Anerkennungspartnerschaft

Anerkennungspartnerschaft gemäß § 16d Abs. 3: Alle Informationen zu Voraussetzungen und Verfahrensablauf.
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Hier erfahren Sie
was eine Anerkennungspartnerschaft ist
was die Voraussetzungen sind
wann die Anerkennungspartnerschaft beantragt werden kann
rechtliche Hürden bei der Anerkennungspartnerschaft
Inhaltsverzeichnis
1. Was ist eine Anerkennungspartnerschaft?
2. Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein?
3. Beschäftigung während der Anerkennungspartnerschaft
4. So läuft das Antragsverfahren ab
5. FAQ zur Anerkennungspartnerschaft
6. Fazit Anerkennungspartnerschaft
1. Was ist eine Anerkennungspartnerschaft?
Die Anerkennungspartnerschaft ist ein neu geschaffener Aufenthaltstitel nach § 16d Abs. 3 AufenthG, der seit dem 1. März 2024 gilt. Sie erlaubt es Drittstaatsangehörigen, das Verfahren zur beruflichen Anerkennung direkt nach der Einreise in Deutschland zu beginnen. Im Gegensatz zum früheren Defizitbescheid-Verfahren entfällt damit der Zwang, die Anerkennung vorab im Ausland durchzuführen. Dies beschleunigt die Aufnahme der Beschäftigung in Deutschland mitunter enorm, da nicht mehr das Visumverfahren abgewartet werden muss.
Der Aufenthaltstitel im Rahmen der Anerkennungspartnerschaft ermöglicht bereits während des Anerkennungsverfahrens eine eingeschränkte Beschäftigung. Besonders im Pflegebereich soll die neue Regelung dem Fachkräftemangel entgegenwirken, da hier eine hohe Nachfrage nach qualifiziertem Personal besteht.
Ein wesentlicher Vorteil besteht darin, dass die Anerkennungspartnerschaft unabhängig vom Defizitbescheid genutzt werden kann. Antragstellende können also flexibel zwischen beiden Verfahren wählen oder diese sogar kombinieren. Das schafft individuelle Spielräume für ausländische Pflegekräfte und deutsche Arbeitgeber gleichermaßen.
2. Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein?
Für die Anerkennungspartnerschaft gelten spezielle Zugangsvoraussetzungen. Die wichtigste Voraussetzung ist eine abgeschlossene, mindestens zweijährige ausländische Berufsausbildung im Ausland oder ein anerkannter Hochschulabschluss im Ausland. Diese Qualifikation muss von der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen (ZAB) bestätigt werden – ein Verfahren, das mittlerweile digitalisiert abläuft (sogenannte digitale Auskunft zur Berufsqualifikation).
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Zusätzlich müssen Antragsteller grundlegende Deutschkenntnisse auf dem Niveau A2 nachweisen. Akzeptiert werden in der Regel Sprachzertifikate vom Goethe-Institut, TELC oder vergleichbaren Trägern. Der Nachweis ist ein zentraler Bestandteil des Visumantrags und muss gegenüber der Botschaft oder Ausländerbehörde erfolgen.
Auch der Arbeitgeber spielt eine zentrale Rolle: Er muss ein konkretes Arbeitsplatzangebot unterbreiten und nachweisen, dass die Qualifizierungsmaßnahmen tatsächlich durchgeführt werden können. Zudem muss eine schriftliche Anerkennungspartnerschaftsvereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer geschlossen werden – ein Muster dafür stellen viele Behörden zur Verfügung (siehe z.B. Mustervereinbarung zur Anerkennungspartnerschaft bei der Regierung von Mittelfranken).
3. Beschäftigung während der Anerkennungspartnerschaft
Während der Anerkennungspartnerschaft darf bereits eine Beschäftigung aufgenommen werden. Im Pflegebereich ist jedoch zu beachten, dass die Tätigkeit zunächst nur als Pflegehilfskraft ausgeübt werden darf – nicht als examinierte Pflegefachkraft (siehe § 4 PflBG), da es sich beim Beruf der Pflegefachkraft um eine reglementierte Tätigkeit handelt. Die volle Anerkennung erfolgt erst nach Abschluss des Verfahrens und Erfüllung aller Voraussetzungen.
Eine weitere Besonderheit der Anerkennungspartnerschaft ist die Möglichkeit einer Nebenbeschäftigung von bis zu 20 Stunden pro Woche. Diese darf unabhängig vom Pflegeberuf ausgeübt werden und benötigt keine zusätzliche Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit. Das schafft zusätzliche finanzielle Spielräume für Migrantinnen und Migranten.
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Die Bundesagentur für Arbeit prüft im Rahmen der Anerkennungspartnerschaft außerdem die sogenannte Konnexität – also den fachlichen Zusammenhang zwischen Qualifikation, Zielberuf und tatsächlicher Tätigkeit. Zusätzlich erfolgt eine Prüfung der Arbeitsbedingungen, um faire Löhne und Arbeitszeiten sicherzustellen.
4. So läuft das Antragsverfahren ab
Der Antrag auf Anerkennungspartnerschaft wird entweder bei der deutschen Auslandsvertretung (als Visum) oder in Ausnahmefällen bei der Ausländerbehörde im Inland gestellt. Die benötigten Unterlagen, Fristen und Formulare unterscheiden sich je nach Land und Region. Eine sorgfältige Vorbereitung ist deshalb unerlässlich.
Ein wesentlicher Bestandteil des Antragsverfahrens ist die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit. Diese prüft insbesondere die Beschäftigungsbedingungen und die Passgenauigkeit der ausländischen Qualifikation. Die Zustimmung kann vorab vom Arbeitgeber eingeholt oder im Rahmen des Antrags automatisch eingeholt werden.
Nach der Einreise muss das Anerkennungsverfahren zügig eingeleitet und innerhalb von zwei Wochen der Wohnsitz angemeldet werden. Anschließend ist die Umwandlung des Visums in eine Aufenthaltserlaubnis zu beantragen. Wird die Anerkennung erfolgreich abgeschlossen, ist der Übergang in eine Aufenthaltserlaubnis für Fachkräfte nach § 18a AufenthG möglich – inklusive langfristiger Perspektive bis hin zur Niederlassungserlaubnis.
5. FAQ zur Anerkennungspartnerschaft
Was ist eine Anerkennungspartnerschaft?
Die Anerkennungspartnerschaft ist ein Aufenthaltstitel nach § 16d Abs. 3 AufenthG, der nicht anerkannten Fachkräften aus Drittstaaten den Berufseinstieg und das Anerkennungsverfahren in Deutschland ermöglicht.
Wer kann die Anerkennungspartnerschaft beantragen?
Drittstaatsangehörige mit einer mindestens zweijährigen Berufsausbildung und A2-Sprachkenntnissen sowie einem konkreten Arbeitsplatzangebot in Deutschland.
Darf man als Pflegefachkraft arbeiten?
Während der Anerkennungspartnerschaft ist nur eine Tätigkeit als Pflegehilfskraft erlaubt. Erst nach vollständiger Anerkennung darf man als Pflegefachkraft arbeiten.
Wie lange gilt der Aufenthaltstitel?
Die Aufenthaltserlaubnis wird zunächst befristet erteilt. Sie kann nach erfolgreichem Abschluss der Anerkennung in eine längerfristige Aufenthaltserlaubnis umgewandelt werden.
Was passiert nach der Anerkennung?
Nach erfolgreicher Anerkennung kann ein Aufenthaltstitel für Fachkräfte beantragt werden. Dieser berechtigt zur qualifizierten Beschäftigung und ermöglicht später auch eine Niederlassungserlaubnis.
6. Fazit
Die Anerkennungspartnerschaft bietet eine zukunftsweisende Möglichkeit für Pflegekräfte aus Drittstaaten, in Deutschland Fuß zu fassen. Sie kombiniert berufliche Anerkennung und Beschäftigung auf praktische Weise und entlastet gleichzeitig den deutschen Pflegesektor. Für Arbeitgeber wie auch für Migrantinnen und Migranten bietet das Verfahren große Vorteile – vorausgesetzt, die gesetzlichen Voraussetzungen werden sorgfältig eingehalten. VISAGUARD unterstützt Sie bei allen Schritten – von der Prüfung der Voraussetzungen bis hin zur erfolgreichen Beantragung des Aufenthaltstitels. Jetzt Beratung anfragen und rechtssicher durchstarten.
