Untätigkeitsklage Niederlassungserlaubnis

Alle Informationen zur Beschleunigung von Anträgen auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis durch Untätigkeitsklage.
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Hier erfahren Sie
wie die Untätigkeitsklage bei Niederlassungserlaubnissen funktioniert
welche Voraussetzungen die Untätigkeitsklage (Niederlassung) hat
Ablauf der Untätigkeitsklage bei Niederlassungserlaubnissen
Kosten und Dauer der Untätigkeitsklage bei Niederlassungserlaubnissen
Inhaltsverzeichnis
1. Untätigkeitsklage bei Niederlassungserlaubnis
2. Was ist eine Untätigkeitsklage (Niederlassungserlaubnis)?
3. Voraussetzungen Untätigkeitsklage Niederlassungserlaubnis
4. Ablauf der Untätigkeitsklage (Niederlassungserlaubnis)
5. FAQ
6. Fazit Untätigkeitsklage Niederlassungserlaubnis
1. Untätigkeitsklage bei Niederlassungserlaubnis
Viele Antragstellerinnen und Antragsteller in Deutschland stehen vor dem Problem, dass ihre Anträge auf eine Niederlassungserlaubnis über Monate – teils Jahre – unbearbeitet bleiben. Vor allem in stark belasteten Städten wie Berlin oder Frankfurt ist es keine Seltenheit, dass auf eine Rückmeldung der Ausländerbehörde lange gewartet werden muss. Die Gründe sind vielfältig: Personalmangel, organisatorische Umstrukturierungen und ein wachsendes Antragsaufkommen belasten die Verwaltungsabläufe massiv.
Für Betroffene ist das häufig eine nervenaufreibende Situation – insbesondere, wenn damit rechtliche Unsicherheiten oder berufliche Einschränkungen verbunden sind. Gerade die Niederlassungserlaubnis hat erhebliche, für Ausländer sehr vorteilhafte, Unterschiede zur befristeten Aufenthaltserlaubnis. Es ist deshalb gut nachvollziehbar, dass viele Ausländer auf eine zügige Erteilung der Niederlassungserlaubnis bei der Ausländerbehörde drängen. Wer sich nicht weiter vertrösten lassen möchte, hat die Möglichkeit, rechtliche Schritte einzuleiten: Mit einer sogenannten Untätigkeitsklage lässt sich die Behörde dazu verpflichten, endlich über den Antrag auf Erteilung der Niederlassungserlaubnis zu entscheiden.
2. Was ist eine Untätigkeitsklage (Niederlassungserlaubnis)?
Die Untätigkeitsklage ist im Verwaltungsverfahrensrecht (§ 75 VwGO) geregelt. Sie bietet Antragstellenden ein rechtliches Mittel, um bei unangemessen langen Bearbeitungszeiten aktiv zu werden. Entscheidet eine Behörde nicht innerhalb von drei Monaten über einen gestellten Antrag – hier auf Erteilung der Niederlassungserlaubnis – kann vor dem Verwaltungsgericht Klage erhoben werden. Ziel ist es, die Behörde zur Entscheidung zu bewegen.
Das Gericht prüft bei der Untätigkeitsklage, ob die Behörde zu lange (also mehr als 3 Monate) ohne zureichenden Grund untätig geblieben ist. Alternativ kann zusätzlich beantragt werden, dass die Niederlassungserlaubnis auch direkt erteilt wird (sogenannter Kombinationsantrag). Im Erfolgsfall wird die Behörde vom Gericht zur Bescheidung bzw. zur Erteilung der Niederlassungserlaubnis verpflichtet. In der Regel hat die Behörde auch die Kosten des Verfahrens zu tragen.
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3. Voraussetzungen Untätigkeitsklage Niederlassungserlaubnis
Damit eine Untätigkeitsklage zur Erteilung einer Niederlassungserlaubnis Aussicht auf Erfolg hat, müssen einige Voraussetzungen erfüllt sein.
3.1 Niederlassungserlaubnis nachweisbar beantragt
Zunächst muss ein ordnungsgemäßer Antrag auf Erteilung der Niederlassungserlaubnis bei der zuständigen Ausländerbehörde eingereicht worden sein. Idealerweise sollten Antragstellende den Eingang dokumentieren – z. B. durch eine Eingangsbestätigung, E-Mail oder Screenshot eines Online-Portals. Wenn Sie vollständig sicher sein wollen, dass der Antrag auf Erteilung der Niederlassungserlaubnis eingegangen ist, können Sie den Antrag durch einen Rechtsanwalt oder Gerichtsvollzieher zustellen lassen.
3.2 Möglichst alle Unterlagen eingereicht
Weiterhin sollten mit dem Antrag auf Erteilung der Niederlassungserlaubnis auch alle Dokumente eingereicht worden sein. Auch wenn nicht zwingend alle Unterlagen sofort vorliegen müssen, erhöht eine vollständige Einreichung die Erfolgschancen. Die Gerichte entscheiden teilweise unterschiedlich was die Notwendigkeit aller Dokumente bei Antragstellung angeht.
3.3 3-Monats-Frist abgelaufen
Nach dem Gesetz muss die Behörde innerhalb von drei Monaten nach Eingang des Antrags auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis tätig werden (§ 75 VwGO). Ist in diesem Zeitraum keine Entscheidung gefallen, darf geklagt werden. Wird die Klage zu früh erhoben, droht eine Abweisung – und die Gerichtskosten müssen vom Kläger getragen werden.
3.4 Kein zureichender Grund für Verzögerung
Eine Untätigkeitsklage ist nur dann zulässig, wenn die Verzögerung nicht auf einem sogenannten "zureichenden Grund" beruht. Ein solcher kann in Einzelfällen vorliegen – etwa wenn wichtige Unterlagen fehlen oder gesetzliche Änderungen eine Bearbeitung verzögern. Reine Arbeitsüberlastung oder Personalmangel gelten laut Rechtsprechung jedoch nicht als ausreichende Begründung. Die Rechtsprechung ist hier vergleichsweise ausländerfreundlich und sieht die Verantwortung für verzögerte Bearbeitungen in der Regel bei der Ausländerbehörde.
4. Ablauf der Untätigkeitsklage (Niederlassungserlaubnis)
4.1 Klageerhebung Untätigkeitsklage Niederlassungserlaubnis
Die Untätigkeitsklage wird beim örtlich zuständigen Verwaltungsgericht eingereicht – schriftlich, per Fax oder digital. Auch eine persönliche Abgabe oder mündliche Diktierung vor Ort ist möglich. Viele Betroffene lassen sich hierbei von einem auf Migrationsrecht spezialisierten Anwalt unterstützen. Nach Eingang der Klage prüft das Gericht die formellen Voraussetzungen und fordert die Ausländerbehörde zur Stellungnahme auf. Diese erhält meist eine Frist von einigen Wochen. Kommt es zu keiner Einigung oder freiwilligen Entscheidung der Behörde, kann das Gericht entweder einen Vergleich anregen oder durch Urteil eine Entscheidung erzwingen. Nicht selten bewegt die Klage die Behörde dazu, zeitnah eine Entscheidung zu treffen – manchmal schon, bevor es zu einer mündlichen Verhandlung kommt. Viele Verfahren enden mit einer einvernehmlichen Lösung, z. B. durch ein verbindliches Bearbeitungsversprechen oder einer direkten Erteilung der Niederlassungserlaubnis. Kommt es zu keiner Einigung, fällt das Gericht ein Urteil und verpflichtet die Behörde zur Bearbeitung des Antrags.
4.2 Kosten Untätigkeitsklage Niederlassungserlaubnis
Die Verfahrensdauer hängt stark vom Einzelfall ab. In unkomplizierten Situationen, in denen die Voraussetzungen für die Niederlassungserlaubnis klar sind und keine Tatsachen strittig sind, kann das Verfahren bereits nach wenigen Wochen abgeschlossen sein. Die Gerichtskosten belaufen sich in der Regel auf rund 483 Euro. Wird ein Anwalt hinzugezogen, können zusätzliche Kosten in Höhe von ca. 2.000 bis 4.000 Euro entstehen. Die Klage kann allerdings auch ohne Anwalt eingereicht werden. In der ersten Instanz besteht kein Anwaltszwang vor dem Verwaltungsgericht. Wer sich ausreichend informiert fühlt, kann die Klage selbst einreichen. Dennoch ist juristische Unterstützung in vielen Fällen sinnvoll – insbesondere, wenn die Behörde rechtliche Argumente gegen die zügige Bearbeitung vorbringt.
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5. FAQ
Was ist eine Untätigkeitsklage?
Eine Klage nach § 75 VwGO, wenn eine Behörde – z. B. die Ausländerbehörde – nicht innerhalb von drei Monaten über einen Antrag
(z. B. Niederlassungserlaubnis) entscheidet.
Welche Voraussetzungen gelten für die Untätigkeitsklage bei Niederlassungserlaubnissen?
Für eine Untätigkeitsklage müssen bei der Niederlassungserlaubnis die folgenden Voraussetzungen erfüllt sein:
Antrag auf Niederlassungserlaubnis wurde gestellt
3 Monate keine Entscheidung
keine schwerwiegenden Gründe für Verzögerung
Was bringt die Untätigkeitsklage konkret?
Das Verwaltungsgericht verpflichtet die Behörde zur Entscheidung – ggf. auch zur Erteilung der Niederlassungserlaubnis, wenn alle Voraussetzungen erfüllt sind. Dies beschleunigt den Vorgang in der Regel.
6. Fazit
Die Untätigkeitsklage stellt für Antragstellerinnen und Antragsteller ein wirksames Mittel dar, um bei überlanger Bearbeitungszeit von Anträgen auf Erteilung der Niederlassungserlaubnis durch die Ausländerbehörde rechtlich Druck auszuüben. Wer alle Voraussetzungen für die Niederlassungserlaubnis und die Untätigkeitsklage erfüllt – insbesondere die Einhaltung der Drei-Monats-Frist und die vollständige Antragstellung – kann die Behörde dazu verpflichten lassen, endlich über den Niederlassungserlaubnisantrag zu entscheiden. Zwar ist eine Klage mit Kosten und Aufwand verbunden, doch gerade angesichts der erheblichen Vorteile einer Niederlassungserlaubnis kann sich dieser Schritt lohnen. Die Erfolgsaussichten sind in vielen Fällen gut, insbesondere wenn die Verzögerung allein auf strukturellen Defiziten der Behörde beruht (z.B. Personalmangel). Wer unsicher ist, sollte rechtlichen Beistand hinzuziehen – denn eine Untätigkeitsklage ist nicht nur ein juristisches Mittel, sondern oft auch der einzige Weg, um endlich Klarheit und Planungssicherheit zu erhalten.
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Weiterführende Informationen
Quellenverzeichnis
[1] NK-VwGO/Michael Brenner, 5. Auflage 2018, VwGO § 75 Rn. 1-88
[2] Schoch/Schneider/Porsch, 45. EL Januar 2024, VwGO § 75
[3] zur Rechtfertigung von Einbürgerungsverzögerungen wegen Personalmangel siehe u.a. VG Weimar, Beschluss vom 11.06.2024, Az. 1 K 135/24 We
[4] zum Zeitpunkt des Fristbeginns für die Dreimonatsfrist des § 75 VwGO siehe VG Weimar, Beschluss vom 11.06.2024, Az. 1 K 135/24 We
[5] zur Rechtfertigungspflicht für Behörden bei Verzögerungen siehe Sächsisches OVG, Beschluss vom 14. Februar 2023 – 3 E 2/23 –, juris Rn. 9 m.w.N.
[6] § 75 Verwaltungsgerichtsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 1991 (BGBl. I S. 686), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 24. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 328)
