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Studienvisum, § 16b AufenthG

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Deutscher Anwalt erklärt wie Sie ein Visum erhalten, um in Deutschland zu studieren (Ausbildungsvisum Deutschland).

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Hier erfahren Sie

  • Voraussetzungen des Studienvisums

  • wie Sie ein Visum zum Studieren in Deutschland beantragen

  • wie Sie als ausländischer Student arbeiten dürfen

  • ob Sie den Studiengang wechseln dürfen 

Inhaltsverzeichnis

1. Visum zum Studieren in Deutschland

2. Studien Visum Deutschland Voraussetzungen (inkl. Blocked Account)

3. Dokumente und Antragsverfahren Studienvisum Deutschland

4. Erlöschen von Studienvisa und Zweckwechsel Studentenvisum

5. Post-Study-Work Visa

6. FAQ Studentenvisum

7. Fazit

1. Visum zum Studieren in Deutschland

Das Recht zum Studieren in Deutschland ist verfassungs- und europarechtlich garantiert. Dies gilt nicht nur für deutsche Studenten, sondern auch für (Dritt)Ausländer. Die Möglichkeit in Deutschland zu studieren ist also kein durch die Behörden gewährtes Privileg, sondern ein Recht von jedem Menschen auf der Welt (Anspruchsfall). Es besteht also eine Verpflichtung der Behörden, Ausländer zum Studium zuzulassen, wenn die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind. Dies wurde sogar vom Europäischen Gerichtshof (EuGH) bestätigt (EuGH, Urteil vom 10.09.2014, C-491/13 (“Ben Alaya”)).


Der Anteil an ausländischen Studenten in Deutschland steigt auch aufgrund der guten Zulassungsbedingungen beständig. Jedes Jahr studieren in Deutschland ca. 450.000 Ausländer an deutschen Universitäten. Die meisten ausländischen Studenten kommen aus Indien, China und der Türkei, also vor allem aus Drittstaaten bzw. nicht europäischen Staaten.


Um in Deutschland zu studieren, brauchen ausländische Studenten einen Aufenthaltstitel, der den Aufenthalt in Deutschland erlaubt. Grundsätzlich darf ein Studium mit jeder Art von Aufenthaltstitel und auch mit Gestattungen oder Duldungen durchgeführt werden. Wenn Sie also bereits einen Aufenthaltstitel haben (z.B. zum Arbeiten), dann können Sie ohne Änderungen Ihrer Aufenthaltserlaubnis auch studieren (es sei denn, das Verbot ist explizit auf der Karte vermerkt (sog. Nebenbestimmung)).

2. Studien Visum Deutschland Voraussetzungen

Um ein Studienvisum für Deutschland zu beantragen, müssen Sie die folgenden Voraussetzungen erfüllen:


  • Zulassung und entsprechender Zulassungsbescheid an akkreditierter Universität,

  • Blocked-Account und Lebensunterhaltssicherung,

  • ggf. Nachweis von Sprachkenntnissen,

  • Aufenthalt zum Zwecke des Studiums,

  • ggf. Zustimmung der Eltern.


Die Voraussetzungen werden im Einzelnen näher erläutert.


2.1 Zulassung und Zulassungsbescheid bei akkreditierter Universität

Die wichtigste Voraussetzung, um in Deutschland zu studieren, ist die Zulassung an einer staatlichen Hochschule/Universität, einer staatlich anerkannten Hochschule/Universität oder einer vergleichbaren Ausbildungseinrichtung. Um diese Zulassung gegenüber der Botschaft nachzuweisen, müssen Sie den Zulassungsbescheid oder zumindest eine Studienplatzvormerkungsbescheinigung der Universität beim Botschaftstermin einreichen. Auch eine endgültige Mitteilung von Uni-ASSIST ist regelmäßig ausreichend. Bei der Studienbewerbung sollte außerdem darauf geachtet werden, dass die Hochschule/Universität in Deutschland auch anerkannt ist. Ob Ihre Hochschule/Universität in Deutschland anerkannt bzw. akkreditiert ist, können Sie beim sog. “Hochschulkompass” herausfinden.


2.2 Blocked-Account und Lebensunterhalt

Für die Beantragung eines Visums muss jeder Ausländer in Deutschland nachweisen, dass er seinen Lebensunterhalt sichern kann bzw. dass er genügend finanzielle Ressourcen für den Aufenthalt in Deutschland (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG). Im Fall der Erwerbsmigration geschieht dies in der Regel durch einen Arbeitsvertrag. Da Studenten ihren Lebensunterhalt allerdings meistens nicht (nur) durch Arbeit sichern, gelten für Studenten einige Besonderheiten beim Nachweis der Finanzierung des Aufenthalts.


Wieviel Geld benötige ich als Student?

Wieviel Geld Sie für ein Visum in Deutschland benötigen hängt davon ab, wie lange Sie zum Studieren benötigen. Grundsätzlich müssen Sie für jeden Monat den Sie zum Studieren benötigen, den sog. BAföG-Satz nachweisen. Der BAföG-Satz beträgt momentan 934 Euro pro Monat bzw. 11.208 Euro pro Jahr (§§ 13, 13a Abs. 1 BAföG). Dass diese Mittel tatsächlich vorhanden sind, kann durch verschiedene Möglichkeiten gegenüber der Behörde nachgewiesen werden:


  • Sperrkonto für Studenten (Blocked-Account),

  • Nachweise über Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Eltern,

  • Stipendium,

  • Bankbürgschaft und Verpflichtungserklärung.


Die Finanzierung muss immer für ein Jahr im Voraus nachgewiesen werden. Bei Blocked Accounts müssen also momentan 11.208 Euro nachgewiesen werden. Ein sehr regelmäßig genutzter Anbieter von Blocked Accounts ist Fintiba (kein Affiliate-Link).


Im Falle eines Stipendiums muss die Finanzierung durch deutsche öffentliche Mittel oder durch eine in Deutschland anerkannte Förderorganisation geschehen. Wenn das Stipendium durch den Deutschen Akademischer Austauschdienst (DAAD) vermittelt wurde, muss das Stipendium aus öffentlichen Mitteln des Herkunftslandes finanziert werden. Dies ist gegenüber der Botschaft nachzuweisen.

2.3 Nachweis von Sprachkenntnissen

Grundsätzlich ist für ein Studienvisum in Deutschland erforderlich, dass der Studienbewerber ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache hat. Ob diese Kenntnisse vorliegen, wird allerdings nicht von der Botschaft geprüft, sondern von den Universitäten bzw. Hochschulen. Ein Nachweis von Sprachkenntnissen gegenüber der Botschaft ist also nur erforderlich, wenn nicht bereits die Hochschule/Universität bei der Zulassung geprüft hat, ob der Studienbewerber die Sprachanforderungen erfüllt. Die Sprachkenntnisse werden in der Regel durch einen der folgenden Tests nachgewiesen (keine Affiliate-Links):



2.4 Aufenthaltszweck Studium (Missbrauchsprüfung)

Die Einreise und der Aufenthalt in Deutschland mit einem Studienvisa muss auch tatsächlich dazu dienen, dass in Deutschland studiert wird. In vielen Fällen wittern die Botschaften Missbrauch, da Sie denken, dass das Studium nur ein Vorwand ist, um sich dauerhaft in Deutschland aufzuhalten. Bei der Beantragung eines Studentenvisums für Deutschland sollte also peinlich genau darauf geachtet werden, bei der Botschaft nicht den Eindruck zu erwecken, dass eigentlich garnicht geplant ist, in Deutschland zu studieren. Dies gilt insbesondere bei Visaanträgen aus afrikanischen Staaten. Die Botschaften werden meistens misstrauisch, wenn einer der folgenden Anhaltspunkte vorliegt:


  • schlechte Schulleistungen im Heimatland oder Abbruch eines Studiums im Heimatland,

  • Finanzierung nicht hinreichend nachgewiesen (Blocked-Account),

  • mehrfach Visumanträge stellen (insb. wenn z.B. vorher ein Familiennachzug versucht wurde),

  • keine Kenntnis über angestrebten Studiengang oder Studiengang passt nicht zu schulischen Interessenschwerpunkten,

  • aus dem Lebenslauf ist nicht erkennbar, welche beruflichen Vorteile der Studienbewerber von einem Studium in Deutschland erhalten könnte.


Sollte einer der oben aufgelisteten Anhaltspunkte in Ihrem Fall vorliegen, ist es ratsam, sich vor der Beantragung des Visums von einem Rechtsanwalt für Migrationsrecht beraten zu lassen. Häufig sind die Botschaften in Ländern mit hohem “Migrationsdruck” (z.B. Afrika und Südostasien) sehr vorurteilsbelastet und erteilen Studienvisa nur zurückhaltend. Ein auf das Visumsrecht spezialisierter Rechtsanwalt kann Ihnen hier mit seinen rechtlichen Fähigkeiten helfen, den Widerstand der Behörden zu überwinden. Insofern sind viele Ablehnungen der Botschaften in diesen Ländern rechtswidrig. Die Durchführung eines Remonstrationsverfahrens oder einer Klage vor dem Verwaltungsgericht Berlin kann dann häufig noch zur Visumerteilung führen.

3. Dokumente und Antragsverfahren Studienvisum Deutschland

3.1 Studienvisum für Deutschland bei der Botschaft beantragen

Wenn Sie ein Visum zum Studieren in Deutschland aus dem Ausland bei der Botschaft beantragen wollen, dann müssen Sie sich nach den Guides auf der Website der jeweiligen Botschaft zum Ablauf des Verfahrens informieren. Für die Länder Indien, China und Türkei finden Sie beispielsweise die entsprechenden Guides zur Beantragung eines Studienvisa für Deutschland hier:


Kontaktieren Sie uns

Suchen Sie einen Rechtsanwalt im deutschen Immigrations- und Visumsrecht? Wir unterstützen Sie gern in Aufenthaltsverfahren vor den Botschaften, Ausländerbehörden und Verwaltungsgerichten.  Kontaktieren Sie uns, um einen Online-Termin mit einem deutschen Rechtsanwalt für Migrationsrecht zu buchen.

Seriöser VISAGUARD-Rechtsanwalt im Anzug knüpft seine Jacket zu.jpg

Die Bearbeitungszeit für Studentenvisaanträge variiert je nach Land. Nach der REST-Richtlinie sind Visumsanträge für Studienvisa allerdings so rasch wie möglich, spätestens aber nach 90 Tagen zu bescheiden (Art. 34 Abs. 1 REST-RL).


Bei weiteren Rückfragen zu den Dokumenten und zum Antrag steht Ihnen gern einer unser VISAGUARD-Anwälte zur Verfügung.


3.2 Aufenthaltserlaubnis zum Studieren in Berlin beantragen (Landesamt für Einwanderung (LEA))

Sollten Sie sich bereits in Deutschland aufhalten und ein Studienvisum beantragen wollen, müssen Sie dies bei der Ausländerbehörde Ihres Wohnsitzes machen. In Berlin ist das Landesamt für Einwanderung (LEA) dafür zuständig, Aufenthaltserlaubnisse zum Zwecke des Studiums zu erteilen. Um in Berlin eine Aufenthaltserlaubnis zum Studieren zu beantragen, müssen Sie die folgenden Unterlagen beim Landesamt für Einwanderung (LEA) über das Online-Kontaktformular einreichen:

  • ausgefülltes und unterschriebenes Formular “Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels” (PDF),

  • gültiger Pass,

  • biometrisches Foto,

  • Sperrkonto mit Guthaben (oder Bestätigung Eltern Vermögen oder Stipendienbescheinigung),

  • Krankenversicherungsbescheinigung,

  • Immatrikulationsbescheinigung,

  • Meldebestätigung aus Berlin.


Die erstmalige Beantragung der Aufenthaltserlaubnis zum Studium kostet in Berlin 100,00 Euro. Für die Verlängerung werden 93,00 Euro fällig.

5. Erlöschen von Studienvisa und Zweckwechsel Studentenvisum

Eine Aufenthaltserlaubnis zu Studienzwecken wird häufig mit einer sog. „auflösenden Bedingung“ versehen, wie z.B. „Erlischt mit Beendigung des Studiums im Fach Geschichte an der Humboldt-Universität“. Tritt diese Bedingung ein, weil Sie z.B. den Studiengang oder die Universität wechseln oder sich exmatrikulieren lassen, erlischt der Aufenthaltstitel automatisch, auch wenn das Gültigkeitsdatum noch nicht abgelaufen ist. Einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zu dem neuen Studiengang müssen Sie dann unbedingt vor Ihrem Studienplatzwechsel stellen und auch bescheiden lassen.

Sollte Ihnen der Entzug der Aufenthaltserlaubnis aufgrund einer Exmatrikulation drohen, sollten Sie einen Rechtsanwalt für Immigrationsrecht beauftragen.

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In der Praxis kommt es vergleichsweise häufig vor, dass Aufenthaltstitel zum Studieren erlöschen, weil der Ausländer sein Studium abgebrochen hat. Häufig müssen die betroffenen dann ausreisen.

5. Post-Study Visa Deutschland

Als Absolvent oder Absolventin einer deutschen Hochschule erhalten Sie nach erfolgreichem Abschluss ihres Studiums eine Aufenthaltserlaubnis für zunächst 18 Monate zur Jobsuche, § 20 Abs. 3 Nr. 1 AufenthG. Während der Zeit der Arbeitssuche dürfen sie als Bildungsinländer arbeiten. Die 18 Monate sollten (selbst, wenn Sie ein Jobangebot haben) auch ausgenutzt werden, da z.B. der Arbeitsvertrag noch in der Probezeit gekündigt werden kann. Sollten Sie dann noch innerhalb der 18 Monate sein haben Sie trotz Kündigung eine wirksame Aufenthaltserlaubnis. Wenn Sie allerdings zu dem Zeitpunkt schon einen Fachkräfteeinwanderungstitel (z.B. Blaue Karte EU) haben, können Sie das Visum zur Arbeitsplatzsuche gem. § 20 Abs. 3 AufenthG nicht mehr beantragen.

Weitere Informationen zum Post-Study Visa erhalten Sie meistens auf der Website Ihrer Ausländerbehörde.

6. FAQ (Studienvisum)

Benötige ich auch als europäischer Student einen Aufenthaltstitel für Deutschland?

Nein, als europäischer Student benötigen Sie keinen Aufenthaltstitel, um in Deutschland zu studieren. Ihre Status als EU-Bürger erlaubt Ihnen die Einreise und den Aufenthalt zum Zwecke des Studiums in Deutschland.


Wie lange ist das Studienvisum für Deutschland gültig?

Studienvisa werden nach den Weisungen des Auswärtigen Amts grundsätzlich für mindestens 12 Monate erteilt (häufig auch für 24 Monate).


Wann kann mein Antrag auf Erteilung eines Studienvisa abgelehnt werden?

Wann dein Antrag auf ein Studiumvisum abgelehnt werden kann, richtet sich nach § 19f AufenthG.  Die häufigsten Gründe für eine Ablehnung sind dabei die Folgenden:

  • kein Geld mehr zum Studieren,

  • schlechte Noten,

  • mangelnde Sprachkenntnisse der deutschen Sprache


Woher weiß ich, ob meine Hochschule/Universität anerkannt ist?

Sie erfahren, ob eine Hochschule/Universität anerkannt ist, wenn Sie die entsprechende Hochschule/Universität beim Hochschulkompass recherchieren.


Kann ich auch ein Visum zum Studieren an einer privaten Universität erhalten?

Ja, es können auch Visa zum Studieren an privaten Universitäten erteilt werden, solange die Universität akkreditiert ist.


Muss ich für ein Studienvisum Deutschland ein Vollzeitstudium absolvieren oder reicht auch ein Teilzeitstudium?

Um einen Anspruch auf ein Visum zum Studieren in Deutschland zu haben, müssen Sie in der Regel für ein Vollzeitstudium zugelassen sein. Die Behörden können aber auch nach Ermessen Zulassungen für ein Teilzeitstudium erteilen (§ 16b Abs. 5 AufenthG).


Darf ich mt einem Studienvisa den Studienplatz wechseln?

Mit einem Studienvisa wird ein Studienfachwechsel häufig nur in den ersten Semestern zugelassen. Ein anschließendes Aufbaustudium ist möglich, wenn von einem erfolgreichen Abschluss innerhalb von einer Gesamtaufenthaltsdauer von 10 Jahren ausgegangen werden kann. Die Praxis der Ausländerbehörden ist hier allerdings recht unterschiedlich.

Wie oft darf ich mit einem Studentenvisum den Studienplatz wechseln?

Ihre studentische Aufenthaltserlaubnis wird so lange verlängert, wie zu erwarten ist, dass das Studienziel noch erreicht werden kann. Abhängig von der durchschnittlichen Studienzeit wird die Ausländerbehörde nach einer gewissen Studiendauer eine Studienprognose der Hochschule darüber verlangen, bis wann mit einem erfolgreichen Studienabschluss zu rechnen ist.


Was kostet ein Aufenthaltstitel zum Studieren in Deutschland?

Die Gebühr für die Beantragung eines deutschen Studentenvisums beträgt 75 Euro.


Kann ich als Ausländer BaföG beantragen?

Auch als Ausländer können Sie BaföG beantragen (§ 8 BaföG). Dies gilt allerdings nicht, wenn Sie ein Studentenvisum gem. § 16b AufenthG innehaben (vgl. §§ 8 ff. BaföG).


Kann ich auch ein Visum zur Studienvorbereitung erhalten?

Gemäß § 16b Abs. 1 S. 2 AufenthG umfasst der Aufenthaltszweck des Studiums auch studienvorbereitende Maßnahmen, sodass auch hierfür ein Visum erhalten werden kann.


Kann ich auch ein Visum zur Studienbewerbung erhalten?

Ja, einem Ausländer kann zum Zweck der Studienbewerbung eine Aufenthaltserlaubnis für bis zu neun Monate erteilt werden, wenn er über die schulischen und sprachlichen Voraussetzungen zur Aufnahme eines Studiums verfügt oder diese innerhalb der Aufenthaltsdauer von bis zu neun Monaten erwerben soll und weiterhin der Lebensunterhalt gesichert ist (§ 17 Abs. 2 AufenthG).


Kann ich mit einem deutschen Aufenthaltstitel auch in anderen EU-Ländern studieren?

Im Rahmen der EU-Mobilität können Sie mit einem Aufenthaltstitel zu Studienzwecken in Deutschland auch in anderen Mitgliedstaaten (mit Ausnahme Irlands und Dänemarks) für bis zu 360 Tage studieren (§ 16c Abs. 1 AufenthG).

7. Fazit

Ein Studienvisum für Deutschland wird auf Grundlage des § 16b AufenthG erteilt und berechtigt Drittstaatsangehörige zur Aufnahme eines Vollzeitstudiums an einer deutschen Hochschule. Voraussetzung ist in der Regel ein Zulassungsbescheid, ein Blocked Account mit 11.208 €, eine gültige Krankenversicherung sowie ggf. der Nachweis über ausreichende Sprachkenntnisse (falls erforderlich). Während des Studiums dürfen 140 volle oder 280 halbe Tage pro Jahr gearbeitet werden. Studienabbrüche, Fachrichtungswechsel oder fehlende Finanzierung können zum Erlöschen der Aufenthaltserlaubnis führen. Nach erfolgreichem Studienabschluss ist der Wechsel in ein Post-Study-Work-Visum (Aufenthaltstitel zur Arbeitsplatzsuche, § 20 AufenthG) möglich.

Quellenverzeichnis

[1] BeckOK AuslR/Fleuß, 42. Ed. 1.7.2024, AufenthG § 16b Rn. 1 - 96

[2] NK-AuslR/Stahmann, 3 . Auflage 2023, AufenthG § 16b

[3] Bergmann / Dienelt, Ausländerrecht, 15. Auflage 2025, §§ 16 ff.

[4] von Planta, Christoph, Bildungsmigration im Wandel, Asylmagazin, Heft 3/2019, S. 48 ff..

[5] zum Anspruch von Ausländern auf Absolvierung eines Studiums in Deutschland siehe EuGH, Urteil vom 10.09.2014, C-491/13 (“Ben Alaya”)

[6] zur Rechtmäßigkeit von auflösenden Bedingungen beim Studium siehe u.a. VGH Mannheim, Beschluss vom 11.12.2013 - 11 S 2077/13 – BeckRS 2014, 46012

[7] zum Erlöschen des Zweckwechselverbots durch Ausreise siehe OVG Weimar, Beschluss vom 11.01.2021, 3 EO 279/19

[8] zur Bindungswirkung von Einschätzungen der Hochschule siehe HessVGH Beschl. v. 23.7.2012 – 3 B 874/12; SächsOVG Beschl. v. 21.1.2011 – 3 B 178/10, BeckRS 2011, 47464

[9] Visumhandbuch, Stipendiaten, 75. Ergänzungslieferung, Stand: 08/2022

[10] Visumhandbuch, Studierende, Stand: 06/2024

[11] Bundesagentur für Arbeit, Fachliche Weisungen Aufenthaltsgesetz und Beschäftigungsverordnung, BA Zentrale, 5731, INT 24, Stand: 06/2024, § 16b AufenthG

[12] Richtlinie (EU) 2016/801 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zu Forschungs- oder Studienzwecken, zur Absolvierung eines Praktikums, zur Teilnahme an einem Freiwilligendienst, Schüleraustauschprogrammen oder Bildungsvorhaben und zur Ausübung einer Au-pair-Tätigkeit (“REST-Richtlinie)

[13] § 16b Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet (Aufenthaltsgesetz - AufenthG) vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 25. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 332)

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