top of page
VISAGUARD Logo

Aufenthalt nach Nationalität

Rechtsanwalt erklärt Visumsregelungen für unterschiedliche Staatsangehörigkeiten und Nationalitäten ("Best-Friends" & Co.)

flag-germany.jpg

Teilen:

Several country flags
Zu dieser Seite

Im deutschen Aufenthaltsrecht gelten je nach Nationalität andere Normen. So können sich etwa Staatsangehörige der "Best-Friends" Staaten auf priviligierte Regeln berufen (§ 26 BeschV, § 41 AufenthV), während andere Nationalitäten selbst für Kurzaufenthalte ein Visum beantragen müssen. Die Unterschiedlichkeit der anwendbaren Regeln ergibt sich vor allem daraus, dass Deutschland und/oder die Europäische Union mit verschiedenen Staaten verschiedene völkerrechtliche Abkommen abgeschlossen hat. Auf dieser Seite finden Sie anwaltliche Fachartikel zu den jeweils auf Ihre Staatsangehörigkeit anwendbaren Regeln.

Inhaltsverzeichnis

1. Unterschiede Visumsrecht nach Nationalität

2. Visumfreie Einreise für Positivstaater und “Best Friends” Staaten

3. Aufenthalt zur Beschäftigung bestimmter Staatsangehöriger

4. Unterschiede Verwaltungspraxis nach Nationalität

5. FAQ Visum nach Nationalität

6. Fazit Visum nach Nationalität

1. Unterschiede Visumsrecht nach Nationalität

Deutschland ist ein attraktives Ziel für internationale Fachkräfte, Studierende und Unternehmer. Doch das Visums- und Aufenthaltsrecht in Deutschland unterscheidet hinsichtlich der Einreisebestimmungen, der Aufenthaltsmöglichkeiten und der Beschäftigungserlaubnis strikt zwischen unterschiedlichen Staatsangehörigkeiten. In diesem Beitrag geben wir einen Überblick über die wichtigsten Regelungen für Nicht-EU-Bürger, je nach Herkunftsland und Aufenthaltszweck.

Die wichtigsten Unterschiede hinsichtlich des Aufenthalts von Drittstaatsangehörigen ergeben sich im Hinblick auf die folgenden Merkmale:

 

  • Möglichkeit der visumfreien Einreise für bestimmte Staatsangehörige (siehe entsprechende EU-Verordnungen)

  • Möglichkeit für bestimmte Staatsangehörige einen visumfreien Aufenthalt in einen Daueraufenthalt umzuwandeln (§ 41 AufenthV)

  • Möglichkeit für bestimmte Staatsangehörige ein Arbeitsvisum ohne Anerkennung der Qualifikation zu beantragen (§ 26 BeschV und ARB 1/80)

  • Möglichkeit der Entsendung bestimmter Staatsangehöriger gemäß bilateralen Abkommen (z.B. GATS-Entsendung, § 29 Abs. 5 BeschV)

  • völkerrechtliche Begünstigungen bei der Visumserteilung für manche Staatsangehörige (z.B. Wohlwollensklausel für US-Amerilkaner)

  • Vorhandensein von Working-Holiday Abkommen

  • Möglichkeit des Flughafentransfers ohne Transitvisum

 

Neben diesen aufenthaltsrechtlichen Bestimmungen gibt es auch zahlreiche staatsangehörigkeitsrechtliche Regelungen, die nur für bestimmte Staatsangehörige gelten. Dies gilt etwa hinsichtlich der Möglichkeit einem fremden Militär beizutreten oder bezüglich des (inzwischen abgeschafften) Verbots der Mehrstaatigkeit.

2. Visumfreie Einreise Visumfreie Einreise für Positivstaater und “Best Friends” Staaten

In der Praxis ist meistens die Möglichkeit der visumfreien Einreise am wichtigsten. Ein wichtiger Unterschied je nach Nationalität ergibt sich insoweit bei den Einreisebestimmungen. Das Auswärtige Amt stellt die sogenannte Visumsliste zur Verfügung, aus welcher hervorgeht, welche Nationalitäten ein Visum für die Einreise nach Deutschland benötigen und welche nicht. Dabei sollte allerdings stets beachtet werden, dass die Möglichkeit einer visumfreien Einreise immer nur dann gilt, wenn kein langfristiger Aufenthalt angestrebt wird und keiner Erwerbtätigkeit bzw. Arbeit in Deutschland nachgegangen werden soll. Eine visumfreie Einreise nach Deutschland ist also in der Regel nur dann möglich, wenn es sich um einen kurzfristigen Aufenthalt ohne Arbeit handelt. Wenn Sie visumfrei zu kurzfristigen Zwecken einreisen und dann ein langfristiges Visum beantragen, kann es sich um eine Täuschung handeln, wenn Sie schon bei der Einreise zu einem kurzfristigen Aufenthalt wussten, dass Sie langfristig bleiben möchten.

Eine Ausnahme vom Verbot der Umwandlung eines kurzfristigen Aufenthalts in einen langfristigen Aufenthalt stellen die sogenannten "Best-Friends-Staaten" gemäß § 41 AufenthV dar. Staatsangehörige dieser Länder können nach Deutschland einreisen und hier eine Aufenthaltserlaubnis beantragen, selbst wenn sie ursprünglich zu kurzfristigen Zwecken eingereist sind (§ 41 AufenthV). Zu den Best-Friends-Staaten gehören die folgenden Nationen:
 

  • Australien

  • Israel

  • Japan

  • Kanada

  • Republik Korea (Südkorea)

  • Neuseeland

  • Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland

  • Vereinigten Staaten von Amerika (USA)


Staatsangehörige dieser Länder können nach Deutschland einreisen und hier eine Aufenthaltserlaubnis beantragen, selbst wenn sie ursprünglich zu kurzfristigen Zwecken eingereist sind (§ 41 AufenthV). Hiervon gibt es allerdings Ausnahmen, z.B. für die ICT-Karte (siehe § 41 Abs. 4 AufenthV).

Contact Us

Suchen Sie einen Rechtsanwalt im deutschen Immigrations- und Visumsrecht? Wir unterstützen Sie gern in Aufenthaltsverfahren vor den Botschaften, Ausländerbehörden und Verwaltungsgerichten.  Kontaktieren Sie uns, um einen Online-Termin mit einem deutschen Rechtsanwalt für Migrationsrecht zu buchen!

3. Aufenthaltserlaubnis zur Beschäftigung bestimmter Staatsangehöriger

Eine weitere wichtige Unterscheidung hinsichtlich der Staatsangehörigkeit ergibt sich aus § 26 BeschV. Für die reguläre Arbeitsmigration nach Deutschland ist eigentlich (mit einigen Ausnahmen) eine anerkannte Berufsausbildung oder ein anerkannter Hochschulabschluss erforderlich (§ 18 Abs. 3 AufenthG; siehe Fachkräfteeinwanderung). Dieses Qualifikationserfordernis bildet den Kern der Fachkräfteeinwanderung und soll sicherstellen, dass ausländische Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer den deutschen Standards entsprechen. § 26 der Beschäftigungsverordnung (BeschV) stellt jedoch eine wichtige Ausnahme dar: Bestimmte Staatsangehörige – insbesondere aus ausgewählten Drittstaaten mit engen wirtschaftlichen Beziehungen zu Deutschland – können auch ohne formal anerkannte Ausbildung beschäftigt werden. Dadurch wird der Zugang zum deutschen Arbeitsmarkt erheblich erleichtert und das Verfahren zur Erteilung eines Aufenthaltstitels deutlich beschleunigt, da die Anerkennungsprüfung entfällt. Zusätzlich enthält § 26 BeschV die Besonderheit, dass die Arbeitserlaubnis unabhängig vom Sitz des Arbeitgebers erteilt werden kann. Während eigentlich ein inländisches Beschäftigungsverhältnis für ein Arbeitsvisum erforderlich ist, können nach § 26 BeschV privilegierte Staatsangehörige für einen ausländischen Arbeitgeber in Deutschland arbeiten (z.B. Remote oder im Rahmen einer Entsendung).

​Trotz dieser Privilegierung sind aber auch die begünstigten Staatsangehörigen nicht vollständig von arbeitsmarktrechtlichen Anforderungen befreit. In vielen Fällen muss weiterhin eine Vorrangprüfung durchgeführt werden, bei der überprüft wird, ob bevorrechtigte Bewerberinnen oder Bewerber aus Deutschland oder der EU verfügbar sind. Ebenso bleibt die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit erforderlich, und es gelten Mindestarbeitsbedingungen wie ein marktübliches Gehalt, um Ausbeutung zu verhindern. § 26 BeschV schafft somit einen praxistauglichen Mittelweg: Er erleichtert Unternehmen die Rekrutierung von Arbeitskräften aus bestimmten Ländern, ohne dabei zentrale Schutzmechanismen des deutschen Arbeitsmarktes aufzugeben.

4. Unterschiede Verwaltungspraxis nach Nationalität

Die Verwaltungspraxis bei der Bearbeitung von Visums- und Aufenthaltstitelverfahren unterscheidet sich je nach Nationalität erheblich. Während Anträge aus westlichen Staaten wie dem Vereinigten Königreich, den USA oder Kanada in der Regel zügig und wohlwollend bearbeitet werden, sehen sich Antragstellerinnen und Antragsteller aus afrikanischen, asiatischen oder arabischen Ländern häufig mit überdurchschnittlich langen Bearbeitungszeiten, umfangreichen Nachweisanforderungen und einer spürbar kritischeren Prüfung konfrontiert. Diese Ungleichbehandlung zeigt sich nicht nur auf Ebene der Ausländerbehörden, sondern insbesondere in der Praxis der deutschen Auslandsvertretungen, deren Entscheidungspraxis stark von Herkunftsland und vermeintlichem „Risikoprofil“ abhängt.
 

Diese selektive Verwaltungspraxis führt zu einem strukturellen Ungleichgewicht in der globalen Migration. Personen aus wirtschaftlich privilegierten Staaten erhalten faktisch einen erleichterten Zugang zu Mobilität, Bildung und Arbeitsmöglichkeiten in Deutschland, während Bewerberinnen und Bewerber aus Drittstaaten des Globalen Südens oft an formalen oder willkürlichen Hürden scheitern. Das Ergebnis ist ein migrationspolitisches Paradox: Während Deutschland offiziell auf Fachkräftezuwanderung angewiesen ist, erschwert das System genau jenen Menschen den Zugang, die bereit wären, hier zu arbeiten oder zu studieren. Damit entsteht eine implizite Hierarchie nationaler Zugehörigkeiten, die weder mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz noch mit den migrationspolitischen Zielen der Bundesregierung vereinbar ist.

Contact Us

Suchen Sie einen Rechtsanwalt im deutschen Immigrations- und Visumsrecht? Wir unterstützen Sie gern in Aufenthaltsverfahren vor den Botschaften, Ausländerbehörden und Verwaltungsgerichten.  Kontaktieren Sie uns, um einen Online-Termin mit einem deutschen Rechtsanwalt für Migrationsrecht zu buchen!

Rechtsanwalt erklärt seinem Mandanten das deutsche Immigrationsrecht.

5. FAQ. Visum nach Nationalität

Warum ist die Nationalität im Visumrecht entscheidend?

Die Staatsangehörigkeit bestimmt Einreisevoraussetzungen, Aufenthaltsmöglichkeiten und Beschäftigungsrechte. Damit regelt Deutschland sowohl kurzfristige als auch langfristige Aufenthalte effizient und rechtssicher.

Wer benötigt ein Visum für die Einreise nach Deutschland?

Ob ein Visum erforderlich ist, hängt von der Staatsangehörigkeit ab. Das Auswärtige Amt veröffentlicht eine Visumsliste, auf der alle Staaten verzeichnet sind, deren Bürger ein Visum für die Einreise nach Deutschland benötigen oder nicht.
 

Können alle Staatsangehörigen visumfrei nach Deutschland einreisen?

Nein. Die visumfreie Einreise gilt nur für kurzfristige Aufenthalte ohne Erwerbstätigkeit. Wer bereits bei der Einreise einen langfristigen Aufenthalt plant, darf dies nicht verschleiern.

Was sind „Best-Friends-Staaten“?

Best-Friends-Staaten genießen besondere Privilegien in Deutschland: Australien, Israel, Japan, Kanada, Republik Korea (Südkorea), Neuseeland, Vereinigtes Königreich und USA.

6. Fazit Visum nach Nationalität

Das Visums- und Aufenthaltsrecht in Deutschland unterscheidet stark nach Nationalität. Während Bürger bestimmter Länder von erheblichen Privilegien profitieren, müssen andere frühzeitig ein Visum beantragen und die strikten Vorschriften beachten. Besonders die Best-Friends-Staaten genießen Vorteile bei der Aufenthaltserlaubnis und Erwerbstätigkeit, was Deutschland für Fachkräfte aus diesen Ländern besonders attraktiv macht. Für alle anderen ist es entscheidend, die Regeln zur Einreise, zum Visum und zu Beschäftigungsmöglichkeiten genau zu kennen, um rechtliche Probleme zu vermeiden.

Fachartikel zum Thema

Flagge der Schweiz

Aufenthalt von Schweizer*innen in Deutschland

Alle Informationen zum Aufenthalt von Bürgern der Schweiz in Deutschland (Freizügigkeitsabkommen EU - Schweiz).

Flag of Australia

Visum Australier in Deutschland

Alle Informationen zu den besonderen Visums- und Aufenthaltsbestimmungen von Australiern.

Flag of Israel

Aufenthalt israelischer Staatsbürger

Alle Infos zum Aufenthalt israelischer Staatsbürger in Deutschland und zu Visaanträgen aus Israel.

Flag of United Kingdom (UK)

Aufenthalt britischer Staatsbürger

Alle Infos zum Aufenthalt britischer Staatsbürger in Deutschland und zu Visaanträgen aus Großbritannien.

Flag of Ukraine

Aufenthalt Ukrainer in Deutschland

Hier erfahren Sie alles zum temporären Schutz von Ukrainern in Deutschland.

Flag of Japan

Aufenthalt japanischer Staatsbürger

Alle Infos zum Aufenthalt japanischer Staatsbürger in Deutschland und zu Visaanträgen aus Japan.

Flag of Turkey

Aufenthaltsrecht Türken

Alle Informationen zu Aufenthalts- und Arbeitserlaubnissen für türkische Staatsbürger in Deutschland.

Flag of China

Aufenthalt chinesischer Staatsbürger

Alle wichtigen Infos für den Aufenthalt von chinesischen Staatsangehörigen in Deutschland.

Flag of India

Visum Deutschland aus Indien

Für indische Bürger: Alle Informationen zur Beantragung eines Visums für Deutschland aus Indien.

Flag of USA

Visum Deutschland aus USA

Für US-Bürger: Alle Informationen zur Visumsbeantragung in Deutschland.

Flag of Canada

Aufenthalt kanadischer Staatsbürger

Alle Infos zum Aufenthalt kanadischer Staatsbürger in Deutschland und zu Visaanträgen aus Kanada.

Flag of Western Balkan Counrties waving in a row

Westbalkanvisum Deutschland

Hier erhalten Sie alle Informationen zur Beantragung eines Visums aus dem Westbalkan (§ 26 Abs. 2 BeschV).

Das könnte Sie auch interessieren

bottom of page