Immigrationsrecht in Deutschland
Weitere VISAGUARD-Guides zum Thema Immigration, Visum und Aufenthalt in Deutschland.

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Auf dieser Seite finden Sie allgemeine Informationen zum Thema Aufenthalts- und Migrationsrecht in Deutschland. Wir stellen Ihnen hier unsere Guides zum Immigrationsrecht vor, um Sie in die Lage zu versetzen, ohne rechtliche Unterstützung einen Aufenthaltstitel (Aufenthaltserlaubnis oder Visum) oder andere Aufenthaltsdokumente (z.B. Fiktionsbescheinigung) zu beantragen. Sollten Sie nach Lektüre der Schritt-für-Schritt Anleitungen weitere Fragen haben, stehen Ihnen unsere Rechtsanwälte gerne zur Verfügung.
1. Regelungen für Ausländer in Deutschland
2. Für wen gilt das Aufenthaltsgesetz?
3. Was ist ein Aufenthaltstitel?
4. FAQ
5. Fazit
6. VISAGUARD-Guides zu weiteren Themen
1. Regelungen für Ausländer in Deutschland
Für Ausländer in Deutschland gelten zahlreiche Sonderregelungen. Das Aufenthaltsgesetz regelt nicht nur die Einreise und den Aufenthalt von Ausländern, sondern auch zahlreiche Bedingungen des Aufenthalts. Dies gilt insbesondere für die folgenden Gebiete:
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Einschränkungen in der Freizügigkeit und in der physischen Bewegungsfreiheit
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Zugang zum Arbeitsmarkt in Deutschland
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Eingeschränkte Partizipationsmöglichkeiten im politischen Prozess (Wahlen)
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Beschränkte Beantragung von Sozialleistungen
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Besondere Strafbestimmungen für Ausländer (Sonderstrafrecht)
Diese Einschränkungen sind vor allem im Aufenthaltsgesetz (AufenthG) und in der Aufenthaltsverordnung (AufenthV) geregelt. Diese Gesetze sind deshalb besonders relevant für Ausländer.
2. Für wen gilt das Aufenthaltsgesetz?
Ausländer ist jeder, der nicht Deutscher im Sinne des Art. 116 GG ist. In Deutschland leben ca. 13 Millionen Ausländer (2024). Dies macht ca. 15 % der deutschen Bevölkerung aus. Für diese in Deutschland lebenden Ausländer gelten besondere Regeln, das sogenannte Aufenthaltsrecht. Das Aufenthaltsgesetz gilt allerdings nur, wenn der Ausländer überhaupt den Regelungen des Aufenthaltsgesetzes unterfällt. Das Aufenthaltsgesetz gilt zwar grundsätzlich für alle Menschen, die nicht deutsche Staatsangehörige sind, allerdings gibt es gemäß § 1 Abs. 2 AufenthG die folgenden Ausnahmen:
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Unionsbürger und ihre Familienangehörigen
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Diplomaten und Familienangehörige
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Mitarbeiter von internationalen Organisationen und Familienangehörigen
Die beschriebenen Personengruppen müssen sich nicht nach den Regeln des Aufenthaltsgesetzes richte und in den meisten Fällen einen Aufenthaltstitel beantragen, um nach Deutschland einreisen und sicher hier aufzuhalten.
Suchen Sie einen Rechtsanwalt im deutschen Immigrations- und Visumsrecht? Wir unterstützen Sie gern in Aufenthaltsverfahren vor den Botschaften, Ausländerbehörden und Verwaltungsgerichten. Kontaktieren Sie uns, um einen Online-Termin mit einem deutschen Rechtsanwalt für Migrationsrecht zu buchen!
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3. Was ist ein Aufenthaltstitel?
Nach § 4 des Aufenthaltsgesetzes können Ausländer zum Aufenthalt in Deutschland grundsätzlich die folgenden Aufenthaltstitel:
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Visum von der Botschaft (Aufenthaltstitel zur Einreise)
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Aufenthaltserlaubnis von der Ausländerbehörde (Aufenthaltstitel zum befristeten Aufenthalt)
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Niederlassungserlaubnis von der Ausländerbehörde (Aufenthaltstitel zum unbefristeten Aufenthalt)
Das Aufenthaltsrecht in Deutschland ist komplex und differenziert stark zwischen verschiedenen Personengruppen. Grundsätzlich unterliegen alle Nicht-Deutschen den Regelungen des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG), wobei Unionsbürger, Diplomaten und Mitarbeiter internationaler Organisationen teilweise ausgenommen sind. Wesentliche Aspekte betreffen die Freizügigkeit, den Zugang zum Arbeitsmarkt, die politische Teilhabe, den Bezug von Sozialleistungen sowie spezielle Strafvorschriften. Zentrale Instrumente des Aufenthaltsrechts sind die unterschiedlichen Aufenthaltstitel – Visum, Aufenthaltserlaubnis und Niederlassungserlaubnis –, die sich in Funktion, Dauer und Rechten unterscheiden. Dabei ist der Zweck des Aufenthalts entscheidend, da er den rechtlichen Rahmen und die erlaubten Tätigkeiten bestimmt. Die Regelungen zeigen, dass eine präzise Kenntnis der Aufenthaltszwecke und der entsprechenden Titel für Ausländer in Deutschland unerlässlich ist, um rechtssicher einreisen, leben und arbeiten zu können.
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4. FAQ
Wann wird ein Aufenthaltstitel erteilt?
In der Regel wird ein Aufenthaltstitel nur auf Antrag erteilt. Es muss also zwingend ein Antrag gestellt werden. Nach dem Bundesverwaltungsgericht muss aus dem Antrag oder dem sonstigen Vorbringen hervorgehen, aus welchem Grund ein Aufenthaltstitel beantragt wird (sog. Trennungsprinzip/Zwecklehre BVerwG 04.09.2007, 1 C 43.06).
Kann ein Aufenthaltstitel auch rückwirkend erteilt werden?
Ja, ein Aufenthaltstitel kann auch rückwirkend bis zum Zeitpunkt der Antragstellung erteilt werden (BVerwG, 09.06.2009, 1 C 7/08). Dafür müssen allerdings zum Zeitpunkt der Antragstellung alle Voraussetzungen vorgelegen haben und es muss ein “schutzwürdiges Interesse” bestehen.
Ist die Erteilung mehrerer Aufenthaltstitel gleichzeitig möglich?
Ja, die Erteilung mehrerer Aufenthaltstitel gleichzeitig ist möglich (BVerwG, Urteil vom 19.03.2013, 1 C 12.12). Rein praktisch sperren sich allerdings die Ausländerbehörden und Botschaften gegen eine Erteilung mehrerer Aufenthaltserlaubnisse gleichzeitig, da im Ausländerzentralregister (AZR) nur ein Aufenthaltstitel eingetragen werden kann.
Wann wird der Aufenthaltstitel in den Pass geklebt?
In Ausnahmefällen wird der Aufenthaltstitel nicht als elektronischer Aufenthaltstitel (Plastikkarte, sog. “eAT”) erteilt, sondern in den Pass des Ausländers geklebt (§ 78a AufenthG). Meistens geschieht dies, wenn eine Auslandsreise bevorsteht und die rechtzeitige Bestellung des Aufenthaltstitels bei der Bundesdruckerei nicht mehr möglich ist.

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