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Studieren in Deutschland

Vector Flag of Germany (Vectorgrafik einer deutschen Flagge).

Alle rechtlichen Informationen zum Visumsantrag für ausländische Studierende in Deutschland.

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Deutschland zählt zu den beliebtesten Studienländern weltweit – und das aus gutem Grund: Hohe Bildungsstandards, international anerkannte Abschlüsse und oftmals keine oder nur geringe Studiengebühren machen deutsche Hochschulen besonders attraktiv für internationale Studierende. Ob Ingenieurwissenschaften, Medizin, Sozialwissenschaften oder Kunst – die Vielfalt an Studiengängen ist groß. Gleichzeitig bietet das Land eine hohe Lebensqualität, kulturelle Vielfalt und gute Perspektiven für den Berufseinstieg nach dem Studium. 

 

Auf dieser Übersichtsseite finden Sie eine Auflistung aller VISAGUARD-Fachartikel zum Thema Studium.  Die Guides von Visumsexperten sollen Ihnen helfen, Ihren Visumsantrag für das Studium in Deutschland optimal vorzubereiten und so rechtssicher nach Deutschland zu Studienzwecken zu immigrieren.

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Recht auf Studium in Deutschland

Das Recht zum Studieren in Deutschland ist verfassungs- und europarechtlich garantiert. Dies gilt nicht nur für deutsche Studenten, sondern auch für (Dritt)Ausländer. Die Möglichkeit in Deutschland zu studieren ist also kein durch die Behörden gewährtes Privileg, sondern ein Recht von jedem Menschen auf der Welt (Anspruchsfall). Es besteht also eine Verpflichtung der Behörden, Ausländer zum Studium zuzulassen, wenn die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind. Dies wurde sogar vom Europäischen Gerichtshof (EuGH) bestätigt (EuGH, Urteil vom 10.09.2014, C-491/13 (“Ben Alaya”)).
 

Der Anteil an ausländischen Studenten in Deutschland steigt auch aufgrund der guten Zulassungsbedingungen beständig. Jedes Jahr studieren in Deutschland ca. 450.000 Ausländer an deutschen Universitäten. Die meisten ausländischen Studenten kommen aus Indien, China und der Türkei, also vor allem aus Drittstaaten bzw. nicht europäischen Staaten.
 

Um in Deutschland zu studieren, brauchen ausländische Studenten einen Aufenthaltstitel, der den Aufenthalt in Deutschland erlaubt. Grundsätzlich darf ein Studium mit jeder Art von Aufenthaltstitel und auch mit Gestattungen oder Duldungen durchgeführt werden. Wenn Sie also bereits einen Aufenthaltstitel haben (z.B. zum Arbeiten), dann können Sie ohne Änderungen Ihrer Aufenthaltserlaubnis auch studieren (es sei denn, das Verbot ist explizit auf der Karte vermerkt (sog. Nebenbestimmung)).

FAQ Studieren in Deutschland

Benötige ich auch als europäischer Student einen Aufenthaltstitel für Deutschland?

Nein, als europäischer Student benötigen Sie keinen Aufenthaltstitel, um in Deutschland zu studieren. Ihre Status als EU-Bürger erlaubt Ihnen die Einreise und den Aufenthalt zum Zwecke des Studiums in Deutschland.

Wie lange ist das Studienvisum für Deutschland gültig?

Studienvisa werden nach den Weisungen des Auswärtigen Amts grundsätzlich für mindestens 12 Monate erteilt (häufig auch für 24 Monate).

Wann kann mein Antrag auf Erteilung eines Studienvisa abgelehnt werden?

Wann dein Antrag auf ein Studiumvisum abgelehnt werden kann, richtet sich nach § 19f AufenthG.  Die häufigsten Gründe für eine Ablehnung sind dabei die Folgenden:

  • kein Geld mehr zum Studieren,

  • schlechte Noten,

  • mangelnde Sprachkenntnisse der deutschen Sprache

Muss ich für ein Studienvisum Deutschland ein Vollzeitstudium absolvieren oder reicht auch ein Teilzeitstudium?

Um einen Anspruch auf ein Visum zum Studieren in Deutschland zu haben, müssen Sie in der Regel für ein Vollzeitstudium zugelassen sein. Die Behörden können aber auch nach Ermessen Zulassungen für ein Teilzeitstudium erteilen (§ 16b Abs. 5 AufenthG).

Darf ich mt einem Studienvisa den Studienplatz wechseln?

Mit einem Studienvisa wird ein Studienfachwechsel häufig nur in den ersten Semestern zugelassen. Ein anschließendes Aufbaustudium ist möglich, wenn von einem erfolgreichen Abschluss innerhalb von einer Gesamtaufenthaltsdauer von 10 Jahren ausgegangen werden kann. Die Praxis der Ausländerbehörden ist hier allerdings recht unterschiedlich.

Wie oft darf ich mit einem Studentenvisum den Studienplatz wechseln?

Ihre studentische Aufenthaltserlaubnis wird so lange verlängert, wie zu erwarten ist, dass das Studienziel noch erreicht werden kann. Abhängig von der durchschnittlichen Studienzeit wird die Ausländerbehörde nach einer gewissen Studiendauer eine Studienprognose der Hochschule darüber verlangen, bis wann mit einem erfolgreichen Studienabschluss zu rechnen ist.

 

Was kostet ein Aufenthaltstitel zum Studieren in Deutschland?

Die Gebühr für die Beantragung eines deutschen Studentenvisums beträgt 75 Euro.

Kann ich auch ein Visum zur Studienvorbereitung erhalten?

Gemäß § 16b Abs. 1 S. 2 AufenthG umfasst der Aufenthaltszweck des Studiums auch studienvorbereitende Maßnahmen, sodass auch hierfür ein Visum erhalten werden kann.

 

Kann ich auch ein Visum zur Studienbewerbung erhalten?

Ja, einem Ausländer kann zum Zweck der Studienbewerbung eine Aufenthaltserlaubnis für bis zu neun Monate erteilt werden, wenn er über die schulischen und sprachlichen Voraussetzungen zur Aufnahme eines Studiums verfügt oder diese innerhalb der Aufenthaltsdauer von bis zu neun Monaten erwerben soll und weiterhin der Lebensunterhalt gesichert ist (§ 17 Abs. 2 AufenthG).

 

Kann ich mit einem deutschen Aufenthaltstitel auch in anderen EU-Ländern studieren?

Im Rahmen der EU-Mobilität können Sie mit einem Aufenthaltstitel zu Studienzwecken in Deutschland auch in anderen Mitgliedstaaten (mit Ausnahme Irlands und Dänemarks) für bis zu 360 Tage studieren (§ 16c Abs. 1 AufenthG).

Quellenverzeichnis

[1] BeckOK AuslR/Fleuß, 42. Ed. 1.7.2024, AufenthG § 16b Rn. 1 - 96

[2] NK-AuslR/Stahmann, 3 . Auflage 2023, AufenthG § 16b

[3] Bergmann / Dienelt, Ausländerrecht, 15. Auflage 2025, §§ 16 ff.

[4] von Planta, Christoph, Bildungsmigration im Wandel, Asylmagazin, Heft 3/2019, S. 48 ff..

[5] zum Anspruch von Ausländern auf Absolvierung eines Studiums in Deutschland siehe EuGH, Urteil vom 10.09.2014, C-491/13 (“Ben Alaya”)

[6] zur Rechtmäßigkeit von auflösenden Bedingungen beim Studium siehe u.a. VGH Mannheim, Beschluss vom 11.12.2013 - 11 S 2077/13 – BeckRS 2014, 46012

[7] zum Erlöschen des Zweckwechselverbots durch Ausreise siehe OVG Weimar, Beschluss vom 11.01.2021, 3 EO 279/19

[8] zur Bindungswirkung von Einschätzungen der Hochschule siehe HessVGH Beschl. v. 23.7.2012 – 3 B 874/12; SächsOVG Beschl. v. 21.1.2011 – 3 B 178/10, BeckRS 2011, 47464

[9] Visumhandbuch, Stipendiaten, 75. Ergänzungslieferung, Stand: 08/2022

[10] Visumhandbuch, Studierende, Stand: 06/2024

[11] Bundesagentur für Arbeit, Fachliche Weisungen Aufenthaltsgesetz und Beschäftigungsverordnung, BA Zentrale, 5731, INT 24, Stand: 06/2024, § 16b AufenthG

[12] Richtlinie (EU) 2016/801 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zu Forschungs- oder Studienzwecken, zur Absolvierung eines Praktikums, zur Teilnahme an einem Freiwilligendienst, Schüleraustauschprogrammen oder Bildungsvorhaben und zur Ausübung einer Au-pair-Tätigkeit (“REST-Richtlinie)

[13] § 16b Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet (Aufenthaltsgesetz - AufenthG) vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 25. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 332)

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