Arbeiten ohne Aufenthaltstitel

Konsequenzen und mögliche Lösungen vom Rechtsanwalt rund um die Beschäftigung von Ausländern ohne Aufenthaltstitel in Deutschland.
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Hier erfahren Sie
ob und wann ein Arbeiten ohne Aufenthaltstitel möglich ist
Konsequenzen einer illegalen Beschäftigung
alles zum Thema Zollprüfungsverfahren
Verteidigungsmöglichkeiten bei illegaler Ausländerbeschäftigung
Inhaltsverzeichnis
1. Arbeiten ohne Aufenthaltstitel
2. Kann man ohne Aufenthaltstitel arbeiten?
3. Illegale Ausländerbeschäftigung Straftat
4. Verfahren für Zollprüfung/Prüfung durch Migrationsbehörden
5. FAQ
6. Fazit illegale Ausländerbeschäftigung
1. Arbeiten ohne Aufenthaltstitel
Für die Beschäftigung von Ausländern gelten in Deutschland spezielle arbeits- und aufenthaltsrechtliche Gesetze. Sowohl Arbeitgebern als auch Arbeitnehmern werden durch diese Gesetze spezielle Pflichten auferlegt. Wenn der Arbeitgeber oder der Arbeitnehmer diesen Pflichten nicht nachkommt, handelt es sich um eine illegale Beschäftigung von Ausländern. Dies kann sowohl eine Ordnungswidrigkeit als auch eine Straftat darstellen. In schweren Fällen oder in Wiederholungsfällen kann die Migrationsverwaltung außerdem die Beschäftigung von Ausländern für einen Arbeitgeber gänzlich verbieten (Eintrag im Gewerbezentralregister) und dem Arbeitnehmer Einreisesperren auferlegen (sogenanntes Ausweisungsinteresse).
Arbeitgeber sollten deshalb Aufenthaltstitel von ausländischen Arbeitnehmern gründlich prüfen, um illegale Beschäftigung zu vermeiden. Wichtig ist die Überprüfung der Beschäftigungserlaubnis und auch die Prüfung von Nebenbestimmungen (z.B. zur Arbeitgeberbindung) und Fristen (z.B. zum Ablauf des Aufenthaltstitels). Unternehmen sollten sich über gesetzliche Anforderungen im Aufenthaltsgesetz (§ 4a AufenthG) informieren und idealerweise eine dokumentierte Prüfung einführen. So lassen sich rechtliche Risiken minimieren und eine rechtskonforme Beschäftigungspraxis sicherstellen.
2. Kann man ohne Aufenthaltstitel arbeiten?
Ein Arbeiten ohne Aufenthaltstitel ist nur möglich, wenn die jeweilige Beschäftigung nicht als Beschäftigung oder Erwerbstätigkeit im Sinne des Aufenthaltsrechts zählt (sogenannte “Nichtbeschäftigungsfiktionen”). In allen anderen Fällen handelt es sich um eine illegale Beschäftigung. Dies gilt insbesondere auch dann, wenn der Arbeitnehmer ein Schengen-Visum innehat. Insofern gilt auch die illegale Erwerbstätigkeit mit einem Schengen-Visum als Straftat (§ 95 Abs. 1a AufenthG), wenn keine Nichtbeschäftigungsfiktion vorliegt.
Gemäß § 30 BeschV liegt eine Nichtbeschäftigungsfiktion in den folgenden Fällen vor:
Tätigkeiten der Geschäftsführung in einem bestimmten Zeitraum
Geschäftsreisen (inklusive Messebesuche) und bestimmte Entsendungen
Forschung und betriebliche Weiterbildung
Vander-Elst Aufenthalt in bestimmten Konstellationen
Tätigkeiten von Flugpersonal und Seeleuten
Es gibt weitere (teilweise sehr spezielle) Nichtbeschäftigungsfiktionen (z.B. für karikativ und religiös Beschäftigte oder Journalisten). Diese sind allerdings so speziell, dass eine Darstellung hier den Rahmen sprengen würde. Gerne können Sie einen unserer Rechtsanwälte zu weiteren Ausnahmen für die Beschäftigung ohne Aufenthaltstitel befragen.
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3. Illegale Ausländerbeschäftigung Straftat
Wenn die Zollverwaltung oder die Migrationsbehörden eine illegale Beschäftigung bzw. ein Arbeiten ohne Aufenthaltstitel (oder mit Schengen-Visum) feststellen, drohen schwere Konsequenzen. Die Konsequenzen für ein Arbeiten ohne Aufenthaltstitel sind unter anderem die Folgenden:
Mögliche Strafen Arbeitgeber illegale Beschäftigung
Bußgeld in Höhe von bis zu 500.000 Euro (§ 404 Abs. 3 SGB IV)
generelles Verbot der Beschäftigung von Ausländern (GewO)
in schweren Wiederholungsfällen Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr (§ 11 Abs. 1 Nr. 2 SchwarzArbG)
Mögliche Strafen Arbeitnehmer illegale Beschäftigung
Geldstrafe bis zu 5.000 Euro (§ 98 Abs. 5 AufenthG)
Widerruf eines Aufenthaltstitels und Ausweisung (§ 53 AufenthG, § 51 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG)
Erteilung einer Sperre für Aufenthaltstitel (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG)
Einreisesperre (§ 11 Abs. 1 AufenthG)
4. Verfahren für Zollprüfung/Prüfung durch Migrationsbehörden
Verstöße gegen das Ausländerbeschäftigungsrecht werden häufig durch die Zoll- und Migrationsverwaltung geahndet. Der Zoll führt regelmäßig Prüfungen zur Schwarzarbeit und illegalen Ausländerbeschäftigung durch. Im Prüfverfahren werden Arbeitgeber- und Arbeitnehmerdaten überprüft, Befragungen durchgeführt und Unterlagen angefordert. Bei Verdacht kann es zu Hausdurchsuchungen und Betriebsprüfungen kommen.
Wer eine Zollprüfung erhält, sollte umgehend einen spezialisierten Anwalt hinzuziehen, um rechtliche Fehler zu vermeiden und sich optimal zu verteidigen. Schnelles und professionelles Handeln kann Strafen minimieren und die rechtlichen Folgen begrenzen. Häufig kann eine professionelle und effiziente Verteidigung im Ermittlungsverfahren dazu führen, dass die Vorwürfe eingegrenzt oder gar vollständig fallengelassen werden. Selbst wenn es zu einer Strafe kommt, kann die Verteidigung durch einen spezialisierten Rechtsanwalt dazu führen, dass Bußgelder auf einen Minimalbetrag begrenzt oder Einträge wieder aus dem Gewerbezentralregister gelöscht werden.
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5. FAQ
Darf man in Deutschland ohne Aufenthaltstitel arbeiten?
Grundsätzlich nein – eine Erwerbstätigkeit ohne gültigen Aufenthaltstitel mit Beschäftigungserlaubnis ist illegal. Ausnahmen bestehen nur für Tätigkeiten, die unter die sogenannten Nichtbeschäftigungsfiktionen (§ 30 BeschV) fallen, etwa bestimmte Geschäftsreisen oder kurzfristige Einsätze von Geschäftsführern, Forschern oder Flugpersonal.
Welche Konsequenzen drohen bei illegaler Ausländerbeschäftigung?
Sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer müssen mit hohen Bußgeldern und strafrechtlichen Sanktionen rechnen. Arbeitgebern drohen Geldstrafen bis zu 500.000 €, Beschäftigungsverbote oder sogar Freiheitsstrafen (§ 404 SGB IV, § 11 SchwarzArbG). Arbeitnehmern drohen Geldbußen, der Widerruf des Aufenthaltstitels, Ausweisung und Einreisesperren (§ 53, § 11 AufenthG).
Was gilt beim Schengen-Visum?
Ein Schengen-Visum berechtigt nicht zur Erwerbstätigkeit in Deutschland. Wer damit arbeitet, ohne dass eine Nichtbeschäftigungsfiktion greift, begeht eine Straftat nach § 95 Abs. 1a AufenthG. Dies gilt unabhängig davon, ob der Aufenthalt legal erscheint – entscheidend ist die Tätigkeit selbst.
6. Fazit
Die illegale Beschäftigung von Ausländern ist in Deutschland mit erheblichen rechtlichen Risiken für Arbeitgeber und Arbeitnehmer verbunden und kann sowohl Bußgelder bis zu 500.000 Euro als auch Strafverfahren nach sich ziehen. Besonders wichtig ist die gründliche Prüfung des Aufenthaltstitels und der Beschäftigungserlaubnis vor Arbeitsaufnahme – auch bei Schengen-Visa drohen schwere Strafen bei unerlaubter Erwerbstätigkeit. Unternehmen sollten klare Prüfprozesse etablieren und sich an den Vorgaben des § 4a AufenthG und der Beschäftigungsverordnung (§ 30 BeschV) orientieren, um illegale Ausländerbeschäftigung zu vermeiden. Bei Verdacht oder Prüfungen durch Zoll und Migrationsbehörden ist frühzeitige anwaltliche Beratung entscheidend, um Strafen zu reduzieren und langfristige Folgen wie Einreisesperren oder Gewerbeverbote zu verhindern.
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Weiterführende Informationen
Quellenverzeichnis
[1] Bergmann / Dienelt, Ausländerrecht, 15. Auflage 2025, § 4a
[2] Verwaltungsanweisungen zum Aufenthalt in Berlin (VAB), Stand 18.02.2025, § 4a AufenthG
