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Beschleunigtes Fachkräfteverfahren

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Die wichtigsten Informationen vom Anwalt zur Durchführung des beschleunigten Fachkräfteverfahrens gem. § 81a AufenthG.

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Hier erfahren Sie

… was das beschleunigte Fachkräfteverfahren ist

wie lange das beschleunigte Fachkräfteverfahren dauert

… für welche Aufenthaltstitel das beschleunigte Fachkräfteverfahren gilt

… wie Sie das das beschleunigte Fachkräfteverfahren durchführen können

Inhaltsverzeichnis

1. Was ist das beschleunigte Fachkräfteverfahren?

2. Wie lange dauert das beschleunigte Fachkräfteverfahren?

3. Welche Behörde ist für das beschleunigte Fachkräfteverfahren zuständig?

4. Welche Aufenthaltstitel können mit dem beschleunigten Fachkräfteverfahren beantragt werden?

5. Durchführung des beschleunigten Fachkräfteverfahrens

6. FAQ Beschleunigtes Fachkräfteverfahren

7. Fazit

1. Was ist das beschleunigte Fachkräfteverfahren?

Die Durchführung des Visumverfahren ist ein komplexer und intransparenter Prozess. Grundsätzlich wird die Zustimmung vieler verschiedener Behörden benötigt, damit das Visum letztendlich erteilt wird. Dies gilt insbesondere für die folgenden Behörden:


  • die Bundesagentur für Arbeit muss über den Zugang zum Arbeitsmarkt entscheiden,

  • Anerkennungsstellen müssen über die berufliche Anerkennung entscheiden,

  • die Ausländerbehörde muss über die Erfüllung der Aufenthaltsvoraussetzungen entscheiden,

  • die Botschaft muss über das Vorliegen von Sicherheitsbedenken und Versagungsgründen entscheiden.

Da diese Prozesse für juristische Laien nahezu unmöglich zu bewältigen (und erst Recht nicht zu verstehen) sind, hat der Gesetzgeber die Möglichkeit geschaffen, alle Prozesse bei einer zentralen Behörde zu bündeln. Diese Behörden sind die landesspezifischen Zentralstellen für Fachkräfteeinwanderung. Rein rechtlich stellen diese Zentralstellen eine eigene Ausländerbehörde dar. Die Zentralstellen entscheiden zwar nicht in eigener Kompetenz über die zahlreichen Zustimmungen, sie treten aber als Dienstleister gegenüber dem Arbeitgeber auf, indem sie den Arbeitgeber bei den jeweiligen Behörden in den jeweiligen Zustimmungsverfahren vertreten. Diese Vertretung nennt sich „beschleunigtes Fachkräfteverfahren“. Durch die Bündelung der unterschiedlichen Verwaltungsvorgänge bei der Zentralstelle für Fachkräfteeinwanderung soll eine erhebliche Verfahrensbeschleunigung erreicht werden.

2. Welche Fristen gelten im beschleunigten Fachkräfteverfahren?

Im beschleunigten Fachkräfteverfahren sind alle Behörden an bestimmte Fristen gebunden. Es gelten die folgenden Fristen:


  • die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit wird als fiktiv erteilt angenommen, wenn die Bundesagentur nicht innerhalb von einer Woche auf die Anfrage der Zentralstelle für Fachkräfteeinwanderung reagiert,

  • die Anerkennungsverfahren müssen innerhalb von 4 Wochen statt 4 Monaten durchgeführt werden,

  • die Botschaft muss innerhalb von drei Wochen nach Antragseingang einen Visumtermin anbieten und innerhalb von weiteren drei Wochen über den Antrag entscheiden.

Leider ist das beschleunigte Fachkräfteverfahren in der Praxis nicht so beschleunigt wie der Name zunächst suggeriert. In der Praxis hat sich das Verfahren als relativ wirkungslos erwiesen. Dies hat vor allem den Grund, dass die Ausländerbehörden (die ja eigentlich hier in Form der Zentralstelle für Fachkräfteeinwanderung als Dienstleister auftreten sollen) selbst total überlastet sind. Ein zusätzliches Problem ist oft, dass der eigentliche Flaschenhals in Visumverfahren häufig die Verfügbarkeit von Terminen ist. Dies gilt leider auch für die Termine zur Erteilung eines Visums im beschleunigten Fachkräfteverfahren. Auch wenn sich dies zunächst ernüchternd anhört, kann es in bestimmten Fällen trotzdem sinnvoll sein, das beschleunigte Fachkräfteverfahren durchzuführen.

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Suchen Sie einen Rechtsanwalt im deutschen Immigrations- und Visumsrecht? Wir unterstützen Sie gern in Aufenthaltsverfahren vor den Botschaften, Ausländerbehörden und Verwaltungsgerichten.  Kontaktieren Sie uns, um einen Online-Termin mit einem deutschen Rechtsanwalt für Migrationsrecht zu buchen.

Seriöser VISAGUARD-Rechtsanwalt im Anzug knüpft seine Jacket zu.jpg

Wenn Sie weitere Beratung zu der Frage wünschen, wann Sie das beschleunigte Fachkräfteverfahren nutzen sollten und wann nicht, sollten Sie einen Rechtsanwalt für Migrationsrecht kontaktieren.

3. Welche Ausländerbehörde ist für die Durchführung des beschleunigten Fachkräfteverfahrens zuständig?

Wie auch im regulären Verfahren ist für die Durchführung des beschleunigten Fachkräfteverfahrens die lokale Ausländerbehörde zuständig. In manchen Bundesländern sind allerdings zentrale Ausländerbehörden für das beschleunigte Fachkräfteverfahren eingerichtet. Dies ist z.B. in den folgenden Bundesländern der Fall:


  • Bayern: Zentrale Stelle für die Einwanderung von Fachkräften

  • Hamburg: Hamburg Welcome Center for Professionals

  • NRW: Zentralstelle Fachkräfteeinwanderung Nordrhein-Westfalen

  • Rheinland-Pfalz: Zentrale Ausländerbehörde für Fachkräfteeinwanderung

  • Schleswig-Holstein: Zentrale Stelle für Fachkräfteeinwanderung Schleswig-Holstein

Make-it-in-germany.com hat eine Liste mit allen existierenden Ausländerbehörden für das beschleunigte Fachkräfteverfahren veröffentlicht. Zuständig ist dabei stets die Stelle, in deren Zuständigkeitsbereich die Betriebsstätte liegt, in welcher die Fachkraft eingesetzt werden soll (§ 31 Abs. 4 AufenthV).

4. Für welche Aufenthaltserlaubnisse kann das beschleunigte Fachkräfteverfahren genutzt werden?

Die Aufenthaltstitel, die mit dem beschleunigten Fachkräfteverfahren beantragt werden können, sind im Gesetz abschließend aufgezählt. Es handelt sich um die folgenden Aufenthaltstitel:

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  • Blaue Karte EU oder Beschäftigung als sonstige Fachkraft (insb. IT-Spezialisten),

  • leitende Angestellte, Führungskräfte und Unternehmensspezialisten,

  • Aufenthaltserlaubnis zur Berufsausbildung/betriebliche Weiterbildung,

  • Anerkennung ausländischer Qualifikationen (Defizitbescheid),

  • Forscher, Wissenschaftler, Lehrkräfte.

Unter gewissen Voraussetzungen kann das beschleunigte Fachkräfteverfahren nicht nur für die jeweilige Fachkraft, sondern auch für die mitreisenden Familienmitglieder durchgeführt werden.

5. Antrag und Vertrag für die Durchführung des beschleunigten Fachkräfteverfahrens

Für die Durchführung des beschleunigten Fachkräfteverfahrens schließt der Arbeitgeber mit der Ausländerbehörde einen Vertrag ab. Die vertragsgemäß von der Ausländerbehörde zu erbringende Leistung ist dabei die Vermittlung zwischen dem Arbeitgeber und den übrigen Verfahrensbeteiligten (z.B. Bundesagentur für Arbeit und Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen (ZAB)).

Eine Mustervorlage für die Vereinbarung können Sie hier herunterladen:



Die Mustervorlage muss im Einzelfall ggf. ergänzt werden, je nachdem welche Leistungen (z.B. Durchführung des Anerkennungsverfahrens) von der Ausländerbehörde zu erbringen sind.

6. FAQ (Beschleunigtes Fachkräfteverfahren)

Können Dritte mit Vollmacht das beschleunigte Fachkräfteverfahren durchführen?

Ja, der Arbeitgeber muss das beschleunigte Fachkräfteverfahren nicht selbst durchführen. Das beschleunigte Fachkräfteverfahren kann z.B. von Anwaltskanzleien oder in bestimmten Fällen auch von Relocation-Dienstleistern durchgeführt werden.


Kann ich parallel auch die Vorabzustimmung bei der Bundesagentur für Arbeit beantragen?

Ja, Arbeitgeber haben ein Wahlrecht zwischen den jeweiligen Verfahren und müssen sich nicht auf ein Verfahren beschränken. Auch die parallele Beantragung eines Visums ist möglich. Parallelverfahren sollten allerdings aus Gründen der Prozessökonomie vermieden werden und können auch von der Ausländerbehörde mangels Sachentscheidungsinteresses abgelehnt werden (Verfahrensermessen).


Kann ich für die ICT-Karte das beschleunigte Fachkräfteverfahren nutzen?

Nein, das beschleunigte Fachkräfteverfahren richtet sich in der Regel nicht an entsendete Personen (z.B. ICT-Karte oder internationaler Personenaustausch).


Muss die Ausländerbehörde das beschleunigte Fachkräfteverfahren durchführen?

Ja, wenn der Arbeitgeber die Voraussetzungen erfüllt, kann die Ausländerbehörde die Durchführung des beschleunigten Fachkräfteverfahrens nicht ablehnen.


Was kostet das beschleunigte Fachkräfteverfahren?

Die Gebühr für die Durchführung des beschleunigten Fachkräfteverfahrens beträgt EUR 411. Die Gebühr wird in der Regel nach Unterzeichnung der Kooperationsvereinbarung erhoben. Zusätzliche Kosten können ggf. für das Anerkennungsverfahren, die Berufsausübungserlaubnis, Übersetzungen, Urkundenprüfungen und das eigentliche Visumverfahren anfallen. Die Gebühr wird nicht zurückgezahlt, wenn das beschleunigte Fachkräfteverfahren erfolglos ist (z.B. weil eine Voraussetzung nicht vorliegt).

7. Fazit

Das beschleunigte Fachkräfteverfahren nach § 81a AufenthG wurde geschaffen, um Arbeitgeber bei der Rekrutierung internationaler Fachkräfte zu unterstützen und das komplexe Visumverfahren effizienter zu gestalten. Hierzu werden sämtliche beteiligten Behördenprozesse zentral bei einer zuständigen Ausländerbehörde gebündelt, welche als Koordinationsstelle auftritt und je nach Bundesland unterschiedlich ist. Diese übernimmt im Auftrag des Arbeitgebers die Abstimmungen mit der Bundesagentur für Arbeit, Anerkennungsstellen und Auslandsvertretungen. Ziel ist es, durch festgelegte Fristen und koordinierte Abläufe eine schnellere Visaerteilung zu ermöglichen.

In der Praxis zeigt sich jedoch, dass das Verfahren nicht immer hält, was es verspricht. Die Überlastung der zuständigen Stellen, insbesondere der Ausländerbehörden, sowie terminbedingte Engpässe bei Botschaften und Anerkennungsstellen führen häufig zu Verzögerungen. Trotzdem kann das Verfahren unter bestimmten Umständen eine sinnvolle Option sein, insbesondere wenn kein Botschaftstermin verfügbar ist. 

Quellenverzeichnis

Black Vector Silouhette of Berlin
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