Niederlassungserlaubnis (Verwaltungsverfahren)

Alle Informationen zum Verwaltungsverfahren bei der Niederlassungserlaubnis.
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Viele Ausländer fragen sich, wie die Niederlassungserlaubnis konkret beantragt wird. Das Antragsverfahren für die unbefristete Niederlassungserlaubnis unterscheidet sich in der Regel nicht besonders von der Beantragung eines befristeten Aufenthaltstitels. Lediglich die Dokumente und Formulare sind teilweise verschieden. Die Beantragung der Niederlassungserlaubnis erfolgt in der Regel aber über die gleichen Kommunikationskanäle wie auch die Beantragung eines befristeten Aufenthaltstitels (z.B. Aufenthaltserlaubnis). Auf dieser Seite erhalten Sie alle Step-by-Step Guides zur Beantragung einer Niederlassungserlaubnis.
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1. Antragserfordernis Niederlassungserlaubnis
Wie jeder Aufenthaltstitel wird die Niederlassungserlaubnis oder die Erlaubnis zum Daueraufenthalt EU nur erteilt, wenn sie beantragt wird. Insofern wird gemäß § 81 Abs. 1 AufenthG ein Aufenthaltstitel einem Ausländer nur auf seinen Antrag erteilt, soweit nichts anderes bestimmt ist. Die Niederlassungserlaubnis wird also nicht gesetzlich nach Erreichen der notwendigen Aufenthaltszeit erteilt. Gleichwohl geben die Sachbearbeiter teilweise entsprechende Hinweise, wenn Sie bemerken, dass die notwendigen Voraussetzungen für die Erteilung der Niederlassungserlaubnis erreicht sind.
2. Form und Antragszweck
Grundsätzlich kann die Niederlassungserlaubnis auf jedem erdenklichen Weg beantragt werden (siehe Guide zur Beantragung der Niederlassungserlaubnis (Verwaltungsverfahren)). Insbesondere brauche es rein rechtlich gesehen keines gesonderten Formulars (in der Praxis verlangen manche Ausländerbehörden gleichwohl ein solches Formular). Rein theoretisch muss nicht einmal das Wort "Niederlassungserlaubnis" oder "unbefristeter Aufenthalt verwendet werden. Es reicht, wenn aus einer Antragsemail oder einem Antragsbrief hervorgeht, dass ein dauerhafter Aufenthalt begehrt wird. Eine entsprechende Äußerung ist dann nach dem objektiven Empfängerhorizont als Antrag auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis auszulegen.
3. Niederlassungserlaubnis Plastikkarte
Die Niederlassungserlaubnis wird genau wie andere Aufenthaltstitel auch als elektronischer Aufenthaltstitel (eAT) erteilt ("Plastikkarte"). Nachdem die Behörde die Dokumente und Voraussetzungen geprüft hat bestellt sie bei der Bundesdruckerei die entsprechende Plastikkarte. Nach Produktion der Plastikkarte wird die Niederlassungserlaubnis an die jeweils zuständige Ausländerbehörde geschickt. Dort kann sie dann vom Antragsteller abgeholt werden.
4. Nebenbestimmungen
Die Niederlassungserlaubnis wird als unbefristeter Aufenthaltstitel erteilt, der nach § 9 Absatz 1 AufenthG grundsätzlich uneingeschränkt gilt. Sie kann nur dann mit Nebenbestimmungen versehen werden, wenn dies im Aufenthaltsgesetz ausdrücklich zugelassen ist (§ 9 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 12 AufenthG). Das bedeutet: Eine Beschränkung auf einen bestimmten Arbeitgeber oder eine bestimmte Tätigkeit ist rechtlich unzulässig, sofern keine ausdrückliche gesetzliche Grundlage dafür besteht. Gleiches gilt für andere Nebenbestimmungen. Ausnahmen gelten lediglich in bestimmten Fällen der politischen Betätigung (siehe § 47 AufenthG).
