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Familiennachzug in Deutschland

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Alle Infos zu den VISAGUARD-Services im Bereich des Familiennachzugs in Deutschland.

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Der Familiennachzug hat für Ausländer eine enorme praktische Bedeutung. Insofern hat es für viele Einwandernde höchste Priorität, die Familie ebenfalls nach Deutschland zu holen. Leider gilt diese Prioritätensetzung nicht für Behörden, weshalb sich Familiennachzugsfälle in der Praxis häufig über lange Zeit strecken und sehr mühselig sein können. Mit ausreichend Kenntnis der Verfahren und Besonderheiten im Bereich Familiennachzug lassen sich die Verfahren jedoch teilweise beschleunigen

 

Der Familiennachzug ist in §§ 27 ff. AufenthG (also im 6. Abschnitt des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG)) geregelt und ist ein großes Rechtsgebiet. Innerhalb des Familiennachzugs muss insofern zwischen dem Familiennachzug zu Deutschen und dem Nachzug zu Ausländern unterschieden werden. Weiterhin ist hinsichtlich der Voraussetzungen und des Verfahrens zwischen der Art der familiären Beziehung zu differenzieren (z.B. Ehegatte, Kind oder Eltern). Auf dieser Seite finden Sie alle entsprechenden Anleitungen für die jeweiligen Arten des Familiennachzugs. 

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Allgemeine Voraussetzungen Familiennachzug

Um sich für den Familiennachzug in Deutschland zu qualifizieren, müssen nicht nur die besonderen Aufenthaltsvoraussetzungen, sondern auch die allgemeinen Voraussetzungen für Familiennachzugsvisa erfüllt sein. Diese sind in den §§ 27, 28 AufenthG geregelt, wobei grundsätzlich zwischen dem Familiennachzug zu Deutschen und dem Familiennachzug zu Ausländern unterschieden werden muss. Die allgemeinen Aufenthaltsvoraussetzungen im Bereich Familiennachzug werden im Folgenden dargestellt.

1. Nachweis einer familiären Beziehung

Damit ein Visum zum Familiennachzug beantragt werden kann, muss eine nachweisbare familiäre Beziehung bestehen. Die familiäre Verbindung ist je nach Visumtyp und Behörde anders nachzuweisen. Die familiäre Bindung wird in der Regel durch die folgenden Dokumente nachgewiesen: 

Auch andere Dokumente taugen grundsätzlich als Nachweis. Welche Dokumente genau akzeptiert werden hängt aber vom Sachbearbeiter ab. Sollten Ihnen Dokumente zum Familiennachzug fehlen oder diese nicht erlangbar sein, hilft Ihnen gerne einer unserer Rechtsanwälte.

2. Gesicherter Lebensunterhalt

Laut § 2 Abs. 3 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) muss für den Familiennachzug der Lebensunterhalt gesichert sein. Das bedeutet, dass die Familie über genügend Einkommen verfügen muss, um Miete, Lebenshaltungskosten und Krankenversicherung zu finanzieren – ohne staatliche Sozialleistungen. Ein Arbeitsvertrag ist der häufigste Nachweis dafür. Der gesicherte Lebensunterhalt wird beim Familiennachzug in der Regel von der Ausländerbehörde geprüft. In Visumsfällen leitet die Botschaft dann die Visumsunterlagen an die Ausländerbehörde des (zukünftigen) Wohnorts des Ausländers weiter. Die Behörde überprüft dann den Lebensunterhalt, bevor das Visum erteilt wird (sogenanntes innerbehördliches Zustimmungsverfahren, § 31 AufenthV).

3. Richtiges Visum

Ein Antrag auf eine Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug setzt voraus, dass bereits ein Visum zum Familiennachzug vor der Einreise vorlag (sog. Visumpflicht, § 5 Abs. 2 AufenthG). Eine Einreise mit einem Touristenvisum und anschließende Beantragung der Aufenthaltserlaubnis ist in der Regel nicht möglich – es gibt jedoch zahlreiche Ausnahmen zu dieser Regelung. Die Einzelheiten hierzu sind vergleichsweise kompliziert, weshalb bei der Einreise mit einem falschen Visum grundsätzlich rechtliche Unterstützung empfohlen wird, bevor der Antrag bei der Ausländerbehörde gestellt wird.

4. Sprachkenntnisse

Grundsätzlich ist es Voraussetzung für den Familiennachzug, dass Deutschkenntnisse auf A1-Niveau nachgewiesen werden (§ 30 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AufenthG). Diese Regelung entfällt allerdings im Rahmen der Fachkräfteeinwanderung. Für Fachkräfte ist der Familiennachzug also auch ohne Sprachkenntnisse möglich. Es existieren zahlreiche weitere Ausnahmen zu den Sprachkenntnissen beim Familiennachzug. Gerne beraten wir Sie hierzu.

FAQ Familiennachzug

Was bedeutet “Familiennachzug”?

Ein Familiennachzug (“Dependent-Visa”) ist jede Ableitung eines familiär bedingten Aufenthaltsrechtes. Familiennachzug ist also nicht nur “Nachzug” im Sinne eines Visumsverfahren, sondern auch die Beantragung von Aufenthaltsrechten in Deutschland. Sogar die Geburt eines Kindes in Deutschland ist im rechtlichen Sinne ein Familien”nachzug”.

Welche Arten des Familiennachzugs gibt es?

Das Aufenthaltsgesetz unterscheidet zwischen den folgenden Konstellationen des Familiennachzugs:

  • Nachzug zu Deutschen

  • Nachzug zu drittstaatsangehörigen Ausländern (also Nicht-EU-Bürger)

  • Nachzug zu europäischen Bürgern

Gibt es einen Unterschied zwischen dem Familiennachzug zu Deutschen und dem Familiennachzug zu Ausländern?

Ja, für den Familiennachzug zu Deutschen gibt es verschiedene Erleichterungen für den Familiennachzug. Dies gilt nicht nur für die rechtlichen Voraussetzungen, sondern insbesondere auch für die tatsächliche Verwaltungspraxis. Insofern geht der Familiennachzug zu Deutschen in der Regel wesentlich schneller, als der Familiennachzug zu Ausländern.

Zu wem kann der Familiennachzug erfolgen?

Innerhalb dieser Kategorien lässt sich wiederum unterscheiden zwischen:

  • Ehegattennachzug (§§ 28, 30, 31 AufenthG)

  • Kindernachzug (§§ 32 - 35 AufenthG)

  • Elternnachzug (§ 36 AufenthG)

  • Nachzug zu sonstigen Familienangehörigen (z.B. Geschwister und Großeltern)

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