeutet, dass man in Berlin mit der Blauen Karte sowohl angestellt als auch selbstständig arbeiten darf, ohne einen zusätzlichen Antrag stellen zu müssen. Dafür muss allerdings im Anmerkungsfeld der Plastikkarte “Erwerbstätigkeit erlaubt” stehen. Dies sollte unbedingt vorher kontrolliert werden. Zwar wird diese Praxis der Berliner Ausländerbehörde von Fachjuristen zum Teil als rechtlich fragwürdig bewertet – für die Betroffenen bringt sie aber nur Vorteile. Denn in der Hauptstadt ist es damit deutlich einfacher, auch nebenberuflich als Freelancer oder in einem Kleingewerbe tätig zu werden. Wichtig ist: Diese Regel gilt nur in Berlin . In anderen Städten und Bundesländern – etwa in München oder Hamburg – sieht die Verwaltungspraxis der Ausländerbehörde ganz anders aus. Dort wird mit der Blauen Karte in der Regel nur die „Beschäftigung“ erlaubt. Wer also außerhalb von Berlin selbstständig tätig sein will, muss in der Regel einen separaten Antrag auf Erlaubnis zur selbstständigen Tätigkeit stellen. 4. Antrag stellen: Wie kann ich eine Selbstständigkeit mit der Blauen Karte EU beantragen? Wenn Sie außerhalb Berlins wohnen und mit der Blauen Karte EU selbstständig arbeiten möchten, benötigen Sie in der Regel eine zusätzliche Genehmigung der Ausländerbehörde nach § 21 Abs. 6 AufenthG (siehe oben). Für diesen Antrag sollten Sie folgende Unterlagen vorbereiten: Eine kurze Beschreibung der geplanten selbstständigen Tätigkeit Einen Finanzplan oder Businessplan (bei gewerblicher Tätigkeit) Nachweise über Qualifikation und berufliche Erfahrung Angaben zum zeitlichen Umfang der Tätigkeit (um zu zeigen, dass die Haupttätigkeit weiterhin die angestellte Beschäftigung bleibt) Der Antrag kann dann über das Kontaktformular der jeweiligen Behörde gestellt werden (siehe z.B. Kontaktformular des KVR München für Inhaber einer Blauen Karte EU ). Die Entscheidung liegt allerdings im Ermessen der Behörde . Es gibt also keinen automatischen Anspruch auf die Genehmigung. Umso wichtiger ist es, den Antrag gut vorzubereiten und die geplante Tätigkeit nachvollziehbar darzustellen. In Zweifelsfällen kann eine rechtliche Beratung durch Fachanwälte sinnvoll sein. 5. Achtung: Arbeitsrecht bei nebenberuflicher Selbstständigkeit beachten Unabhängig vom Ausländerrecht müssen Fachkräfte mit der Blauen Karte EU auch das Arbeitsrecht beachten . Auch wenn die Ausländerbehörde einer nebenberuflichen Selbstständigkeit zustimmt, bedeutet das nicht automatisch, dass diese auch arbeitsrechtlich erlaubt ist. Viele Arbeitsverträge enthalten ein sogenanntes Wettbewerbsverbot . Das bedeutet, dass der Arbeitnehmer keine Tätigkeit ausüben darf, die in direkter oder indirekter Konkurrenz zum Arbeitgeber steht – unabhängig davon, ob es sich um ein Angestelltenverhältnis oder eine Selbstständigkeit handelt. Für Inhaber der Blauen Karte EU bedeutet das: Wenn sie sich nebenberuflich selbstständig machen möchten, müssen sie sicherstellen, dass ihre Selbstständigkeit nicht mit dem Tätigkeitsbereich ihres Arbeitgebers kollidiert. Ein Verstoß gegen das Wettbewerbsverbot kann arbeitsrechtliche Konsequenzen haben – von einer Abmahnung bis hin zur Kündigung. In der Regel gilt, dass Arbeitnehmer verpflichtet sind, ihren Arbeitgeber über Nebentätigkeiten zu informieren . In vielen Fällen ist sogar die ausdrückliche Zustimmung des Arbeitgebers erforderlich. Dies gilt auch für selbstständige Tätigkeiten. Wenn Sie also mit der Blauen Karte EU selbstständig sein wollen, müssen Sie die Erlaubnis nicht nur bei der Ausländerbehörde, sondern auch bei Ihrem Arbeitgeber beantragen. 6. Fazit: Selbstständig mit der Blauen Karte EU – möglich, aber nicht selbstverständlich Ob Sie selbstständig mit der Blauen Karte EU arbeiten dürfen, hängt maßgeblich davon ab, welche Nebenbestimmung Ihre Aufenthaltserlaubnis enthält und in welcher Stadt Sie leben. In Berlin ist „Erwerbstätigkeit erlaubt“ meist automatisch eingetragen – eine selbstständige Tätigkeit ist damit erlaubt. In anderen Bundesländern ist oft nur „Beschäftigung erlaubt“ – hier müssen Sie zusätzlich eine Genehmigung beantragen. Wenn Sie unsicher sind, ob Ihre Nebentätigkeit erlaubt ist, oder einen Antrag auf Genehmigung stellen wollen, stehen Ihnen die Rechtsanwälte von VISAGUARD gerne zur Seite. Gerade weil die Entscheidung im Ermessen der Behörde liegt, kann eine professionelle Begleitung helfen, Fehler zu vermeiden und Ihre Chancen zu verbessern. Weiterführende Informationen: Existenzgründungsportal: Blaue Karte EU: Nebentätigkeit als Berater erlaubt?
- Blaue Karte EU: Wann braucht es die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit?
Die Blaue Karte EU ist ein beliebter Aufenthaltstitel für hochqualifizierte Fachkräfte aus Nicht-EU-Staaten, die in Deutschland arbeiten möchten. Sie bietet viele Vorteile – etwa ein beschleunigtes Verfahren, bessere Familiennachzugsmöglichkeiten und schnelleren Zugang zu einem Daueraufenthalt. In bestimmten Fällen ist für die Blaue Karte die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit (BA) erforderlich. Wann das so ist, was genau geprüft wird und worauf Antragsteller achten müssen, erklären wir hier verständlich und rechtssicher. Wann braucht man für die Blaue Karte EU keine Zustimmung der Bundesagentur? In vielen Fällen wird die Blaue Karte EU direkt über die Ausländerbehörde oder durch die Botschaft erteilt – ohne dass die BA eingeschaltet wird. Das ist immer dann der Fall, wenn der Gesetzgeber nicht davon ausgeht, dass eine behördliche Prüfung des Arbeitsvertrages notwendig ist . Das ist zum Beispiel dann so, wenn: ein Hochschulabschluss vorliegt, es sich nicht um einen Engpassberuf handelt (z. B. nicht in Pflege, Bau oder IT), und die reguläre – also höhere – Gehaltsgrenze erreicht wird (“große” Blaue Karte EU). In solchen Fällen läuft das Verfahren meist schnell und reibungslos. Besonders praktisch: Wer diese Voraussetzungen erfüllt, umgeht automatisch auch sonstige Prüfpflichten, etwa das in § 40 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG verankerte Leiharbeitsverbot. Wann ist die Zustimmung doch erforderlich? Es gibt allerdings Versionen der Blauen Karte EU, welche die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit benötigen. Dies ist für Fälle der Blauen Karte so, die ein geringeres Gehalt haben (“kleine” Blaue Karte). Die Zustimmung der BA wird deshalb in folgenden Fällen benötigt: Berufseinsteiger mit deutschem Abschluss Wer seinen Hochschulabschluss in Deutschland gemacht hat und innerhalb von drei Jahren nach dem Abschluss die Blaue Karte beantragt, gilt als Berufseinsteiger. Nutzt man die niedrigere Gehaltsgrenze für Berufsanfänger, muss die BA trotzdem zustimmen – selbst bei deutschem Abschluss. Beschäftigung in einem Engpassberuf Fachkräfte, die in sogenannten Mangelberufen arbeiten wollen (etwa Pflege, Ingenieurwesen oder IT), können eine Blaue Karte auch mit einem geringeren Gehalt beantragen. Doch in diesem Fall muss die BA zustimmen – unabhängig davon, wo der Abschluss erworben wurde. IT-Fachkräfte ohne Studium Besondere Regeln gelten für erfahrene IT-Spezialisten ohne Hochschulabschluss. Diese können eine Blaue Karte erhalten – aber nur mit Zustimmung der BA. Was prüft die Bundesagentur für Arbeit? Die Bundesagentur für Arbeit stellt bei der Prüfung von Arbeitsverträgen für die Blaue Karte sicher, dass faire Arbeitsbedingungen vorliegen. Im Mittelpunkt stehen folgende Fragen: Ist das Gehalt marktüblich und gesetzmäßig? Werden arbeitsrechtliche Standards eingehalten? Wurden alle formalen arbeits- und sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften eingehalten? Ein Vorrang deutscher oder europäischer Bewerber wird bei der Blauen Karte übrigens in der Regel nicht mehr geprüft (sogenannte Vorrangprüfung) – dieser Punkt spielt also meist keine Rolle mehr. Fazit: Frühzeitig prüfen, rechtzeitig handeln Ob die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit bei der Beantragung der Blauen Karte EU erforderlich ist, hängt vom Einzelfall ab – also von Studienabschluss, Berufserfahrung, Gehalt und Berufsfeld. Wer unsicher ist, sollte rechtzeitig rechtlichen Rat einholen, um Verzögerungen oder Ablehnungen zu vermeiden. VISAGUARD hilft Ihnen gerne weiter – bei der Prüfung der Voraussetzungen und der Vorbereitung Ihres Antrags auf die Blaue Karte EU.
- Sperrkonto: Wofür wird es beim Visum benötigt?
Wer als internationaler Student*in nach Deutschland kommt, muss der Botschaft bereits bei der Visumsbeantragung belegen, dass der Lebensunterhalt für ein ganzes Jahr gesichert ist. So schreibt es § 5 Abs. 2 Nr. 1 AufenthG vor (sog. Lebensunterhaltssicherung ). Der gängigste Nachweis für die Lebensunterhaltssicherung für ausländische Studenten heißt Sperrkonto – oft auch “Blocked Account” genannt. Dabei wird ein bestimmter, derzeit bei rund 11.208 € (12 × 934 €) liegender Betrag einmalig eingezahlt und anschließend monatlich in festen Raten freigegeben. Warum das so ist, welche rechtlichen Grundlagen gelten und welche Alternativen es gibt, erfährst du hier. Rechtliche Hintergründe eines Sperrkontos Die Verpflichtung, den eigenen Lebensunterhalt zu sichern, ist im deutschen Aufenthaltsrecht ein zentraler Pfeiler : § 2 Abs. 3 AufenthG definiert die “Sicherung des Lebensunterhalts” als Voraussetzung für die Erteilung fast aller Aufenthaltstitel. Für Arbeitsmigranten gilt beispielsweise, dass der Lebensunterhalt in der Regel als gesichert gilt, wenn ein Arbeitsvertrag vorgelegt wird. Beim Schengen-Visum hingegen muss der Lebensunterhalt häufig durch Kontoauszüge, eine Reisekrankenversicherung oder eine Verpflichtungserklärung einer einladenden Person nachgewiesen werden. Und beim Studienvisum ist eben ein Sperrkonto erforderlich. Der Gesetzgeber will mit der Regelung zur Lebensunterhaltssicherung letztendlich verhindern, dass Studierende nach Deutschland einreisen, hier aber kein Geld mehr für Miete, Krankenversicherung oder Lebensmittel haben. Das würde sonst das Sozialsystem belasten – und genau das soll vermieden werden. Für angehende Bachelor‑, Master‑ oder Sprachstudierende bleibt daher kaum eine Wahl: Ohne Sperrkonto oder gleichwertigen Finanzierungsnachweis gibt es kein Visum. Verfahren für das benötigte Sperrkonto Die Eröffnung des Sperrkontos erfolgt in der Regel über digitale Anbieter wie Fintiba, die es ermöglichen, das Konto schnell und unkompliziert aus dem Heimatland einzurichten. Nachdem die Identität erfolgreich überprüft wurde, wird der geforderte Gesamtbetrag – meist für ein ganzes Jahr – auf das Konto eingezahlt. Das Besondere am Sperrkonto ist, dass das Geld zunächst blockiert bleibt. Erst nach der Einreise nach Deutschland werden monatlich feste Beträge (ca. 900 Euro) zur Deckung des Lebensunterhalts auf ein reguläres deutsches Girokonto überwiesen. Dies stellt sicher, dass der Aufenthalt in Deutschland finanziell gesichert ist. Die offizielle Bestätigung über das eingerichtete Sperrkonto dient als Nachweis gegenüber der deutschen Botschaft oder dem Konsulat im Visumverfahren. Auch nach der Einreise wird dieser Nachweis häufig von der Ausländerbehörde eingefordert, zum Beispiel bei der Verlängerung des Aufenthalts oder bei anderen aufenthaltsrechtlichen Verfahren. Gibt es Alternativen zum Sperrkonto? Ja, es gibt Alternativen zum klassischen Sperrkonto, doch sie sind in der Praxis oft schwerer umsetzbar. Wenn die Eltern über ein ausreichend hohes Einkommen verfügen, können sie sich gegenüber dem deutschen Staat offiziell verpflichten, für sämtliche Lebenshaltungskosten ihres Kindes aufzukommen. Auch ein Vollstipendium – zum Beispiel vom DAAD – kann das Sperrkonto vollständig ersetzen. Die deutschen Ausländerbehörden akzeptieren auch regelmäßige internationale Überweisungen der Eltern. Voraussetzung ist allerdings ein durchgehender Nachweis über monatliche Daueraufträge. Fazit Das Sperrkonto bleibt der schnellste und verlässlichste Weg, um die Lebensunterhaltssicherung nachzuweisen. Anbieter wie Fintiba punkten mit digitaler Abwicklung, englischsprachigem Support und Kooperationen mit deutschen Banken. Auch wenn die Bindung einer fünfstelligen Summe zunächst abschreckend wirkt, schafft das Sperrkonto Planungssicherheit – für Studierende ebenso wie für den deutschen Staat. Wer frühzeitig eröffnet und alle Unterlagen vollständig einreicht, legt damit den Grundstein für einen erfolgreichen Visumsantrag und einen entspannten Start ins Studentenleben in Deutschland. Sie benötigen ein Sperrkonto, das von den Behörden anerkannt wird? Unsere Anwaltskanzlei benutzt für die Mandatsarbeit in der Regel Fintiba und hat damit dauerhaft gute Erfahrungen gemacht. Wenn Sie einen Sperrkonto-Vertrag über diesen Link abschließen, unterstützen Sie unseren Kanzleiblog (Affiliate-Link). Aus Transparenzgründen weisen wir darauf hin, dass es auch andere Sperrkonto-Anbieter gibt.
- Geplante Gesetzesänderung? Bundesratsausschuss will Untätigkeitsklagen für Einbürgerungen erst nach 12 Monaten zulassen
Wer einen Einbürgerungsantrag stellt, muss schon heute viel Geduld mitbringen. Bislang bietet § 75 VwGO wenigstens einen kleinen Hebel: Wenn drei Monate verstrichen sind, ohne dass die Behörde tätig wurde, kann eine Untätigkeitsklage eingereicht werden . Der federführende Innenausschuss des Bundesrats empfiehlt nun, diese Frist im neuen § 4 3 StAG-E auf zwölf Monate zu verlängern (siehe Bundesrat Drucksache 220/1/25 vom 30.06.2025 ) . Für viele Migrantinnen und Migranten, aber auch für Kanzleien, die ihre Rechte durchsetzen wollen, wäre das ein herber Rückschlag. Was steckt hinter dem Vorschlag? Begründet wird die Verlängerung der Frist für die Untätigkeitsklage mit „massenhaften“ und angeblich standardisierten Klagen von Anwaltskanzleien, die Personal in Verwaltungsgerichten binden sollen. Die Ausschüsse argumentieren, dass die Bearbeitungszeiten vieler Einbürgerungsbehörden ohnehin deutlich über drei Monaten liegen und nicht nur die Behörden, sondern auch die Verwaltungsgerichte durch Untätigkeitsklagen stark belastet werden. Indem man den Rechtsschutz verzögert, wolle man die Behörden entlasten und ihnen Zeit geben, den Antragsstau abzuarbeiten. Kritik am Vorschlag der Bundesratsausschüsse Der Vorschlag der Bundesratsausschüsse wird von Migrationsrechtlern und Verwaltungsexperten massiv kritisiert . Insbesondere wird geltend gemacht, dass eine Behördenentlastung auf dem Rücken der Betroffenen stattfindet. Statt den Einbürgerungsprozess kunden‑ und digitalfreundlich zu gestalten, verschiebt man das Problem zulasten der Antragsteller. Nach Ansicht vieler Rechtsanwälte ist das allerdings zu kurz gedacht: Wer qualifizierte Fachkräfte anziehen will, muss Verfahren beschleunigen, nicht den Rechtsschutz erschweren. Stigmatisierung von Anwaltskanzleien Ebenfalls wird kritisiert, dass der Vorschlag des Ausschusses Anwaltskanzleien fragwürdige Praktiken unterstellt. In der Begründung werden Kanzleien, die Untätigkeitsklagen anbieten, als „Herausforderung“ bezeichnet (S. 17 der Ausschussbegründung ). Dabei erfüllen die Anwaltskanzleien nur ihre Aufgabe: effektiven Rechtsschutz sicherzustellen. Die Untätigkeitsklage soll Behörden daran erinnern, dass auch sie Fristen einhalten müssen. Anwaltskanzleien, die Untätigkeitsklagen anbieten, sind also nicht das Problem, sondern für viele Ausländer die einzige Lösung gegen eine dysfunktionale Verwaltung. Rückschritt statt Reform Noch wurde eine Verlängerung der Frist für die Untätigkeitsklage nicht beschlossen . Die Materialien der Ausschüsse des Bundesrats offenbaren aber eine gefährliche Denkweise der Regierung. Die angedachte Verlängerung der Frist für die Untätigkeitsklage von drei auf zwölf Monate würde für Einbürgerungsbewerber eine erhebliche Belastung darstellen . Sie müssten länger in Unsicherheit leben, was wichtige Lebensentscheidungen wie Berufswahl, Reisen oder Familienplanung erschweren würde. Die verlängerte Wartezeit würde auch zu höheren Kosten führen – etwa durch notwendige Aktualisierungen von Unterlagen und längere anwaltliche Begleitung. Auch für Unternehmen und den Wirtschaftsstandort Deutschland hätte die Fristverlängerung negative Folgen. Die Unsicherheit im Einbürgerungsprozess erschwert das internationale Recruiting und macht Deutschland im Wettbewerb um Fachkräfte unattraktiver – vor allem im Vergleich zu Ländern mit schnelleren, digitalisierten Verfahren. Fazit Die Begründung der Ausschüsse für Innere Angelegenheiten (In) und für Arbeit, Integration und Sozialpolitik (AIS) übertragen die Verantwortlichkeit für eine marode Verwaltungsstruktur von den Behörden auf die Antragsteller. Statt die Verantwortung jedoch einseitig auf Antragsteller zu verlagern, sollten Behörden modernisiert, digitale Systeme etabliert und verbindliche Bearbeitungszeiten eingeführt werden. Anders kann Fachkräfteeinwanderung nicht funktionieren. Das könnte Sie auch interessieren Untätigkeitsklage Einbürgerung (VISAGUARD-Guide) Stand der Einbürgerungen in Berlin (Blogpost)
- Krankenversicherung für ausländische Touristen in Deutschland – das ist laut Schengen-Recht vorgeschrieben
Krankenversicherung für ausländische Touristen in Deutschland – das ist laut Schengen-Recht vorgeschrieben Wer als Tourist aus einem Nicht-EU-Land nach Deutschland einreisen möchte, benötigt in der Regel ein Schengen-Visum . Eine zentrale Voraussetzung dafür ist eine geeignete Reisekrankenversicherung . Doch was bedeutet „geeignet“ – und worauf müssen Reisende laut Visakodex der EU achten? Die Reisekrankenversicherung ist keine Formalität, sondern ein zentrales Sicherheitskriterium für die Einreise nach Deutschland. Ohne lückenlosen und EU-konformen Versicherungsschutz droht die Ablehnung des Visumantrags. In diesem Beitrag erklären wir Ihnen, welche Anforderungen Schengen-Staaten an die Krankenversicherung von Touristen stellen – und warum eine unzureichende Versicherung zur Ablehnung des Visumantrags führen kann. Was schreibt der Schengen-Visakodex vor? Die verbindlichen Anforderungen finden sich in Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 , dem sogenannten EU-Visakodex. Demnach müssen Antragsteller eines Schengen-Visums: eine angemessene und gültige Reisekrankenversicherung nachweisen, die den gesamten Aufenthalt in den Schengen-Staaten abdeckt, und eine Mindestdeckung von 30.000 Euro bietet, inklusive Kosten für medizinische Notfallversorgung, Krankenhausbehandlung und Rücktransport im Krankheits- oder Todesfall Wichtig: Die Versicherung muss für das gesamte Gebiet der Mitgliedstaaten gelten – oder bei regional beschränkten Visa zumindest für alle besuchten Länder. Wann muss der Versicherungsnachweis vorliegen? Bereits bei Antragstellung auf ein Schengen-Visum muss die Reisekrankenversicherung abgeschlossen sein. Ohne gültigen Nachweis ist das Konsulat verpflichtet, den Antrag als unzulässig zurückzuweisen. Wer ein Visum für mehrfache Einreisen beantragt, muss zumindest für den ersten geplanten Aufenthalt den Versicherungsschutz nachweisen und schriftlich bestätigen, dass er sich für künftige Aufenthalte ebenfalls versichern wird. Gilt jede Versicherung? Nein. Nicht jede Reisekrankenversicherung erfüllt automatisch die Anforderungen des Schengen-Rechts. Besonders wichtig ist: Direkte Abrechnung oder Rückerstattung medizinischer Kosten im Schengenraum. Ein Versicherer, bei dem „Forderungen gegen eine Versicherungsgesellschaft in einem Mitgliedstaat beigetrieben werden können“ (Art. 15 Abs. 5 Visakodex) . Welche Versicherung erfüllt diese Bedingungen? Die von Expats am meisten genutzte Versicherung ist von Feather. Feather-Versicherungen bietet einen englischsprachigen Kundenservice und eine vollständig digitalisierte Plattform. Zahlreiche unserer Mandanten benutzen Feather-Versicherungen und es gab noch nie Probleme mit der Anerkennung bei den Behörden. Wenn Sie unseren Referral-Link benutzen, um eine Feather-Versicherung zu buchen, unterstützen Sie unseren Blog ( hier klicken ).
- Skandal: Berliner Ausländerbehörde ignoriert Urteil
Der Trend der Ignorierung von Gerichtsurteilen durch die deutsche Migrationsverwaltung setzt sich fort: Die Ausländerbehörde in Berlin (Landesamt für Einwanderung (LEA)) hält an einer rechtswidrigen Verwaltungspraxis zur Blauen Karte EU fest, obwohl das Verwaltungsgericht Berlin rechtskräftig anders entschieden hatte. Was war passiert? Das Verwaltungsgericht Berlin hatte mit Urteil vom 14. Mai 2025 (Az. 29 K 122/24) entschieden, dass ausländische Fachkräfte in Berlin gleichzeitig eine Blaue Karte EU und eine Niederlassungserlaubnis haben dürfen (siehe unseren Blogbeitrag zu dem Urteil des VG Berlin vom 14. Mai 2025) . Vor diesem Urteil hatte das Landesamt für Einwanderung (LEA) die Blaue Karte automatisch für ungültig erklärt, wenn eine Niederlassungserlaubnis erteilt wurde . Hiergegen hatte eine Fachkraft vor dem VG Berlin geklagt, um die Blaue Karte EU auch nach der Erteilung der Niederlassungserlaubnis behalten zu können. Das VG Berlin stellte daraufhin per Urteil fest, dass das Innehaben einer Blauen Karte EU und einer Niederlassungserlaubnis gleichzeitig möglich sei. Die klagende ausländische Fachkraft konnte so ihre Blaue Karte EU behalten. Ausländerbehörde Berlin ignoriert Urteil Nach dem Urteil wird allerdings klar, dass die Ausländerbehörde in Berlin offenbar nicht vorhat, das Urteil auch umzusetzen. Zwar änderte das Landesamt für Einwanderung am 18. Juni 2025 die internen Verwaltungshinweise für die Sachbearbeiter der Behörde, jedoch findet sich die vom Verwaltungsgericht Berlin als rechtswidrig festgestellte Praxis dort trotzdem wieder . So heißt es in den offiziellen “Verwaltungshinweisen zum Aufenthalt in Berlin (VAB)” weiterhin, dass die ausländische Fachkraft nach Erteilung der Niederlassungserlaubnis “ehemaliger” Inhaber einer Blauen Karte EU sei und die Blaue Karte EU nicht zu verlängern sei . Nach den offiziellen Verwaltungsanweisungen muss die Blaue Karte EU also bei Erteilung der Niederlassungserlaubnis weiterhin zurückgegeben werden, obwohl das VG Berlin etwas anderes festgelegt hatte. Viele ausländische Fachkräfte betroffen Von dem Urteil sind zehntausende ausländische Fachkräfte in Deutschland betroffen. Laut Statistiken des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (BAMF) gab es Ende 2023 etwa 113.500 “ehemalige” Inhaber einer Blauen Karte EU, von denen 76.765 im Anschluss an die Blaue Karte EU die Niederlassungserlaubnis erhielten. Nach der Verwaltungspraxis der Ausländerbehörde müsste allen Inhabern der Niederlassungserlaubnis die Blaue Karte EU entzogen werden. Dies würde für alle 76.765 Fachkräfte eine erhebliche Verschlechterung der Rechtspositionen bedeuten, da ohne die Blaue Karte beispielsweise keine europaweite Mobilität mehr möglich ist. Insofern erkennen andere EU-Staaten zwar die europäische Blaue Karte an, aber nicht die deutsche Niederlassungserlaubnis. Gefährlicher Trend: Gerichtsurteile im Migrationsrecht werden zunehmend ignoriert Das Vorgehen der Berliner Verwaltung im Falle der Blauen Karte EU reiht sich ein in eine Liste von rechtsstaatlich bedenklichem Verwaltungshandeln. Erst vor wenigen Wochen hatte das VG Berlin die Zurückweisung von Asylsuchenden ohne eine Prüfung als rechtswidrig eingestuft ( VG Berlin, Beschluss vom 02.06.2025 - VG 6 L 191/25 ). Auch in diesem Fall hatte die Migrationsverwaltung ihre behördliche Praxis nicht geändert, sodass die Zurückweisungen an der polnischen Grenze (trotz des Urteils des VG Berlin) wie zuvor weitergehen. Fazit Wieder stellt sich die Migrationsverwaltung also über das Gesetz und missachtet die verfassungsrechtlich vorgegebene Gewaltenteilung. Das Ignorieren höchstrichterlicher Urteile gefährdet die Rechtssicherheit für zehntausende Fachkräfte und wirft Fragen zur Rechtsstaatlichkeit der Migrationsverwaltung auf. Das Vorgehen erinnert an einen besorgniserregenden Trend, wie man ihn etwa aus den USA kennt: Dort kommt es immer wieder vor, dass Ausländer*innen trotz gegenteiliger Gerichtsentscheidungen abgeschoben werden – gestützt auf fragwürdige Verwaltungspraxis. Anders als in vielen dieser Fälle betrifft es in Berlin jedoch keine Schutzsuchenden, sondern eine hochqualifizierte Fachkraft. Mit einer solchen Missachtung rechtsstaatlicher Grundsätze wird Deutschland den Fachkräftemangel kaum bewältigen können.
- Neue Zahlen des Auswärtigen Amts: 2 Millionen Visumanträge im Jahr 2024
Deutschland hat seine aktuellen Visazahlen veröffentlicht – und sie werfen ein Schlaglicht auf Chancen, Hürden und Entwicklungen im Bereich der Arbeitsmigration. Mit fast 2 Millionen bearbeiteten Visumanträgen und über 1,7 Millionen Genehmigungen im Jahr 2024 zeigt sich: Der Bedarf an Zuwanderung ist hoch – und Deutschland bleibt ein gefragtes Ziel für Arbeit, Studium und Familiennachzug. Doch die Zahlen offenbaren auch: Bürokratie, rechtliche Unsicherheiten und Klagen bleiben zentrale Themen. Ein Blick auf die Arbeitseinwanderung – die wichtigsten Visaarten 2024 Aus den Statistiken gehen die folgenden wichtigen Visaerteilungen im Bereich Fachkräfteeinwanderung hervor: Blue Card EU: 14.551 Bewilligungen Chancenkarte (Opportunity Card): 4.954 Intra-Corporate Transfers (ICT): 3.936 Forscherinnen und Wissenschaftlerinnen: 8.542 Pflegekräfte: 10.416 Anpassungsqualifizierungen: 9.560 Von den genannten Visazahlen hat das neu geschaffene Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten (BfAA) über 62.000 nationale Visaverfahren bearbeitet, davon rund 20 % im Bereich Arbeit und Bildung. Das zeigt, dass sich der Visa-Prozess in Richtung Zentralisierung bewegt – und dass neue Behördenstrukturen beginnen zu greifen. Visa-Politik ist mehr als nur „Papierkram“ Die Zahlen zeigen auch: Visa-Entscheidungen sind zunehmend ein Zusammenspiel aus Recht, Technologie, Diplomatie und Kapazitäten . So hat die Pilotphase zur Abschaffung des Remonstrationsverfahrens (also der Möglichkeit, gegen eine Ablehnung bei der Botschaft Einspruch einzulegen) zwar Personal entlastet – gleichzeitig stieg aber die Zahl der gerichtlichen Klagen deutlich. Das belastet nun das Verwaltungsgericht Berlin, das bundesweit für Visaklagen zuständig ist. Positiv: Mehr Tempo – vor allem beim Fachkräfteeinwanderungsgesetz Aus der Statistik lässt sich aber auch ablesen, dass das „Visa Fast Track“-Programm wirkt. So wurden im Jahr 2024 insgesamt 10 % mehr Arbeitsvisa und 20 % mehr Visa an Studenten erteilt. Hinzu kommt: 2025 soll das Auslandsportal technisch deutlich ausgebaut werden. Künftig sollen z. B. Familienanträge aus einem Nutzerkonto gestellt und erste Online-Zahlungen ermöglicht werden – ein Schritt in Richtung moderner Verwaltung. Fazit: Wer in Deutschland Fachkräfte halten will, muss mehr als nur Einwanderung ermöglichen Jede Visazahl steht für eine reale Person: Eine Pflegekraft, die eine Stelle in München antritt. Ein IT-Spezialist, der auf seinen Start in Berlin wartet. Eine Familie, die endlich wieder zusammenleben will. Für Unternehmen, Kanzleien und Antragsteller*innen bedeutet das: Kenntnis der aktuellen Entwicklungen ist entscheidend. Visa sind keine Formalie – sie sind der Schlüssel zur gelebten Zuwanderung. Hier geht es zu den Visastatistiken des Auswärtigen Amts für das Jahr 2024: https://www.auswaertiges-amt.de/de/service/visa-und-aufenthalt/2231558-2231558
- Neue Studie: Warum viele zugewanderte Fachkräfte Deutschland wieder verlassen wollen
Deutschland sucht händeringend nach Fachkräften aus dem Ausland – und gewinnt sie auch. Doch laut einer aktuellen Studie des Instituts für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung (IAB) denkt jede*r Vierte darüber nach, Deutschland wieder zu verlassen. Über 8.000 seit 2013 zugewanderte Personen wurden befragt – und die Ergebnisse sind ernüchternd. Trotz Visum, Arbeitsplatz und Aufenthaltstitel fühlen sich viele nicht wirklich angekommen. Warum denken viele ans Gehen? Die Gründe sind vielfältig für das Verlassen Deutschlands – und oft strukturell bedingt: Soziale Isolation : Ohne tragfähige Netzwerke bleibt das Gefühl von Fremdheit bestehen. Fehlende Perspektiven : Wer keine langfristige Perspektive sieht, plant nicht für die Zukunft. Bürokratische Hürden : Komplizierte Verfahren, lange Wartezeiten und mangelnde Transparenz frustrieren. Unklare Anerkennungswege : Besonders bei Berufsabschlüssen fehlen verlässliche und schnelle Verfahren. Karrierehemmnisse : Viele sind überqualifiziert, unterfordert oder stagnieren beruflich. Integration als gesellschaftliche Aufgabe Deutschland hat in den letzten Jahren wichtige Schritte unternommen, um internationaler und offener für Fachkräfte aus dem Ausland zu werden. Doch reine Anwerbung genügt nicht – wer dauerhaft bleiben soll, muss sich willkommen und eingebunden fühlen . Damit Zugewanderte nicht nur zum Arbeiten kommen, sondern hier auch wirklich leben wollen, braucht es klare Verbesserungen: eine schnellere und verlässlichere Anerkennung ausländischer Qualifikationen, familienfreundliche und langfristige Aufenthaltsperspektiven sowie mehr Rechtsklarheit beim Aufenthalt und der Einbürgerung . Ebenso entscheidend ist die gelebte Integration im Alltag – durch Sprachkurse, soziale Teilhabe und praktische Unterstützung. Nur wenn Zugewanderte in der Gesellschaft ankommen, können sie sich eine echte Zukunft in Deutschland vorstellen. Migration ist kein bloßes Verwaltungsthema – es geht um Menschen, ihre Familien und ihre Lebensentscheidungen. Fazit: Wer bleiben soll, muss sich sicher fühlen Wenn Deutschland dem Fachkräftemangel langfristig begegnen will, reicht es nicht, Türen zu öffnen. Wir müssen dafür sorgen, dass Menschen auch durch diese Türen hindurchgehen und bleiben wollen. Quelle der Studie IAB (Institut für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung): Eine d er umfassendsten Untersuchungen zur Integration Zugewanderter seit 2013. Das Institut für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung (IAB) ist eine Dienststelle der Bundesagentur für Arbeit (BA). Die Studie ist abrufbar unter: https://doku.iab.de/forschungsbericht/2025/fb1525.pdf












