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Rückkehrwille Schengenvisum

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Alle wichtigen Informationen zum Rückkehrwillen und zum Nachweis des Rückkehrwillens beim Schengenvisumanträgen.

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Hier erfahren Sie

  • was der Rückkehrwille beim Schengenvisum ist

  • wie der Rückkehrwille nachgewiesen werden kann

  • welche länderspezifischen Unterschiede es beim Rückkehrwillen gibt

  • was Sie bei Ablehnungen wegen fehlendem Rückkehrwillen tun können

Inhaltsverzeichnis

1. Rückkehrwille beim Schengen-Visum

2. Wann liegt ein Rückkehrwille vor?

3. Länderspezifische Unterschiede Rückkehrbereitschaft

4. Rechtsschutz Ablehnung wegen fehlendem Rückkehrwillen

5. FAQ

6. Fazit Rückkehrwille Schengenvisum

1. Rückkehrwille beim Schengen-Visum

Ein Visum darf nur erteilt werden, wenn keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Einreise oder der Aufenthalt öffentliche Interessen beeinträchtigen (§ 5 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG). Zu diesen öffentlichen Interessen gehört es insbesondere, dass der Aufenthalt gesetzeskonform verläuft und nicht zur Umgehung aufenthaltsrechtlicher Vorschriften genutzt wird. Wenn also der Verdacht besteht, dass der tatsächliche Aufenthaltszweck nicht mit dem beantragten Visum übereinstimmt, oder dass keine glaubhafte Rückkehrabsicht besteht, wird der Antrag abgelehnt.

Bei der Beantragung eines Schengen-Visums ist der Rückkehrwille der Antragstellerin oder des Antragstellers also eine zentrale Voraussetzung für die Erteilung des Visums. Denn der Schengenraum basiert auf der Annahme, dass sich der Aufenthalt auf maximal 90 Tage innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen beschränkt. Um Missbrauch zu verhindern – etwa durch Einreise mit dem Ziel der illegalen Erwerbstätigkeit oder der dauerhaften Niederlassung – muss die zuständige deutsche Auslandsvertretung im Visumverfahren prüfen, ob die Person nach Ablauf der Visumsdauer tatsächlich wieder ausreisen wird (siehe Art. 21 Visakodex).

2. Wann liegt ein Rückkehrwille vor?

Die Entscheidung, ob eine Rückkehrbereitschaft vorliegt, erfolgt stets im Rahmen einer Prognoseentscheidung, bei der alle relevanten Umstände des Einzelfalls berücksichtigt werden.

Die Prüfung umfasst insbesondere folgende Aspekte:


  • Familiäre Bindungen im Herkunftsland (Ehegatte, Kinder, pflegebedürftige Angehörige)

  • Wirtschaftliche Verhältnisse, insbesondere ein bestehendes Arbeitsverhältnis oder Selbstständigkeit

  • Soziale Eingliederung und gesellschaftliche Anbindung

  • Vermögensverhältnisse, etwa Immobilienbesitz oder Bankkonten im Herkunftsland

  • Frühere Visa-Nutzungen und fristgerechte Ausreisen


Ein bloßes Rückflugticket reicht in vielen Fällen – insbesondere bei Antragstellern aus Ländern mit hohem “Migrationsdruck” – nicht aus, um die Rückkehrabsicht zu belegen. Vielmehr müssen oft umfangreiche Belege zur wirtschaftlichen, sozialen und familiären Verwurzelung im Herkunftsstaat eingereicht werden (z.B. Verträge, Urkunden oder Registerauszüge).

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3. Länderspezifische Unterschiede Rückkehrbereitschaft

Die Anforderungen an den Nachweis des Rückkehrwillens sind nicht in allen Ländern gleich. Während bei Antragstellenden aus westlichen Staaten häufig bereits ein Rückflugticket und glaubhafte Reiseunterlagen ausreichen, sind die Maßstäbe in anderen Ländern deutlich strenger. Besonders restriktiv ist beispielsweise die Praxis der deutschen Botschaft in Pakistan, aber auch in Indien, der Türkei und zahlreichen afrikanischen Staaten. Hier wird häufig verlangt, dass der Antragsteller oder seine Familie zusätzlich zur Reisedokumentation einen gültigen Arbeitsvertrag im Herkunftsland, Nachweise über Eigentum, Einkünfte oder sonstige „wirtschaftliche Verwurzelung“ vorlegt.

Wenn Zweifel an der Rückkehrabsicht oder dem Aufenthaltszweck bestehen, kann die deutsche Auslandsvertretung gemäß Art. 21 Abs. 8 Visakodex ein persönliches Interview ansetzen. Ziel ist es, Unklarheiten über die Angaben im Antrag, über die Finanzierung des Aufenthalts oder über die familiären Hintergründe auszuräumen. Praktisch ist es allerdings relativ selten, dass Antragsteller es schaffen, einen Botschaftsmitarbeiter (der sowieso schon Zweifel hat) im Interview noch davon zu überzeugen, dass eine Rückkehrbereitschaft vorliegt.

4. Rechtsschutz Ablehnung wegen fehlendem Rückkehrwillen

Wenn ein Schengen-Visum wegen vermeintlich fehlender Rückkehrbereitschaft abgelehnt wird, besteht die Möglichkeit, innerhalb eines Monats eine Remonstration bei der Botschaft einzureichen (wenn eine Remonstrationsmöglichkeit in der Rechtsbehelfsbelehrung eröffnet ist). Diese wird in der Regel schriftlich begründet und mit zusätzlichen Nachweisen untermauert. Führt auch die Remonstration nicht zum Erfolg, bleibt als letzter Schritt die Klage vor dem Verwaltungsgericht Berlin, das gemäß § 52 Nr. 2 VwGO für sämtliche Visa-Streitigkeiten weltweit zuständig ist.

In diesen Verfahren geht es häufig um die Frage, ob die Einschätzung der Botschaft auf konkreten Tatsachen beruht oder lediglich auf allgemeinen Vermutungen. Die Rechtsprechung stellt hierbei klar: Eine ablehnende Prognoseentscheidung darf nicht schematisch, sondern nur auf Grundlage des Einzelfalls getroffen werden. Grundsätzlich lässt sich aus der Praxis berichten, dass die Erfolgsaussichten für Gerichtsverfahren wegen fehlender Rückkehrbereitschaft durchaus bestehen. Häufig werden Ablehnungsbescheide wegen fehlender Rückkehrbereitschaft vom VG Berlin aufgehoben. Es kann sich also lohnen, die Ablehnung eines Schengenvisums wegen fehlender Rückkehrbereitschaft von einem Anwalt prüfen zu lassen. Dieser kann eventuell doch noch die Erteilung des Schengenvisums vor dem Verwaltungsgericht Berlin erwirken.

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5. FAQ

Was bedeutet der Rückkehrwille beim Schengenvisum?
Der Rückkehrwille ist eine zentrale Voraussetzung für die Erteilung eines Schengenvisums. Die deutsche Auslandsvertretung muss überzeugt sein, dass der Antragsteller nach Ablauf des Visums fristgerecht in sein Herkunftsland zurückkehrt. Fehlt diese Überzeugung, wird das Visum in der Regel abgelehnt.


Wie kann der Rückkehrwille nachgewiesen werden?
Der Rückkehrwille wird durch familiäre, wirtschaftliche und soziale Bindungen im Herkunftsland belegt. Dazu zählen etwa ein ungekündigtes Arbeitsverhältnis, Eigentum, familiäre Verpflichtungen oder ein Studium. Ein bloßes Rückflugticket reicht in den meisten Fällen nicht aus.


Warum unterscheiden sich die Anforderungen zum Rückkehrwillen je nach Land?
Die Anforderungen sind länderspezifisch unterschiedlich, da die deutschen Botschaften bei Antragstellern aus Staaten mit erhöhtem „Migrationsdruck“ besonders strenge Maßstäbe anlegen. In Ländern wie Pakistan, Indien oder Nigeria werden häufig zusätzliche Nachweise wie Arbeitsverträge, Eigentumsnachweise oder Kontoauszüge verlangt.

6. Fazit

Der Rückkehrwille ist ein zentrales Kriterium bei der Prüfung eines Schengenvisumantrags. Die Auslandsvertretungen der Bundesrepublik Deutschland bewerten im Einzelfall, ob glaubhafte Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die antragstellende Person nach Ablauf der erlaubten Aufenthaltsdauer wieder in ihr Herkunftsland zurückkehrt. Maßgeblich sind insbesondere familiäre, wirtschaftliche und soziale Bindungen sowie frühere Visaerfahrungen. Dabei unterscheiden sich die Anforderungen zum Nachweis der Rückkehrbereitschaft je nach Herkunftsland teils erheblich – Antragstellerinnen und Antragsteller aus Staaten mit erhöhtem „Migrationsdruck“ müssen regelmäßig deutlich umfangreichere Unterlagen vorlegen. Wird ein Visumantrag wegen angeblich fehlender Rückkehrabsicht abgelehnt, sollten Betroffene dies nicht einfach hinnehmen. Eine Remonstration oder eine Klage vor dem Verwaltungsgericht Berlin kann Erfolg haben – insbesondere dann, wenn die Ablehnung auf pauschalen Vermutungen statt auf einer konkreten Einzelfallbewertung beruht. Daher lohnt sich die anwaltliche Prüfung eines Ablehnungsbescheids häufig, um doch noch ein Schengenvisum zu erhalten und berechtigte Reisepläne zu verwirklichen.

Black Vector Silouhette of Berlin
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