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  • Bedingte Studienzulassung für Ausländer: Rechtliche Grundlagen und praktische Hinweise

    1. Zulassung zum Studium trotz fehlender Endbescheide Nicht selten befinden sich internationale Studieninteressierte in der Situation, dass sie zwar eine vorläufige oder bedingte Zusage einer Hochschule erhalten haben, jedoch noch nicht über eine endgültige Zulassung zum Studium, Studienkolleg oder Sprachkurs verfügen. § 16b Abs. 5 AufenthG eröffnet für diese Fälle die Möglichkeit einer sogenannten studiumbedingten Aufenthaltserlaubnis , die den Aufenthalt bereits vor dem Vorliegen einer unbedingten Zulassung rechtlich absichert. Diese Regelung ist von hoher Bedeutung für ausländische Studienbewerber, da sie eine flexible und einzelfallbezogene Ermessensentscheidung der Ausländerbehörde vorsieht. Im Gegensatz zur regulären Zulassung nach § 16b Abs. 1  liegt hier allerdings kein gesetzlicher Anspruch auf Erteilung vor – vielmehr muss die Behörde eine Plausibilitätsprüfung  vornehmen und zusätzlich die Ermessensgesichtspunkte gemäß § 16 AufenthG berücksichtigen. 2. Fallgruppen: Wann ist eine bedingte Zulassung relevant? Die gesetzliche Systematik unterscheidet  in § 16b Abs. 5 S. 1 Nr. 1–3 verschiedene Konstellationen bedingter Zulassungen: a) Zulassung unter Auflagen (Nr. 1 lit. a) In der Praxis häufig ist die Bedingung, dass bestimmte Nachweise – etwa über den Abschluss eines vorangegangenen Studiums – nachgereicht werden müssen . Auch der Nachweis ausreichender Sprachkenntnisse kann eine solche Bedingung darstellen. Daneben kann die persönliche Anwesenheit am Hochschulort für eine endgültige Entscheidung erforderlich sein. b) Zulassung mit Pflicht zum Studienkolleg (Nr. 1 lit. b) Hier ist zwar eine Studienzulassung erfolgt, aber sie steht unter der Bedingung, dass zuvor ein Studienkolleg besucht wird – ohne dass eine Zulassung zum Kolleg bereits vorliegt. Auch in solchen Fällen kann eine Aufenthaltserlaubnis gewährt werden, sofern die Studienabsicht plausibel ist. c) Teilzeitstudium (Nr. 1 lit. c) Teilzeitstudiengänge sind nicht von der EU-Richtlinie 2016/801 (REST-RL)  erfasst, da diese nur Vollzeitstudien anerkennt. Nationalrechtlich ist jedoch eine Aufenthaltserlaubnis auch für Teilzeitstudien möglich, sofern strenge Voraussetzungen erfüllt sind. Dazu gehören etwa ein Studienumfang von  50 % oder mehr eines Vollzeitstudiums und maximal 20 Wochenarbeitsstunden neben dem Studium. Dies soll vermeiden, dass ein Teilzeitstudium zu Arbeitszwecken missbraucht wird. d) Zulassung zum Sprachkurs ohne Studienzulassung (Nr. 2) Auch der Besuch eines studienvorbereitenden Sprachkurses kann Grundlage einer Aufenthaltserlaubnis sein – jedoch nur dann , wenn er tatsächlich auf ein Studium abzielt. Reine Sprachkurse ohne Studienbezug sind von dieser Regelung ausgenommen (§ 16f AufenthG). Wichtig: Wird fälschlich ein Sprachkursvisum gemäß § 16f erteilt, kann später dennoch ein Wechsel zu § 16b erfolgen – ohne dass ein neues Visumverfahren durchlaufen werden muss (§ 5 Abs. 2 S. 2 AufenthG). e) Studienvorbereitendes Praktikum (Nr. 3) Liegt noch keine Studienplatzzusage vor, kann ein Pflichtpraktikum als studienvorbereitende Maßnahme anerkannt werden. Besteht hingegen bereits eine Zulassung, zählt das Praktikum in den Studienbegriff gemäß Art. 3 Nr. 3 REST-RL und unterliegt den allgemeinen Vorschriften für Studierende. 3. Rechtsfolgen und praktische Hinweise Sofern eine bedingte Zulassung im Sinne von § 16b Abs. 5 vorliegt, finden die übrigen Absätze des § 16b entsprechende Anwendung  (§ 16b Abs. 5 S. 2 AufenthG). Dies bedeutet insbesondere: Die Regeln zu Sprachnachweisen , Verlängerungen , und dem Zweckwechsel  gelten entsprechend. Ein Wechsel von einem Sprachkurs (§ 16f) zu einem Studium (§ 16b) ist rechtlich zulässig. Beschäftigungen während der Geltungsdauer der Aufenthaltserlaubnis sind – analog zu regulären Studierenden – nur in der vorlesungsfreien Zeit  oder im Rahmen eines Pflichtpraktikums erlaubt. Zu beachten ist, dass die Auslandsvertretungen teilweise irrtümlich nur Visa für Sprachkurse nach § 16f erteilen. Betroffene sollten daher auf den Studienbezug hinweisen und eine visumsrechtlich korrekte Einordnung verlangen. Fazit Die bedingte Zulassung zum Studium für Ausländer gemäß § 16b Abs. 5 AufenthG bietet ein rechtlich fundiertes Instrument, um internationale Studierende in komplexen Zulassungssituationen frühzeitig aufenthaltsrechtlich abzusichern. Entscheidend ist dabei eine sorgfältige Einzelfallprüfung , eine schlüssige Studienperspektive und die Vorlage geeigneter Nachweise.

  • Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU trotz Straftaten? Was Sie wissen müssen

    Die sogenannte Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU  gemäß § 9a AufenthG ist ein wichtiger Aufenthaltstitel für Drittstaatsangehörige, die langfristig in Deutschland und der Europäischen Union leben möchten. Doch was passiert, wenn ein Antragsteller in der Vergangenheit Straftaten begangen hat? Führt jede Verurteilung automatisch zum Ausschluss? Die Antwort ist differenziert – und häufig komplexer, als es auf den ersten Blick scheint. Was ist die Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU? Die Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU (§ 9a Aufenthaltsgesetz) gewährt Drittstaatsangehörigen ein dauerhaftes Bleiberecht  in Deutschland mit der Möglichkeit, auch in anderen EU-Staaten einen Aufenthalt zu begründen. Anders als bei der Niederlassungserlaubnis gelten dabei teils strengere europarechtliche Vorgaben – insbesondere, wenn sicherheitsrelevante Aspekte eine Rolle spielen. Straftaten und der „Ordre-public“-Vorbehalt Ein zentrales Kriterium für die Versagung dieser Aufenthaltserlaubnis ist die sogenannte Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung. Dieser sogenannte Ordre-public-Vorbehalt ist im europäischen Recht (Art. 6 der Daueraufenthalts-Richtlinie 2003/109/EG) verankert und wurde in deutsches Recht umgesetzt. Nicht jede Straftat führt jedoch automatisch zum Ausschluss. Vielmehr muss eine Einzelfallabwägung vorgenommen werden. Keine starren Grenzen – es kommt auf den Einzelfall an Frühere deutsche Regelungen sahen noch bestimmte starre Strafmaßgrenzen vor, etwa sechs Monate Freiheitsstrafe oder eine Geldstrafe von 180 Tagessätzen. Solche fixen Grenzen gelten für die Daueraufenthalt-EU-Erlaubnis heute nicht mehr. Stattdessen ist entscheidend, ob und in welchem Maß die betreffende Person eine Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Das bedeutet: Auch wenn eine Straftat begangen wurde, kann unter bestimmten Umständen dennoch ein Anspruch auf die Aufenthaltserlaubnis bestehen – etwa wenn: es sich um eine einmalige oder geringfügige Verfehlung handelt, seither eine stabile und straffreie Lebensführung nachgewiesen werden kann, enge familiäre Bindungen in Deutschland bestehen, die betroffene Person bereits viele Jahre in Deutschland lebt. Was darf nicht berücksichtigt werden? Besonders zu beachten ist bezüglich der Beantragung der Erlaubnis zum Daueraufenthalt EU trotz Vorstrafen auch: Tilgungsreife oder bereits getilgte Verurteilungen  dürfen nicht in die Entscheidung einfließen. Das bedeutet: Wenn ein Eintrag im Bundeszentralregister nicht mehr einsehbar ist, darf er nicht als Begründung für die Ablehnung herangezogen werden. Verhältnismäßigkeit ist entscheidend Das europäische Recht verlangt eine verhältnismäßige Abwägung – rein pauschale Ablehnungen sind nicht zulässig. Die Behörden sind also verpflichtet, bei einer negativen Entscheidung alle relevanten Umstände zu würdigen. Dazu gehören: Art und Schwere der Straftat Dauer des bisherigen Aufenthalts familiäre, soziale und wirtschaftliche Integration persönliches Verhalten und Entwicklung seit der Tat Fazit: Keine automatische Ablehnung bei Straftaten Die Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU  kann auch dann erteilt werden, wenn in der Vergangenheit Straftaten begangen wurden – sofern keine erhebliche Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit mehr vorliegt. Es ist daher ratsam, eine fundierte anwaltliche Beratung in Anspruch zu nehmen, um die Erfolgsaussichten im konkreten Fall realistisch einschätzen zu können. Gerade in sensiblen Fällen mit Vorstrafen ist ein rechtlich sorgfältig vorbereitetes Antragsverfahren entscheidend für den Erfolg.

  • Blaue Karte und Berufsausübungserlaubnis: Was reglementierte Berufe in Deutschland beachten müssen

    Wenn Sie als ausländische Fachkraft in einem reglementierten Beruf in Deutschland arbeiten möchten, reicht ein akademischer Abschluss allein oft nicht aus. Neben der Blauen Karte EU als Aufenthaltstitel benötigen Sie in vielen Fällen bei reglementierten Tätigkeiten eine Berufsausübungserlaubnis – eine staatliche Zulassung zur Ausübung bestimmter Berufe . In diesem Artikel erläutert ein auf Migrationsrecht spezialisierter Anwalt, was es damit auf sich hat und wie Sie rechtssicher in Ihren Beruf einsteigen können. Was bedeutet „Berufsausübungserlaubnis“? In Deutschland unterliegen viele Berufe strengen gesetzlichen Vorgaben – insbesondere im Gesundheitswesen, im Ingenieurwesen, im Bildungsbereich und in den juristischen Berufen. Wer in einem sogenannten reglementierten Beruf tätig sein möchte, braucht dafür meist eine offizielle Berufsausübungserlaubnis . Diese wird von der zuständigen Behörde nach erfolgreicher Anerkennung der im Ausland erworbenen Qualifikationen erteilt. Beispielhafte Berufe mit Berufsausübungserlaubnispflicht: Ärztinnen und Ärzte Pflegefachkräfte Apothekerinnen und Apotheker Architekten und Ingenieure Rechtsanwälte, Notare, Steuerberater Lehrer und Erzieher Blaue Karte EU: Nur mit Berufsausübungserlaubnis bei reglementierten Berufen Die Blaue Karte EU ( § 18g AufenthG ) ermöglicht hochqualifizierten Drittstaatsangehörigen den Aufenthalt zur Ausübung qualifizierter Beschäftigung in Deutschland. Bei einer reglementierten Tätigkeit (z.B. als Arzt oder Rechtsanwalt) wird neben der Blauen Karte EU jedoch auch eine Berufsausübungserlaubnis benötigt. Das bedeutet konkret: Die Erteilung der Blauen Karte ist an das Vorliegen der Berufsausübungserlaubnis gekoppelt , wenn der angestrebte Beruf zu den reglementierten Berufen zählt. Dies ergibt sich aus § 18 Abs. 2 Nr. 3 AufenthG. Wichtig: Eine bereits vorhandene Berufsausübungserlaubnis kann in der Regel auch für neue Anträge verwendet werden – etwa bei einem Arbeitgeberwechsel oder einer Gehaltserhöhung, die erstmals den Zugang zur Blauen Karte eröffnet. Unterschied zur Berufsbezeichnungserlaubnis Viele verwechseln die Berufsausübungserlaubnis mit der Berufsbezeichnungserlaubnis . Die Unterscheidung ist allerdings wichtig in manchen Berufen, die mit der Blauen Karte EU ausgeübt werden. Beispielsweise benötigen Ingenieure keine Erlaubnis zur Ausübung der Tätigkeit, sondern nur eine Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung “Ingenieur”. Die Tätigkeit eines Ingenieurs ist also auch ohne Berufsausübungserlaubnis möglich, wenn schlicht eine andere Bezeichnung (z.B. “Projekt Manager”) im Arbeitsvertrag gewählt wird. Wie erhalten Sie die Berufsausübungserlaubnis? Wie Sie die Berufsausübungserlaubnis erhalten, ist je nach zuständiger Behörde anders. Das Verfahren hängt stark vom jeweiligen Beruf und Bundesland ab. In der Regel sind folgende Schritte erforderlich: Anerkennungsverfahren starten: Über das Portal www.anerkennung-in-deutschland.de kann der zuständige Referenzberuf gefunden und der Anerkennungsantrag gestellt werden. Unterlagen einreichen: Zeugnisse, Lebenslauf, Nachweise über Berufserfahrung, ggf. Sprachkenntnisse. Prüfung der Gleichwertigkeit: Die zuständige Behörde prüft, ob Ihre Ausbildung der deutschen gleichwertig ist. Bescheid erhalten: Bei positiver Entscheidung wird die Berufsausübungserlaubnis erteilt – eine zwingende Voraussetzung für das Visum oder die Aufenthaltserlaubnis. Wenn kein Bescheid erteilt wird, sind Anpassungsmaßnahmen notwendig. Fazit: Keine Blaue Karte ohne Berufsausübungserlaubnis in reglementierten Berufen Die Berufsausübungserlaubnis ist für viele ausländische Fachkräfte der Schlüssel zur erfolgreichen Einreise und Berufsausübung in Deutschland – insbesondere dann, wenn sie eine Blaue Karte EU beantragen wollen. Wer in einem reglementierten Beruf arbeiten möchte, sollte sich frühzeitig informieren und das Anerkennungsverfahren rechtzeitig starten.

  • Blaue Karte EU für Berufsanfänger: Ein erleichterter Start in den deutschen Arbeitsmarkt

    Für viele Hochschulabsolventen aus Drittstaaten ist Deutschland ein attraktiver Arbeitsort. Mit der Blauen Karte EU  steht qualifizierten Fachkräften ein privilegierter Aufenthaltstitel zur Verfügung – und auch Berufsanfängern  eröffnet sich unter bestimmten Voraussetzungen bereits der Zugang zu diesem Aufenthaltstitel. Doch welche Regelungen gelten speziell für Berufseinsteiger? Und was sollten junge Akademiker beachten? Erleichterter Zugang zur Blauen Karte für junge Hochschulabsolventen Wer seinen Hochschulabschluss vor weniger als drei Jahren  erworben hat, kann bereits mit einem reduzierten Gehaltsniveau  eine Blaue Karte EU beantragen. Diese Sonderregelung gilt unabhängig davon, ob es sich um einen Bachelor-, Master- oder Promotionsabschluss handelt. Entscheidend ist, dass der letzte akademische Abschluss nicht länger als drei Jahre zurückliegt – bei mehreren Abschlüssen zählt der zeitlich letzte. Auch ein ausländischer Abschluss genügt Ein weiterer Vorteil für Berufsanfänger: Der zuletzt erworbene Hochschulabschluss muss nicht zwingend anerkannt oder mit einem deutschen Abschluss vergleichbar  sein – vorausgesetzt, es liegt bereits ein vorheriger, anerkannter Abschluss vor, der die Fachkrafteigenschaft begründet hat. So profitieren insbesondere Personen mit mehreren Studienabschlüssen oder internationalem Bildungshintergrund von dieser Regelung. Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit erforderlich Auch bei der erleichterten Blaue-Karte-Variante ist die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit  erforderlich. Diese prüft unter anderem, ob das vorgesehene Gehalt angemessen ist und ob deutsche oder europäische Arbeitnehmer nicht vorrangig berücksichtigt werden müssen. Bei Hochschulabsolventen mit aktuellem Abschluss wird jedoch regelmäßig zugunsten des Antragstellers entschieden. Fazit: Gute Chancen für qualifizierte Berufsanfänger Die Blaue Karte EU bietet jungen Akademikern aus dem Ausland einen pragmatischen und schnellen Einstieg  in den deutschen Arbeitsmarkt. Wer seinen Hochschulabschluss erst kürzlich erworben hat, profitiert von erleichterten Bedingungen – insbesondere durch die reduzierte Gehaltsgrenze  und den flexiblen Antragsprozess . Ein rechtzeitiger Antrag kann dabei entscheidend sein. Lassen Sie sich im Zweifel frühzeitig rechtlich beraten, um alle Fristen und Voraussetzungen korrekt zu erfüllen.

  • Richter in Gera wegen ausländerfeindlichen Urteilen und Äußerungen angeklagt

    Im Thüringer Justizzentrum in Gera wird ein Verfahren gegen Bengt Fuchs, den ehemaligen Vizepräsidenten des Verwaltungsgerichts Gera, mit schwerwiegenden Vorwürfen geführt. Die Staatsanwaltschaft Gera hat Anklage gegen ihn erhoben, weil er 2019 einen Kommentar auf Facebook gepostet haben soll, der als Volksverhetzung angesehen wird. Der Kommentar bezieht sich auf den Post eines anderen Nutzers und fällt unter den Straftatbestand der Volksverhetzung gemäß § 130 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 2 Strafgesetzbuch (StGB), welcher mit einer Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft werden kann. Hintergründe des Verfahrens Die Anklage wurde im April 2025 erhoben und betrifft einen Vorfall aus dem Jahr 2019. Es wird behauptet, dass Fuchs auf Facebook einen Kommentar abgab, der Ausländer auf herabwürdigende Weise diffamierte. Die Staatsanwaltschaft hat diesen Kommentar als einen schwerwiegenden Angriff auf die gesellschaftliche Ordnung eingestuft, insbesondere aufgrund der Funktion, die Fuchs als Vizepräsident des Verwaltungsgerichts Gera innehatte. Der Fall wurde aus diesen Gründen an das Landgericht Gera verwiesen, da es sich um einen hochrangigen Beamten im öffentlichen Leben handelt. Rassistische und diskriminierende Äußerungen Die Vorwürfe gegen Fuchs gehen jedoch noch weiter. Schon 2024 war bekannt geworden, dass Fuchs in verschiedenen Online-Foren von Studentenverbindungen auf rassistische und homophobe Äußerungen hingewiesen wurde, die in einem Dossier der Autonomen Antifa Freiburg (AAF) veröffentlicht wurden. Als "Alter Herr" der Göttinger Verbindung Salia Jenensis soll er sich immer wieder abfällig gegenüber Ausländern und Migranten geäußert haben. Zudem ist Fuchs in seiner Funktion als Verwaltungsrichter für die Entscheidung zahlreicher Asylverfahren verantwortlich gewesen. Berichte legen nahe, dass Fuchs in seiner Rolle als Richter nur eine sehr geringe Zahl von positiven Entscheidungen zugunsten ausländischer Kläger:innen traf – lediglich rund 0,5 Prozent seiner Entscheidungen sollen zugunsten von Migranten ausgefallen sein. Dies wirft Fragen zu seiner Haltung gegenüber Migranten auf. Politische Implikationen und Unabhängigkeit der Justiz Die Anklage gegen Fuchs ist nicht der erste Vorfall, der die Unabhängigkeit und Neutralität des Verwaltungsgerichts Gera in den Fokus rückt. Schon der VG-Präsident, Michael Obhues, sieht sich mit eigenen Vorwürfen konfrontiert. Es wurde berichtet, dass Obhues als Vorsitzender der 1. Kammer des VG Gera eine Reihe von Entscheidungen zugunsten von Neonazi-Gruppen und rechten Demonstrationen getroffen haben soll. Zwar gab Obhues an, dass die Versammlungsrechtsprechung der Kammer stets im Einklang mit der freiheitsbejahenden Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gestanden habe, dennoch werfen diese Berichte ein Licht auf die politische Ausrichtung der Justiz in Thüringen. Fuchs’ früheres Verhalten hat auch die Aufmerksamkeit des Flüchtlingsrates Thüringen auf sich gezogen, der bereits Anfang dieses Jahres Strafanzeige gegen ihn und einen weiteren Richter erstattet hatte. Doch auch in diesem Fall wurde die Anzeige von der Staatsanwaltschaft zunächst nicht weiterverfolgt. Das Verwaltungsgericht Gera selbst bezeichnete die Vorwürfe als haltlos und betonte, dass die langjährige Amtsführung seiner Richter keine dienstrechtlichen Beanstandungen hervorgebracht habe. Was kommt als Nächstes? Das Verfahren gegen Fuchs wird, sollte es zur Anklage kommen, im Justizzentrum in der Geraer Innenstadt stattfinden. Der Ausgang dieses Verfahrens könnte weitreichende Folgen für die Glaubwürdigkeit und Unabhängigkeit der Justiz in Thüringen haben, insbesondere wenn es um die Wahrung der Rechte von Migranten und Asylbewerbern geht. Ein Urteil über die Zulassung der Anklage durch das Landgericht Gera steht noch aus, und es bleibt abzuwarten, wie das Gericht den Fall weiter behandelt. Dieses Verfahren zeigt deutlich, wie wichtig es ist, dass Richter in Deutschland nicht nur unparteiisch, sondern auch respektvoll und neutral gegenüber allen Bevölkerungsgruppen handeln. Das Vertrauen in die Justiz könnte durch solche Fälle ernsthaft erschüttert werden, besonders wenn der Eindruck entsteht, dass Rassismus oder Vorurteile die Entscheidungen beeinflussen.

  • VG Berlin: Blaue Karte und Niederlassungserlaubnis gleichzeitig möglich

    Berlin, 21. Mai 2025 – Ein am 14.05.2025 ergangenes Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin (Az. 29 K 122/24 vom 14.05.2025) stellt klar: Die langjährige Praxis des Landesamts für Einwanderung Berlin (LEA), eine Niederlassungserlaubnis nicht parallel zur Blauen Karte EU  zu gewähren, ist rechtswidrig. Bisherige Praxis: Keine Verlängerung der Blauen Karte bei Erteilung der Niederlassungserlaubnis Bisher hat sich das Landesamt für Einwanderung geweigert, eine Blaue Karte zu erteilen, wenn die entsprechende Niederlassungserlaubnis für Fachkräfte (§ 18c AufenthG) erteilt wurde. Die Blaue Karte wurde mit Ausgabe der Niederlassungserlaubnis als gegenstandslos erachtet , wobei offen bleibt, auf welche Rechtsgrundlage diese Vorgehensweise beruht. Das Landesamt für Einwanderung hatte in seinen Verwaltungsvorschriften (VAB, Ziff. 18c.2.1) geregelt, dass mit Erteilung einer Niederlassungserlaubnis die Blaue Karte EU als erloschen zu betrachten sei. Auf dem elektronischen Aufenthaltstitel (eAT) sollte lediglich ein Vermerk wie „ ehem. Inhaber einer Blauen Karte EU “  angebracht werden. Dies sollte den fortbestehenden unionsrechtlichen Wanderungstitel aus Art. 21 der Richtlinie (EU) 2021/1883 dokumentieren. Dass diese Praxis rechtswidrig war, hatte bereits das VG Dresden in einem anderen Fall entschieden. Trotzdem hatte sich die Ausländerbehörde in Berlin nicht dazu veranlasst gesehen, die eigene Verwaltungspraxis zu ändern. VG Berlin: Blaue Karte EU und Niederlassungserlaubnis parallel möglich Die vom LEA vertretene Ansicht hat das VG Berlin nun für rechtswidrig erklärt. Die Blaue Karte EU erlischt nicht automatisch mit Erteilung einer Niederlassungserlaubnis. Vielmehr besteht die Blaue Karte und damit das unionsrechtlich verbriefte Recht auf Mobilität und Privilegierung weiter. Der Zusatz „ehem. Inhaber einer Blauen Karte EU“  ist laut Gericht nicht ausreichend  – die Blaue Karte EU muss auch nach Erteilung einer Niederlassungserlaubnis weiter als rechtlichen bestehend gelten. Der Ausländer ist dann Inhaber von zwei Aufenthaltstiteln , nämlich der Blauen Karte EU und der Niederlassungserlaubnis für Fachkräfte (§ 18c AufenthG). Einschränkungen gelten nur, wenn statt der Niederlassungserlaubnis eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt EU (§ 9a AufenthG) erteilt wird. Warum ist das Urteil wichtig? Für ausländische Fachkräfte mit Blauer Karte EU bringt das Urteil mehr Rechtssicherheit und Schutz bei der Statusverfestigung. In der Praxis war es ein viel diskutiertes Thema, dass Fachkräfte ihre Blaue Karte EU abgeben mussten, wenn sie in Berlin die Niederlassungserlaubnis erhielten. Dies führte in manchen Fällen zum Verlust wichtiger Rechte, welche nur die Blaue Karte EU (nicht aber die Niederlassungserlaubnis) gewährten. Wer in Berlin bereits eine Niederlassungserlaubnis auf Grundlage der Blauen Karte EU erhalten hat, sollte nun prüfen lassen, ob eine Verlängerung der Blauen Karte möglich und sinnvoll ist. Dies gilt insbesondere für Fachkräfte, die viel innereuropäisch entsendet werden und deshalb auf die Mobilitätsrechte der Blauen Karte EU angewiesen sind.

  • Statistik veröffentlicht: Rekordhoch bei Einbürgerungen in Deutschland

    Das deutsche Statistikamt (destasis) teilt mit, dass im Jahr 2024 knapp 300.000 Ausländer eingebürgert wurden. Im Jahr 2024 hat Deutschland also einen historischen Rekord bei den Einbürgerungen aufgestellt: 291.955 Menschen  erhielten die deutsche Staatsangehörigkeit – ein Anstieg von 46 %  im Vergleich zum Vorjahr. Diese Zahlen veröffentlichte das Statistische Bundesamt (Destatis) am 10. Juni 2025 . Damit wurde der höchste Stand seit Beginn der Erhebung im Jahr 2000 erreicht. Besonders auffällig: Die Einbürgerungszahlen aus Syrien, der Türkei und Russland stiegen deutlich an. Wir bei VISAGUARD  erklären, was hinter dieser Entwicklung steckt – und was das für dich bedeutet, wenn du über eine Einbürgerung nachdenkst. Warum so viele Einbürgerungen? Ein zentraler Grund für den Anstieg ist die Reform des Staatsangehörigkeitsrechts , die am 27. Juni 2024 in Kraft trat. Das neue Gesetz bringt wichtige Erleichterungen: Einbürgerung nach nur 5 Jahren Aufenthalt  (statt wie bisher 8 Jahre) Sogar schon nach 3 Jahren  bei besonderen Integrationsleistungen (z. B. gute schulische oder berufliche Leistungen) Beibehaltung der bisherigen Staatsangehörigkeit  in den meisten Fällen möglich Diese Veränderungen machen die deutsche Staatsbürgerschaft für viele Menschen attraktiver – und erreichbar. Wer wurde eingebürgert? Die meisten Einbürgerungen entfielen 2024 auf Menschen mit syrischer Staatsangehörigkeit: Syrien : 83.150 Personen (28 %) Türkei : 22.525 Personen (8 %) Irak : 13.545 Personen (5 %) Russland : 12.980 Personen (4 %) Afghanistan : 10.085 Personen (3 %) Besonders auffällig ist der Anstieg bei russischen Staatsangehörigen : Mehr als sechsmal so viele wie im Vorjahr wurden eingebürgert – ein Plus von 551 % . Auch bei türkischen Staatsangehörigen gab es mehr als eine Verdopplung. Durchschnittliche Aufenthaltsdauer Interessant ist auch, wie lange Menschen vor ihrer Einbürgerung bereits in Deutschland gelebt haben : Syrer:innen : Ø 7,4 Jahre Türk:innen : Ø 23,1 Jahre Russ:innen : Ø 14,5 Jahre Iraker:innen : Ø 8,7 Jahre Afghan:innen : Ø 8,9 Jahre Die relativ kurze Aufenthaltsdauer bei syrischen Staatsangehörigen zeigt: Viele kamen während der Fluchtmigration 2015/2016 und erfüllen nun die Voraussetzungen zur Einbürgerung – insbesondere durch das neue Gesetz. Was bedeutet das für dich? Wenn du schon länger in Deutschland lebst und dir eine sichere Zukunft mit allen Rechten wünschst – jetzt ist ein guter Zeitpunkt, über die Einbürgerung nachzudenken . Mit den neuen Regelungen ist der Weg zum deutschen Pass so kurz und offen wie nie zuvor. Besonders, wenn du gute schulische oder berufliche Leistungen vorweisen kannst, hast du Chancen auf eine schnellere Einbürgerung nach nur 3 Jahren . Auch wenn du deine ursprüngliche Staatsangehörigkeit behalten möchtest, ist das in vielen Fällen jetzt problemlos möglich. Du möchtest eingebürgert werden? Wir helfen dir. Bei VISAGUARD unterstützen wir dich auf deinem Weg zur Einbürgerung. Wir bringen dich mit spezialisierten Anwältinnen und Anwälten für Migrationsrecht in Verbindung – unkompliziert, kompetent und auf deine Situation zugeschnitten. Starte jetzt deine Einbürgerung – mit VISAGUARD an deiner Seite.

  • Rechtsanwalt wegen bandenmäßiger Schleusung angeklagt – Generalstaatsanwaltschaft Frankfurt erhebt Anklage

    Ein Fall von mutmaßlich organisierter Schleusung erschüttert derzeit die juristische Szene in Frankfurt: Die Generalstaatsanwaltschaft Frankfurt hat Anklage gegen vier Männer erhoben – darunter ein 52-jähriger Rechtsanwalt aus Frankfurt . Ihm wird vorgeworfen, eine zentrale Rolle bei einem Schleusungsnetzwerk gespielt zu haben, das es wohlhabenden Ausländern ermöglichte, über gefälschte Wohnsitze und Arbeitsverhältnisse Aufenthaltstitel in Deutschland zu erlangen. Scheinfirmen und Scheinadressen als Einwanderungsvehikel Laut Angaben der Ermittlungsbehörden soll der Anwalt über eine von ihm geleitete Gesellschaft gezielt Wohn- und Gewerbeimmobilien in Pirmasens und Saarbrücken angemietet oder gekauft haben. In diesen Objekten seien anschließend Scheinunternehmen eingerichtet worden. Die Mandanten – überwiegend aus China, Iran, Irak, Sudan, Türkei und Vietnam – erhielten angeblich Scheinarbeitsverträge und meldeten dort Scheinwohnsitze an, um so formell die Voraussetzungen für eine Aufenthaltserlaubnis zu erfüllen. Der Vorwurf wiegt schwer: In mindestens 20 Fällen zwischen 2021 und 2023 sollen die Angeklagten auf diese Weise Aufenthaltstitel für ihre Kunden organisiert haben. Pro Fall sei ein Betrag zwischen 20.000 und 35.000 Euro geflossen – insgesamt könnten so mehrere Hunderttausend Euro umgesetzt worden sein. Großrazzia in vier Bundesländern Bereits im April 2023 hatten die Ermittlungen der Generalstaatsanwaltschaft zu einer bundesweiten Razzia geführt. Insgesamt 91 Objekte in Hessen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz und dem Saarland wurden durchsucht. Rund 200 Beamte der Bundespolizei sowie mehrere Staatsanwälte der sogenannten Eingreifreserve – einer Spezialeinheit für komplexe Wirtschafts- und Organisierte Kriminalität – waren im Einsatz. Was dieser Fall bedeutet Der Fall zeigt erneut, wie komplex und zugleich lukrativ die Schleusung von Menschen durch juristische und administrative Schlupflöcher sein kann – insbesondere, wenn professionelle Strukturen mit legalem Anschein genutzt werden. Brisant ist vor allem die mutmaßliche Rolle eines Rechtsanwalts, der als Organ der Rechtspflege eigentlich dem Gesetz verpflichtet ist. Sollte sich der Verdacht bestätigen, steht hier nicht nur ein individuelles Fehlverhalten im Raum, sondern ein tieferer Missbrauch des Vertrauens in das deutsche Rechts- und Migrationssystem. Der Prozess am Landgericht Frankfurt dürfte auf großes öffentliches Interesse stoßen – nicht zuletzt, weil er Grundsatzfragen zum Umgang mit sogenannten "Legal-Schleusungen" aufwirft, die durch scheinbar formell korrekte Dokumente legitimiert werden.

  • Remonstrationsverfahren abgeschafft ab 01. Juli 2025

    Ab dem 1. Juli 2025 schafft das Auswärtige Amt weltweit das sogenannte Remonstrationsverfahren im Visumverfahren ab. Wer künftig einen ablehnenden oder teilweise ablehnenden Visumsbescheid erhält – sei es für ein Schengen-Visum oder ein nationales Visum –, kann nicht mehr wie bisher eine Remonstration bei der zuständigen Auslandsvertretung einlegen, sondern muss den Rechtsweg über das Verwaltungsgericht Berlin beschreiten, wenn er sich gegen die Entscheidung wehren möchte. Was war das Remonstrationsverfahren? Das Remonstrationsverfahren war bislang ein freiwilliger, gesetzlich nicht vorgesehener Rechtsbehelf, den das Auswärtige Amt zusätzlich zum gesetzlich vorgeschriebenen Rechtsschutz angeboten hatte. Es war das visumsrechtliche Pendant zum Widerspruch , da das Widerspruchsverfahren bei Entscheidungen der Auslandsvertretungen (Botschaften und Konsulate) als Teil des Auswärtigen Amts (AA) nicht anwendbar war (siehe § 68 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 VwGO ). Es ermöglichte Antragstellenden, innerhalb eines Monats nach Ablehnung ihres Visums schriftlich eine Überprüfung der Entscheidung durch die jeweilige Auslandsvertretung zu beantragen – häufig einfacher und kostengünstiger als eine Klage. Mit der neuen Regelung entfällt dieses Verfahren nun vollständig, sodass künftig nur noch eine gerichtliche Klage als Reaktionsmöglichkeit auf eine Ablehnung bleibt. Warum wurde das Remonstrationsverfahren abgeschafft? Hintergrund der Entscheidung ist ein Pilotprojekt, das das Auswärtige Amt bereits seit Juni 2023 an zahlreichen deutschen Visastellen durchgeführt hat. Dort wurde testweise auf die Remonstration verzichtet, mit dem Ergebnis, dass erhebliche Mitarbeitendenkapazitäten freigesetzt werden konnten. Diese zusätzlichen Ressourcen wurden genutzt, um mehr Visumanträge zu bearbeiten und die Wartezeiten zu verkürzen. Von dieser Effizienzsteigerung sollen laut Auswärtigem Amt alle Antragstellenden profitieren. Der angemessene Rechtsschutz bleibe trotz der Abschaffung gewährleistet, da der gesetzlich vorgesehene Klageweg unangetastet bleibe. Zudem hätten Betroffene jederzeit die Möglichkeit, einen neuen Visumantrag zu stellen – mit verbesserten oder ergänzten Unterlagen. Auswärtiges Amt setzt auf digitale Verfahren Besonders relevant ist diese Änderung für Antragstellende, die ein nationales Visum etwa zur Familienzusammenführung, für ein Studium, eine Ausbildung oder eine Fachkrafttätigkeit beantragen. Für alle diese Zwecke steht seit dem 1. Januar 2025 weltweit das digitale Auslandsportal zur Verfügung. Dort kann der Antrag online gestellt werden, mit klaren Hinweisen zur erforderlichen Dokumentation. Die bisherigen Erfahrungen mit der digitalen Antragstellung zeigen, dass sich durch strukturierte Online-Prozesse die Qualität der Anträge verbessert und Verzögerungen durch unvollständige Unterlagen deutlich reduziert werden. Nach Auffassung des Auswärtigen Amts soll hierdurch das Bedürfnis einer Remonstration entfallen oder jedenfalls deutlich verringert werden. Trotz dieser digitalen Fortschritte stellt die Abschaffung des Remonstrationsverfahrens viele Antragstellerinnen und Antragsteller vor neue Herausforderungen. Der direkte Weg zum Verwaltungsgericht ist in der Regel komplexer, teurer und mit höherem Aufwand verbunden. Wer eine Klage gegen einen abgelehnten Visumbescheid erwägt, sollte sich daher frühzeitig rechtlich beraten lassen. Besonders wichtig ist dabei, dass ausschließlich das Verwaltungsgericht Berlin für diese Klagen zuständig ist – unabhängig davon, in welchem Land der ursprüngliche Antrag gestellt wurde. Fazit Abschaffung Remonstrationsverfahren Insgesamt lässt sich sagen: Der Weg zum Visum wird durch die Neuerung rechtlich klarer, aber auch anspruchsvoller. Antragsteller sollten sich künftig intensiver auf ihren ersten Antrag vorbereiten, um Ablehnungen möglichst zu vermeiden. Im Fall einer Ablehnung bleibt nur noch die teure Möglichkeit der gerichtlichen Klärung – oder die Einreichung eines neuen, verbesserten Antrags. VISAGUARD unterstützt Sie in dieser Situation mit der Vermittlung qualifizierter Fachanwälte für Migrationsrecht in Berlin. Unsere Partneranwälte prüfen Ihre Erfolgsaussichten, unterstützen Sie bei der Vorbereitung einer Klage und vertreten Sie kompetent vor dem Verwaltungsgericht.

  • Immer mehr Visa-Betrug in Deutschland

    Immer mehr Visa werden wegen Fälschungen abgelehnt. Deutschland wird immer häufiger Ziel von Visaanträgen mit gefälschten Dokumenten  im Bereich der Fachkräftezuwanderung und Arbeitsmigration. In einer kürzlich veröffentlichten internen Warnung  hat die Bundespolizei die besorgniserregende Zunahme von Visa-Anträgen mit gefälschten Dokumenten im Rahmen des Fachkräfteeinwanderungsgesetzes (FEG)  zur Sprache gebracht. Die falschen Dokumente umfassen unter anderem gefälschte Arbeits- und Ausbildungsverträge, manipulierte Bescheinigungen  von Ausländerbehörden und sogar falsche Schulzeugnisse. Diese illegalen Praktiken zielen darauf ab, die durchaus hohen Anforderungen des Fachkräfteeinwanderungsgesetzes zu umgehen, das Fachkräften aus Nicht-EU-Ländern den Weg nach Deutschland erleichtern soll.  Die Schwachstellen im digitalen Antragsverfahren Interessanterweise scheinen die ersten Schwachstellen im digitalisierten Antragsverfahren  des Auswärtigen Amtes (Federal Foreign Office) aufgetaucht zu sein. Antragsteller, die gefälschte Dokumente online übermitteln, hofften darauf, dass diese in der Online-Bewerbung nicht gründlich überprüft werden. Das Verfahren zur Beantragung eines Fachkräfteeinwanderungsvisums ist mittlerweile größtenteils digitalisiert. Zwar bietet die Digitalisierung viele Vorteile wie eine schnellere Bearbeitung und eine höhere Effizienz, doch sie hat auch eine Kehrseite. Unredliche Antragsteller entdecken immer wieder neue Wege, um gefälschte Unterlagen in den digitalen Prozess einzuschleusen. Ein grundlegendes Problem liegt darin, dass die digitalen Plattformen der Botschaften und Konsulate oft nicht ausreichen, um die eingereichten Dokumente auf ihre Echtheit zu überprüfen. Während die Antragsteller ihre Unterlagen bequem von zu Hause aus einreichen können, fehlt es an einer intensiven Kontrolle, die normalerweise bei einer physischen Antragstellung im persönlichen Gespräch erfolgen würde. Arbeitgeber-Akkreditierung als mögliche Lösung Um diese Schwachstellen zu schließen und den Missbrauch zu verhindern, könnte ein effektiver Schutzmechanismus in Form einer engeren Kopplung des Online-Antragsverfahrens mit der Akkreditierung von Arbeitgebern  bestehen. Diesen Mechanismus fordern erfahrene Juristen aus dem Bereich Arbeitsmigrationsrecht schon länger . Die Idee dahinter ist, dass Arbeitgeber, die Fachkräfte einstellen, als verantwortliche Instanzen bei der Beantragung der Visa eingebunden werden. Sie könnten den Antrag stellen und sicherstellen, dass alle Dokumente authentisch sind. Dies würde die Notwendigkeit der Vorlage von Originaldokumenten wie Arbeits- oder Ausbildungsverträgen direkt bei der Botschaft oder dem Konsulat erheblich reduzieren. Solch ein Mechanismus würde nicht nur die Effizienz des Verfahrens steigern, sondern auch die Wahrscheinlichkeit verringern, dass gefälschte Unterlagen durch das Raster fallen. Arbeitgeber könnten im Rahmen der Beantragung bereits auf die Echtheit der eingereichten Dokumente hinweisen und sicherstellen, dass diese korrekt und vollständig sind. Fazit: Mehr Schutzmechanismen und Arbeitgeberakkreditierung Die Probleme, die durch gefälschte Dokumente im Zusammenhang mit dem Fachkräfteeinwanderungsgesetz entstehen, zeigen die dringende Notwendigkeit, die digitalen Verfahren zu überarbeiten und robuster zu gestalten. Außerdem könnte die Einführung von Arbeitgeber-Akkreditierungen und die verstärkte Kontrolle durch Arbeitgeber nicht nur die Sicherheit der Visa-Vergabe erhöhen, sondern auch das Vertrauen in das System stärken. Der Ball liegt nun bei den zuständigen Behörden, die dringend handeln müssen, um den Fachkräfteeinwanderungsprozess gegen Missbrauch und Betrug zu schützen.

  • Polizeidurchsuchung im KVR München

    Polizei durchsucht Ausländerbehörde München In den letzten Tagen sorgte ein Skandal um mutmaßliche Korruption in der Münchner Ausländerbehörde für Aufsehen. Fünf aktuelle Mitarbeiter und eine ehemalige Angestellte der Behörde befinden sich derzeit in Untersuchungshaft. Die Staatsanwaltschaft München ermittelt gegen die Beschuldigten wegen Bestechlichkeit, Urkundenfälschung und der illegalen Beeinflussung von Verwaltungsentscheidungen. Im Fokus der Ermittlungen steht ein Dienstleister (ein sogenannter "Relocator") der gegen Bezahlung gefälschte Dokumente anfertigte und die Mitarbeiter der Behörde bestochen haben soll. Korruption und Bestechung: Wie ein Dienstleister die Ausländerbehörde infiltrierte Laut den Ermittlungen des KVR (Kreisverwaltungsreferat München) soll der beschuldigte Relocator zwischen Mai 2022 und Januar 2024 in mehreren Fällen korrupte Handlungen vorgenommen haben. Der Dienstleister vermittelte den Kontakt zu ausländischen Kunden, die auf der Suche nach Aufenthalts- und Arbeitserlaubnissen waren. In Zusammenarbeit mit bestimmten Mitarbeitern der Ausländerbehörde sollen illegale Verwaltungsentscheidungen getroffen worden sein. Die betreffenden Sachbearbeiter sollen jeweils 150 Euro pro Fall in bar entgegengenommen haben, was zu einer insgesamt niedrigen fünfstelligen Summe führte. Die Ermittler werfen dem Relocator zudem vor, gefälschte Dokumente erstellt zu haben, um den rechtmäßigen Weg zur Erteilung von Aufenthaltstiteln oder Arbeitserlaubnissen zu umgehen. Dieser Vorgang ist nicht nur eine strafrechtliche Straftat, sondern stellt auch einen schwerwiegenden Missbrauch des Vertrauens öffentlicher Institutionen dar. Interne Ermittlungen und Antikorruptionsmaßnahmen der Behörde Die Münchener Ausländerbehörde wurde auf die verdächtigen Vorgänge durch interne Hinweise aufmerksam. Besonders die regelmäßigen Antikorruptionsschulungen für Mitarbeiter haben dazu beigetragen, dass Unregelmäßigkeiten frühzeitig aufgefallen sind. Mitarbeitende berichteten, dass sich der Relocator außerhalb der regulären Sprechzeiten in der Behörde aufhielt und regelmäßig mit denselben Sachbearbeitern sprach. Diese Auffälligkeiten führten schließlich zur internen Meldung und zur Einleitung einer umfassenden Untersuchung durch die Staatsanwaltschaft. Die Rolle der Innenrevision und der Antikorruptionsstelle Das Kreisverwaltungsreferat setzte sofort seine Innenrevision und die Antikorruptionsstelle ein, um die Verdachtsmomente zu überprüfen. Die Innenrevision, die innerhalb der Behörde wie eine eigene Staatsanwaltschaft agiert, hatte Zugriff auf alle Datensätze und Programme, was eine unauffällige Untersuchung ohne Wissen der betroffenen Mitarbeiter ermöglichte. Diese präventiven Maßnahmen und die schnelle Reaktion der Behörde trugen dazu bei, dass der Korruptionsverdacht zügig geklärt werden konnte. Die politische Reaktion und Konsequenzen Der Skandal hat in der Politik für Entsetzen gesorgt. Besonders die CSU zeigte sich erschüttert über das Ausmaß der Bestechlichkeit innerhalb einer öffentlichen Behörde. Das Kreisverwaltungsreferat München verfolgt eine klare Null-Toleranz-Politik gegenüber Korruption und hat jede Unregelmäßigkeit umgehend zur Anzeige gebracht. Zudem wird weiterhin geprüft, wie viele Menschen sich durch die illegalen Praktiken der Behörde einen gefälschten Aufenthaltstitel oder eine Arbeitserlaubnis erschlichen haben. Fazit: Vertrauensverlust und notwendige Konsequenzen Der Skandal rund um die Münchener Ausländerbehörde zeigt einmal mehr, wie wichtig strenge Antikorruptionsmaßnahmen und eine transparente Arbeitsweise in öffentlichen Institutionen sind. Die schnellen internen Reaktionen und Ermittlungen haben zwar dazu beigetragen, den Schaden zu begrenzen, dennoch bleibt der Vertrauensverlust in die Behörde und deren Integrität ein ernstes Problem. Die strafrechtlichen Konsequenzen für die beteiligten Mitarbeiter und den Dienstleister dürften weitreichend sein und könnten zu einem Umdenken in der Verwaltungspraxis führen. Dieser Fall verdeutlicht auch, wie wichtig es ist, Korruption in Behörden auf allen Ebenen zu bekämpfen und den öffentlichen Dienst vor Missbrauch zu schützen. Die Auswirkungen auf die Ausländerbehörde und die betroffenen Personen sind noch nicht absehbar, aber der Fall wird mit Sicherheit weitreichende Folgen für die zukünftige Arbeit der Behörde und deren Personalmanagement haben.

  • BMI veröffentlicht Machbarkeitsstudie zur Einrichtung einer zentralen Ausländerbehörde

    Machbarkeitsstudie zur zentralen Ausländerbehörde für Erwerbsmigration veröffentlicht Die Herausforderung, qualifizierte Fachkräfte aus dem Ausland zu gewinnen, hat für Deutschland angesichts des demografischen Wandels und des anhaltenden Fachkräftemangels eine neue Dringlichkeit erreicht. Angesichts dieser Entwicklung ist es von entscheidender Bedeutung, die Migrationsverwaltung effizient und zukunftsfähig zu gestalten. In einer umfassenden Machbarkeitsstudie, die am 24.09.2024 im Auftrag des Bundesministeriums des Innern und für Heimat (BMI) in Abstimmung mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) und dem Auswärtigen Amt (AA) erstellt und am 25.02.2025 veröffentlicht wurde , wird untersucht, wie die Verwaltungsprozesse im Bereich der Erwerbsmigration durch technologische, prozessuale und organisatorische Anpassungen optimiert werden können. Dabei wird besonders die Frage behandelt, ob die Schaffung einer zentralen Ausländerbehörde zur Lösung der bestehenden Herausforderungen beitragen kann. Technologische und prozessuale Optimierungen Die Studie empfiehlt, eine zentrale, vernetzte IT-Plattform zu entwickeln, die alle Prozesse im Zusammenhang mit Aufenthaltstiteln, einschließlich Visa, digitalisiert und vereinfacht. Ein wichtiger Aspekt ist das Once-Only-Prinzip, das sicherstellt, dass Daten nur einmal eingegeben und dann effizient weiterverarbeitet werden können. Diese zentrale Plattform würde Antragstellenden als erster Anlaufpunkt dienen und die Bearbeitungsschritte an die zuständigen Behörden weiterleiten. Zusätzlich sollen künstliche Intelligenz und Automatisierungstechnologien genutzt werden, um die Effizienz der Bearbeitung zu steigern. Ein weiterer entscheidender Punkt ist die Zentralisierung der Erteilung von Aufenthaltstiteln. Die Studie schlägt vor, den Visumprozess stärker mit der Erteilung des Erst-Aufenthaltstitels im Inland zu verknüpfen. Dies würde Redundanzen abbauen und Synergien nutzen, um die Bearbeitung zu beschleunigen. Ziel ist es, die Anzahl notwendiger Termine zu reduzieren und die verbleibenden Termine effizienter zu gestalten. Organisatorische Zentralisierung: Chancen und Herausforderungen Die Machbarkeitsstudie stellt außerdem verschiedene Optionen zur organisatorischen Zentralisierung vor. Eine der vielversprechendsten Lösungen ist die Schaffung eines Tandems zwischen dem Bundesamt für Ausländerangelegenheiten (BfAA) und der Bundesagentur für Arbeit (BA). In diesem Modell würde die Verantwortung für die Erteilung von Visa und Aufenthaltstiteln beim BfAA liegen, während die BA für die Arbeitsmarktzulassung zuständig bliebe. Diese Option würde durch die Nutzung bestehender Strukturen eine schnelle Umsetzung und Kosteneinsparungen ermöglichen, gleichzeitig aber auch die Qualität der Verwaltung verbessern. Alternativ könnte die Neugründung einer Bundesbehörde für Erwerbsmigration in Betracht gezogen werden. Diese Lösung würde eine zentralisierte Verwaltung aller relevanten Prozesse unter einem Dach ermöglichen und für Antragstellende eine transparente und konsistente Bearbeitung der Anträge sicherstellen. Allerdings wäre der Aufbau einer neuen Behörde mit erheblichen Kosten und einem längeren Zeitraum verbunden. Vorteile und Nachteile einer zentralen Ausländerbehörde Die Zentralisierung bietet zahlreiche Vorteile: Schnellere Anpassung: Eine zentrale Behörde kann flexibel auf steigende Antragszahlen reagieren und Kapazitäten effizient steuern. Einheitliche Prozessführung: Durch die Zentralisierung wird die Anwendung des Aufenthaltsrechts im gesamten Bundesgebiet einheitlich und transparent gestaltet. Bessere Steuerung und Qualitätssicherung: Eine zentrale Behörde fördert die Spezialisierung und ermöglicht eine konsistente Führung der Prozesse. Kostenreduktion: Durch die Reduzierung von Schnittstellen und redundanten Prozessen können erhebliche Kosteneinsparungen erzielt werden. Potentielle Herausforderungen Trotz der vielen Vorteile gibt es auch Herausforderungen, die berücksichtigt werden müssen: Rechtliche Hürden: Eine umfassende Zentralisierung könnte rechtliche Anpassungen erfordern, die zuvor sorgfältig geprüft werden sollten. Akzeptanz in den Ländern: Eine zentrale Verwaltung erfordert die Zustimmung und Kooperation der Länder und Kommunen, da diese durch die Aufgabenverlagerung entlastet werden. Kosten: Die Einrichtung einer zentralen Behörde könnte mit hohen Initialkosten verbunden sein, insbesondere wenn neue Strukturen geschaffen werden müssen. Fazit: Eine zukunftsfähige Lösung für Deutschland Die Studie zeigt, dass eine zentrale Ausländerbehörde durch technologische und organisatorische Optimierungen eine signifikante Effizienzsteigerung der Verwaltungsprozesse im Bereich der Erwerbsmigration ermöglichen kann. Besonders die Kombination aus einer zentralen IT-Plattform und der Zentralisierung der Kernprozesse bei einer institutionellen Partnerschaft zwischen dem BfAA und der BA erscheint vielversprechend. Diese Lösung könnte die Verwaltung nicht nur für Fachkräfte aus dem Ausland, sondern auch für die Verwaltung selbst deutlich vereinfachen und beschleunigen. Die Umsetzung einer solchen Lösung erfordert jedoch eine sorgfältige Abwägung von Chancen und Risiken, sowie die rechtliche und organisatorische Vorbereitung. Wenn diese Herausforderungen gemeistert werden, könnte Deutschland seine Verwaltung der Erwerbsmigration zukunftsfähig und effizient aufstellen.

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