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Anerkennung Pflegefachkräfte

Vector Flag of Germany (Vectorgrafik einer deutschen Flagge).

nformationen für Arbeitgeber und Personalvermittler zur Anerkennung und Beschäftigung von ausländischen Pflegefachkräften.

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Hier erfahren Sie

  • welche Pflegekräfte ihre Ausbildung anerkennen lassen müssen

  • wann eine ausländische Pflegeausbildung in Deutschland anerkannt wird

  • wie der Antragsprozess für den Defizitbescheids und das Visum abläuft

  • welche arbeitsrechtlichen Besonderheiten im Pflegebereich gelten

Inhaltsverzeichnis

1. Welche Pflegekräfte benötigen eine Anerkennung?

2. Anerkennung aus dem Ausland beantragen (Defizitbescheid)

3. Voraussetzungen und Dokumente Defizitbescheid (Anerkennungsantrag)

4. Anerkennungspartnerschaft

5. FAQ Beschäftigung von Pflegefachkräften

6. Fazit

1. Welche Pflegekräfte benötigen eine Anerkennung?

Ungefähr 15 % der Pflegekräfte in Deutschland haben eine ausländische Staatsangehörigkeit. Abgesehen von Europa kommen die meisten dieser Pflegekräfte aus der Türkei, aus Russland und aus Südostasien.  Es steht zu erwarten, dass der Anteil der Pflegekräfte, die nach Deutschland migrieren, in Zukunft noch weitaus größer werden wird. Die Bundesregierung hat insofern zuletzt zahlreiche Maßnahmen auf den Weg gebracht, um die Einwanderungsmöglichkeiten von Pflegekräften zu erleichtern. Dies gilt etwa für die Möglichkeit der Visumantragstellung für Pflegehilfskräfte (§ 22a BeschV) und die Vereinfachung des Anerkennungsverfahrens (§ 43a PflAPrV). Diese Maßnahmen sind dringend notwendig, da der Bereich der Pflege aufgrund der immer älter werdenden Bevölkerung besonders stark vom Fachkräftemangel betroffen ist.

Als Pflegekraft in Deutschland arbeiten

Um in Deutschland im Bereich der Pflege arbeiten zu können, brauchen Ausländer einen Aufenthaltstitel (meist ein Visum) und eine anerkannte Ausbildung in der Pflege, da es sich bei Tätigkeiten in der Pflege um reglementierte Berufe nach dem Pflegeberufegesetz handelt. Meistens sind die Ausbildungen aus Drittstaaten im jeweiligen Pflegeberuf nicht anerkannt. Um eine ausländische Ausbildung in Deutschland anerkennen zu lassen, müssen Pflegepersonen deshalb ein entsprechendes Anerkennungsverfahren durchlaufen (Defizitbescheid oder Anerkennungspartnerschaft, § 16d AufenthG). Im Anerkennungsverfahren wird festgestellt, ob die ausländische Ausbildung qualitativ mit einer Ausbildung nach dem deutschen Berufsbildungsgesetz vergleichbar ist. Das Anerkennungsverfahren endet mit dem Erlass eines Defizitbescheids, in welchem festgestellt wird, welche Ausgleichsmaßnahmen für eine Arbeit als Fachkraft in Deutschland notwendig sind. Auf der Grundlage dieses Defizitbescheids kann ein Visum beantragt werden. Mit dem Visum kann die Anerkennungsausbildung in Deutschland durchlaufen werden (Behebung der Ausbildungsdefizite) und anschließend wird eine Berufsausübungserlaubnis nach dem Pflegeberufegesetz (PflBG) erteilt (z.B. als Pflegefachkraft).


Grundsätzlich wird bei der Beantragung eines Visums zwischen den folgenden Ausbildungsständen unterschieden:

  • Pflegekraft soll als Pflegefachkraft nach dem PflBG beschäftigt werden,

  • Pflegekraft soll als Pflegekraft nach landesrechtlichen Vorschriften beschäftigt werden (z.B. als Krankenpflegerin),

  • Pflegekraft soll als ungelernte Pflegehilfskraft (z.B. mit Pflegebasiskurs) beschäftigt werden.

Je nach Ausbildung der Pflegekraft gelten andere Voraussetzungen, um den Defizitbescheid und anschließend das Visum auf Grundlage des Defizitbescheids zu beantragen. 

2. Anerkennung aus dem Ausland beantragen (Defizitbescheid)

Was ist ein Defizitbescheid?

Um die Anerkennung zu erlangen, muss zunächst der Defizitbescheid beantragt werden (s.o.). Der Defizitbescheid ist ein Verwaltungsakt, der feststellt, ob und inwieweit eine ausländische Ausbildung mit einer deutschen Ausbildung vergleichbar ist und welche Ausgleichsmaßnahmen (theoretischer und praktischer Unterricht) notwendig sind, um eine Berufsausübungserlaubnis als Pflegekraft zu erhalten.  Im Folgenden wird der Ablauf und die erforderlichen Dokumente für den Defiizitbescheid beschrieben.

Wie läuft das Anerkennungsverfahren ab?

Das Anerkennungsverfahren für Pflegefachkräfte läuft wie folgt ab:


1. Anerkennungsantrag stellen: Zunächst muss bei der zuständigen Behörde ein Anerkennungsantrag gestellt werden. Neben dem Antrag müssen verschiedene Nachweisdokumente eingereicht werden.

2. Defizitbescheid erhalten: Die Anerkennungsbehörde wird aufgrund der eingereichten Dokumente entscheiden, ob die Ausbildung im Ausland mit den Anforderungen einer Ausbildung in Deutschland übereinstimmt.

3. Visum beantragen: Mit dem Defizitbescheid kann bei der zuständigen Auslandsvertretung (Botschaft) ein Visum zur Einreise beantragt werden.

4. Einreise und Ausbildung: Nach Erhalt des Visums kann die Pflegekraft nach Deutschland einreisen. Nach der Einreise muss das Visum bei der Ausländerbehörde in eine Aufenthaltserlaubnis umgewandelt werden.

5. Prüfung und Berufserlaubnis: Nach Abschluss der Ausbildung muss sich die Pflegekraft einer Prüfung unterziehen. Wenn die Prüfung bestanden wird, erhält die Pflegefachkraft die Berufsausübungserlaubnis.

6. Aufenthaltsverfestigung: Nach Abschluss der Ausbildung ist der oder die Ausländerin eine Fachkraft im Sinne des Fachkräfteeinwanderungsgesetzes. Hierdurch kommen ihr in Bezug auf die Niederlassungserlaubnis und die Einbürgerung zahlreiche Privilegien zu Gute.

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3. Voraussetzungen und Dokumente Defizitbescheid (Anerkennungsantrag)

Um den Anerkennungsantrag bei der zuständigen Behörde zu stellen, müssen die unten gelisteten Dokumente eingereicht werden. Die Behörde wird auf Grundlage der Dokumente entscheiden, welche Ausgleichsmaßnahmen in Deutschland notwendig sind. Die Dokumente sollten auf jeden Fall vollständig und in der vorgesehenen Form eingereicht werden, um Verzögerungen bei der Antragsbearbeitung zu vermeiden.


Diese Dokumente sind notwendig, um die Anerkennung einer ausländischen Pflegeausbildung in Deutschland zu beantragen:

  • Reisepass oder anderer internationaler Identitätsnachweis

  • Abschlusszeugnis aus dem Ausland (z.B. Diplom)

  • Nachweis des Inhalts der Ausbildungen (z.B. Diploma-Supplement)

  • Beruflicher Lebenslauf (tabellarische Auflistung der Ausbildungen und Erwerbstätigkeiten)

  • Nachweis der geplanten Tätigkeit in Deutschland und des Orts der Tätigkeit (z.B. Meldebescheinigung)

  • Arbeitszeugnisse (wenn vorhanden)

  • Sprachzeugnis (wenn vorhanden)

  • Erklärung, dass bisher noch keine anderen Gleichwertigkeitsanträge gestellt wurden

Es sollte beachtet werden, dass die Behörde die Möglichkeit hat, weitere Dokumente anzufordern, wenn sie Zweifel an der Richtigkeit der Dokumente hat. In manchen Bundesländern fordern die Anerkennungsbehörden sogar schon pauschal weitere Dokumente an (siehe z.B. Merkblatt zur Anerkennung ausländischer Pflegeabschlüsse in Nordrhein-Westfalen).


Die Unterlagen sind grundsätzlich in deutscher Sprache einzureichen. Dokumente in ausländischen Sprachen sind von einem in Deutschland beeidigten Übersetzer zu übersetzen. Es ist stets das Original (und nicht eine Kopie) zu übersetzen. Die Übersetzung des Originals ist vom Übersetzer zu bescheinigen.  Hinsichtlich der Form gilt grundsätzlich, dass Unterlagen in einfacher Kopie und elektronisch eingereicht werden können. Die Beglaubigung der Dokumente ist nicht immer erforderlich.

Nachdem die Anerkennungsbehörde den Defizitbescheid erlassen hat, kann bei der Botschaft das Visum beantragt werden. 


Für das anschließende Visumverfahren (nach Erhalt des Defizitbescheids) sind in der Regel die folgenden Dokumente erforderlich:

  • Antragsformular

  • biometrische Passfotos

  • Lebenslauf

  • Arbeitsvertrag oder Arbeitsvertragsangebot

  • Erklärung zum Beschäftigungsverhältnis

  • Nachweis über ausländische Berufsausbildung

  • Defiizitbescheid

  • Nachweis über bisherige berufliche Tätigkeiten

  • Sprachzertifikat

  • Krankenversicherungsbescheinigung

  • Visumgebühr

Sobald das Visum mit dem Defizitbescheid erhalten wurde kann die Einreise nach Deutschland stattfinden. Hier können dann die theoretischen (Schule) und praktischen (betrieblche Arbeit) Anpassungsmaßnahmen  vorgenommen werden. 

4. Anerkennungspartnerschaft

Eine weitere Möglichkeit der Beschäftigung von Pflegefachkräften ist die sogenannte “Anerkennungspartnerschaft”. Die Anerkennungspartnerschaft ermöglicht es angehenden Fachkräften mit ausländischer Berufsausbildung, in Deutschland qualifikationsbegleitend zu arbeiten, während sie die Anerkennung ihrer ausländischen Ausbildung durchführen. Im Unterschied zum Defizitbescheidverfahren kann die angehende Fachkraft bei der Anerkennungspartnerschaft schon während des Anerkennungsverfahrens in Deutschland arbeiten. 

Voraussetzung für die Anerkennungsparnterschaft ist, dass die Tätigkeit in Deutschland auf den angestrebten (Fachkraft-)Zielberuf ausgerichtet ist und der Ausländer über eine mindestens zweijährige, staatlich anerkannte Berufsausbildung verfügt.  Weitere Bedingungen sind, dass die Qualifikationsmaßnahmen nach Einreise zügig begonnen werden, der Ausländer über Deutschkenntnisse mindestens auf dem Niveau A2 verfügt und die Bundesagentur für Arbeit der Beschäftigung zustimmt. Die ausländische Qualifikation ist gegenüber der Ausländerbehörde oder Botschaft nachzuweisen; die Anerkennungsprüfung kann online bei der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen (ZAB) beantragt werden.


Wenn Sie Fragen zur Beschäftigung von Pflegefachkräften im Rahmen der Anerkennungspartnerschaft haben, steht Ihnen gerne einer unserer VISAGUARD-Rechtsanwälte zur Verfügung.

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5. FAQ

Welche Tätigkeiten dürfen nur von Pflegefachkräften ausgeübt werden

Nach dem Pflegeberufegesetz sind die Tätigkeiten von Pflegefachkräften reglementiert (siehe § 4 Abs. 2 PflBG). Nur Pflegefachkräfte dürfen deshalb die folgenden Tätigkeiten ausüben:

  • Erhebung und Feststellung des individuellen Pflegebedarfs

  • Organisation, Gestaltung und Steuerung des Pflegeprozesses

  • Analyse, Evaluation, Sicherung und Entwicklung der Qualität


Welche Sprachkenntnisse sind für die Durchführung des Anerkennungsverfahrens notwendig?

Hinsichtlich der erforderlichen Sprachkenntnisse ist zwischen den einzelnen Verwaltungsvorgängen zu unterscheiden. Für die Durchführung des Visumverfahren mit dem Defizitbescheid sind grundsätzlich A2-Sprachkenntnisse erforderlich. Für die Erteilung der Berufsausübungserlaubnis sind B2-Sprachkenntnisse notwendig. Für die Beantragung des Defizitbescheids an sich sind allerdings überhaupt keine Sprachkenntnisse notwendig. Die Prüfung der Sprachkenntnisse fällt nicht in den Kompetenzbereich der Anerkennungsbehörden. Soweit die Merkblätter der Anerkennungsbehörden teilweise etwas anderes vorsehen, beziehen sich diese Hinweise meistens auf die Anforderungen von Arbeitgebern und Bildungsträgern. 


Ist die Anerkennung von Pflegeausbildungen (Defizitbescheid)  im beschleunigten Fachkräfteverfahren möglich?

Ja, das Anerkennungsverfahren kann auch im Rahmen des beschleunigten Fachkräfteverfahrens durchgeführt werden. Die Ausländerbehörde übernimmt dann die Durchführung des Anerkennungsverfahrens für Pflegeausbildungen aus Drittstaaten.


Wann können Pflegefachkräfte die Niederlassungserlaubnis beantragen?

Nach der Durchführung der Anpassungsmaßnahme ist der oder die Ausländer/in eine Fachkraft im Sinne des Fachkräfteeinwanderungsgesetzes und kann deshalb die Niederlassungserlaubnis bereits nach vier anstatt fünf Jahren beantragen.

6. Fazit

Die Anerkennung und Beschäftigung ausländischer Pflegekräfte in Deutschland ist ein zentraler Bestandteil zur Sicherung der Pflegeversorgung. Aufgrund des Fachkräftemangels hat der Gesetzgeber zahlreiche Wege geschaffen, um qualifizierten Pflegekräften aus Drittstaaten den Zugang zum deutschen Arbeitsmarkt zu erleichtern. Im Mittelpunkt stehen dabei das Anerkennungsverfahren mit Defizitbescheid sowie die Anerkennungspartnerschaft nach § 16d Abs. 3 AufenthG. Beim Defizitbescheidverfahren muss zunächst der Defizitbescheid bei der Anerkennungsbehörde beantragt werden, anschließend muss das Visumverfahren durchgeführt werden. Mit dem Visum kann die Einreise nach Deutschland erfolgen. In Deutschland werden dann die Anpassungsmaßnahmen durchgeführt und am Ende erhält die Pflegekraft die Berufsausübungserlaubnis nach dem Pflegeberufegesetz.

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