Visum nach Berufsgruppen
Rechtsanwalt erklärt: Alles zu den Visumsregelungen für unterschiedliche Berufsgruppen.

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Im deutschen Aufenthaltsrecht gelten teilweise je nach ausgeübten Beruf unterschiedliche Regeln. So können etwa Angehörige sogenannter Mangelberufsgruppen (z.B. IT-Spezialisten) unter erleichterten Bedingungen ein Visum beantragen, während manche Berufsgruppen sehr komplizierte Prüf- und Anerkennungsprozesse durchlaufen müssen. Auch die Voraussetzungen für einen Aufenthaltstitel (etwa hinsichtlich der Ausbildung) unterscheiden sich häufig. Dies liegt vor allem daran, dass die Arbeitsmigration in Deutschland politisch stark gelenkt wird.
Auf dieser Seite finden Sie anwaltliche Fachartikel zu den jeweils auf Ihre Berufsgruppe anwendbaren Regeln. Die in den Artikeln beschriebenen Aufenthaltsmöglichkeiten für bestimmte Berufsgruppen gelten meist unabhängig vom Fachkraftstatus. Die Möglichkeiten bestehen also (wenn eine anerkannte berufliche oder akademische Ausbildung vorliegt) parallel zu den Optionen der Fachkräfteeinwanderung.
1. Berufsgruppe IT-Spezialisten
2. Berufsgruppe Pflegekräfte und Ärzte
3. Berufsgruppe Künstler
4. Bedeutung der Beschäftigungsverordnung (BeschV)
5. FAQ Berufsgruppen Visum
6. Fazit Berufsgruppen Visum
7. VISAGUARD-Guides zu Berufsgruppen
1. Sonderregelungen für IT-Spezialisten (Berufsgruppe)
Für Deutschland gelten für unterschiedliche Berufsgruppen unterschiedliche Visumvoraussetzungen. Dabei ist besonders praktisch, dass diese Berufsgruppen bei Erfüllung der Voraussetzungen keinen abgeschlossenen Abschluss nachweisen müssen. Die meisten Aufenthaltsausnahmen gelten für IT-Spezialisten. Die deutsche IT-Branche boomt – und qualifizierte Fachkräfte aus dem Ausland sind gefragter denn je. Viele IT-Experten beantragen die Blaue Karte EU, welche für IT-Spezialisten sogar ohne formell anerkannten Hochschulabschluss erwerbbar ist. Zusätzlich existiert ein besonderes Visum, das erfahrenen IT-Experten aus Nicht-EU-Staaten den Zugang zum deutschen Arbeitsmarkt auf Grundlage von Berufserfahrung erleichtert. Grundlage dafür ist § 19c Abs. 2 AufenthG in Verbindung mit § 6 BeschV (Beschäftigungsverordnung). Für weitere Informationen zum Thema Aufenthalt von IT-Experten in Deutschland haben wir einen eigenen VISAGUARD-Beitrag geschrieben.
2. Pflegekräfte und Ärzte
Ebenfalls relevante visumsrechtliche Themen ergeben sich für ausländische Pflegekräfte und drittstaatsangehörige Ärzte. Wer eine Ausbildung oder ein Studium im Pflegebereich absolviert hat, kann unter bestimmten Voraussetzungen ein Visum zur Erwerbstätigkeit beantragen. Voraussetzung ist meist ein anerkanntes Berufsqualifikationsverfahren, ein konkretes Jobangebot in Deutschland und – je nach Position – Deutschkenntnisse auf B1- oder B2-Niveau. Auch zum Thema Anerkennung von ausländischen Pflegekräften und Anerkennung der Approbation von Ärzten haben wir eigene Artikel geschrieben. Dort erhalten Sie weitere vertiefte Informationen.
Suchen Sie einen Rechtsanwalt im deutschen Immigrations- und Visumsrecht? Wir unterstützen Sie gern in Aufenthaltsverfahren vor den Botschaften, Ausländerbehörden und Verwaltungsgerichten. Kontaktieren Sie uns, um einen Online-Termin mit einem deutschen Rechtsanwalt für Migrationsrecht zu buchen!
3. Berufsgruppe Künstler
In Berlin besonders relevant ist der Aufenthalt von drittstaatsangehörigen Künstlern. Das Künstler Visum bzw. der Aufenthaltstitel für Künstler wird in Berlin aufgrund gesellschaftlichen Interesses besonders priviligiert. Künstler können in Berlin deshalb vergleichsweise einfach einen eigenen Aufenthaltstitel beantragen (z.B. als Freelancer). Zum Aufenthalt von Künstlern in Berlin haben wir ebenfalls einen eigenen Fachbeitrag geschrieben.
4. Bedeutung der Beschäftigungsverordnung (BeschV)
Eine zentrale rechtliche Grundlage für die Erteilung von Arbeitsvisa ohne anerkannten Abschluss bildet außerdem die sogenannte Beschäftigungsverordnung (BeschV). Die Beschäftigungsverordnung enthält die Voraussetzungen für die die Zulassung von Drittstaatsangehörigen zum Deutschen Arbeitsmarkt für einzelne Berufsgruppen (meist unabhängig von den vorhandenen Qualifikationen). Ihre aufenthaltsbegründende Wirkung entfaltet die Beschäftigungsverordnung insbesondere über § 19c Absatz 1 und § 19c Absatz 2 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG), welche bestimmen, dass ein Aufenthaltstitel erteilt werden kann, wenn die Beschäftigungsverordnung eine Zustimmungsfähigkeit regelt ("wenn die Beschäftigungsverordnung oder eine zwischenstaatliche Vereinbarung bestimmt, dass der Ausländer zur Ausübung dieser Beschäftigung zugelassen werden kann."). Die Verordnung wurde vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales sowie dem Bundesministerium des Innern erarbeitet und veröffentlicht. Sie wird regelmäßig angepasst, um auf aktuelle Entwicklungen im Arbeitsmarkt und im Migrationsrecht flexibel reagieren zu können.
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5. FAQ Visum nach Berufsgruppe
Welche Sonderregelungen gibt es für IT-Spezialisten?
IT-Experten können in Deutschland besonders leicht ein Visum oder eine Aufenthaltserlaubnis erhalten. Die Blaue Karte EU ist auch ohne formell anerkannten Hochschulabschluss möglich. Zudem gibt es ein spezielles Visum nach § 19c Abs. 2 AufenthG i.V.m. § 6 BeschV, das erfahrenen IT-Fachkräften mit Berufserfahrung den Zugang zum deutschen Arbeitsmarkt eröffnet.
Welche Voraussetzungen gelten für Pflegekräfte und Ärzte?
Pflegekräfte und Ärzte aus Drittstaaten benötigen in der Regel ein anerkanntes Berufsqualifikationsverfahren, ein konkretes Jobangebot in Deutschland und ausreichende Deutschkenntnisse (B1/B2). Für Ärzte ist zudem oft die Anerkennung der Approbation erforderlich.
Welche Möglichkeiten haben Künstler in Deutschland, speziell in Berlin?
Berlin fördert den Aufenthalt von Künstlern aus Drittstaaten besonders, da deren Tätigkeit im gesellschaftlichen Interesse liegt. Deshalb können Künstler in Berlin vergleichsweise unkompliziert einen Aufenthaltstitel beantragen, häufig auch als Selbstständige oder Freelancer.
Was ist die Beschäftigungsverordnung (BeschV)?
Die BeschV ist eine zentrale Rechtsgrundlage für die Zulassung von Drittstaatsangehörigen zum deutschen Arbeitsmarkt, auch ohne formell anerkannten Abschluss. Sie bestimmt für bestimmte Berufsgruppen die Voraussetzungen, unter denen ein Aufenthaltstitel nach § 19c Abs. 1 oder Abs. 2 AufenthG erteilt werden kann. Die Verordnung wird regelmäßig angepasst, um den Arbeitsmarktbedürfnissen gerecht zu werden.














