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- Was tun, wenn die Ausländerbehörde den Familiennachzug blockiert?
Für viele Fachkräfte in Deutschland ist es das zentrale Ziel, ihre Familie so schnell wie möglich nachzuholen ( Familiennachzug ). Der eigene Aufenthaltstitel – etwa in Form der Blauen Karte EU – ist meist zügig erteilt. Doch beim Familiennachzug zeigt sich ein ganz anderes Bild: lange Wartezeiten, kaum verfügbare Termine und unklare Ablehnungen durch die Behörden (siehe dazu auch unseren Artikel zu den Bearbeitungszeiten beim Familiennachzug ). Das ist nicht nur frustrierend, sondern für viele Betroffene auch rechtlich schwer einzuordnen. Familiennachzug wird politisch blockiert – trotz klarer Gesetzeslage Während Fachkräftevisa prioritär und bevorzugt bearbeitet werden, gilt das für den Familiennachzug leider nicht. Familienangehörige müssen sich oft über Monate oder sogar Jahre gedulden. Termine bei den deutschen Auslandsvertretungen sind rar, die Bearbeitung der Anträge erfolgt schleppend. Noch problematischer: In vielen Fällen lehnt die zuständige Ausländerbehörde die Zustimmung zum Familiennachzug ab – teils mit wenig nachvollziehbaren Begründungen. Die Ursache liegt häufig weniger im Einzelfall als vielmehr in einer politischen Grundhaltung: Familienmigration von Fachkräften ist schlichtweg nicht gewollt und wird administrativ ausgebremst. Dabei steht das Recht auf Familiennachzug ganz klar im Gesetz – dennoch wird es faktisch ausgehöhlt. Ablehnung durch die Ausländerbehörde – was bedeutet das juristisch? Viele Fachkräfte erhalten nach Monaten der Unsicherheit plötzlich eine direkte Ablehnung der Ausländerbehörde – per E-Mail oder Schreiben. Die Verwirrung ist groß: Ist das Visum damit endgültig gescheitert? Was passiert jetzt? Wichtig ist zu verstehen, dass das Visumverfahren formal bei der deutschen Auslandsvertretung – also der Botschaft oder dem Konsulat – geführt wird. Die Ausländerbehörde im Inland wird dabei nur intern beteiligt , indem sie zur Erteilung des Visums Stellung nimmt. Diese interne Zustimmung ist aber kein Verwaltungsakt mit Außenwirkung – selbst dann nicht, wenn die Ausländerbehörde direkt mit dem Antragsteller kommuniziert. Das bedeutet: Wenn die Ausländerbehörde die Zustimmung verweigert, müssen Antragsteller nicht gegen die Ausländerbehörde, sondern gegen die Botschaft klagen. Denn nur sie ist im Visumverfahren die entscheidende Stelle nach außen. Welche Klage ist die richtige? Und wie läuft das Verfahren? Wenn die Botschaft das Visum ausdrücklich ablehnt, etwa weil die Ausländerbehörde nicht zugestimmt hat, ist eine Anfechtungsklage in Form der Versagungsgegenklage das richtige Rechtsmittel . Wird hingegen einfach monatelang nicht entschieden – was ebenfalls häufig vorkommt – können Betroffene eine Untätigkeitsklage erheben. Diese beiden Klagearten richten sich immer gegen die Botschaft. Im anschließenden Gerichtsverfahren wird dann die Ausländerbehörde vom Verwaltungsgericht als sogenannte „Beigeladene“ beteiligt. Das bedeutet, dass sie ihre Entscheidung im gerichtlichen Verfahren rechtfertigen muss – und gegebenenfalls zur Zustimmung verpflichtet werden kann. Fazit Ablehnung der Zustimmung Familiennachzug anfechten Auch wenn die Ablehnung des Familiennachzugs durch die Ausländerbehörde zunächst wie das endgültige Aus erscheint – es gibt klare rechtliche Wege, sich dagegen zu wehren. Entscheidend ist, nicht untätig zu bleiben und den richtigen juristischen Schritt zu wählen: die Klage gegen die Botschaft. Die Verweigerung der Zustimmung durch die Ausländerbehörde ist nur ein interner Schritt, der rechtlich nicht bindend ist. Wer hier frühzeitig anwaltlichen Rat sucht und sich nicht abschrecken lässt, hat gute Chancen, das Visumverfahren für seine Familie erfolgreich zum Abschluss zu bringen – auch gegen den Widerstand der Behörde. Das könnte Sie auch interessieren: Familiennachzug (Übersichtsseite) Bearbeitungszeit Visum Visumtermin und Visuminterview Terminklage erheben
- Welcome Center Schleswig-Holstein mit schlechten Zahlen
Das Welcome Center Schleswig-Holstein sollte ein Meilenstein im Kampf gegen den Fachkräftemangel sein. Im Dezember 2023 eröffnet, sollte es ausländische Fachkräfte anwerben, Unternehmen beraten und den Zuzug qualifizierter Arbeitskräfte in das Bundesland erleichtern. Knapp ein Jahr später fällt die Bilanz allerdings ernüchternd aus: Lediglich fünf erfolgreiche Vermittlungen von Fachkräften konnten verzeichnet werden – bei geplanten Gesamtkosten von fast 13 Millionen Euro in den ersten fünf Jahren. Dies sorgt nachvollziehbarerweise für Kritik. Während die zuständigen Behörden – insbesondere Ausländerbehörden und Einbürgerungsstellen – bundesweit seit Jahren mit massiven Personalengpässen, langen Bearbeitungszeiten und veralteten Prozessen zu kämpfen haben, werden Millionen in privatwirtschaftlich organisierte Projekte wie Welcome Center oder die Deutsche Fachkräfteagentur investiert. Diese übernehmen Aufgaben wie Bewerbertraining, interkulturelle Schulungen oder gar die (rechtlich problematische) Beratung zu aufenthaltsrechtlichen Fragen. Kritik aus Politik und Praxis Die Kritik an diesem Missverhältnis wird immer lauter. SPD-Politiker Kianusch Stender bezeichnet das Welcome Center als „Luftschloss“ . Von Anfang an sei die Einrichtung unterbesetzt gewesen, mittlerweile zwar personell aufgestockt, aber strukturell immer noch ohne ausreichende Reichweite und Wirksamkeit. Auch die FDP bemängelt eine ineffiziente Organisation: „Die Umsetzung ist voll in die Hose gegangen, weil in Wahrheit berät hier eine Behörde die andere“, heißt es aus den Reihen der Liberalen. Hinzu kommt eine fragwürdige Datenlage . Offizielle Vermittlungszahlen werden inzwischen nicht mehr erhoben, da „die Datenfreigabe freiwillig“ sei und man den Fokus stattdessen auf „messbare Indikatoren“ wie Kontaktaufnahmen oder die Zahl der betreuten Unternehmen legen wolle. Für Außenstehende bleibt damit unklar, welchen tatsächlichen Beitrag das Welcome Center zur Fachkräftegewinnung leistet. Was wirklich in Schleswig-Holstein und bundesweit gebraucht wird Das eigentliche Problem bleibt bestehen: Der Staat investiert Millionen in prestigeträchtige, aber ineffektive „nice-to-have“-Projekte, während dringend notwendige Reformen im Kernbereich des Einwanderungsrechts ausbleiben . Lange Bearbeitungszeiten in Ausländerbehörden, mangelnde Digitalisierung und fehlendes Fachpersonal blockieren seit Jahren den Zuzug qualifizierter Fachkräfte . Fazit Welcome Center Schleswig-Holstein Das Welcome Center Schleswig-Holstein ist ein erneutes Negativbeispiel in der deutschen Migrationsverwaltung. Anstatt Parallelstrukturen zu finanzieren, sollte der Fokus auf einer Stärkung der bestehenden hoheitlichen Strukturen liegen: effizientere Behörden, bessere digitale Prozesse und klar geregelte, rechtssichere Verfahren. Nur so kann Deutschland den Wettbewerb um internationale Talente nachhaltig gewinnen.
- Was kostet die Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU?
Wer dauerhaft in Deutschland leben und arbeiten möchte, kann unter bestimmten Voraussetzungen die Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU beantragen. Diese spezielle Aufenthaltserlaubnis eröffnet Drittstaatsangehörigen langfristige Rechte – nicht nur in Deutschland, sondern auch innerhalb der EU. Doch welche Kosten entstehen bei der Beantragung? Die gesetzliche Grundlage der Gebühren Gemäß § 44a der Aufenthaltsverordnung (AufenthV) ist für die Erteilung der Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU eine Gebühr in Höhe von 109 Euro vorgesehen. Für türkische Staatsangehörige gelten gemäß § 52a Abs. 2 AufenthV abweichende Gebührenregelungen, die sich aktuell ebenfalls an der genannten Höhe orientieren. Ist die Gebühr angemessen? Die Rechtmäßigkeit solcher Gebühren wird regelmäßig geprüft – nicht nur von deutschen Gerichten, sondern auch vom Europäischen Gerichtshof (EuGH) . Dieser hat in einem Urteil festgestellt, dass Gebühren für Aufenthaltstitel nicht unverhältnismäßig hoch sein dürfen. In einem konkreten Fall wurde eine italienische Regelung beanstandet, bei der zwischen 80 und 200 Euro für die Ausstellung oder Verlängerung eines Aufenthaltstitels verlangt wurden. Der EuGH sah darin ein mögliches Hindernis für die Ausübung unionsrechtlich garantierter Rechte. Im Vergleich dazu erscheint die deutsche Gebühr von 109 Euro zunächst moderat. Worauf sollten Antragsteller achten? Auch wenn die Gebühr gesetzlich geregelt ist, sollten Antragsteller prüfen lassen, ob in ihrem konkreten Fall eine Gebührenbefreiung oder -ermäßigung möglich ist – etwa bei nachgewiesener Bedürftigkeit oder besonderer Schutzbedürftigkeit. Behörden haben hier in Einzelfällen Ermessensspielräume. Ein erfahrener Rechtsanwalt kann beurteilen, ob die Höhe der Gebühr rechtlich angreifbar ist oder ob andere Wege zur Kostensenkung bestehen. Fazit : Die Kosten für die Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU betragen derzeit 109 Euro. Ob diese Höhe immer gerechtfertigt ist, hängt vom Einzelfall und von der unionsrechtlichen Auslegung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes ab. Bei Unsicherheiten empfiehlt sich eine anwaltliche Beratung , um mögliche finanzielle Belastungen frühzeitig zu klären.
- Visumklage: Findet ein Gerichtstermin statt?
Viele Menschen, die gegen die Ablehnung eines Visums klagen , stellen sich früher oder später die Frage: Muss ich persönlich zu einem Termin vor dem Verwaltungsgericht erscheinen ? Diese Unsicherheit ist besonders groß, wenn man sich noch im Ausland befindet und die Einreise nach Deutschland gerade deshalb verweigert wird. Die Vorstellung, man müsse für eine Gerichtsverhandlung nach Deutschland einreisen, obwohl genau das verwehrt wurde, erscheint widersprüchlich – und ist es in der Praxis auch oft. Deshalb lohnt es sich, genauer hinzuschauen, wie Visumklagen tatsächlich ablaufen und wann ein mündlicher Termin erforderlich ist. Wann ordnet das Gericht eine mündliche Verhandlung an? Im Verwaltungsprozess ist die mündliche Verhandlung zwar grundsätzlich vorgesehen, aber kein zwingender Bestandteil jeder Klage . Ob ein Termin stattfindet, entscheidet das Gericht. Maßgeblich ist dabei, ob die Anwesenheit der Beteiligten notwendig ist, um bestimmte Fragen aufzuklären. Das kann zum Beispiel dann der Fall sein, wenn eine sogenannte Parteivernehmung stattfinden soll, also wenn die klagende Person selbst befragt werden muss. Auch Zeugenaussagen können dazu führen, dass ein Termin angesetzt wird. Solche Konstellationen kommen bei Visumklagen allerdings nur selten vor. Denn das Verwaltungsgericht weiß: Wer gegen die Ablehnung eines Visums klagt, darf in der Regel nicht einreisen. Eine persönliche Teilnahme an einem Gerichtstermin ist also kaum möglich. Deshalb verzichten die Gerichte bei Visumverfahren fast immer auf einen mündlichen Termin, wenn sich die Klägerin oder der Kläger noch im Ausland aufhält. Wie läuft das Gerichtsverfahren dann ab? In der Praxis werden Visumklagen deshalb meist schriftlich und telefonisch geführt. Das sogenannte schriftliche Vorverfahren ermöglicht es dem Gericht, sich ein umfassendes Bild des Falls zu machen, ohne dass die Parteien persönlich erscheinen müssen. Der Austausch von Argumenten, Beweismitteln und Stellungnahmen erfolgt per Schriftsatz . Auch die Entscheidung kann schriftlich ergehen – in Form eines sogenannten Gerichtsbescheids . Dabei handelt es sich um eine vollwertige Entscheidung des Gerichts, die ohne mündliche Verhandlung erlassen wird. Falls das Gericht doch zu dem Schluss kommt, dass eine mündliche Verhandlung erforderlich ist, gibt es technische Lösungen. So kann etwa ein Antrag gestellt werden, die Verhandlung per Videokonferenz durchzuführen. Seit der zunehmenden Digitalisierung der Justiz ist dies inzwischen eine gut funktionierende Möglichkeit, gerade bei Verfahren mit internationalem Bezug. Eine weitere Option besteht darin, einen spezialisierten Rechtsanwalt mit Sitz am Ort des zuständigen Gerichts mit der Vertretung zu beauftragen. Bei Visumklagen ist in fast allen Fällen das Verwaltungsgericht Berlin zuständig, sodass es sinnvoll ist, einen erfahrenen Berliner Fachanwalt für Migrationsrecht einzuschalten. Fazit mündlicher Termin bei Visumklage Ob bei einer Visumklage ein mündlicher Termin stattfindet, hängt vom konkreten Einzelfall ab. In der Praxis ist das aber eher die Ausnahme. Die Gerichte wissen, dass Klägerinnen und Kläger aus dem Ausland nicht einreisen können, solange das Visum verweigert bleibt. Deshalb werden Visumverfahren fast immer im schriftlichen Verfahren geführt – ohne persönlichen Gerichtstermin. Sollten doch mündliche Verhandlungen durchgeführt werden, geschieht dies meistens über das Telefon. Selbst die Entscheidung kann ohne Verhandlung fallen, durch einen Gerichtsbescheid. Sollte das Gericht doch eine mündliche Verhandlung für notwendig halten, gibt es heute technische Lösungen wie Videoverhandlungen. Alternativ kann ein spezialisierter Anwalt vor Ort die Interessen des Betroffenen vertreten. Das könnte Sie auch interessieren: Gerichtsverfahren Visumklage (Übersichtsseite) Ablauf von Gerichtsverfahren Visum und Immigration Gerichtsbescheid (Migrationsrecht)
- Warteliste Einbürgerung in Darmstadt mehr als 2.100 Personen
Einbürgerung in Darmstadt: 2.100 auf der Warteliste Deutschland braucht Zuwanderung – doch oft bremst sich das System selbst aus. Ein aktuelles Beispiel kommt aus Darmstadt : Dort stehen mehr als 2.100 Menschen auf der Warteliste für ihre Einbürgerung . Wer einen Antrag gestellt hat, wartet im Schnitt 14 Monate auf das erste Gespräch bei der Behörde. Insgesamt dauert es häufig 30 Monate, bis das Verfahren abgeschlossen ist, obwohl die Behörden rechtlich nur 3 Monate Zeit haben, um Einbürgerungsanträge zu bearbeiten . Für viele, die längst in Deutschland arbeiten und hier ihre Zukunft planen, ist das eine enorme Belastung – manche ziehen frustriert in andere Länder, wo Prozesse schneller laufen. Fachkräftemangel auch in den Behörden Ein wesentlicher Grund für die langen Bearbeitungszeiten bei der Einbürgerung: Es fehlt an Personal . In Darmstadt bearbeiten nur drei Mitarbeitende die Antragsflut. Eine zusätzliche Stelle war mehrfach ausgeschrieben, konnte aber nicht besetzt werden – Beamtenstatus erforderlich, niedrige Bezahlung, schwierige Arbeitsbedingungen. Ein ähnliches Bild zeigt sich bundesweit: Auch die Ausländerbehörde Stuttgart macht immer wieder einen erheblichen Personalmangel öffentlich. Dort wird etwa mit kreativen Marketingmaßnahmen versucht, neues Personal anzuziehen. Trotzdem sind bis zu 30 % der Stellen bei der Ausländerbehörde unbesetzt. Geplante Gesetzesänderung verschärft die Situation Statt die Verfahren zu beschleunigen, plant der Gesetzgeber aktuell, die Frist für Untätigkeitsklagen bei Einbürgerungen zu verlängern – von bisher drei auf zwölf Monate . Wer heute nach drei Monaten gegen die lange Bearbeitung klagen kann, müsste künftig also ein Jahr warten. Dies gilt auch in Darmstadt. Das sendet ein fatales Signal an ausländische Fachkräfte und Arbeitgeber, die auf eine verlässliche Verwaltung angewiesen sind. Statt längerer Fristen braucht es mehr Ressourcen, effizientere Prozesse und eine Verwaltung, die Chancen schafft statt Hürden aufbaut. Fazit: Deutschland muss schneller werden Wer sich in Darmstadt einbürgern lassen will, muss momentan viel Geduld mitbringen oder einen Rechtsanwalt für Migrationsrecht beauftragen.. Schnelle und transparente Verfahren bei Einbürgerung, Aufenthaltserlaubnis und Arbeitserlaubnis sind entscheidend, um qualifizierte Menschen in Deutschland zu halten – und sie nicht an andere Länder zu verlieren. Leider versagt die deutsche Migrationsverwaltung an dieser Stelle immer wieder.
- Statistiken Landesamt für Einwanderung (LEA): So war das Jahr 2024 für die Ausländerbehörde Berlin
Im Jahr 2024 hat das Berliner Landesamt für Einwanderung (LEA) so viele persönliche Vorsprachen verzeichnet wie nie zuvor. Fast eine halbe Million Menschen suchten die Behörde auf – ein Anstieg, der sowohl durch den Nachholbedarf nach der Corona-Pandemie als auch durch neue geopolitische Herausforderungen wie den Ukrainekrieg erklärbar ist. Hinzu kommt ein verstärktes Interesse an Einbürgerungen , das den Betrieb zusätzlich intensiviert. Digitaler Zugriff auf dem Höchststand Nicht nur vor Ort, auch digital ist das LEA gefragter denn je. Mit über 18 Millionen Seitenaufrufen war die Website www.berlin.de/einwanderung im Jahr 2024 eine zentrale Anlaufstelle für Informationen rund um Einreise, Aufenthalt und Staatsangehörigkeit. Besonders die neuen digitalen Anträge und die Erweiterung der Online-Angebote haben zu dieser starken Nutzung beigetragen. Auch Behörden, Anwält:innen und Beratungsstellen nutzen die Plattform regelmäßig als Wissensquelle. Die Zahlen sprechen auch für ein wachsendes Team im Hintergrund: Über 800 Beschäftigte arbeiten an vier Standorten des LEA, mit einem hohen Frauenanteil und über einem Drittel der Mitarbeitenden mit Migrationshintergrund. Auch in Führungspositionen zeigt sich Vielfalt – mehr als 70 % der Führungskräfte sind weiblich. Einbürgerungen auf Rekordniveau, Zustimmungen im Visumverfahren erneut niedrig Ein zentrales Thema im Jahr 2024 (wie voraussichtlich auch 2025) war die Staatsangehörigkeit. Die Zahl der Einbürgerungen konnte innerhalb eines Jahres mehr als verdoppelt werden . Von rund 9.000 im Vorjahr stieg sie auf über 22.000 – ein Erfolg, der vor allem durch die Einrichtung einer eigenen Einbürgerungsabteilung sowie effizientere Prozesse möglich wurde. Insgesamt wurden mehr als 240.000 Aufenthaltstitel, Bescheinigungen und Einbürgerungen erteilt. Auch das Visumverfahren blieb nicht unbeeinflusst von den politischen und gesetzlichen Entwicklungen. Zwar konnte ein Anstieg bei den Stellungnahmen verzeichnet werden, langfristig wird jedoch durch die Reform des § 31 Aufenthaltsverordnung mit rückläufigen Zahlen gerechnet – eine Folge der angestrebten Vereinfachung im Fachkräfteeinwanderungsrecht. Temporärer Schutz (TPS) und humanitäres Recht in Berlin Die Zahl der in Berlin betreuten geflüchteten Menschen ist weiter gewachsen. Besonders deutlich war der Anstieg ab 2022, bedingt durch den Schutzstatus für ukrainische Geflüchtete nach § 24 AufenthG . Zum Jahresende 2024 waren rund 188.000 Personen in der Zuständigkeit des LEA, darunter über 16.000 Asylsuchende. Gleichzeitig ging die Zahl der unerlaubten Einreisen im Jahresverlauf 2024 erstmals wieder leicht zurück. Rund 13.800 Menschen entschieden sich im Jahr 2024 für eine freiwillige Rückkehr in ihr Herkunftsland. Programme wie REAG/GARP bieten hier finanzielle und organisatorische Unterstützung. Die Zahl der Abschiebungen lag unterdessen bei knapp 1.300 – beeinflusst durch Abschiebungsstopps und Ressourcenbindung bei Großveranstaltungen wie der Fußball-Europameisterschaft. Auffällig ist, dass der Großteil der Ausreisepflichtigen weiterhin mit einer Duldung in Deutschland verbleibt, weil eine Abschiebung faktisch oder rechtlich nicht möglich ist. Ablehnungen bleiben die Ausnahme Trotz der hohen Antragszahlen bleibt auch die Quote negativer Bescheide vom LEA konstant niedrig. Lediglich rund ein Prozent aller Entscheidungen des LEA fallen ablehnend aus. Das verdeutlicht die Haltung der Behörde, in erster Linie als Dienstleisterin zur Aufenthaltssicherung und Integration zu agieren. Selbst bei Ausweisungen oder dem Entzug des Freizügigkeitsrechts bleibt das Niveau moderat. Ein modernes Amt mit wachsendem Team Fazit Zahlen Landesamt für Einwanderung (LEA) in Berlin Die aktuellen Zahlen des Berliner Landesamts für Einwanderung zeigen deutlich: Migration ist kein Randthema, sondern ein zentraler Bestandteil städtischer Verwaltung und gesellschaftlicher Realität. Der enorme Anstieg bei Vorsprachen, Einbürgerungen und digitalen Zugriffen belegt nicht nur den steigenden Bedarf, sondern auch das wachsende Vertrauen in die Strukturen und Angebote der Behörde. Gleichzeitig unterstreicht die konsequente Digitalisierung, dass moderne Einwanderungspolitik nicht nur auf Gesetzesänderungen, sondern auch auf technologische Infrastruktur angewiesen ist. Quelle: Faktenblatt des Landesamts für Einwanderung (LEA) in Berlin (Statistik 2024).
- KVR München plant Ticketsystem bei Einbürgerungen
Lange Wartezeiten für Einbürgerungen in München Die Reform des Staatsangehörigkeitsrechts 2024 hat die Nachfrage nach Einbürgerungen explodieren lassen. Allein in Bayern stiegen die Zahlen um über 50 %. Besonders dramatisch zeigt sich die Lage beim KVR München : Ein Sachbearbeiter betreut dort inzwischen durchschnittlich rund 1.000 Fälle gleichzeitig – noch im Februar 2023 waren es „nur“ 637. Das Resultat sind Wartezeiten von bis zu 18 Monaten , massive Unsicherheit für Antragsteller und wachsender Frust auf beiden Seiten. Neue Stellen könnten Abhilfe schaffen, doch die Kommunen kämpfen mit chronischem Personalmangel und knappen Budgets. Ticketsystem für Einbürgerungen in München Nun soll ein Ticketsystem beim KVR den entscheidenden Wendepunkt bringen. Schon in diesem Jahr sollen Antragsteller den Bearbeitungsstand ihrer Einbürgerung online einsehen können . Alle Schritte – Rückfragen, Antworten, neue Nachrichten – sollen transparent dokumentiert werden. Statt Funkstille könnte so mehr Klarheit und Nachvollziehbarkeit in den Prozess kommen. Ob sich dieses System nur auf einen groben Status wie „eingegangen – in Bearbeitung – abgeschlossen“ beschränkt oder tatsächlich tiefere Einblicke gewährt – etwa in Zwischenschritte bei beteiligten Behörden – bleibt abzuwarten. Einbürgerungen beim KVR München weiter schwierig Klar ist aber auch: Ein Ticketsystem allein löst den Personalmangel nicht. Dennoch kann es ein wertvoller Impuls sein, um die Servicequalität zu verbessern und Vertrauen zwischen Antragstellern und Verwaltung wiederherzustellen. Sollte das Projekt in München überzeugen, könnte es als Vorbild für andere Ausländer- und Einbürgerungsbehörden dienen. Digitalisierung ersetzt zwar keine zusätzlichen Ressourcen, kann aber den Weg für mehr Effizienz, Transparenz und Bürgerfreundlichkeit ebnen. Untätigkeitsklage trotz Ticketsystem in München möglich Wichtig bleibt zudem: Das neue Ticketsystem ändert nichts an den rechtlichen Möglichkeiten der Antragsteller. Selbst wenn Bearbeitungsschritte künftig online einsehbar sind, können Betroffene weiterhin eine Untätigkeitsklage nach § 75 VwGO erheben, wenn ihr Antrag mehr als drei Monate ohne Entscheidung bleibt. Ein digitales Ticketsystem schafft Transparenz, ersetzt aber keine verbindlichen Bearbeitungsfristen. Für Antragsteller bedeutet das: Wer trotz digitaler Statusanzeige monatelang keine Bewegung im Verfahren erkennt, kann rechtlich gegen die Verzögerung vorgehen – und so die Verwaltung zur Entscheidung zwingen.
- Anerkennungspartnerschaft: Dauer der Erteilung (§ 16d)
Der Aufenthaltstitel nach § 16d Absatz 3 AufenthG – die sogenannte A nerkennungspartnerschaft – bietet qualifizierten Drittstaatsangehörigen die Möglichkeit, berufliche Anerkennung und Qualifizierung in Deutschland zu betreiben, während sie zugleich beschäftigt sind . Doch wie lange kann dieser Aufenthaltstitel erteilt und verlängert werden? Welche Voraussetzungen müssen für eine Verlängerung vorliegen? Dieser Beitrag gibt einen systematischen Überblick über die Dauer und Entwicklungsmöglichkeiten bei der Anerkennungspartnerschaft. Ersterteilung und Verlängerung des Aufenthaltstitels Die Anerkennungspartnerschaft wird bei der erstmaligen Erteilung für die Dauer der Zustimmung durch die Bundesagentur für Arbeit (BA) ausgestellt – jedoch höchstens für zwölf Monate . Eine Verlängerung ist möglich, wenn die Voraussetzungen weiterhin erfüllt sind. Diese Verlängerung kann dann – unter erneuter Zustimmung der BA – für eine Dauer von bis zu drei Jahren erfolgen (§ 16d Abs. 3 S. 5 AufenthG). Entscheidend ist dabei der Nachweis, dass die betreffende Fachkraft das Anerkennungsverfahren aktiv betreibt . Hierzu können verschiedene Nachweise dienen: ein formeller Antrag bei der zuständigen Anerkennungsstelle, ein erster Bescheid, die Teilnahmebescheinigung an einer Qualifizierungsmaßnahme oder – im Fall rein innerbetrieblicher Qualifikation – eine Bescheinigung des Arbeitgebers. Die Verlängerung ist nicht automatisch; vielmehr wird bei jedem Antrag geprüft, ob das Verfahren tatsächlich voranschreitet. Dauer des Anerkennungsverfahrens und Auswirkungen auf den Aufenthalt Das Verfahren zur Anerkennung umfasst die vollständige Bearbeitungszeit von der Antragstellung bis zur Erteilung eines abschließenden Bescheids durch die Anerkennungsstelle. In reglementierten Berufen kann dies auch die Ausstellung einer Berufserlaubnis sein. Eingeschlossen sind auch notwendige Qualifizierungsmaßnahmen und anschließende Prüfungen. Liegt ein abschließender Bescheid vor – auch wenn dieser negativ ausfällt –, endet damit das Verfahren im Sinne des § 16d Abs. 3. Ist also keine Anerkennung möglich, entfällt die Grundlage für den Aufenthaltstitel . Die betroffene Person kann aber in einen anderen Aufenthaltstitel wechseln, sofern die jeweiligen Voraussetzungen erfüllt sind. Hier kommen insbesondere Aufenthalte nach § 19c Abs. 2 AufenthG i.V.m. § 6 BeschV ( Erfahrungsvisum ) in Betracht. Auch eine neue Anerkennungspartnerschaft kann unter Beachtung der maximalen Gesamtdauer von drei Jahren eingegangen werden. Bestandsschutz und Wechsel in andere Aufenthaltstitel Für Personen, die bereits vor dem 1. März 2024 einen Aufenthaltstitel nach § 16d Abs. 3 alter Fassung erhalten haben, gilt eine Übergangsregelung. Wenn innerhalb der zweijährigen Erteilungsdauer die angestrebte Anerkennung scheitert, ist – bei Erfüllung der weiteren Voraussetzungen – ein Wechsel innerhalb der Systematik des § 16d AufenthG möglich. Auch hier ist die jeweilige Höchstdauer von drei Jahren zu beachten. Fazit Die Anerkennungspartnerschaft bietet eine sinnvolle Brücke zwischen Beschäftigung und Anerkennung ausländischer Berufsabschlüsse und wird grundsätzlich (abhängig von der Zustimmung der BA) für 12 Monate erteilt (bei der Ersterteilung). Allerdings ist die Aufenthaltserlaubnis streng an Fortschritte im Anerkennungsverfahren und an die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit gebunden. Eine vorausschauende Planung – insbesondere im Hinblick auf Sprachkenntnisse, Arbeitgeberwahl und alternative Aufenthaltstitel – ist unerlässlich. Die Höchstdauer von drei Jahren setzt dem Prozess dabei eine klare zeitliche Grenze. Wer diese Rahmenbedingungen kennt und beachtet, hat gute Chancen auf eine erfolgreiche Anerkennung und Integration in den deutschen Arbeitsmarkt.
- Projekt #Aufenthaltdigital: Fortschreitende Digitalisierung der Ausländerbehörden
Digitalisierung der Ausländerbehörden schreitet voran Das Projekt „ Aufenthalt Digital “ hat einen weiteren großen Meilenstein erreicht: Mittlerweile nutzen 300 Ausländerbehörden in Deutschland die digitalen Dienste im Live-Betrieb. Seit dem Start im März 2022 wurden bereits über 200.000 Anträge online eingereicht – aktuell sind es mehr als 20.000 pro Monat, mit weiterhin steigender Tendenz. Diese Zahlen verdeutlichen, wie groß der Bedarf nach effizienten digitalen Lösungen im Migrationsbereich ist. Besonders in Städten mit hohem Zuzug von internationalen Fachkräften (z.B. Berlin) zeigt sich, dass digitale Verfahren den Arbeitsalltag erheblich erleichtern können. Mehr Effizienz für Fachkräfte und Anwälte Für internationale Fachkräfte, die nach Deutschland kommen oder ihren Aufenthalt verlängern möchten, bringt die digitale Antragstellung viele Vorteile mit sich. Lange Wartezeiten, unübersichtliche Papierformulare und wiederholte Behördengänge gehören zunehmend der Vergangenheit an. Stattdessen können Anträge bequem online vorbereitet und eingereicht werden – oft auch außerhalb der üblichen Öffnungszeiten der Behörden. Rechtsanwälte , die Mandanten in diesen Prozessen begleiten, profitieren ebenfalls: Sie können Unterlagen schneller prüfen, Fristen besser einhalten und den gesamten Prozess transparenter gestalten. Bedeutung für Arbeitgeber und Unternehmen Auch für Arbeitgeber , die Fachkräfte aus dem Ausland einstellen möchten, ist „Aufenthalt Digital“ ein Gewinn. Die digitale Abwicklung spart Zeit und Ressourcen in Personalabteilungen und sorgt für planbarere Abläufe, wenn es um die Beantragung von Aufenthaltstiteln oder Arbeitserlaubnissen geht. Besonders in Branchen mit Fachkräftemangel ist eine zügige Bearbeitung der Verfahren entscheidend, um qualifizierte Mitarbeiter schnell in den Betrieb zu integrieren. Ausblick: Weitere Verbesserungen geplant Die erfolgreiche Anbindung der 300. Behörde zeigt, welches Potenzial in der Digitalisierung der Migrationsverwaltung steckt. Gleichzeitig ist klar: Die Entwicklung ist noch nicht abgeschlossen. Weitere Updates und neue Funktionen für „Aufenthalt Digital“ sind bereits in Arbeit. Ziel ist es, die Prozesse für Antragsteller, Rechtsanwälte und Arbeitgeber noch einfacher, schneller und benutzerfreundlicher zu gestalten. Wer also in Zukunft ein Fachkräfteverfahren starten oder einen Aufenthaltstitel verlängern möchte, wird von einer zunehmend digitalisierten Verwaltung profitieren.
- Sperrkonto für Visum: Wer benötigt es?
Wer benötigt ein Sperrkonto für das Visum in Deutschland? Ein Sperrkonto ist für viele Ausländerinnen und Ausländer eine zentrale Voraussetzung , um ein Visum für Deutschland zu erhalten – insbesondere dann, wenn der Aufenthalt zum Studium , zur Studienvorbereitung oder zum Besuch eines Sprachkurses geplant ist. Doch nicht jeder braucht automatisch ein solches Konto. Entscheidend ist, wie der Lebensunterhalt während des Aufenthalts gesichert wird. Rechtliche Hintergründe: Wer benötigt ein Sperrkonto? Grundsätzlich gilt: Wer seinen Aufenthalt in Deutschland nicht primär durch eigene Erwerbstätigkeit finanziert, muss die finanzielle Eigenständigkeit auf andere Weise nachweisen – und genau hier kommt das Sperrkonto ins Spiel. Es wird vor allem von jenen benötigt, die aus einem sogenannten Drittstaat kommen und für ihren Aufenthalt kein regelmäßiges Einkommen aus Arbeit oder selbstständiger Tätigkeit nachweisen können. Wer also angestellt oder unternehmerisch tätig ist, benötigt in der Regel kein Sperrkonto. Ein Arbeiten im Rahmen der 140/280 Tage Regelung für Studenten ist meistens nicht ausreichend, um ein Sperrkonto zu vermeiden, da bei dieser Tätigkeit in den meisten Fällen kein ausreichendes Einkommen erzielt wird, um den Aufenthalt voll zu finanzieren ( Lebensunterhaltssicherung ). Alternativen Sperrkonto: In diesen Fällen wird kein Sperrkonto benötigt Wer durch Dritte – etwa durch Familienangehörige – unterstützt wird, kann unter bestimmten Bedingungen auf das Sperrkonto verzichten . Beim Ehegattennachzug etwa oder wenn Eltern sich finanziell verpflichten, den Aufenthalt zu tragen, reicht oft eine formelle Einladungsbestätigung mit Einkommensnachweisen aus. Gleiches gilt, wenn Sie ein Stipendium erhalten haben. Für alle anderen – insbesondere Studierende und Sprachschüler*innen – ist das Sperrkonto hingegen die gebräuchlichste und sicherste Methode, um den „ gesicherten Lebensunterhalt “ für das erste Jahr des Aufenthalts nachzuweisen. Dabei wird ein bestimmter Betrag – derzeit rund 11.208 Euro – auf einem Konto in Deutschland hinterlegt. Dieses Guthaben ist blockiert und darf nur in monatlichen Teilbeträgen abgerufen werden, um die Grundversorgung sicherzustellen. Die genaue Summe und die Anforderungen variieren je nach Lebenssituation und Aufenthaltszweck. Fazit: Wer benötigt ein Sperrkonto? Ob Sie selbst ein Sperrkonto benötigen, hängt stark von Ihrer individuellen Situation und Ihrem geplanten Aufenthaltszweck ab. Die deutschen Auslandsvertretungen informieren dazu individuell – dennoch lohnt sich der Blick auf die allgemeinen Hinweise des Auswärtigen Amts. Generell gilt aber: Wenn Sie sich nicht primär durch Erwerbstätigkeit in Deutschland finanzieren und auch keinen Familienangehörigen haben, der Sie finanziert, wird oftmals ein Sperrkonto (oder alternativ eine Verpflichtungserklärung ) benötigt. Sie benötigen ein Sperrkonto, das von den Behörden anerkannt wird? Unsere Anwaltskanzlei benutzt für die Mandatsarbeit in der Regel Fintiba und hat damit dauerhaft gute Erfahrungen gemacht. Wenn Sie einen Sperrkonto-Vertrag über diesen Link abschließen, unterstützen Sie unseren Kanzleiblog. Aus Transparenzgründen weisen wir darauf hin, dass es auch andere Sperrkonto-Anbieter gibt.
- Falsche Angaben im Visumantrag: Wie problematisch sind Fehler wirklich?
Wer schon einmal einen Visumantrag ausgefüllt hat, weiß: Die Formulare sind oft kompliziert, die Fragen teilweise schwer verständlich – insbesondere für Personen, die nicht mit dem deutschen Rechtssystem vertraut sind. Es geht nicht nur darum, einfache Angaben wie Name und Geburtsdatum zu machen, sondern oft auch um arbeitsrechtliche und organisatorische Feinheiten. Gerade bei unternehmensbezogenen Aufenthalten – etwa bei Entsendungen – stellt sich beispielsweise regelmäßig die Frage, wer überhaupt als Arbeitgeber anzugeben ist: Der ausländische Konzernteil oder das aufnehmende Unternehmen in Deutschland? Solche Unsicherheiten führen schnell zu Missverständnissen, die teilweise gravierende Konsequenzen haben können. Falsche Angaben in einem Visumantrag kommen also in der Praxis häufiger vor, als viele denken. Manchmal passiert es aus Unkenntnis, manchmal schlicht durch ein Missverständnis oder einen Flüchtigkeitsfehler. Gerade dann, wenn Antragsteller externe Hilfe von Relocation-Dienstleistern , Immigration Consultants oder sogar Freunden und Bekannten in Anspruch nehmen, entstehen Fehler, ohne dass die betroffene Person diese bemerkt oder beabsichtigt hat. Die Frage, die sich viele dann stellen: Welche Konsequenzen drohen? Falsche Angaben und das Ausweisungsinteresse Nach dem deutschen Aufenthaltsgesetz kann eine falsche Angabe im Visumverfahren dazu führen, dass ein sogenanntes Ausweisungsinteresse besteht (siehe § 54 Abs. 2 Nr. 8 AufenthG ). Das bedeutet, dass die Ausländerbehörde die Erteilung eines Aufenthaltstitels ablehnen kann (siehe § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG ) – oder sogar prüfen muss, ob eine Ausweisung in Betracht kommt. Denn wer die deutschen Behörden im ausländerrechtlichen Verfahren täuscht, verliert grundsätzlich das Vertrauen des Staates. Zusätzlich ist sogar ein Strafverfahren wegen Visumbetrug möglich. Doch ganz so schlimm ist es oft nicht. Die Rechtsprechung – also die Entscheidungen deutscher Gerichte – hat sich klar dazu positioniert: Nicht jede falsche Angabe im Visumantrag rechtfertigt ein Ausweisungsinteresse. Vielmehr kommt es darauf an, ob die Angabe absichtlich, also vorsätzlich falsch gemacht wurde . Das bedeutet: Wer einen Antrag nach bestem Wissen und Gewissen ausfüllt, obwohl er sich in einer komplexen Situation befindet oder etwas falsch verstanden hat, muss keine sofortigen Konsequenzen befürchten. Gleichwohl ist es natürlich nicht ausgeschlossen, dass zunächst durch die Behörden trotzdem ein Ausweisungs- oder Strafverfahren eröffnet wird. In diesen Verfahren bestehen aber dann gute Verteidigungschancen . Vorsatz ist entscheidend – nicht der Fehler selbst Das entscheidende Kriterium ist der Vorsatz. Ein Ausweisungsinteresse darf nur dann angenommen werden, wenn der Antragsteller bewusst und absichtlich eine falsche Angabe gemacht hat. Wer also ehrlich bemüht ist , alle Angaben korrekt zu machen, und möglicherweise sogar Unterstützung in Anspruch nimmt, handelt nicht vorsätzlich. Fehler, die aus Unwissenheit, mangelnden Sprachkenntnissen oder Missverständnissen entstehen, sind nicht automatisch ein Grund für eine negative Entscheidung im Visumverfahren. Dass der Fehler unabsichtlich war, muss allerdings auch nachgewiesen werden , was in der Praxis oftmals nicht einfach ist. Besonders wichtig: Auch wenn ein Dritter – etwa ein Berater, Consultant oder Übersetzer – eine fehlerhafte Angabe im Antrag einträgt, führt das nicht ohne Weiteres dazu, dass der Antragsteller selbst verantwortlich gemacht werden kann. Es zählt stets die individuelle Absicht. Wenn Sie also Ihren falschen Visumantrag von einem Relocationdienst oder Immigration-Consultant ausfüllen lassen haben, dann hat dieser Dienstleister die Falschangabe gemacht und nicht Sie. Die Falschangabe kann Ihnen dann in der Regel nicht zugerechnet werden. Was tun bei Fehlern im Antrag? Wer nach Einreichen des Visumantrags einen Fehler entdeckt oder nachträglich darauf hingewiesen wird, sollte möglichst schnell und aktiv handeln. Eine nachträgliche Berichtigung oder Klarstellung gegenüber der Auslandsvertretung oder der Ausländerbehörde ist in vielen Fällen möglich und zeigt, dass keine Täuschungsabsicht bestand (führt aber auch dazu, dass man den Fehler zugibt). Wer sich unsicher ist, sollte rechtlichen Rat einholen – etwa bei einem Fachanwalt für Migrationsrecht . So lassen sich Missverständnisse klären, bevor sie zu größeren Problemen führen. Fazit aus Versehen falsche Angaben Visumantrag Falsche Angaben im Visumantrag sind ärgerlich, aber nicht immer folgenreich. Wer sich ehrlich bemüht hat, den Antrag korrekt auszufüllen, muss in der Regel keine schwerwiegenden Konsequenzen befürchten. Entscheidend ist der Vorsatz: Nur wer bewusst falsche Angaben macht, riskiert die Ablehnung des Visums oder eine spätere Ausweisung. In allen anderen Fällen besteht die Möglichkeit, Fehler zu korrigieren oder aufzuklären. Eine frühzeitige anwaltliche Begleitung hilft, Risiken zu vermeiden – und im Zweifel auch die richtigen Argumente gegenüber der Behörde zu finden. VISAGUARD steht Ratsuchenden dabei zur Seite. Das könnte Sie auch interessieren: Beitrag zum Ausweisungsinteresse Strafrecht für Ausländer Sicherheitsüberprüfung Ausländer Voraussetzungen D-Visum
- Ausländische Fachkräfte laut Europäischer Zentralbank (EZB) unverzichtbar für die deutsche Wirtschaft
Die Präsidentin der Europäischen Zentralbank (EZB), Christine Lagarde, hat auf einer internationalen Wirtschaftskonferenz in Jackson Hole betont, wie stark die deutsche und europäische Wirtschaft vom Beitrag ausländischer Arbeitskräfte profitiert . Ohne die Beschäftigung von Fachkräften aus Drittstaaten würde die Wirtschaft deutlich schwächer dastehen. Allein in Deutschland wäre das Bruttoinlandsprodukt (BIP) laut Lagarde um rund sechs Prozent niedriger als im Jahr 2019. Auch andere europäische Länder wie Spanien verdanken ihr starkes Wachstum nach der Pandemie maßgeblich den Zugewanderten. Fachkräfte entlasten den Arbeitsmarkt – aber der Bedarf bleibt hoch Der Zustrom qualifizierter Arbeitskräfte trägt in Deutschland und Europa dazu bei, Engpässe in Schlüsselbranchen abzufedern. Das gilt insbesondere in Bereichen wie IT , Gesundheitswesen , Handwerk und Industrie. Gleichzeitig weist Lagarde darauf hin, dass Migration keine dauerhafte Lösung für den Arbeitskräftemangel ist. Auch bei anhaltend hoher Zuwanderung wird die Zahl der Menschen im erwerbsfähigen Alter langfristig sinken. Damit wird die gezielte Anwerbung und Integration von Fachkräften aus Drittstaaten noch wichtiger, um offene Stellen effizient zu besetzen. Passgenaue Vermittlung als Schlüssel zum Erfolg Für Zugewanderte bedeutet diese Entwicklung, dass gut abgestimmte Verfahre n für die Anerkennung ihrer Qualifikationen und eine reibungslose Vermittlung in passende Jobs entscheidend sind. Genau hier setzt VISAGUARD an: Wir unterstützen ausländische Fachkräfte dabei, rechtssicher in den deutschen Arbeitsmarkt einzutreten, und verbinden sie mit erfahrenen Anwälten für Migrationsrecht. So profitieren nicht nur Unternehmen, die dringend Personal suchen, sondern auch die Fachkräfte selbst, die einen klaren rechtlichen und beruflichen Rahmen für ihren Start in Deutschland erhalten.












