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- Neuigkeiten im deutschen Rechtsdienstleistungsgesetz ab 2025: Auswirkungen auf Global Mobility und Einwanderungsberatung
Deutschland gehört zu den Ländern, die hohe Anforderungen an die Erbringung rechtlicher Dienstleistungen stellen. Wer in Deutschland Rechtsberatung oder Rechtsvertretung anbieten möchte, muss eine Rechtsdienstleistungslizenz besitzen. Mit Wirkung zum 1. Januar 2025 wird das unerlaubte Erbringen von Rechtsdienstleistungen nun explizit als Ordnungswidrigkeit geahndet (§ 20 des Rechtsdienstleistungsgesetzes (RDG)) Dies wirft insbesondere für die Global-Mobility-Branche und HR-Abteilungen die Frage auf, wie sich diese Neuregelung auf die Beratung im Bereich Einwanderungsrecht auswirken wird. Insofern sind sog. “Relocationdienstleister” ein weit verbreitetes Geschäftsmodell, welches insbesondere von Unternehmen ohne eigene Global Mobility-Abteilung regelmäßig in Anspruch genommen wird. Die aktuelle Lage im deutschen Einwanderungsrecht Angesichts des zunehmenden Fachkräftemangels in Deutschland sind Unternehmen, HR-Abteilungen und Global-Mobility-Teams mehr denn je auf rechtssichere Beratung im Einwanderungsrecht angewiesen. Während zahlreiche spezialisierte Rechtsanwälte diesen Bereich seit Jahren professionell abdecken, ist ein deutlicher Trend zu beobachten: Immer mehr nichtjuristische Dienstleister bieten Einwanderungsberatung an und bezeichnen sich als "Berater" oder "Experten". Sie unterstützen Unternehmen und Fachkräfte bei Behördengängen, der Visabeschaffung und der Beantragung von Aufenthaltstiteln, ohne jedoch eine offizielle Zulassung für diese Tätigkeiten zu besitzen. Durch die juristische Tätigkeit dieser Unternehmen, die keine Rechtsdienstleistungslizenz besitzen, kommt es immer wieder zu fatalen Konsequenzen, etwa wenn Anträge abgelehnt werden oder es gar zu strafrechtlich relevanten Sachverhalten wie beispielsweise Ausweisungsverfahren kommt. Wann ist Einwanderungsberatung eine Rechtsdienstleistung? Viele Unternehmen fragen sich deshalb, welche Dienstleistungen im Bereich Global Mobility als Rechtsberatung einzustufen sind. Die Definition im RDG ist hier eindeutig: Gemäß § 2 Abs. 1 RDG ist eine Rechtsdienstleistung "jede Tätigkeit in konkreten fremden Angelegenheiten, sobald sie eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls erfordert". Dies bedeutet: Sobald ein Berater die individuelle Nationalität, die Beschäftigungssituation, den Familienstand oder die Ausbildung eines Kunden bewertet, um eine geeignete Aufenthaltserlaubnis zu empfehlen, handelt es sich um eine Rechtsdienstleistung. Sobald ein Anbieter für einen Kunden mit den Behörden kommuniziert oder Anträge im Namen des Kunden einreicht, wird ebenfalls eine erlaubnispflichtige Rechtsdienstleistung erbracht. Das RDG dient dem Schutz von Personen, die Rechtsberatung in Anspruch nehmen. Nur zugelassene Anwälte sind verpflichtet, eine Berufshaftpflichtversicherung zu unterhalten, sodass Kunden bei Fehlberatungen abgesichert sind. Dies ist bei nicht autorisierten Beratern nicht der Fall. Welche Konsequenzen drohen? Die Auswirkungen einer unerlaubten Rechtsdienstleistung im Global Mobility Bereich betreffen sowohl Kunden als auch nicht lizenzierte Anbieter: Bußgelder für unerlaubte Rechtsdienstleistungen : Ab dem 1. Januar 2025 kann das Bundesamt für Justiz Verstöße mit Bußgeldern bis zu 50.000 EUR ahnden. Risiko für Arbeitgeber : Unternehmen, die auf unautorisierte Berater setzen, laufen Gefahr, dass die Dienstleister abrupt ihre Tätigkeit einstellen, sobald Ermittlungen eingeleitet werden. Strafrechtliche Risiken : Gemäß § 95 Abs. 2 Nr. 2 Aufenthaltsgesetz ist das Abgeben unrichtiger Angaben im Visaverfahren eine strafbare Handlung. Zudem wurden in den Jahren 2020 und 2023 neue Meldepflichten für Arbeitgeber eingeführt, die das Haftungsrisiko für Unternehmen erhöhen. Ungültige Verträge : Verträge, die gegen das RDG verstoßen, gelten nach deutschem Recht als nichtig. Diese Maßnahmen sollen sicherstellen, dass Verbraucher und Unternehmen sich auf die Qualifikation und Integrität derjenigen verlassen können, die Rechtsdienstleistungen erbringen. Fazit: Professionalisierung der Einwanderungsberatung Mit den neuen Regelungen orientiert sich Deutschland an Ländern wie den USA, in denen hohe berufliche Standards und klare Verantwortlichkeiten für Rechtsdienstleister gelten. Die Stärkung der Integrität der Anwaltschaft im Bereich Einwanderungsrecht wird dazu beitragen, dass Unternehmen und Fachkräfte künftig eine rechtssichere und professionelle Beratung erhalten. Unternehmen, die auf internationale Fachkräfte setzen, sollten sicherstellen, dass sie nur mit zugelassenen Anwälten oder autorisierten Dienstleistern zusammenarbeiten, um rechtliche Risiken und potenzielle Strafen zu vermeiden. Die Zusammenarbeit mit Rechtsanwälten für Migrationsrecht ist insofern nicht nur ein Compliance-Faktor, sondern sorgt auch dafür, dass die Fachkräfte nicht mit ihrem aufenthaltsrechtlichen Status haften.
- Ab 2025 auch in Berlin Integrationskurs für Niederlassungserlaubnis notwendig
Ab März 2025 wird das Landesamt für Einwanderung (LEA) in Berlin eine Bescheinigung über den abgeschlossenen Integrationskurs fordern, wenn eine Niederlassungserlaubnis beantragt wird. Die Ausländerbehörde in Berlin verabschiedet sich damit von der bisherigen liberalen Praxis und übernimmt die Anforderungen, die auch viele andere Ausländerbehörden in Deutschland an die Beantragung einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis stellen. Integrationskurs unbefristeter Aufenthalt Berlin Nach dem Aufenthaltsrecht müssen Ausländer, die eine Niederlassungserlaubnis beantragen, "über Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse im Bundesgebiet verfügen" (§ 9 Abs. 2 Nr. 8 Aufenthaltsgesetz). Diese Kenntnisse sind nachgewiesen, wenn ein Integrationskurs erfolgreich abgeschlossen wurde und ein entsprechendes Zertifikat vorgelegt werden kann. Auch ein Einbürgerungstest kann ggf. vom Erfordernis des Integrationskurses befreien. Eine Ausnahme besteht nur, wenn die Integration auf andere Weise belegt wird, etwa durch einen deutschen Schulabschluss. Bisherige Praxis in Berlin Bislang wurde diese Voraussetzung vom Landesamt für Einwanderung (LEA) sehr großzügig gehandhabt. Laut den Verwaltungsanweisungen zum Aufenthaltsrecht in Berlin (VAB) sollten die Grundkenntnisse der Gesellschaftsordnung in einem Alltagsgespräch bei der Vorsprache geprüft werden (S. 96 der VAB vom 30.12.2024). In der Praxis bedeutete dies, dass der Integrationskurs für die Niederlassungserlaubnis faktisch nicht geprüft wurde. Fast kein Sachbearbeiter beim LEA kontrollierte tatsächlich die Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung. Für die Beantragung einer Niederlassungserlaubnis in Berlin muss zukünftig der Integrationskurs besucht werden. Neue Vorgaben des LEA ab März 2025 Diese jahrelange Praxis wurde nun geändert. Der Leiter des LEA, Herr Mazanke, hat die Sachbearbeiter angewiesen, den Nachweis des Integrationskurses bei der Beantragung einer Niederlassungserlaubnis verbindlich zu prüfen. Die Verwaltungsanweisungen zum Aufenthaltsrecht in Berlin (VAB) werden entsprechend aktualisiert. Was bedeutet das für Antragsteller? In der Praxis bedeutet dies, dass Antragsteller in Berlin nicht mehr darauf vertrauen können, eine Niederlassungserlaubnis ohne Integrationskurszertifikat zu erhalten. Der Integrationskurs gewinnt damit wieder an Bedeutung, nachdem er zuletzt fast bedeutungslos war.Das Landesamt für Einwanderung folgt damit der Praxis anderer Ausländerbehörden in Deutschland. In Süddeutschland, insbesondere beim Kreisverwaltungsreferat (KVR) in München, ist die Vorlage eines Integrationskurszertifikats bereits seit langem gängige Verwaltungspraxis. Welche Ausnahmen gibt es? Trotz der neuen Vorgaben bestehen weiterhin gesetzliche Ausnahmen zur Pflicht, den Integrationskurs vor Beantragung der unbefristeten Aufenthaltserlaubnis zu beantragen: Deutsche Schul- oder Hochschulabschlüsse : Diese können ebenfalls als Nachweis der Integration dienen. Krankheit oder Behinderung : Personen, die aufgrund einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung den Integrationskurs nicht absolvieren können, sind von der Pflicht befreit. Anerkannter Hochschulabschluss mit Berufstätigkeit : Nach der Integrationskursverordnung (IntV) kann auf den Integrationskurs verzichtet werden, wenn der Antragsteller einen anerkannten Hochschulabschluss hat und in einem entsprechenden Beruf tätig ist. Diese Ausnahme gilt jedoch nicht, wenn die Niederlassungserlaubnis auf Grundlage der Blauen Karte EU (also nach 21 oder 27 Monaten) beantragt wird. Fazit Mit der neuen Regelung passt sich das Landesamt für Einwanderung (LEA) Berlin der Verwaltungspraxis anderer Ausländerbehörden an und beendet seine bisher sehr liberale Handhabung. Allerdings bleibt abzuwarten, wie streng die Regelung tatsächlich umgesetzt wird. In vielen Fällen bestehen alternative Nachweismöglichkeiten, um die Integration zu belegen. Insbesondere hochqualifizierte Antragsteller wie akademische Fachkräfte werden in der Praxis häufig von den gesetzlichen Ausnahmen profitieren. Antragsteller sollten sich frühzeitig informieren, ob sie ein Integrationskurszertifikat benötigen oder ob alternative Nachweise ausreichend sind. Weitere Informationen zur Niederlassungserlaubnis in Berlin finden Sie in unserem VISAGUARD-Guide zur Beantragung des unbefristeten Aufenthalts .
- Ausländerbehörde Berlin: LEA schafft Online-Termine ab
Update 18.01.2025: Die Abschaffung des Terminsystems beim Landesamt für Einwanderung (LEA) hat sich nach einer ersten Testphase mittlerweile etabliert. Termine finden nun nur noch statt, wenn Antragsteller von einem Sachbearbeiter zum Termin eingeladen werden. Der Antrag muss nun nicht mehr im Termin, sondern mit dem Kontaktformular (siehe Kontaktformular des Landesamts für Einwanderung (LEA) Berlin ) gestellt werden. Wenn eine Aufenthaltserlaubnis oder ein Visum abläuft, gilt nach Antragstellung über das Kontaktformular die sogenannte Fiktionswirkung. In den letzten Jahren war die Online-Terminbuchung beim Landesamt für Einwanderung (LEA) ein wichtiges Instrument für die Beantragung und Verlängerung von Aufenthaltstiteln. Doch dieser Prozess hat sich jetzt nach einer Entscheidung des Behördenleiters Herrn Mazanke grundlegend verändert: Das Online-Terminsystem des Landesamts für Einwanderung in Berlin wird abgeschafft. Die Abschaffung des Online-Terminbuchungssystems markiert einen bedeutenden Wendepunkt im Umgang mit ausländischen Staatsangehörigen in Berlin. Das Online-Terminbuchungssystem des Landesamts für Einwanderung war jahrelang ein zentrales Werkzeug für Ausländer in Berlin, die einen Aufenthaltstitel beantragen oder verlängern wollten. Mit dem System mussten Termine von zu Hause aus gebucht werden, in denen dann die Aufenthaltserlaubnis verlängert oder Dokumente nachgereicht werden konnten. Die Überlastung des Systems und die ineffiziente Nutzung führten jedoch dazu, dass das System dauerhaft missbraucht wurde und jetzt abgeschafft werden musste. Betrügerische Bots Grund für Abschaffung Zentraler Grund für die Abschaffung des Terminsystems bei der Ausländerbehörde Berlin war der Missbrauch des Systems durch Terminbuchungsbots. Über die Jahre wurden verschiedene Terminbots entwickelt, um Termine automatisch zu buchen. Diese Bots reservierten alle verfügbaren Termine innerhalb von Sekunden, wodurch legale Benutzer keine Chance hatten, einen Termin über das reguläre System zu erhalten. Anschließend wurden die begehrten Termine auf Social-Media-Plattformen wie z.B. Facebook-Gruppen wie “ Ausländerbehörde Berlin Termin ” für 50 bis 100 Euro pro Termin verkauft. Viele Menschen, die dringend einen Termin benötigten, sahen sich gezwungen, auf dieses illegale Angebot zurückzugreifen. Zunächst versuchte das Landesamt für Einwanderung noch, das Terminbuchungssystem durch verschiedene Maßnahmen zu retten. So wurden etwa verschiedene technische Hürden für die Terminbuchung aufgestellt oder die Terminbuchung wurde nur in bestimmten Zeitfenstern angeboten. Letztendlich überwanden die Bot-Programmierer aber jede Hürde, was nicht nur dazu führte, dass von Antragstellern keine Termine mehr gebucht werden konnten, sondern auch dazu, dass durch die Bots viele Termine gebucht wurden, die dann aber gar nicht stattfanden. In der Folge fielen die meisten Termine aus, was die Arbeit der Ausländerbehörde in Berlin massiv beeinträchtigte. Letztendlich wurde das Online-Terminsystem des LEA dann abgeschafft. Terminvergabe jetzt durch Sachbearbeiter Seit der Abschaffung des Systems ist es nicht mehr möglich, Termine online zu buchen. Stattdessen wird die Terminvergabe nun ausschließlich durch Sachbearbeiter des Landesamts für Einwanderung in Berlin vorgenommen. Dies geschieht nach Einreichung eines Antrags über das Kontaktformular der Behörde . Es muss also kein Termin mehr gebucht werden, sondern die Sachbearbeiter laden Sie zu einem Termin ins Friedrich-Krause-Ufer 24 oder in die Keplerstraße 2 ein, nachdem Sie Ihre online hochgeladenen Unterlagen geprüft haben. Sie müssen also jetzt die Unterlagen, die Sie eigentlich zum Termin mitgebracht hätten, im Online-System des LEA hochladen. Die Unterlagenprüfung über das Kontaktformular mag auf den ersten Blick unpraktisch erscheinen, doch sie entspricht durchaus den gesetzlichen Rahmenbedingungen. Gemäß § 81 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) können Aufenthaltstitel nämlich auf jede Art und Weise beantragt werden. Dies bedeutet, dass Anträge nicht zwingend persönlich bei einem Termin gestellt werden müssen. Stattdessen kann ein Antrag über das Kontaktformular, per E-Mail oder sogar per Post eingereicht werden (siehe hierzu auch unseren Guide zur Aufenthaltserlaubnis in Berlin ). Auswirkungen auf den Publikumsverkehr Mit der Abschaffung des Online-Terminbuchungssystems könnte der Publikumsverkehr am Friedrich-Krause-Ufer 24, dem Hauptstandort des LEA, signifikant zurückgehen. Da Termine nicht mehr pauschal gebucht werden können, dürfte der Andrang vor Ort abnehmen. Dies wird zu einer effizienteren Bearbeitung der Anträge führen, die tatsächlich in Einzelfällen (z.B. bei neuen Einbürgerungsverfahren) bereits spürbar ist. Insbesondere für Anliegen, die auch online erledigt werden können (z.B. Dokumenteneinreichung), ist ein persönlicher Termin ohnehin nicht erforderlich. Die Abschaffung des Online-Terminbuchungssystems könnte sich also insgesamt als positive Entwicklung herausstellen. Einerseits wird der Zugang zu Terminen fairer gestaltet, da die Terminvergabe nicht mehr durch Bots manipuliert werden kann. Andererseits wird das System effizienter, da die Behörde nun besser kontrollieren kann, welche Anliegen tatsächlich einen persönlichen Termin erfordern. In der Vergangenheit wurde das Termin-System der Ausländerbehörde Berlin auch oft von Menschen überbeansprucht, die Termine für Angelegenheiten buchten, die auch ohne persönlichen Kontakt hätten erledigt werden können. Wirklich notwendig sind die Termine ja sowieso nur in Fällen, in denen die biometrischen Daten abgegeben werden müssen. Fazit: Abschaffung des Online-Terminsystems richtiger Schritt Obwohl die Abschaffung des Terminsystems beim Landesamt für Einwanderung (LEA) in Berlin für einige Antragsteller zunächst eine Umstellung bedeutet, zeigt sich bei genauer Betrachtung, dass diese Maßnahme nicht nur notwendig, sondern auch sinnvoll ist. Durch die Neuregelung der Terminvergabe wird der Zugang zu den Dienstleistungen des LEA gerechter und effizienter gestaltet. Zudem wird der übermäßige Publikumsverkehr reduziert, was sowohl für die Behörde als auch für die Antragsteller von Vorteil ist. Langfristig könnte diese Entscheidung dazu beitragen, das Visumrecht in Berlin klarer und zugänglicher zu machen. Durch die Abschaffung des Systems wird das ursprüngliche Ziel, nämlich die Vereinfachung und Beschleunigung der Antragsprozesse, nicht nur aufrechterhalten, sondern sogar verbessert. Die Erfahrungen der letzten Jahre haben gezeigt, dass die Erteilung eines Aufenthaltstitels nicht unbedingt einen persönlichen Termin erfordert, und die neue Regelung trägt diesem Umstand Rechnung. Berlin macht somit einen Schritt in Richtung einer moderneren und sichereren Verwaltung im Bereich des Visumrechts. Weiterführende Informationen zu Termin Ausländerbehörde Berlin: Pressemitteilung des Landesamt für Einwanderung (LEA) zur Abschaffung des Online-Terminsystems vom 06.08.2024 rbb-Interview von Herrn Mazanke "Die Einwanderungsbehörden sind dysfunktional" vom 12.10.2023 VISAGUARD-Guide Aufenthaltserlaubnis in Berlin beantragen VISAGUARD-Guide zur Fiktionsbescheinigung Wikipedia-Artikel Landesamt für Einwanderung (LEA) Berlin
- LEA ab 2024 für Einbürgerungen zuständig
Mit dem “Gesetz über die Neuordnung der Zuständigkeiten in Staatsangehörigkeitsangelegenheiten” hat das Berliner Abgeordnetenhaus am 11.07.2023 beschlossen, dass Einbürgerungen in Zukunft nicht mehr von den Bezirksämtern, sondern von einer zentralen Abteilung beim Landesamt für Einwanderung (LEA) bearbeitet werden sollen (Abteilung für Staatsangehörigkeitsangelegenheiten). Diese Abteilung wird in einem neuen Dienstgebäude untergebracht, also nicht innerhalb der Räume der Ausländerbehörde Berlin am Friedrich-Krause-Ufers 24 ansässig sein. Die momentanen Mitarbeiter der Bezirksämter werden teilweise an die Berliner Ausländerbehörde versetzt und von dort aus weiter arbeiten. Zusätzlich werden ca. 120 neue Mitarbeiter eingestellt. Ausschlaggebend für die Änderungen war vor allem, dass die Aufspaltung der Zuständigkeiten in Einbürgerungsangelegenheiten nicht die erhoffte Effizienzsteigerung gebracht hat. Ganz im Gegenteil wurden teilweise Anträge doppelt geprüft, Akten mussten zwischen den Behörden hin und her geschickt werden und es kam zu Abgrenzungsproblemen bei der Zuständigkeitsprüfung. Durch diesen zusätzlichen Verwaltungsaufwand wurden die sowieso schon überlangen Einbürgerungsverfahren bei den Berliner Bezirksämtern nur noch länger. Teilweise musste bisher sogar schon auf den Erstberatungstermin zur Antragstellung ein Jahr oder länger gewartet werden, sodass schon ein erheblicher Zeitraum vergangen war, bevor der Antrag überhaupt gestellt werden konnte. Es ist zu erwarten, dass sich diese untragbaren Zustände in Zukunft sogar noch verschlimmern werden, da die Reform im Staatsangehörigkeitsrecht die Anzahl der Anträge noch weiter erhöhen wird und die im Jahr 2015 eingewanderten Syrer jetzt die erforderlichen Aufenthaltszeiten für eine Einbürgerung erreicht haben. Durch die Bündelung der Zuständigkeit beim LEA sollen nun vor allem Synergien geschaffen werden, um so die Verwaltungseffizienz- und Qualität zu steigern. Außerdem soll das Fachwissen des LEA im Bereich des Ausländer- und Aufenthaltsrechts genutzt werden, um die Bearbeitungsgeschwindigkeit zu erhöhen. Diese Spezialisierung und Arbeitsteilung soll die Anzahl der Fehlentscheidungen und damit den Verwaltungsaufwand reduzieren. Zusätzlich soll die digitale Infrastruktur des LEA genutzt werden, um erstmals auch eine digitale Stellung des Einbürgerungsantrags zu ermöglichen. Insgesamt ist festzuhalten, dass die Reform wohl grundsätzlich begrüßenswert ist. Gleichzeitig wird allerdings erwartet, dass die Zuständigkeitsänderung zunächst zu erheblichen Verzögerungen bei der Antragsbearbeitung führen wird, da die Behörde sich erst noch in die geänderten Arbeitsabläufe einarbeiten muss. Besonders brisant dabei ist, dass die Zahl der offenen Einbürgerungsverfahren schon jetzt (2023) bei ca. 27.000 liegt , wobei aus den Zahlen des Innenministeriums hervorgeht, dass pro Jahr lediglich 8.000 Einbürgerungen auch tatsächlich erfolgen. Wenn zusätzlich berücksichtigt wird, dass rund 800.000 Ausländer in Berlin leben, von denen ca. 250.000 die Voraussetzungen für die Einbürgerung erfüllen, ist es einfach ausrechenbar, wie lange es wohl dauern wird, die offenen Anträge abzuarbeiten. Dabei hat die Behörde aus rechtlicher Perspektive eigentlich nur drei Monate Zeit, um die entsprechenden Einbürgerungsanträge zu bearbeiten. Wenn die drei Monate abgelaufen sind, hat der Antragsteller die Möglichkeit, mit einem Rechtsanwalt für Migrationsrecht eine sogenannte Untätigkeitsklage zu erheben. Eine Bearbeitungszeit von drei Monaten war bisher allerdings vollkommen unrealistisch. Einzig das Bezirksamt Mitte war mit einer durchschnittlichen Bearbeitungszeit von fünf Monaten in der Vergangenheit auch nur in der Nähe dieses Zeitraums. Leider können auch die Gerichte dem nur teilweise entgegenwirken, da auch sie inzwischen massiv überlastet sind. Der Einbürgerungsvorgang lässt sich dort zwar beschleunigen, allerdings braucht auch das Verwaltungsgericht Berlin mehrere Monate um die entsprechende Klage zu bearbeiten. Inwieweit das neue Gesetz diesen Zuständen abhelfen kann, wird sich erst noch zeigen müssen. Weitere Informationen zur Beantragung einer Aufenthaltserlaubnis in Berlin erhalten Sie in unserem Aufenthaltserlaubnis-Guide .
- Einbürgerung Berlin 2025: Aktueller Stand der Einbürgerung Berlin
Seit dem Jahr 2024 ist das Landesamt für Einwanderung (LEA) in Berlin für die Bearbeitung von Einbürgerungsanträgen zuständig (siehe VISAUGARD-Blogartikel zum Zuständigkeitswechsel Einbürgerung Berlin ). Dieser Zuständigkeitswechsel bringt viele Neuerungen mit sich. In diesem Beitrag beleuchten wir die wichtigsten Änderungen und geben einen Überblick über die aktuellen Bearbeitungszeiten bei Einbürgerungsanträgen in Berlin. Einbürgerung Berlin: Digitale Prozesse im Fokus Das Landesamt für Einbürgerung (LEA) in Berlin hat die Einbürgerungsverfahren von den Berliner Bezirksämtern übernommen. Bereits in der ersten Woche nach dem Zuständigkeitswechsel wurden über 1.300 digitale Anträge eingereicht und mehr als 10.000 sogenannte Quickchecks durchgeführt, die das bisher obligatorische Beratungsgespräch ersetzen. Das LEA setzt also im Gegensatz zu den Bezirksämtern klar auf digitale Verfahren, um Effizienz zu steigern und die Bearbeitung zu vereinheitlichen. Neuerungen Einbürgerung Berlin 2025 Ein Vorteil des Zuständigkeitswechsels liegt in der einheitlichen Anwendung der Rechtsvorschriften und der großzügigeren Auslegung des Staatsangehörigkeitsgesetzes. Zu den wesentlichen Verbesserungen bei der Einbürgerung in Berlin gehören: Keine Erstgespräche mehr: Die Bezirksämter hatten die Antragsformulare nur nach einem Erstgespräch ausgegeben, beim LEA kann der Antrag jedoch ohne vorheriges Gespräch online eingereicht werden. Keine Geburtsurkunden mehr erforderlich: Im Online-Formular wird auf die bislang obligatorische Vorlage von Geburtsurkunden verzichtet. Englischsprachige Dokumente akzeptiert: Anders als bei den Bezirksämtern akzeptiert das LEA in der Regel englischsprachige Unterlagen ohne Übersetzung. Online-Bezahlung der Einbürgerungsgebühr: Die Gebühr für die Einbürgerung kann beim LEA in Berlin nun per Paypal bezahlt werden. Bearbeitungszeiten Einbürgerungen Berlin: Großer Rückstau Eines der drängendsten Themen für Einbürgerungen in Berlin ist allerdings trotz der guten Neuerungen auch im Jahr 2025 die Bearbeitungszeit. Das Landesamt für Einwanderung (LEA) hat von den Bezirksämtern etwa 40.000 Altanträge übernommen, die teilweise seit mehr als vier Jahren unbearbeitet geblieben sind. Hinzu kommen die neuen Anträge, deren Zahl durch die geplante Gesetzesänderung (Erleichterung der Mehrstaatigkeit und kürzere Aufenthaltszeiten) noch stark angestiegen sind. Aktuell ist es deshalb nur schwer möglich, eine seriöse Prognose über die Verfahrenslaufzeiten abzugeben. Experten für Einbürgerungen in Berlin berichten jedoch, dass neue (unproblematische) Einbürgerungsverfahren teilweise in wenigen Wochen abgeschlossen werden. Das LEA betont jedoch, dass sowohl Alt- als auch Neuanträge parallel und gleichrangig bearbeitet werden, um die Verfahren möglichst effizient abzuschließen. Untätigkeitsklagen Einbürgerung Berlin Logo Verwaltungsgericht Berlin Aufgrund der langen Bearbeitungszeiten haben viele Antragstellende in der Vergangenheit bereits Untätigkeitsklagen eingereicht. Das LEA hat diese Klagen von den Bezirksämtern übernommen und bearbeitet sie nun mit Hochdruck. Gleichzeitig weist die Behörde darauf hin, dass Sachstandsanfragen derzeit nicht beantwortet werden können, da die Ressourcen vollständig auf die Bearbeitung der Anträge konzentriert sind. Für Rückfragen und weitere Unterlagen empfiehlt das LEA, ausschließlich das digitale Kontaktformular oder das beA zu nutzen. Es wird ausdrücklich darum gebeten, keine neuen Anträge für bereits eingereichte Verfahren zu stellen, da dies die Bearbeitung verzögert. Rechtsanwälte für Einbürgerungsrecht in Berlin berichten jedoch, dass sich Einbürgerungsverfahren mit Hilfe einer Untätigkeitsklage teilweise deutlich beschleunigen lassen. Zwar liegt auch die Bearbeitungszeit des Verwaltungsgerichts Berlin für Untätigkeitsklagen in Einbürgerungsfragen bei bis zu 9 Monaten, allerdings kommt es stellenweise vor, dass das Landesamt für Einwanderung (LEA) schon vor Gericht die sofortige Einbürgerung anbietet, wenn alle Voraussetzungen erfüllt sind. Fazit Der Übergang der Einbürgerungsverfahren zum LEA markiert einen wichtigen Schritt in Richtung Digitalisierung und Effizienzsteigerung. Dennoch gibt es auch 2025 noch zahlreiche Herausforderungen, insbesondere durch den Rückstau von Altanträgen und die hohe Zahl neuer Anträge. Es bleibt abzuwarten, ob die angestrebten Effizienzgewinne zu kürzeren Bearbeitungszeiten führen. Wir halten Sie über die Entwicklungen auf dem Laufenden. Weiterführende Informationen: VISAGUARD Guide zur Untätigkeitsklage bei Einbürgerungen VISAGUARD Guide zur Einbürgerung in Berlin Kontaktformular der Abteilung S (Staatsangehörigkeit) Landesamt für Einwanderung (LEA) Einbürgerungswebsite des Landesamts für Einwanderung (LEA) Berlin
- Niedersachsen bekommt zentrale Fachkräftebehörde
Das Land Niedersachsen hat einen wichtigen Schritt zur Verbesserung der Fachkräfteeinwanderung unternommen: Es wird eine zentrale Ausländerbehörde errichten, die sich speziell um die Einwanderung von Fachkräften kümmert. Damit zieht Niedersachsen nach und reiht sich in die Liste der Bundesländer ein, die bereits ähnliche Behörden eingeführt haben, wie zum Beispiel Nordrhein-Westfalen (siehe Zentralstelle Fachkräfteeinwanderung NRW ) und Bayern (siehe Zentrale Stelle für die Einwanderung von Fachkräften Bayern ) . Die Einführung einer zentralen Ausländerbehörde in Niedersachsen ist ein bedeutender Schritt, um die Verfahren für Arbeitgeber und internationale Fachkräfte effizienter zu gestalten. Bislang war die Einwanderung von Fachkräften in Niedersachsen oft mit Herausforderungen verbunden, da das Land insgesamt 52 einzelne Ausländerbehörden hat. Dies führte zu einem hohen Aufwand für Arbeitgeber, die oft Schwierigkeiten hatten, die richtige Behörde zu finden und die Kommunikation reibungslos zu gestalten. Die zentrale Behörde wird insbesondere das sogenannte beschleunigte Fachkräfteverfahren übernehmen (siehe hierzu auch unser VISAGUARD-Guide zum beschleunigten Fachkräfteverfahren ). Dieses Verfahren zielt darauf ab, die Einwanderung qualifizierter Fachkräfte zu vereinfachen und den Arbeitsmarkt schneller mit dringend benötigten Arbeitskräften zu versorgen. Unternehmen profitieren von einer klaren und einheitlichen Struktur, die die Kommunikation und die Abwicklung der erforderlichen Schritte stark vereinfacht (siehe § 81a AufenthG). Wann genau die neue zentrale Ausländerbehörde in Niedersachsen ihre Arbeit aufnehmen wird, ist derzeit noch nicht bekannt. Dennoch ist die Ankündigung ein positives Signal, das zeigt, dass das Land aktiv daran arbeitet, die Fachkräfteeinwanderung zu verbessern und den Standort Niedersachsen für internationale Fachkräfte attraktiver zu machen. Weitere Informationen zur zentralen Ausländerbehörde für Fachkräfteeinwanderung in Niedersachsen erhalten Sie auf der Website der niedersächsischen Staatskanzlei .
- Aufenthaltstitel per Post ab 01.11.2024
Letterboxes Ab dem 01. November 2024 soll sich für viele Antragsteller von Aufenthaltstiteln in Deutschland einiges ändern. Die neue Regelung nach § 60a der Aufenthaltsverordnung (AufenthV (nicht: Aufenthaltsgesetz (AufenthG)), eingeführt durch Artikel 3 der PAuswVuaÄndV 2023 , ermöglicht es, Aufenthaltstitel bzw. die Plastikkarte per Post zu versenden . Dies bedeutet, dass der zweite Termin bei der Ausländerbehörde, der bisher zur Abholung der Plastikkarte notwendig war, entfällt. Doch was genau bedeutet das und welche Auswirkungen hat die Änderung? Die aktuelle Praxis Bisher mussten Antragsteller mindestens zwei Termine bei der Ausländerbehörde wahrnehmen: Erster Termin: Erfassung der biometrischen Daten (Fingerabdrücke), Sichtung der notwendigen Dokumente und Unterschreiben der Anträge. Zweiter Termin: Abholung des elektronischen Aufenthaltstitels, der zuvor bei der Bundesdruckerei bestellt wurde. Mit der neuen Regelung wird dieser zweite Schritt nun ersetzt. Künftig soll der Aufenthaltstitel zusammen mit einem Sperrkennwort direkt an die Antragsteller versendet werden (§ 60a AufenthV n.F.), vorausgesetzt, dass diese einen gültigen Pass und eine aktuelle inländische Meldeadresse besitzen. Ein zweiter Termin bei der Ausländerbehörde wird dann nicht mehr notwendig sein . Kritik und Unsicherheiten bei der Umsetzung Trotz der geplanten Einführung gibt es erhebliche Zweifel, ob die Regelung tatsächlich wie vorgesehen am 01. November 2024 in Kraft treten wird. Die Bundesregierung hat bereits angekündigt, dass es zunächst eine Testphase bis Mai 2025 geben wird. Erst danach soll das Verfahren regulär genutzt werden können. Namhafte Experten im Bereich des deutschen Migrationsrechts haben dieses Vorgehen der Regierung bereits scharf kritisiert. Es wird befürchtet, dass die geplante Einführung erneut, ähnlich wie bei der Digitalen Berufsauskunft (DAB), deutlich verzögert wird. Die Kritik richtet sich insbesondere darauf, dass der ursprüngliche Wille des Gesetzgebers, die Änderung ab November 2024 umzusetzen, ignoriert wird. Im Falle der DAB war ein entsprechender Antrag ebenfalls erst 6 Monate nach Inkrafttreten der Regelung möglich. Die ZAB hatte damals eine über Monate anhaltende Rechtsverletzung ohne Weiteres in Kauf genommen. Fazit: Tatsächliche Erleichterung oder nur "good on paper"? Die Einführung des Versands von Aufenthaltstiteln per Post verspricht eine deutliche Erleichterung für Antragsteller. Lange Wartezeiten und zusätzliche Termine könnten in Zukunft wegfallen. Doch die Verzögerungen und Unsicherheiten bei der tatsächlichen Umsetzung werfen Fragen auf, ob der erhoffte Fortschritt auch wirklich im vorgesehenen Zeitrahmen realisiert wird.
- VG Weimar: Ausländerbehörden haften für Untätigkeit
In unserer Blogreihe “Urteil der Woche” analysieren wir regelmäßig die wichtigsten Urteile aus dem Bereich Arbeitsmigration und Fachkräfteeinwanderung. Dieses Mal haben wir uns einem Urteil des Verwaltungsgerichts Weimar (VG Weimar, Beschluss vom 11.06.2024, Az. 1 K 135/24 We) gewidmet, welches es so deutlich wie selten auf den Punkt bringt, dass Ausländerbehörden für die schlechte Organisation, mangelndes und ungeschultes Personal und im allgemeinen langsame Arbeitsgeschwindigkeit bzw. Untätigkeit haften. Nach dem VG Weimar ist die seit Jahren bestehende Arbeitsbelastung kein Entschuldigungsgrund für die massiv verzögerte Antragsbearbeitung. Was war passiert? Der Kläger hatte in dem Verfahren vor dem VG Weimar im September 2023 bei der Ausländerbehörde die Einbürgerung beantragt und hierfür alle Unterlagen eingereicht bzw. übermittelt. Die Behörde hatte daraufhin im Januar 2024 (also 3 Monate nach Eingang des Antrags) mitgeteilt, dass der Antrag eingegangen wäre und nunmehr mit einer mehrmonatigen Bearbeitungsdauer gerechnet werden müsse. Hiergegen hat der Kläger noch im Januar 2024 mit einem Rechtsanwalt für Einbürgerungsrecht Klage wegen Untätigkeit erhoben, da die drei Monate Bearbeitungszeit für Einbürgerungsanträge gem. § 75 VwGO ja bereits abgelaufen waren. Wie hat das Gericht entschieden? Das Verwaltungsgericht hat für den ausländischen Kläger entschieden, dass die Ausländerbehörde bereits über den Einbürgerungsantrag hätte entscheiden müssen. Der Ausländer hat die Untätigkeitsklage also gewonnen. Die Behörde konnte sich bei Untätigkeit nicht mit Personalmangel oder Überlastung rechtfertigen. Laut dem Richter müsse von einer anhaltenden strukturellen Überlastung der Einbürgerungsbehörde ausgegangen werden, welcher nicht rechtzeitig mit einem ausreichenden Zuwachs an Personal entgegengewirkt wurde. Die Ausländerbehörde hätte im vorliegenden Fall bisher nicht mal die Dokumente geprüft. Was bedeutet das Urteil? Das Urteil zeigt so selten wie deutlich, dass die ewig langen Entscheidungszeiten bei den Ausländerbehörden rechtswidrig sind. Ausländer müssen in Deutschland teilweise Monate oder gar Jahre auf die Entscheidung über ihre Anträge warten. Nicht selten laufen dabei die Aufenthaltsdokumente ab, was regelmäßigen zu schwerwiegenden Konsequenzen für den Ausländer führt. Immer wieder rechtfertigen sich die Behörden dann damit, dass sie aufgrund des Personalmangels keine Schuld an den entstandenen Schäden hätten. Das VG Weimar zeigt wieder einmal klar, dass dies sehr wohl die Schuld der Ausländerbehörden ist. Die Personalprobleme bestehen seit Jahren und werden nach wie vor nicht behoben. Hierfür haften die Ausländerbehörden. Das Urteil steht damit in einer langen Tradition ähnlicher Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte. Insofern entspricht es der ständigen Rechtsprechung, dass wenn die Behörde eine überlange Bearbeitungszeit mit Arbeitsüberlastung begründet, dies nur dann als Rechtfertigung zulässig ist, wenn es sich um eine vorübergehende Situation handelt, auf die nicht kurzfristig durch organisatorische Maßnahmen reagiert werden kann (BVerfG, Beschluss vom 16. Januar 2017 – 1 BvR 2406/16 –, juris Rn. 9 m.w.N.; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27. Juli 2017 – OVG 3 M 92.17 –, juris Rn. 7; Sächsisches OVG, Beschluss vom 14. Februar 2023 – 3 E 2/23 –, juris Rn. 9). Dies ist bei der anhaltenden strukturellen Überlastung der Behörden schon lang nicht mehr der Fall. Weitere Informationen zum Umgang mit extrem langen Bearbeitungszeiten der Ausländerbehörden finden Sie in unserem Artikel zur Verringerung von Bearbeitungszeiten. Das Urteil des VG Weimar können Sie bei der Online-Verwaltung des Landes Thüringen einsehen . Weitere Rechtsprechung finden Sie in unserer VISAGUARD-Rechtsprechungsdatenbank .
- KVR München heißt jetzt "Servicesstelle für Zuwanderung und Einbürgerung"
Am 2. Juli 2024 hat der Münchner Stadtrat offiziell die Umbenennung der Ausländerbehörde München (Kreisverwaltungsreferat (KVR)) beschlossen. Diese trägt nun den Namen „Servicestelle für Zuwanderung und Einbürgerung“ (Service Office for Immigration and Citizenship). Der neue Name soll die vielfältigen Aufgaben der Behörde sowie die langjährige, serviceorientierte Arbeit besser widerspiegeln. Tatsächlich muss sich der verwaltungskundige Münchener aber fragen, was genau an einer Behörde, die Anträge Jahre lang unbearbeitet lässt und weder per Telefon noch per E-Mail erreichbar ist, denn der "Service" ist. Was bedeutet das für Sie? Die Umstellung auf den neuen Namen erfolgt schrittweise. Es kann daher vorkommen, dass Sie während der Übergangszeit noch Anschreiben oder Dokumente mit der alten Bezeichnung „Ausländerbehörde“ erhalten. Wichtig: Alle ausgestellten Aufenthaltsdokumente behalten ihre Gültigkeit, und für Kund*innen ist aufgrund der Namensänderung nichts weiter zu veranlassen. Diese Umstellung wird voraussichtlich bis ins Jahr 2025 dauern. Neue Online-Dienstleistungen Parallel zur Namensänderung baut die "Servicestelle" für Zuwanderung und Einbürgerung ihr digitales Angebot weiter aus. Sie können nun folgende Dienstleistungen online bei der Ausländerbehörde München beantragen: Chancenkarte : Diese Aufenthaltserlaubnis richtet sich an Personen aus Drittstaaten, die in Deutschland Arbeit, Ausbildung oder Maßnahmen zur Anerkennung einer Berufsqualifikation suchen. Aufenthaltserlaubnis zur Beschäftigung mit Berufserfahrung : Fachkräfte mit Berufserfahrung aus Drittstaaten können online eine Aufenthaltserlaubnis für eine Beschäftigung beantragen. Die Einführung der Chancenkarte und der AE mit Berufserfahrung ins Online-System des KVR München ist nach der gesetzlichen Einführung der Aufenthaltstitel nur konsequent. Weitere Informationen finden Sie auf der offiziellen Website der Servicestelle (Ausländerbehörde München) .
- Änderungen Blaue Karte EU 2023
Der Fachkräftemangel in Deutschland ist eklatant und allgegenwärtig. Am 16.08.2023 hat der deutsche Gesetzgeber deshalb eine viel diskutierte und weitreichende Änderung des Aufenthaltsgesetzes beschlossen (Gesetz zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung, BGBl. 2023 I Nr. 271 und Achte Verordnung zur Änderung der Beschäftigungsverordnung, BGBl. 2023 I Nr. 233 ). Das Gesetz hat vor allem Änderungen bei der Fachkräftezuwanderung im Blick und untergliedert sich in mehrere Teile, die zu jeweils unterschiedlichen Zeitpunkten in Kraft treten werden (also ab diesem Zeitpunkt gültig sind). Die ebenfalls in der Öffentlichkeit viel beachtete Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes (insb. die Abschaffung des Verbots der Mehrstaatigkeit) ist allerdings nicht Teil der Reform des Aufenthaltsgesetzes, sondern wird in einem separaten Gesetz geändert (welches zum jetzigen Zeitpunkt allerdings noch nicht verabschiedet ist). Grob zusammengefasst lässt sich die Reform des Fachkräfteeinwanderungsgesetzes inhaltlich in drei Teile aufsplitten: 1. Änderungen bei der Blauen Karte EU (Inkrafttreten: 18.11.2023) 2. Einführung eines Visums für Fachkräfte mit ausländischer Berufsausbildung (sog. Erfahrungssäule) (Inkrafttreten: 01.03.2024) 3. Einführung der sog. “Chancenkarte” (sog. Potenzialsäule) (Inkrafttreten: 01.06.2024) Dieser Blogbeitrag befasst sich mit den Änderungen bei der Blauen Karte EU. Absenkung der Gehaltsschwelle und “kleine” Blaue Karte EU für andere Berufsgruppen Blaue Karte minimales Gehalt in Deutschland 2023 (Grundregel) Bis zum 18.11.2023 ist für die Beantragung einer Blauen Karte EU erforderlich, dass der Arbeitsvertrag ein Gehalt von 58.400 Euro vorsieht, wenn es sich nicht um einen sog. Mangelberuf handelt (66 % der sog. Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung für das Jahr 2023, § 18b Abs. 2 AufenthG a.F.). Dieses Minimalgehalt wird sich durch die Reform des Fachkräfteeinwanderungsgesetzes ändern, sodass nur noch rund 43.800 Euro erforderlich sein werden (50 % der sog. Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung für das Jahr 2023, § 18g Abs. 1 AufenthG n.F.). Blaue Karte minimales Gehalt in Deutschland 2023 (Mangelberuf) Das genannte Gehalt ist allerdings nur erforderlich, wenn es sich bei der ausgeübten Position nicht um einen Engpassberuf handelt. In bestimmten Branchen herrscht ein besonders extremer Fachkräftemangel (insb. in den IT-Berufen), weshalb der Gesetzgeber hier die Einwanderung besonders erleichtern will. Was ist ein Mangelberuf (Blaue Karte 2023)? Unter Mangelberufen werden allgemein Branchen verstanden, bei denen besonders viele Stellen unbesetzt sind. Dieser Personalmangel ist besonders in den Großstädten wie Berlin, Hamburg, Frankfurt am Main und München sichtbar. Hier reißen sich die Unternehmen um gut ausgebildete Fachkräfte (z.B. aus Indien und Russland). Bisher waren Mangelberufe lediglich IT-Fachkräfte, Ingenieure, Ärzte, Naturwissenschaftler und Mathematiker (sog. “MINT-Berufe” (Mathematik, Informatik, Naturwissenschaft und Technik (Gruppen 21, 221 oder 25 der ISCO))). Innerhalb dieser Berufe sind allerdings auch nur bestimmte Spezialisierungen erfasst. Ausschlaggebend ist insofern nicht der Bereich, in dem gearbeitet wird, sondern die Definition der Berufe gemäß der Internationalen Standardklassifikation der Berufe ( International Standard Classification of Occupations (ISCO) ) der Internationalen Arbeitsorganisation. Das neue Fachkräfteeinwanderungsgesetz nimmt nun weitere Gruppen in die Definition der Mangelberufe auf, indem es im neuen Paragraphen zur Blauen Kare (§ 18g AufenthG n.F.) auf weitere ISCO-Berufsgruppen verweist. Insbesondere Führungskräfte in der Produktion, im Bergbau, in der Logistik und in manchen Dienstleistungsbereichen sind nun ein Mangelberuf (Gruppen 132, 133, 134 der ISCO). Gleiches gilt für Tier- und Zahnärzte (Gruppen 222 und 225 der ISCO), sowie bestimmte Berufe im Bereich der Krankenpflege (Gruppe 226 der ISCO) und Lehrer (Gruppe 23 der ISCO). Eine detaillierte Auflistung aller Engpassberufe finden Sie bei Make it in Germany . Was ist das minimale Gehalt bei einem Mangelberuf (Blaue Karte 2023)? Für Mangelberufe muss bei der Beantragung eines Visums oder einer Aufenthaltserlaubnis lediglich ein geringeres Gehalt nachgewiesen werden, welches ab dem 18.11.2023 39.682,80 Euro beträgt (45,3 % der sog. Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung für das Jahr 2023, § 18g Abs. 1 AufenthG n.F.). Diese Gehaltsgrenze gilt nach dem neuen Fachkräfteeinwanderungsgesetz jetzt auch für Berufsanfänger, welche in den letzten drei Jahren ihren Hochschulabschluss erworben haben. Dies gilt unabhängig davon, ob der Berufsanfänger in einem Mangelberuf arbeitet oder nicht. Blaue Karte EU für IT-Spezialisten ohne Hochschulabschluss Neu ist außerdem, dass IT-Spezialisten nun eine Blaue Karte beantragen können, ohne einen entsprechenden Hochschulabschluss zu besitzen. Bisher waren entsprechende Hochschulabschlüsse immer zwingende Voraussetzung für die Erteilung der Blauen Karte EU. Hiervon profitieren insbesondere IT-Spezialisten aus Ländern, in denen die Hochschulabschlüsse häufig nicht anerkannt sind (z.B. Südafrika oder die Philippinen). Viele Antragsteller aus diesen Ländern mussten bisher entweder das Visum für IT-Professionals beantragten oder das Zeugnisbewertungsverfahren bei der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen (ZAB) durchlaufen. Diese Schritte werden nun entfallen. Voraussetzung für die Blaue Karte für IT-Professionals ohne (anerkannten) Hochschulabschluss) ist (neben dem Blaue Karte-Gehalt) allerdings, dass Sie in den letzten sieben Jahren mindestens drei Jahre in dem Beruf des IT-Professionals gearbeitet haben. Hierbei kann es ratsam sein, sich beraten zu lassen, welche Tätigkeiten genau zu diesem Zeitraum zählen. Erforderlich ist nämlich nicht irgendeine dreijährige Tätigkeit, sondern eine Tätigkeit die in ISCO-Berufsdefinitionen der Gruppen 133 und 25 fallen (s.o.). Erleichterter Arbeitsplatzwechsel Eine weitere viel erwartete Änderung bei der Blauen Karte EU ist der erleichterte Arbeitsplatzwechsel. Grundsätzlich ist für einen Wechsel des Arbeitgebers oder der Position beim gleichen Arbeitgeber (z.B. bei Beförderung) eine Erlaubnis der Ausländerbehörde erforderlich. Dies war häufig problematisch, da die Ausländerbehörden (insbesondere in den Großstädten wie Berlin, Frankfurt am Main und München) häufig vollkommen überlastet sind. Dies führte dazu, dass der Arbeitgeberwechsel (z.B. nach einer Kündigung) manchmal bis zu 6 - 9 Monate dauerte. In dieser Zeit war die Position dann häufig bereits von jemand anderem besetzt worden. Der Gesetzgeber hat dieses Problem erkannt und durch die Reform zumindest teilweise gelöst. Zunächst wurde die Zeit, in der eine sogenannte Arbeitgeberbindung (also das Verbot, für einen anderen Arbeitgeber oder auf einer anderen Stelle tätig zu werden) von zwei Jahren auf ein Jahr reduziert. Neu ist außerdem, dass innerhalb dieser 12 Monate der Arbeitgeberwechsel nicht mehr beantragt werden, sondern nur angezeigt werden muss. Konkret bedeutet dies, dass Sie keine Erlaubnis mehr für den Arbeitgeberwechsel brauchen, sondern diesen der Ausländerbehörde (beispielsweise über das jeweilige Kontaktformular ( z.B. das der Ausländerbehörde Berlin )) nur mitteilen müssen. Die Ausländerbehörde kann den Arbeitsplatzwechsel dann zwar (theoretisch) verbieten, allerdings ist in der Praxis allein aufgrund der Überlastung der Ausländerbehörden nicht damit zu rechnen, dass diese sich auf diesem Weg zusätzlich Arbeit machen wollen. Selbst wenn dies allerdings der Fall sein sollte, kann gegen das Verbot des Arbeitsplatzwechsels (z.B. durch einen Rechtsanwalt für Migrationsrecht) Widerspruch eingelegt werden. Schnellere Erlangung der Niederlassungserlaubnis mit der Blauen Karte EU Die Reform wird weiterhin dazu führen, dass Inhaber einer Blauen Karte nun (noch) schneller die Niederlassungserlaubnis beantragen können. Bisher konnten Inhaber einer Blauen Karte EU die Niederlassungserlaubnis anstatt nach 60 Monaten bereits nach 33 Monaten (mit A1-Sprachkenntnissen) bzw. nach 21 Monaten (mit B1-Sprachkenntnissen) beantragen. Die Frist für die Niederlassungserlaubnis mit A1-Sprachkenntnissen wird nunmehr von 33 Monaten auf 27 Monate verkürzt. Eine Verkürzung der erforderlichen Zeiten findet auch bei der Beantragung einer Niederlassungserlaubnis für akademische Fachkräfte (ohne Blaue Karte) statt. Diese Personengruppe kann nun die Niederlassungserlaubnis nach drei Jahren statt nach vier Jahren beantragen. Europaweite Mobilität mit der Blauen Karte EU Die letzte relevante Änderung bei der Blauen Karte EU ist die Möglichkeit für Inhaber von Blauen Karten EU aus anderen europäischen Ländern, auch in Deutschland zu arbeiten, wenn die Beschäftigung in direktem Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit steht. Bisher konnten Inhaber von anderen Aufenthaltstiteln in Europa zwar reisen, aber im jeweiligen Land nicht arbeiten. In diesen Fällen musste dann stets aufwändig ein Aufenthaltstitel zur Entsendung beantragt werden. Dieser Aufwand entfällt nun für Inhaber einer Blauen Karte EU. Bitte beachten Sie allerdings, dass dies nur für eine Entsendung nach Deutschland (aus einem anderen EU-Mitgliedstaat) und nicht für Entsendung aus Deutschland (in einen anderen EU-Mitgliedstaat) gilt. Sonstiges Das PDF des neuen Fachkräfteeinwanderungsgesetzes (Gesetz zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung, BGBl. 2023 I Nr. 217 vom 18.08.2023) kann auf der Website der Bundesregierung heruntergeladen werden ( hier ). Das PDF der neuen Fachkräfteeinwanderungsverordnung (Achte Verordnung zur Änderung der Beschäftigungsverordnung, BGBl. 2023 I Nr. 233) kann auf der Website der Bundesregierung heruntergeladen werden ( hier ).









