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Infos zum Schengen-Visum, zur Einbürgerung, zum Straf- und Sozialrecht für Ausländer und zum europäischen Migrationsrecht.
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Auf dieser Seite finden Sie allgemeine Informationen zum Thema Aufenthalts- und Migrationsrecht in Deutschland. Wir stellen Ihnen hier unsere Guides zum Immigrationsrecht vor, um Sie in die Lage zu versetzen, ohne rechtliche Unterstützung einen Aufenthaltstitel (Aufenthaltserlaubnis oder Visum) oder andere Aufenthaltsdokumente (z.B. Fiktionsbescheinigung) zu beantragen. Sollten Sie nach Lektüre der Schritt-für-Schritt Anleitungen weitere Fragen haben, stehen Ihnen unsere Rechtsanwälte gerne zur Verfügung.
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Regelungen für Ausländer in Deutschland
Für Ausländer in Deutschland gelten zahlreiche Sonderregelungen. Das Aufenthaltsgesetz regelt nicht nur die Einreise und den Aufenthalt von Ausländern, sondern auch zahlreiche Bedingungen des Aufenthalts. Dies gilt insbesondere für die folgenden Gebiete:
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Einschränkungen in der Freizügigkeit und in der physischen Bewegungsfreiheit
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Zugang zum Arbeitsmarkt in Deutschland
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Eingeschränkte Partizipationsmöglichkeiten im politischen Prozess (Wahlen)
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Beschränkte Beantragung von Sozialleistungen
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Besondere Strafbestimmungen für Ausländer (Sonderstrafrecht)
Diese Einschränkungen sind vor allem im Aufenthaltsgesetz (AufenthG) und in der Aufenthaltsverordnung (AufenthV) geregelt. Diese Gesetze sind deshalb besonders relevant für Ausländer.
Für wen gilt das Aufenthaltsgesetz?
Ausländer ist jeder, der nicht Deutscher im Sinne des Art. 116 GG ist. In Deutschland leben ca. 13 Millionen Ausländer (2024). Dies macht ca. 15 % der deutschen Bevölkerung aus. Für diese in Deutschland lebenden Ausländer gelten besondere Regeln, das sogenannte Aufenthaltsrecht. Das Aufenthaltsgesetz gilt allerdings nur, wenn der Ausländer überhaupt den Regelungen des Aufenthaltsgesetzes unterfällt. Das Aufenthaltsgesetz gilt zwar grundsätzlich für alle Menschen, die nicht deutsche Staatsangehörige sind, allerdings gibt es die folgenden Ausnahmen:
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Unionsbürger und ihre Familienangehörigen
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Diplomaten und Familienangehörige
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Mitarbeiter von internationalen Organisationen und Familienangehörigen
Die beschriebenen Personengruppen müssen sich nicht nach den Regeln des Aufenthaltsgesetzes richte und in den meisten Fällen einen Aufenthaltstitel beantragen, um nach Deutschland einreisen und sicher hier aufzuhalten.
Was ist ein Aufenthaltstitel?
Nach § 4 des Aufenthaltsgesetzes können Ausländer zum Aufenthalt in Deutschland grundsätzlich die folgenden Aufenthaltstitel:
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Visum von der Botschaft (Aufenthaltstitel zur Einreise)
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Aufenthaltserlaubnis von der Ausländerbehörde (Aufenthaltstitel zum befristeten Aufenthalt)
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Niederlassungserlaubnis von der Ausländerbehörde (Aufenthaltstitel zum unbefristeten Aufenthalt)
Diese Aufenthaltstitel unterscheiden sich vor allem nach ihrem Funktion (z.B. dient das Visum zur Einreise, während die Aufenthaltserlaubnis zum Aufenthalt dient), nach ihrer Dauer (z.B. befristet oder unbefristet) und nach den Rechten, die sie gewähren (z.B. mit Arbeitserlaubnis oder ohne Arbeitserlaubnis). Die Aufenthaltstitel sind dann innerhalb der jeweiligen Titel (also Visum oder Aufenthaltserlaubnis) nach Zwecken zu differenzieren (z.B. Visum zum Arbeiten oder Aufenthaltserlaubnis zum Arbeiten. Grundsätzlich existieren die folgenden Aufenthaltszwecke:
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Ausbildungszwecke (3. Abschnitt des Aufenthaltsgesetzes)
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Erwerbstätigkeit (4. Abschnitt des Aufenthaltsgesetzes)
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Humanitäre Zwecke (5. Abschnitt des Aufenthaltsgesetzes)
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Familiennachzug (6. Abschnitt des Aufenthaltsgesetzes)
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besondere Aufenthaltszwecke (7. Abschnitt des Aufenthaltsgesetzes)
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nicht geregelte Fälle (§ 7 AufenthG des Aufenthaltsgesetzes)
Nach der sogenannten “Zwecklehre” des Bundesverwaltungsgerichts muss ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels stets erkennen lassen, aus welchem Grund der Aufenthaltstitel beantragt wird. In den entsprechenden Formularen der Botschaften und Ausländerbehörde ist also stets das Feld “Zweck des Aufenthalts” auszufüllen.
FAQ
Wann wird ein Aufenthaltstitel erteilt?
In der Regel wird ein Aufenthaltstitel nur auf Antrag erteilt. Es muss also zwingend ein Antrag gestellt werden. Nach dem Bundesverwaltungsgericht muss aus dem Antrag oder dem sonstigen Vorbringen hervorgehen, aus welchem Grund ein Aufenthaltstitel beantragt wird (sog. Trennungsprinzip/Zwecklehre BVerwG 04.09.2007, 1 C 43.06).
Kann ein Aufenthaltstitel auch rückwirkend erteilt werden?
Ja, ein Aufenthaltstitel kann auch rückwirkend bis zum Zeitpunkt der Antragstellung erteilt werden (BVerwG, 09.06.2009, 1 C 7/08). Dafür müssen allerdings zum Zeitpunkt der Antragstellung alle Voraussetzungen vorgelegen haben und es muss ein “schutzwürdiges Interesse” bestehen.
Ist die Erteilung mehrerer Aufenthaltstitel gleichzeitig möglich?
Ja, die Erteilung mehrerer Aufenthaltstitel gleichzeitig ist möglich (BVerwG, Urteil vom 19.03.2013, 1 C 12.12). Rein praktisch sperren sich allerdings die Ausländerbehörden und Botschaften gegen eine Erteilung mehrerer Aufenthaltserlaubnisse gleichzeitig, da im Ausländerzentralregister (AZR) nur ein Aufenthaltstitel eingetragen werden kann.
Wann wird der Aufenthaltstitel in den Pass geklebt?
In Ausnahmefällen wird der Aufenthaltstitel nicht als elektronischer Aufenthaltstitel (Plastikkarte, sog. “eAT”) erteilt, sondern in den Pass des Ausländers geklebt (§ 78a AufenthG). Meistens geschieht dies, wenn eine Auslandsreise bevorsteht und die rechtzeitige Bestellung des Aufenthaltstitels bei der Bundesdruckerei nicht mehr möglich ist.
