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Heiratsvisum, § 7 AufenthG

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Eheschließung mit anschließendem Daueraufenthalt in Deutschland: Was Verlobte wissen müssen.

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Hier erfahren Sie

  • was das Heiratsvisum ist

  • wie sich das Heiratsvisum vom Ehegattenvisum unterscheidet

  • welche Voraussetzungen für das Heiratsvisum vorliegen müssen

  • was bei der Hochzeit eines EU-Bürgers gilt

Inhaltsverzeichnis

1. Einreise und Visum zur Eheschließung

2. Voraussetzungen und Prüfung durch deutsche Behörden

3. Vermeidung von Scheinehen

4. Besonderheiten bei Eheschließung mit EU-Bürgern

5. FAQ Heiratsvisum

6. Fazit Heiratsvisum

1. Einreise und Visum zur Eheschließung

Ein Aufenthaltstitel speziell für den Zweck der Eheschließung mit anschließendem Daueraufenthalt (Heiratsvisum) ist im Aufenthaltsgesetz nicht ausdrücklich vorgesehen. Dennoch kann dieser Fall unter § 7 Abs. 1 Satz 3 AufenthG i.V.m. § 6 Abs. 3 AufenthG als begründeter Einzelfall gelten, wenn eine zeitnahe Hochzeit geplant ist. Die Entscheidung liegt im Ermessen der Auslandsvertretung. Visumpflichtige Drittstaatsangehörige müssen das Visum vor der Einreise bei der zuständigen deutschen Botschaft oder dem Konsulat beantragen. Voraussetzung ist, dass alle zivil- und personenstandsrechtlichen Anforderungen für eine Eheschließung in Deutschland bereits vorliegen.

Das Visumverfahren zur Eheschließung sollte nur dann eingeleitet werden, wenn die Heiratsabsicht beider Partner eindeutig feststeht und sämtliche rechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Es handelt sich hierbei nicht um eine automatische Genehmigung, sondern um eine Ermessensentscheidung der zuständigen Behörden. Das bedeutet, dass jeder Einzelfall individuell geprüft und bewertet wird. Faktoren wie die persönliche Lebenssituation, die bisherigen Kontakte zwischen den Partnern sowie die Glaubhaftigkeit der Eheschließungsabsicht spielen dabei eine wesentliche Rolle.

Die deutschen Auslandsvertretungen erwarten in der Regel, dass die Eheschließung zeitnah nach der Einreise nach Deutschland erfolgt. Daher ist es besonders wichtig, dass beide Partner die notwendigen Unterlagen vollständig und korrekt vorbereiten und sich intensiv mit dem Ablauf vertraut machen. Eine frühzeitige, gemeinsame Planung hilft nicht nur, Verzögerungen im Visumverfahren zu vermeiden, sondern zeigt auch, dass die Heiratsabsicht ernst gemeint ist. Nur so kann eine erfolgreiche Antragstellung gewährleistet werden.

2. Voraussetzungen und Prüfung durch deutsche Behörden

Zusätzlich zur konkret nachgewiesenen Heiratsabsicht nach der Einreise müssen die allgemeinen Voraussetzungen für nationale Visa (insbesondere die Lebensunterhaltssicherung) sowie die Bestimmungen zum Ehegattennachzug (§§ 27 ff. AufenthG) geprüft werden. Dazu gehören in der Regel einfache Deutschkenntnisse sowie das Mindestalter von 18 Jahren für beide Partner. Die Ausnahme vom Erfordernis der Lebensunterhaltssicherung nach § 28 Abs. 1 Satz 3 AufenthG greift nicht, da die Ehe noch nicht geschlossen wurde.

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Die Antragstellenden müssen bereits vor Beantragung des Visums mit dem Standesamt am vorgesehenen Heiratsort Kontakt aufnehmen. Dort wird geprüft, ob alle erforderlichen Unterlagen vorliegen und ob Ehefähigkeit besteht. Die formale Anmeldung zur Eheschließung beim deutschen Standesamt gilt als Nachweis, dass alle zivilrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Ohne diesen Nachweis erfolgt in der Regel keine Visumerteilung.

3. Vermeidung von Scheinehen

Die Ausländerbehörde vor Ort wird bei jedem Verfahren zur Eheschließung mit anschließendem Aufenthalt einbezogen. Dies ist erforderlich, um sicherzustellen, dass es sich um eine schutzwürdige Lebensgemeinschaft im Sinne von Artikel 6 des Grundgesetzes (GG) handelt. Der Schutz von Ehe und Familie hat in Deutschland einen hohen verfassungsrechtlichen Stellenwert. Daher prüft die Behörde sorgfältig, ob die Voraussetzungen für einen rechtmäßigen Aufenthalt erfüllt sind. In diesem Zusammenhang können die Verlobten angehört und zu ihrer Beziehung befragt werden, um die Ernsthaftigkeit ihrer Heiratsabsichten zu klären und sicherzustellen, dass die geplante Ehe auf einer tatsächlichen Partnerschaft beruht.

Diese behördliche Vorgehensweise entspricht der beim regulären Ehegattennachzug und dient insbesondere der Missbrauchsvermeidung. Ziel ist es, sogenannte Scheinehen zu erkennen und zu verhindern – also Eheschließungen, die nur zum Zweck der Aufenthaltsbeschaffung eingegangen werden. Um unnötige Verzögerungen oder zusätzliche Prüfungen zu vermeiden, ist es daher von großer Bedeutung, bereits im Vorfeld einen überzeugenden Visumantrag zu stellen. Ein gut vorbereiteter Antrag, der die Ernsthaftigkeit der Beziehung und der Heiratsabsicht nachvollziehbar darlegt, kann den behördlichen Prüfungsprozess erleichtern und zu einer zügigeren Bearbeitung beitragen.

Wichtig ist hierbei, dass rechtzeitig klar ist, welche Dokumente beim Standesamt vorzulegen sind. Dazu zählt die sogenannte Beitrittserklärung, mit der ein Partner den anderen bei der Anmeldung vertreten kann. Eine Visumerteilung erfolgt nur bei eindeutig vorliegender Heiratsabsicht. Wenn Zweifel an der Ernsthaftigkeit der Ehe bestehen, kann das Standesamt eine getrennte Befragung anordnen. Für die Visumerteilung genügt eine Bescheinigung des Standesamts über die erfolgte Anmeldung und Prüfung der Ehevoraussetzungen.

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4. Besonderheiten bei Eheschließung mit EU-Bürgern

Bei einer geplanten Ehe mit einem nichtdeutschen EU-Bürger gelten ebenfalls die Regelungen zur Visumerteilung nach § 7 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. § 6 Abs. 3 AufenthG. Das Diskriminierungsverbot garantiert, dass auch Drittstaatsangehörige, die mit einem EU-Bürger eine Ehe eingehen möchten, einen Anspruch auf ein nationales Visum haben können. Auch hierbei müssen allerdings die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen wie Identitätsnachweis (Passpflicht) und Lebensunterhaltssicherung eingehalten werden.

Ein wichtiger Unterschied beim der Hochzeit eines EU-Bürger: Der Nachweis einfacher Deutschkenntnisse ist bei einer geplanten Ehe mit einem EU-Bürger nicht erforderlich. Dennoch bleibt die Beteiligung der Ausländerbehörde verpflichtend, ebenso wie der Nachweis, dass die Eheschließung unmittelbar bevorsteht. Das Visum zur Eheschließung wird in der Regel für drei Monate erteilt, kann aber in begründeten Ausnahmefällen abweichen.

Hinsichtlich des Familiennachzugs zu EU-Bürgern sollte beachtet werden, dass Deutsche nicht als EU-Bürger im Sinne des Freizügigkeitsgesetzes gelten. Deutsche sind zwar EU-Bürger, allerdings gilt beim Familiennachzug zu Deutschen der sogenannte lex specialis Grundsatz, nach welchem immer das speziellere Gesetz gilt. Da es eine Vorschrift im Aufenthaltsgesetz gibt, die den Familiennachzug zu Deutschen regelt (§§ 27 ff. AufenthG), ist diese Vorschrift spezieller als das Freizügigkeitsgesetz. Der Familiennachzug zu Deutschen ist deshalb an strengere Voraussetzungen gebunden als der Familiennachzug zu EU-Bürgern.

5. FAQ Heiratsvisum

Was ist der Unterschied zwischen Heiratsvisum und Ehegattenvisum?

Während das Ehegattenvisum für den Aufenthalt nach der Heirat erteilt wird, ist das Heiratsvisum speziell zum Zweck der Eheschließung (also vor der Heirat) gemacht.


Gibt es Besonderheiten bei einer in Dänemark geschlossenen Ehe?

In Dänemark ist das Heiraten sehr unkompliziert und schnell. Eine Ehe kann in Dänemark mit Hilfe verschiedener Agenturen bei bestimmten Standesämtern in 2 - 6 Wochen abgeschlossen werden. Der Preis bestimmt sich danach, wie schnell die Ehe geschlossen werden soll. Auch in Dänemark geschlossene Ehe sind in Deutschland wirksam. Bei einer Eheschließung in Dänemark sollte allerdings beachtet werden, dass nach der Eheschließung ggf. ein neues Visum beantragt werden muss (§ 39 Nr. 3 AufenthG).


Sind auch Mehrfachehen in Deutschland anerkannt?

Auch Mehrfachehen sind in Deutschland dem Grunde nach anerkannt. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sind diese Mehrehen allerdings nicht vom Familiengrundrecht (Art. 6 GG) geschützt. Die Ehe ist insofern zwar wirksam, allerdings berechtigt sie nicht zum Ehegattennachzug (§ 30 Abs. 4 AufenthG). Nach Auffassung der Ausländerbehörden ist auch die Einbürgerung mit einer Mehrfachehe nicht möglich.


Kann auch ein Familiennachzug zum Familiennachzug erfolgen?

Ja, die Familiennachzugsvisa lassen sich auch "verketten". Wenn z.B. ein Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis zum Nachzug zu einem Kind hat, kann der Ehegatte des Ausländers eine Aufenthaltserlaubnis zum Vater des Kindes beantragen.

Muss auch beim Nachzug zu Deutschen der Lebensunterhalt gesichert sein?

Bei der Beantragung eines Ehegattenvisums zum Nachzug zu ausländischen Ehegatten muss der Lebensunterhalt zwingend gesichert sein. Dies ist beim Ehegattennachzug zu deutschen Ehegatten nicht der Fall. Beim Nachzug zu Deutschen kann die Ausländerbehörde insoweit von der Lebensunterhaltssicherung absehen (§ 27 Abs. 3 AufenthG).


Kann ich den Familiennachzug auch beantragen, wenn ich mich bereits in Deutschland aufhalte?

Ja. Der Familiennachzug kann sowohl als Visum, als auch als Aufenthaltserlaubnis beantragt werden. Eine Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug kann also nicht nur bei der Botschaft, sondern auch bei der Ausländerbehörde beantragt werden.


Kann ich in Deutschland nach ausländischem Recht heiraten?

Nein, bei Hochzeiten in Deutschland ist hinsichtlich der Form zwingend deutsches Recht anzuwenden (Art. 13 Abs. 4 EGBGB).  Eine Ausnahme gilt allerdings für den Fall, dass eine Eheschließung vor einer von einem ausländischen bevollmächtigten Person (z.B. einem Imam) erfolgen soll (Art. 13 Abs. 4 S. 3 EGBGB). Ob eine Person ordnungsgemäß bevollmächtigt ist, kann beim Bundesverwaltungsamt erfragt werden.


Muss man seinen Pass vorlegen, um eine Hochzeit anzumelden?

Nein. In der Praxis bestehen die Standesämter auf einen Reisepass. Nach der Personenstandsverordnung reicht allerdings der Nachweis über die Staatsangehörigkeit (z.B. als Urkunde).


Sind Ehen mit Minderjährigen in Deutschland anerkannt?

Nein. Zwar richtet sich die Eheschließung grundsätzlich nach dem Recht des Heimatstaates (welcher theoretisch eine Kinderehe ermöglichen kann). Der Gesetzgeber verbietet allerdings Kinderehen in Deutschland. Ehen von Minderjährigen sind in Deutschland deshalb nicht wirksam, selbst wenn Minderjährigenehen im Heimatstaat zulässig sind (Art. 13 Abs. 3 EGBGB).

6. Fazit

Die Eheschließung mit anschließendem Daueraufenthalt in Deutschland ist möglich, erfordert jedoch eine gründliche Vorbereitung und ein rechtssicheres Vorgehen. Das Heiratsvisum bietet Drittstaatsangehörigen die Möglichkeit, legal zur Hochzeit nach Deutschland einzureisen, wenn die formalen Voraussetzungen erfüllt und die Heiratsabsicht glaubhaft gemacht werden. Zentral sind dabei die Anmeldung der Eheschließung beim deutschen Standesamt, die Vorlage vollständiger Unterlagen sowie die Beteiligung und Prüfung durch die zuständige Ausländerbehörde. Ziel ist es, die Ernsthaftigkeit der Beziehung zu belegen und Scheinehen zu vermeiden. Besondere Regelungen gelten bei Ehen mit EU-Bürgern, etwa der Verzicht auf Sprachnachweise – jedoch sind auch hier behördliche Prüfungen und formale Nachweise erforderlich.

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