Arbeitserlaubnis beantragen

Alle Informationen zur Beantragung der Arbeitserlaubnis für Ausländer in Deutschland.
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Die Arbeitserlaubnis hat im Bereich der Fachkräfteeinwanderung eine große Bedeutung, da alle Fachkräfteeinwanderungstitel eine Arbeitserlaubnis benötigen. Dieser Arbeitserlaubnis liegt meistens eine Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit zugrunde (Ausnahmen bestehen z.B. aber bei der Blauen Karte EU). Die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit ist in den meisten Fällen Voraussetzung für die Erteilung eines Fachkrafttitels bzw. Arbeitsvisums.
Auf dieser Seite finden Sie wichtige Informationen zum Thema Arbeitserlaubnis in Deutschland beantragen. Diese Step-by-Step-Anleitungen für Ausländer, die in Deutschland arbeiten wollen, haben extreme praktische Relevanz. Insofern benötigt jeder Ausländer (abgesehen von ein paar Ausnahmen) grundsätzlich für die Tätigkeit in Deutschland eine Arbeitserlaubnis (§ 4a AufenthG). Auf dieser Seite finden Sie die notwendigen Informationen, um die Arbeitserlaubnis bei der Ausländerbehörde oder der Auslandsvertretung (Botschaften und Konsulate) zu beantragen.
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Arbeitserlaubnis als Teil des Aufenthaltstitels
Die Arbeitserlaubnis für Ausländer ist in den allermeisten Fällen ein Teil des Aufenthaltstitel. Die Arbeitserlaubnis wird zwar als eigener (innerbehördlicher) Rechtsakt erlassen, allerdings dann als Nebenbestimmung in den Aufenthaltstitel integriert. Sie steht dann häufig im Feld für zusätzliche Anmerkungen (z.B. "Beschäftigung bei ... als ... erlaubt"). Grundsätzlich kann die Arbeitserlaubnis auch unabhängig vom Aufenthaltstitel erteilt werden. Dies geschieht allerdings nur in speziellen Konstellationen und ist nicht der Regelfall.
Unterschied Arbeitserlaubnis und Zustimmung der BA
Rechtlich gesehen muss die Arbeitserlaubnis streng von der sogenannten Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit getrennt werden. Die Bundesagentur für Arbeit prüft insoweit zwar die Arbeitsbedingungen und den Arbeitsvertrag, ist aber trotzdem nicht die Behörde, welche die Arbeitserlaubnis letztendlich mit Außenwirkung erlässt. Sie ist nur zustimmende Behörde im Verhältnis zur Ausländerbehörde oder Auslandsvertretung, nicht aber erlaubniserteilende Behörde. Dies gilt selbst dann, wenn eine direkte Kommunikation mit der Bundesagentur für Arbeit stattfindet. Arbeiten dürfen Sie also erst, wenn die Ausländerbehörde oder Auslandsvertretung den Aufenthaltstitel (Aufenthaltserlaubnis oder Visum) erteilt hat und nicht bereits dann, wenn die Bundesagentur für Arbeit die formelle Zustimmung erteilt hat.
Klagegegner Ablehnung Arbeitserlaubnis
Da die Bundesagentur für Arbeit nicht die Behörde ist, welche die Arbeitserlaubnis erteilt, ist sie auch nicht Klagegegner bei einer Versagung der Erteilung des Aufenthaltstitels. Dies gilbt selbst dann, wenn der Aufenthaltstitel versagt wird, weil die Bundesagentur für Arbeit nicht zugestimmt hat. Klagegegner ist in diesen Fällen trotzdem die Ausländerbehörde oder Botschaft, da es sich bei der Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit nicht um einen Verwaltungsakt gemäß § 35 VwVfG handelt. Diese rechtiche Situation wird seit längerem von Arbeitsmigrationsrechtlern kritisiert, da es deshalb keine Rechtsschutzmöglichkeiten von Arbeitgebern bei einer Verweigerung der Arbeitserlaubnis gibt. Insofern findet das Titelerteilungsverfahren (und damit die Arbeitserlaubnisablehnung) im Verhältnis zwischen Behörde und Arbeitnehmer statt, sodass dem Arbeitgeber keine Verfahrensrechte zustehen. Dies gilt selbst dann, wenn der Arbeitgeber das Zustimmungsverfahren bei der Bundesagentur für Arbeit führt (z.B. im beschleunigten Fachkräfteverfahren).
Voraussetzungen und Verfahren Arbeitserlaubnis
Die Voraussetzungen für die Arbeitserlaubnis sind grundsätzlich immer ein bestimmtes Mindestgehalt (siehe VISAGUARD-Artikel "Mindestgehalt für Fachkräfte") und ein rechtmäßiger Arbeitsvertrag (siehe Expat Law). Dies wird von der Bundesagentur für Arbeit geprüft. Die Prüfung der sonstigen Titelerteilungsvoraussetzungen (z.B. Lebensunterhalt) wird nicht durch die Bundesagentur für Arbeit, sondern von der titelerteilenden Stelle (z.B. Ausländerbehörde oder Botschaft) geprüft.
Das Verfahren für die Beantragung der Arbeitserlaubnis als Teil des Aufenthaltstitels variiert je nach Verfahrenstyp. In den meisten Fällen wird die vom Antragsteller eingereichte Erklärung zum Beschäftigungsverhältnis bei der Botschaft oder Ausländerbehörde eingereicht und die Behörde leitet die Erklärung dann an die Bundesagentur für Arbeit weiter. Nach Abschluss der Prüfung teilt die Bundesagentur für Arbeit dann das Ergebnis der Ausländerbehörde oder Botschaft mit (innerbehördliches Zustimmungsverfahren). Abweichende Abläufe bestehen allerdings im Falle des beschleunigten Fachkräfteverfahrens und bei der Vorabzustimmung.
