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Sozialrecht für Ausländer

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Alle Informationen zur Beantragung von Sozialleistungen und staatlicher Unterstützung durch Ausländer in Deutschland.

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Hier erfahren Sie

  • wann mit Sozialleistungen der Lebensunterhalt gesichert ist

  • welche staatliche Unterstützung Ausländer beantragen können

  • wie und wo Ausländer Arbeitslosengeld beantragen können

  • wie und wo Ausländer Kinder- und Elterngeld beantragen können

Inhaltsverzeichnis

1. Lebensunterhalt und Sozialrecht


2. Welche Sozialhilfen sind für Ausländer erlaubt?


3. Arbeitslosengeld für Ausländer

3.1 Was ist Arbeitslosengeld?

3.2 Wann Arbeitslosengeld als Ausländer (Voraussetzungen)?

3.3 Höhe und Dauer des Arbeitslosengelds

3.4 Wie Arbeitslosengeld beantragen?


4. Kindergeld, Kinderzuschlag und Elterngeld für Ausländer

4.1 Kindergeld für Ausländer

4.2 Elterngeld für Ausländer

4.3 Kinderzuschlag für Ausländer


5. Bürgergeld / Sozialhilfe / Hartz IV für Ausländer


6. Asylbewerberleistungsgesetz (AsylblG)


7. FAQ Sozialrecht Ausländer


8. Fazit Sozialrecht

1. Lebensunterhalt und Sozialrecht

Wer als Ausländer in Deutschland leben möchte, muss seinen Lebensunterhalt in der Regel eigenständig sichern. Das bedeutet: Miete, Lebensmittel, Kleidung, Krankenversicherung und weitere alltägliche Ausgaben müssen aus eigener Kraft gedeckt werden – etwa durch Arbeit oder eigenes Vermögen. So schreibt es § 5 Abs. 1 Nr. 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) vor. Nach dem Grundgedanken des Gesetzes sollen Ausländer also keine staatliche Unterstützung bekommen.

Ausländer sind allerdings nicht vollkommen schutzlos in Deutschland, wenn es um die Sicherung des Lebensunterhalts geht. Doch wann erwerben Ausländer Sozialhilfeansprüche? Wann und wie dürfen Ausländer in Deutschland Sozialhilfe oder andere staatliche Leistungen beantragen? Gerade im Bereich Sozialrecht bestehen viele Unsicherheiten – insbesondere für neu zugewanderte Menschen. Wir klären auf, welche Rechte und Möglichkeiten Sie haben und was Sie bei einem Antrag auf staatliche Hilfe beachten sollten.

2. Welche Sozialhilfen sind für Ausländer erlaubt?

Nach dem Gesetz sind vom Sozialhilfeverbot für Ausländer insbesondere das Arbeitslosengeld und verschiedene familiäre Unterstützungsleistungen ausgenommen. Gemäß § 2  Abs. 3 S. 1 Nr. 6 AufenthG gilt nämlich der Bezug von “öffentlichen Mitteln, die auf Beitragsleistungen beruhen” nicht als Inanspruchnahme öffentlicher Mittel. Gleiches gilt gemäß § 2 Abs. 3 AufenthG für Kindergeld, Kinderzuschlag und Elterngeld. Diese wichtigen staatlichen Leistungen dürfen Ausländer also beantragen, ohne dass es Einfluss auf den Aufenthaltsstatus hat.

Neben diesen praxisrelevanten erlaubt das Gesetz Ausländern den Bezug folgender Mittel:


  • Ausbildungsförderung für Azubis, BAföG für Studenten und sogenanntes Meister-BAföG.

  • Unterhaltsvorschüsse: Unterhaltsleistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz gelten nicht als Inanspruchnahme öffentlicher Mittel.

  • Erziehungsgeld: Das Erziehungsgeld war eine familiäre Unterstützungsleistung und existiert nicht mehr. Das Erziehungsgeld wurde durch das Elterngeld ersetzt.


Im Folgenden werden die wichtigsten praxisrelevanten Rechtsfragen zum Bezug von Arbeitslosengeld, Kindergeld, Kinderzuschlag und Elterngeld erörtert.

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3. Arbeitslosengeld für Ausländer

Beim sogenannten Arbeitslosengeld I gemäß dem SGB III handelt es sich um öffentliche Leistungen, die auf Beitragsleistungen beruhen. Ausländer haben also Anspruch auf Arbeitslosengeld, da sie während der Beschäftigungszeit ja auch in die Arbeitslosenversicherung einzahlen.

3.1 Was ist Arbeitslosengeld?

Arbeitslosengeld ist eine finanzielle Leistung der Bundesagentur für Arbeit in Deutschland. Es unterstützt Menschen, die vorübergehend ohne Beschäftigung sind, finanziell und hilft ihnen dabei, ihren Lebensunterhalt zu sichern, während sie eine neue Arbeitsstelle suchen. Arbeitslosengeld wird abhängig von den Zeiten der der Arbeitslosigkeit vorausgegangen versicherungspflichtigen Beschäftigung und dem Lebensalter gewährt. In der Regel beträgt die Bezugszeit bis zu 12 Monate.

Nach der Verwaltungspraxis der meisten Ausländerbehörden ist bei der Erteilung oder Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis der Lebensunterhalt lediglich für den Zeitraum, in dem ein Anspruch auf Arbeitslosengeld I in der erforderlichen Höhe besteht, als gesichert anzusehen. Entsprechend wird die Aufenthaltserlaubnis beim Bezug von Arbeitslosengeld meistens nur für diesen Zeitraum verlängert.

3.2 Wann Arbeitslosengeld als Ausländer (Voraussetzungen)?

Um Arbeitslosengeld I (ALG I) zu erhalten, müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein:


  • Sie waren innerhalb der letzten 30 Monate mindestens 12 Monate sozialversicherungspflichtig beschäftigt (mit Arbeitserlaubnis).

  • Sie stehen der Arbeitsvermittlung zur Verfügung (d.h., Sie sind bereit und in der Lage zu arbeiten).

  • Sie haben sich rechtzeitig arbeitslos gemeldet.

Sie sollten beachten, dass die Meldung der Arbeitslosigkeit (“arbeitssuchend” melden) nicht das gleiche ist wie den Antrag auf Arbeitslosengeld zu stellen (“arbeitslos” melden). Auch sollten Sie beachten, dass Ihre Informationspflicht an die Ausländerbehörde (§ 82 Abs. 6 AufenthG) unabhängig von der Arbeitslosigkeitsmeldung bei der Bundesagentur für Arbeit ist. Wenn Ihr Arbeitsvertrag gekündigt wurde, müssen Sie also folgendes tun:


  • Ausländerbehörde informieren,

  • arbeitssuchend melden bei Bundesagentur für Arbeit (online möglich),

  • arbeitslos melden bei Bundesagentur für Arbeit (nur mit aktiviertem Onlineausweis online möglich, sonst persönlich).

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3.3 Höhe und Dauer des Arbeitslosengelds

Die Höhe des Arbeitslosengeldes hängt vom zuletzt bezogenen Nettoeinkommen ab. In der Regel erhalten Sie 60 % Ihres letzten Nettogehalts. Haben Sie ein Kind, steigt der Satz auf 67 %. Die genaue Höhe wird individuell berechnet und kann je nach Steuerklasse und Familienstand variieren. Sie können das Ihnen zustehende Arbeitslosengeld mit Online-Tools wie z.B. dem Arbeitslosengeldrechner selbst ermitteln.


Die Bezugsdauer von ALG I richtet sich u.a. nach der Dauer der vorherigen Beschäftigung und dem Alter. Bis zum Alter von 50 Jahren entsteht ein Anspruch von 12 Monaten ALG-Bezug, ab dem Alter von 50 Jahren steigt die Anspruchszeit auf bis zu 24 Monate, wenn die jeweiligen Anwartschaftszeiten erfüllt sind.

3.4 Wie Arbeitslosengeld beantragen?

Der Antrag auf Arbeitslosengeld muss bei der Agentur für Arbeit gestellt werden – entweder online (mit Online-Ausweis) oder persönlich. Wichtig: Melden Sie sich frühzeitig arbeitssuchend, um Kürzungen zu vermeiden. Im besten Fall erscheinen Sie direkt am ersten Tag der Arbeitslosigkeit bei der für Sie zuständigen Stelle der Bundesagentur für Arbeit. Nehmen Sie Ihren Aufenthaltstitel und Ihren Pass mit und falls möglich auch den Arbeitsvertrag und die Kündigung. Der Sachbearbeiter vor Ort wird Ihnen dann ein paar Fragen stellen und anschließend sind Sie arbeitslos und arbeitssuchend bei der Bundesagentur für Arbeit gemeldet. Der Antrag auf Bezug auf Arbeitslosengeld kann danach ganz einfach im Online-Portal der Bundesagentur für Arbeit beantragt werden.

4. Kindergeld, Kinderzuschlag und Elterngeld für Ausländer

Ausländische Familien, die in Deutschland leben, haben unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf verschiedene staatliche Familienleistungen. Dazu gehören Kindergeld (§§ 1 ff. BKGG), Elterngeld (§§ 1 ff. BEEG) und der Kinderzuschlag (§ 6a BKGG). Diese Leistungen sollen Familien mit Kindern finanziell entlasten – auch wenn sie keine deutsche Staatsangehörigkeit besitzen. Hier erfahren Sie, welche Voraussetzungen für Ausländer gelten und wie Sie die Leistungen beantragen können.

4.1 Kindergeld für Ausländer

Kindergeld ist eine zentrale Unterstützung für Familien in Deutschland und kann auch von Ausländern beantragt werden – sofern bestimmte aufenthaltsrechtliche Bedingungen erfüllt sind:


  • Nicht-EU-Bürger erhalten Kindergeld, wenn sie eine Aufenthaltserlaubnis besitzen, die zur Erwerbstätigkeit berechtigt (z. B. Arbeitsvisum).

  • EU-/EWR-Bürger sowie Schweizer erhalten Kindergeld unabhängig vom Aufenthaltstitel, da sie durch das Freizügigkeitsrecht gleichgestellt sind.

  • Ausgenommen vom Anspruch sind in der Regel ausländische Studierende, Auszubildende oder Menschen mit bestimmten befristeten Aufenthaltstiteln (§ 16, § 17 AufenthG), sofern keine Erwerbstätigkeit erlaubt ist.


Zusätzlich gelten in einigen Fällen besondere zwischenstaatliche Vereinbarungen, zum Beispiel mit der Türkei, Marokko, Algerien oder Tunesien. Gerne berät Sie zu diesen Ausnahmen einer unserer VISAGUARD-Rechtsanwält:innen.

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4.2 Elterngeld für Ausländer

Elterngeld soll Eltern helfen, den Verdienstausfall nach der Geburt eines Kindes auszugleichen. Anspruchsberechtigt sind insbesondere EU-/EWR-Bürger und Schweizer, Ausländer mit einer Niederlassungserlaubnis oder einer Aufenthaltserlaubnis mit Arbeitserlaubnis und Staatsangehörige bestimmter Länder (u. a. Türkei, Algerien, Marokko, Tunesien). Auch nicht-deutsche Staatsangehörige können also Elterngeld beantragen. Dafür müssen sie aber die folgenden Voraussetzungen erfüllen:


  • Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt in Deutschland

  • Leben mit dem Kind im selben Haushalt

  • Eigene Betreuung und Erziehung des Kindes

  • Keine oder eingeschränkte Erwerbstätigkeit (max. 30 Wochenstunden)


Das Elterngeld beträgt 67 % des vorherigen Nettoverdienstes, maximal 1.800 €/Monat. Das Mindestelterngeld beträgt 300 €. Bei Mehrlingsgeburten kommen pauschal 300 € pro Kind hinzu. Die Zahlung ist auf maximal 14 Monate (für beide Elternteile zusammen) begrenzt.

4.3 Kinderzuschlag für Ausländer

Der Kinderzuschlag gemäß § 6a BKGG wird zusätzlich zum Kindergeld gezahlt und richtet sich an Familien mit niedrigem Einkommen. Der Kinderzuschlag beträgt aktuell bis zu 292 € pro Kind (Stand 2025) und ist unbefristet möglich – auch bei mehreren Kindern. Die genaue Höhe richtet sich nach dem Einkommen der Eltern und ggf. dem Einkommen des Kindes.


Voraussetzungen für den Kinderzuschlag sind die Folgenden:


  • Anspruch auf Kindergeld muss bestehen

  • das Einkommen der Eltern reicht für den eigenen Lebensunterhalt, aber nicht für die gesamte Familie

  • es werden keine Leistungen nach dem SGB II oder XII bezogen


Der Kinderzuschlag kann also vor allem immer dann beantragt werden, wenn der Lebensunterhalt eigentlich gesichert ist und die Sicherung mit einem neugeborenen Kind dann nicht mehr bestehen würde, weil der Bedarf der Familie steigt.

5. Bürgergeld / Sozialhilfe / Hartz IV für Ausländer

Ausländer können in Deutschland unter bestimmten Voraussetzungen Bürgergeld beantragen – etwa bei gültigem Aufenthaltstitel und gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland. Doch Vorsicht: Der Bezug von Bürgergeld kann sich negativ auf die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis auswirken. Denn viele Aufenthaltstitel setzen voraus, dass der Lebensunterhalt eigenständig gesichert wird. Wer Bürgergeld bezieht, riskiert unter Umständen eine Ablehnung der Verlängerung.

Sollten Sie trotzdem Bürgergeld beantragen wollen (z.B. zur Existenzsicherung), müssen Sie die folgenden Voraussetzungen erfüllen:


  • selbständig oder abhängig beschäftigt

  • Sie kommen aus einem Land der Europäischen Union (EU), des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) oder der Schweiz und waren zuvor in Deutschland beschäftigt waren und sind nun unfreiwillig arbeitslos oder

  • Sie kommen aus einem anderen Land (Drittland) und haben einen Aufenthaltstitel, der zum Bezug von Bürgergeld berechtigt.


Sie können kein Bürgergeld erhalten, wenn Sie


  • nicht rechtmäßig in Deutschland sind

  • nur zur Arbeitssuche nach Deutschland gekommen sind

  • Leistungen nach dem AsylBlG beziehen

6. Asylbewerberleistungsgesetz (AsylblG)

Nicht alle Ausländer in Deutschland haben Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Bürgergeld. Bestimmte Personengruppen, insbesondere Asylbewerber, fallen nicht unter das reguläre System der Grundsicherung und Arbeitsförderung. Stattdessen beziehen sie Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG). Dies gilt für die folgenden Gruppen:


  • Asylbewerber im laufenden Asylverfahren sowie Personen, die einen Asylfolgeantrag gestellt haben

  • Abgelehnte Asylbewerber mit einer Grenzübertrittsbescheinigung

  • Personen, die nach § 24 AufenthG vorübergehenden Schutz erhalten haben – insbesondere Geflüchtete aus der Ukraine, im Rahmen der Erstaufnahme

  • Personen, die illegal eingereist sind und nach § 15a AufenthG zur Weiterleitung in andere Bundesländer vorgesehen sind

  • Opfer von Menschenhandel, die im Rahmen von Strafverfahren als Zeuginnen oder Zeugen aussagen


Diese Gruppen erhalten ihre Unterstützung meist in Form von Grundleistungen für Unterkunft, Nahrung, medizinische Versorgung und einen geringen Barbetrag – deutlich unterhalb der regulären Sozialleistungen.

7. FAQ

Dürfen Ausländer in Deutschland Sozialleistungen beantragen?

Ja, unter bestimmten Voraussetzungen dürfen Ausländer Sozialleistungen beantragen. Dabei ist entscheidend, welcher Aufenthaltsstatus vorliegt und ob ein Anspruch laut deutschem Recht besteht (z. B. bei Beitragsleistungen wie Arbeitslosengeld I).


Welche Sozialleistungen stehen Ausländern in Deutschland zu?

Zu den möglichen Leistungen gehören unter anderem Arbeitslosengeld I, Kindergeld, Elterngeld, Kinderzuschlag und Ausbildungsförderung (BAföG).

Können Ausländer Arbeitslosengeld I beziehen?

Ja, wenn sie in den letzten 30 Monaten mindestens 12 Monate sozialversicherungspflichtig gearbeitet haben und sich rechtzeitig arbeitslos melden, besteht Anspruch auf Arbeitslosengeld I.

Beeinflusst der Bezug von Arbeitslosengeld den Aufenthaltsstatus?

Arbeitslosengeld I basiert auf Beitragsleistungen und wird nicht als „Inanspruchnahme öffentlicher Mittel“ gewertet. Es wirkt sich daher in der Regel nicht negativ auf den Aufenthaltstitel aus.

8. Fazit

Das deutsche Sozialrecht gewährt auch Ausländern unter bestimmten Voraussetzungen Zugang zu staatlicher Unterstützung – trotz des grundsätzlichen Prinzips der eigenständigen Lebensunterhaltssicherung. Sozialleistungen wie Arbeitslosengeld I, Kindergeld, Elterngeld und Kinderzuschlag können von Ausländern beantragt werden, ohne dass dies in der Regel den Aufenthaltsstatus negativ beeinflusst. Diese Leistungen beruhen entweder auf Beitragszahlungen oder dienen der Familienförderung und sind daher gesetzlich ausdrücklich erlaubt. Vorsicht ist hingegen beim Bürgergeld und weiteren Leistungen der Grundsicherung geboten: Diese können Auswirkungen auf die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis haben. Für Asylbewerber und bestimmte andere Personengruppen gelten spezielle Regelungen im Rahmen des Asylbewerberleistungsgesetzes (AsylbLG), das jedoch deutlich geringere Leistungen vorsieht.

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