Fachkräfte gemäß § 18a AufenthG

Alle Informationen zu den Voraussetzungen und dem Verfahren zur Erlangung eines Aufenthaltstitels für berufliche Fachkräfte (§ 18a).
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Hier erfahren Sie
was ein Aufenthaltstitel für berufliche Fachkräfte nach § 18a AufenthG ist
wann ein Aufenthaltstitel nach § 18a AufenthG erteilt wird (Voraussetzungen)
wie das Antragsverfahren bei § 18a abläuft
wie der Familiennachzug und die Niederlassungserlaubnis bei § 18a ist
Inhaltsverzeichnis
1. Fachkräfte mit Berufsausbildung (§ 18a AufenthG)
1.1 Dauer § 18a AufenthG
1.2 Visumpflicht berufliche Fachkräfte
2. Voraussetzungen § 18a AufenthG
2.1 Anerkannte Ausbildung
2.2 Qualifizierte Beschäftigung
2.3 Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit
2.4 Berufsausübungserlaubnis
2.5 Keine Sprachkenntnisse § 18a
2.6 Allgemeine Voraussetzungen § 18a
3. Verwaltungsverfahren für § 18a AufenthG
3.1 § 18a als Visum bei Botschaft
3.2 Umwandlung in Aufenthaltserlaubnis
4. Rechte und Pflichten § 18a AufenthG
4.1 Arbeit wechseln § 18a AufenthG
4.2 Familiennachzug (§ 18a)
4.3 Niederlassungserlaubnis (§ 18a)
4.4 Einbürgerung mit § 18a AufenthG
5. FAQ § 18a
6. Fazit § 18a
1. Fachkräfte mit Berufsausbildung (§ 18a AufenthG)
§ 18a des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) regelt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer Beschäftigung als Fachkraft mit beruflicher/betrieblicher Ausbildung. § 18a AufenthG ist damit das Pendant zu § 18b AufenthG, wobei § 18b AufenthG jedoch die Beschäftigung als akademische Fachkraft (ohne Blaue Karte Status) normiert. § 18a AufenthG kann sowohl als Aufenthaltserlaubnis als auch als D-Visum erteilt werden. In diesem Artikel erfahren Sie alles zu den Voraussetzungen und zum Verfahren für die Erteilung eines Aufenthaltstitels (Visum oder Aufenthaltserlaubnis) für Fachkräfte mit nicht akademischer Ausbildung gemäß § 18a AufenthG.
1.1 Dauer § 18a AufenthG
Liegen alle Voraussetzungen vor, besteht ein Anspruch auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis. Die Erteilungsdauer richtet sich im Falle des § 18a AufenthG grundsätzlich nach der Dauer des Arbeitsverhältnisses. Wenn die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit nur für geringere Zeit gültig ist, dann wird die Aufenthaltserlaubnis gemäß § 18a AufenthG für die Dauer der Zustimmung erteilt. Bei unbefristeten Arbeitsverhältnissen und unbefristeten Zustimmungen der Bundesagentur für Arbeit ist die Erteilungsdauer 4 Jahre (§ 18 Abs. 4 AufenthG).
1.2 Visumpflicht berufliche Fachkräfte
Als Fachkraft steht Ihnen für die erlaubte Einreise sowohl das beschleunigte Fachkräfteverfahren nach § 81a als auch das übliche Verfahren für ein nationales Visum offen. Von diesen Möglichkeiten sollte Gebrauch gemacht werden, da viele Ausländerbehörden es als missbräuchlich ansehen, wenn die Einreise zunächst mit einem Schengen-Visum erfolgt. Dies kann schwerwiegende Konsequenzen haben.
2. Voraussetzungen § 18a AufenthG
2.1 Anerkannte Ausbildung
Die in der Praxis komplizierteste Voraussetzung des § 18a AufenthG ist regelmäßig die Anerkennung einer im Ausland erworbenen Ausbildung. Damit die Fachkrafteigenschaft vorliegt, muss der Ausländer nachweisen, dass er eine inländische qualifizierte Berufsausbildung oder eine mit einer inländischen qualifizierten Berufsausbildung gleichwertige ausländische Berufsqualifikation besitzt (Fachkraft mit Berufsausbildung, § 18 Abs. 3 Nr. 1 AufenthG). Im Fall einer inländischen Ausbildung ist der Nachweis nicht notwendig. Im Fall einer ausländischen Ausbildung muss der Ausländer einen Anerkennungsbescheid der zuständigen Anerkennungsbehörde vorlegen. Zur Beantragung des Anerkennungsbescheides haben wir einen eigenen VISAGUARD-Fachbeitrag geschrieben.
2.2 Qualifizierte Beschäftigung
Eine weitere Voraussetzung für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 18a AufenthG ist, dass eine qualifizierte Beschäftigung ausgeübt wird. Eine qualifizierte Beschäftigung im Sinne des Aufenthaltsgesetzes liegt vor, wenn zu ihrer Ausübung Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten erforderlich sind, die in einem Studium oder einer qualifizierten Berufsausbildung erworben werden (§ 2 Abs. 12b AufenthG). Ein Aufenthaltstitel gemäß § 18a AufenthG kann also nicht für Helfertätigkeiten erteilt werden. Ob es sich bei der von Ihnen angestrebten Tätigkeit um eine qualifizierte Tätigkeit handelt, kann im Berufsverzeichnis der Bundesagentur für Arbeit recherchiert werden (online frei verfügbar).
2.3 Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit
Sodann ist es für § 18a AufenthG auch Voraussetzung, dass die Bundesagentur für Arbeit der Erteilung des Aufenthaltstitels zustimmt. Im Zustimmungsverfahren prüft die Bundesagentur für Arbeit insbesondere das Gehalt der Fachkraft und die Rechtmäßigkeit der allgemeinen Arbeitsbedingungen (insbesondere Arbeitszeit, Ruhepausen und Urlaubsregelungen). Nach Auffassung der Ausländerbehörde Berlin ist bei der Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der Beschäftigung nach § 18a AufenthG die Beteiligung der Bundesagentur für Arbeit entbehrlich, wenn die Tätigkeit unverändert bleibt (VAB zu § 18a). Nach 2 Jahren der Beschäftigung kann eine unbeschränkte und unbefristete Arbeitserlaubnis erteilt werden (§ 9 BeschV).
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2.4 Berufsausübungserlaubnis
Sollten Sie einen Aufenthaltstitel zur Ausübung einer reglementierten Tätigkeit beantragen, müssen Sie zusätzlich die Berufsausübungserlaubnis beantragen. Reglementierte Berufe sind solche, bei denen der Staat eine besondere Erlaubnis verlangt, um die Tätigkeit ausüben zu dürfen (z.B. Pflegefachkräfte). Bei den meisten Tätigkeiten im beruflichen Bereich handelt es sich nicht um reglementierte Berufe. Ob eine Tätigkeit reglementiert ist, können Sie dem Berufsverzeichnis der Bundesagentur für Arbeit entnehmen. Wir haben auch einen eigenen VISAGUARD-Fachbeitrag zu reglementierten Berufen geschrieben.
2.5 Keine Sprachkenntnisse § 18a
Entgegen einer weit verbreiteten Auffassung sind auch keine Deutschkenntnisse notwendig, um einen Aufenthaltstitel gemäß § 18a AufenthG zu beantragen. Deutschkenntnisse müssen nur vorliegen, wenn die Sprache eine Voraussetzung für die Berufsausübung ist (z.B. bei Pflegekräften). Es gibt aber keine allgemeine Vorschrift, die regelt, dass alle Fachkräfte nach § 18a AufenthG Deutschkenntnisse nachweisen müssen. Trotzdem kann es sinnvoll sein, früh mit dem Erlernen der deutschen Sprache zu beginnen, da B1-Sprachkenntnisse spätestens für die Niederlassungserlaubnis und die Einbürgerung benötigt werden (siehe auch unten).
2.6 Allgemeine Voraussetzungen § 18a
Zuletzt müssen auch die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen gemäß § 5 AufenthG vorliegen, damit ein Aufenthaltstitel gemäß § 18a AufenthG erteilt werden kann. Dies bedeutet insbesondere, dass Sie über einen gültigen Pass und eine Wohnung verfügen müssen. Wenn Sie älter als 45 Jahre alt sind, müssen Sie entweder ein erhöhtes Gehalt beziehen oder eine angemessene Altersversorgung nachweisen (§ 18 Abs. 2 Nr. 5 AufenthG). Weitere Informationen zu den allgemeinen Voraussetzungen bei der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis finden Sie in der Rubrik “Voraussetzungen einer Aufenthaltserlaubnis”.
3. Verwaltungsverfahren für § 18a AufenthG
3.1 § 18a als Visum bei Botschaft
Die Beantragung erfolgt in der Regel vor der Einreise bei der zuständigen deutschen Auslandsvertretung (Botschaft oder Konsulat). Dort muss ein nationales Visum beantragt werden, das später in Deutschland in einen Aufenthaltstitel umgewandelt wird. Es empfiehlt sich, rechtzeitig einen Termin bei der Botschaft oder dem Konsulat zu vereinbaren, da die Wartezeiten oft lang sind. Weitere Informationen hierzu erhalten Sie in unserem Visumsguide.
3.2 Umwandlung in Aufenthaltserlaubnis
Nach der Einreise mit dem entsprechenden Visum muss der eigentliche Aufenthaltstitel bei der zuständigen Ausländerbehörde am Wohnort in Deutschland beantragt werden. Dieser Schritt ist notwendig, um den Aufenthalt über das Visum hinaus rechtlich abzusichern. Die Terminvergabe erfolgt meist online oder telefonisch, und es ist wichtig, alle erforderlichen Unterlagen vollständig mitzubringen, um Verzögerungen zu vermeiden.
In vielen Städten wird die Antragstellung mittlerweile auch digital angeboten (siehe etwa Kontaktformular des Landesamts für Einwanderung (LEA) zu § 18a AufenthG). Über Online-Portale der Ausländerbehörden lassen sich Formulare vorab einreichen und Termine buchen. Die digitale Kommunikation beschleunigt den Prozess und reduziert den Aufwand für Antragsteller erheblich. Dennoch bleibt es wichtig, die Unterlagen sorgfältig vorzubereiten und auf eine strukturierte Abwicklung des Verfahrens zu achten.
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Da der Prozess komplex sein kann, nehmen viele Antragsteller die Hilfe von spezialisierten Anwälten für Migrationsrecht oder professionellen Beratungsstellen in Anspruch. Diese unterstützen bei der Kommunikation mit Behörden, der Zusammenstellung der Unterlagen und der termingerechten Antragstellung. Eine rechtzeitige Beratung erhöht die Erfolgsaussichten und sorgt für einen reibungslosen Ablauf des gesamten Verfahrens.
4. Rechte und Pflichten § 18a AufenthG
4.1 Arbeit wechseln § 18a AufenthG
Der Arbeitgeberwechsel für § 18a AufenthG gestaltet sich leider vergleichsweise kompliziert, da die Ausländerbehörde hierzu erst eine neue Beschäftigungserlaubnis erteilen muss. Hierfür beantragen manche Ausländerbehörde eine neue Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit, was das Verfahren zusätzlich in die Länge zieht. Sie müssen also bei § 18a AufenthG immer den Arbeitgeberwechsel beantragen und dürfen vor der offiziellen Erlaubnis auch noch nicht mit der neuen Tätigkeit beginnen. Der Antrag kann bei den größeren Ausländerbehörden über die Onlineformulare gestellt werden und bei kleineren Behörden per E-Mail oder Post.
4.2 Familiennachzug (§ 18a)
Der Familiennachzug für Fachkräfte nach § 18a AufenthG ist in Deutschland vergleichsweise unkompliziert geregelt. Dank der Fachkräftevorschriften können Ehepartner und Kinder von qualifizierten Fachkräften in der Regel problemlos nachziehen – ein großer Vorteil ist, dass dabei keine Deutschkenntnisse nachgewiesen werden müssen (siehe § 30 Abs. 1 S. 3 Nr. 5 AufenthG). Dies erleichtert die Familienzusammenführung erheblich und macht Deutschland für internationale Fachkräfte besonders attraktiv.
4.3 Niederlassungserlaubnis (§ 18a)
Fachkräfte mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 18a AufenthG können bereits nach drei Jahren eine Niederlassungserlaubnis beantragen (Niederlassungserlaubnis für Fachkräfte). Voraussetzung dafür sind unter anderem ausreichende Deutschkenntnisse auf dem Niveau B1 sowie der Nachweis von Rentenversicherungsbeiträgen. Da § 18a ein anerkannter Fall des § 18c ist, profitieren qualifizierte Fachkräfte von einem beschleunigten Weg zu einem unbefristeten Aufenthaltstitel in Deutschland. Weitere Informationen zur Beantragung einer Niederlassungserlaubnis mit § 18a AufenthG erhalten Sie in der Rubrik “Voraussetzungen der Niederlassungserlaubnis”.
4.4 Einbürgerung mit § 18a AufenthG
Fachkräfte mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 18a AufenthG haben unter bestimmten Voraussetzungen auch die Möglichkeit zur Einbürgerung. Wer seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig in Deutschland lebt, über ausreichende Deutschkenntnisse (mindestens B1), einen gesicherten Lebensunterhalt und keine Straftaten verfügt, kann in der Regel die deutsche Staatsangehörigkeit beantragen. § 18a AufenthG ist damit einer der Aufenthaltstitel, die direkt (ohne Umweg über die Niederlassungserlaubnis) die Einbürgerung beantragen können. Gleichwohl raten wir dazu, die Niederlassungserlaubnis zu beantragen. Insofern kann das Einbürgerungsverfahren sehr lange dauern und das Innehaben einer Niederlassungserlaubnis in dieser Zeit sichert Ihren Aufenthalt ab (z.B. wenn Sie Ihren Job verlieren).
Weitere Informationen zur Einbürgerung erhalten Sie in dem entsprechenden VISAGUARD-Guide zur Erlangung des deutschen Passes.
5. FAQ
Was ist ein Aufenthaltstitel nach § 18a AufenthG?
Der Aufenthaltstitel nach § 18a AufenthG richtet sich an beruflich qualifizierte Fachkräfte mit betrieblich-beruflicher Ausbildung. Er erlaubt eine Beschäftigung in Deutschland, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.
Wie lange ist der Aufenthaltstitel nach § 18a gültig?
Die Gültigkeit richtet sich nach der Dauer des Arbeitsverhältnisses bzw. der Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit. Bei unbefristeter Anstellung kann die Aufenthaltserlaubnis bis zu 4 Jahre erteilt werden.
Benötige ich ein Visum für § 18a AufenthG?
In der Regel ja. Die Beantragung erfolgt bei der zuständigen deutschen Botschaft oder dem Konsulat. Eine Einreise mit Schengen-Visum ist nicht vorgesehen und kann Probleme bereiten.
Sind Deutschkenntnisse eine Voraussetzung für § 18a?
Nein, für den Erhalt des Aufenthaltstitels sind keine allgemeinen Sprachkenntnisse erforderlich. Ausnahmen gelten nur, wenn Deutsch zur Berufsausübung notwendig ist (z. B. Pflegeberufe).
Kann ich den Arbeitgeber mit § 18a wechseln?
Ein Wechsel ist möglich, erfordert aber die vorherige Genehmigung durch die Ausländerbehörde. Teilweise ist auch eine neue Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit nötig.
Ist Familiennachzug bei § 18a erlaubt?
Ja, Ehepartner und Kinder können in der Regel problemlos nachziehen. Ein Sprachnachweis (A1) für Ehegatten ist beim Nachzug zu Fachkräften nach § 18a nicht erforderlich.
Wann kann ich mit § 18a eine Niederlassungserlaubnis erhalten?
Nach drei Jahren Aufenthalt mit § 18a können Fachkräfte eine unbefristete Niederlassungserlaubnis beantragen – u. a. mit B1-Sprachniveau und ausreichenden Rentenbeiträgen.
6. Fazit
Der Aufenthaltstitel nach § 18a AufenthG bietet beruflich qualifizierten Fachkräften mit betrieblicher oder beruflicher Ausbildung eine attraktive Möglichkeit, in Deutschland zu arbeiten und dauerhaft Fuß zu fassen. Voraussetzung ist insbesondere die Anerkennung einer ausländischen Ausbildung und das Vorliegen eines qualifizierten Beschäftigungsverhältnisses. Eine Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit sowie – je nach Beruf – eine Berufsausübungserlaubnis können ebenfalls erforderlich sein.
Das Antragsverfahren für § 18a AufenthG umfasst in der Regel zunächst die Beantragung eines Visums bei der deutschen Auslandsvertretung und anschließend die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis durch die Ausländerbehörde in Deutschland. Deutschkenntnisse sind für die Erteilung des Titels zwar nicht zwingend erforderlich, aber spätestens für die Niederlassungserlaubnis und Einbürgerung notwendig.
Weiterführende Informationen
§ 18a AufenthG beim Landesamt für Einwanderung (LEA) in Berlin beantragen
Anerkennung in Deutschland (Offizielles Portal der Bundesregierung)
“Anerkennungsfinder” der Bundesregierung
Quellenverzeichnis
[1] Timmermann/Uznanski/Mävers/Klaus, Beschäftigung ausländischer Mitarbeiter, 2. Aufl. 2025
[2] Huber/Eichenhofer/Endres de Oliveira, Aufenthaltsrecht, 2. Auflage 2025, § 18a
[4] Verwaltungsanweisungen zum Aufenthalt in Berlin (VAB), Stand 18.02.2025, § 18a
§ 18a Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet (Aufenthaltsgesetz - AufenthG) vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 25. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 332)
