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Einbürgerung aus dem Ausland

Alle Informationen zur Einbürgerung aus dem Ausland aufgrund Bindungen an Deutschland (§ 14 StAG).

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Bild von einem deutschen Pass.
Hier erfahren Sie ...
  • wann Sie die Einbürgerung aus dem Ausland beantragen können

  • welche Voraussetzungen für die Auslandseinbürgerung gelten

  • was “Bindungen an Deutschland” sind

  • wann das öffentliche Interesse für die Auslandseinbürgerung vorliegt

Inhaltsverzeichnis

1. Einbürgerung aus dem Ausland

2. Einbürgerung aufgrund besonderer Bindungen an Deutschland

3. Voraussetzungen Einbürgerung aufgrund besonderer Bindungen (“genuine link”)

4. Ablauf Einbürgerung aus dem Ausland

5. FAQ Einbürgerung aus dem Ausland

6. Fazit Einbürgerung aus dem Ausland

1. Einbürgerung aus dem Ausland

Die Einbürgerung aus dem Ausland ist im deutschen Staatsangehörigkeitsrecht eine Ausnahme, da eine Einbürgerung in der Regel voraussetzt, dass der Antragsteller im Inland lebt. Dennoch gibt es bestimmte Fälle, in denen eine Einbürgerung ohne Wohnsitz in Deutschland möglich ist.

Die Einbürgerung aus dem Ausland kommt insbesondere in den folgenden Fällen in Betracht:



Dieser Artikel beschäftigt sich schwerpunktmäßig mit den Voraussetzungen der Einbürgerung aufgrund besonderer Bindungen an Deutschland (§ 14 StAG).

2. Einbürgerung aufgrund besonderer Bindungen an Deutschland

Die Einbürgerung nach § 14 des Staatsangehörigkeitsgesetzes (StAG) stellt eine besondere Form der Ermessenseinbürgerung dar und richtet sich vor allem an Personen, die im Ausland leben. Anders als bei regulären Einbürgerungsverfahren besteht hier kein automatischer Anspruch auf Staatsangehörigkeit. Vielmehr prüft die zuständige deutsche Behörde jeden Antrag individuell und entscheidet nach eigenem Ermessen, ob die Einbürgerung gewährt wird. Die Entscheidung hängt dabei von einer Vielzahl von Faktoren ab, die die persönliche, berufliche und gesellschaftliche Situation des Antragstellenden berücksichtigen.

Umso wichtiger ist es, dass Antragstellende die strengen Voraussetzungen für eine Einbürgerung nach § 14 StAG erfüllen und ihren Antrag sorgfältig vorbereiten. Dazu gehört unter anderem die vollständige und korrekte Vorlage aller erforderlichen Unterlagen, ein nachvollziehbarer Nachweis über die Lebensumstände im Ausland sowie gegebenenfalls die Begründung, warum eine Einbürgerung im Ermessen der Behörden liegen sollte. Nur wenn diese Anforderungen erfüllt sind, hat ein Antrag Aussicht auf Erfolg, da die Entscheidung der Behörden ansonsten negativ ausfallen kann.

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3. Voraussetzungen Einbürgerung aufgrund besonderer Bindungen (“genuine link”)

Bei der Einbürgerung aufgrund besonderer Bindungen an Deutschland prüft das Bundesverwaltungsamt individuell, ob ein öffentliches Interesse an der Einbürgerung besteht. Das Bundesverwaltungsamt entscheidet also, ob Ihre Einbürgerung aus deutscher Sicht vorteilhaft ist. Dies ist meist der Fall, wenn besondere wirtschaftliche, kulturelle oder wissenschaftliche Verbindungen zu Deutschland bestehen. Das Erfordernis eines öffentlichen Interesses für eine Einbürgerung gem. § 14 StAG geht zwar nicht aus dem Gesetz hervor, ist aber ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts.

Für eine Einbürgerung aufgrund von § 14 StAG ist außerdem eine enge Verbindung zu Deutschland zwingend erforderlich. Dazu zählen unter anderem:


  • Regelmäßige Aufenthalte in Deutschland

  • Enger Kontakt zu Verwandten und Freunden in Deutschland

  • Eigentum an Immobilien in Deutschland

  • Berufliche oder wirtschaftliche Interessen in Deutschland


Abgesehen vom öffentlichen Interesse und den besonderen Bindungen an Deutschland müssen auch die allgemeinen Einbürgerungsvoraussetzungen vorliegen. Das Bundesverwaltungsamt verlangt hier insbesondere, dass Antragsteller in ihrem aktuellen Heimatland ihren Lebensunterhalt ohne staatliche Hilfe bestreiten können. Dazu gehört auch eine ausreichende Absicherung bei Krankheit, Pflegebedürftigkeit oder Erwerbsunfähigkeit. In der Regel ist außerdem erforderlich, dass der Einbürgerungsbewerber nicht straffällig geworden ist.

4. Ablauf Einbürgerung aus dem Ausland

Der Ablauf des Einbürgerungsverfahrens aus dem Ausland weicht von regulären Einbürgerungsanträgen ab. Der Antrag sollte nicht direkt beim Bundesverwaltungsamt (BVA) eingereicht werden, sondern zunächst bei der zuständigen deutschen Auslandsvertretung (Botschaft oder Konsulat) abgegeben werden. Diese prüft die Unterlagen und leitet den Antrag mit einer Stellungnahme an das BVA weiter. Das BVA fordert im Laufe des Verfahrens oft zusätzliche Dokumente an, weshalb eine frühzeitige und vollständige Antragstellung entscheidend ist.

Da es sich um eine Ermessenseinbürgerung unter Beteiligung mehrerer Behörden handelt, kann das Einbürgerungsverfahren aus dem Ausland mehrere Monate oder sogar Jahre dauern. Der Schlüssel zum Erfolg liegt in einer sorgfältigen Vorbereitung und einer überzeugenden Begründung, warum die Einbürgerung im Interesse Deutschlands liegt. Eine professionelle Beratung kann die Erfolgsaussichten erheblich steigern, da Fehler bei der Antragstellung und unzureichende Nachweise oft zu Ablehnungen führen.

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5. FAQ Einbürgerung aus dem Ausland

Welche Einbürgerungen können aus dem Ausland beantragt werden?

Die folgenden Einbürgerungen können aus dem Ausland beantragt werden:


  • Einbürgerung ehemaliger Deutscher (§ 13 StAG)

  • Wiedergutmachungseinbürgerung (Art. 116 Abs. 2 GG, § 15 StAG)

  • Einbürgerung aufgrund besonderer Bindungen an Deutschland (§ 14 StAG)


Muss die Einbürgerung aus dem Ausland zwingend bei der Auslandsvertretung geschehen?

Grundsätzlich ist die Auslandsvertretung bei den Einbürgerungen aus dem Ausland zu beteiligen. Dies ist aber nicht immer zwingend. In bestimmten Fällen kann die Auslandseinbürgerung auch direkt beim Bundesverwaltungsamt beantragt werden.


Was sind “Bindungen an Deutschland”?

Die Einbürgerung gem. § 14 StAG verlangt “Bindungen an Deutschland”. Solche liegen vor, wenn der Einbürgerungsbewerber beispielsweise in Deutschland studiert hat oder hier zur Schule gegangen ist oder wenn andere Familienmitglieder ebenfalls aus Deutschland sind. Auch ein besonderer Bezug zur deutschen Kultur oder Politik kann eine Einbürgerung gem. § 14 StAG rechtfertigen.

6. Fazit

Die Einbürgerung aus dem Ausland aufgrund besonderer Bindungen an Deutschland stellt eine Ausnahme im deutschen Staatsangehörigkeitsrecht dar. Sie bietet Personen ohne Wohnsitz in Deutschland die Möglichkeit, die deutsche Staatsangehörigkeit zu erwerben – vorausgesetzt, es besteht ein öffentliches Interesse an der Einbürgerung und es liegen enge persönliche, kulturelle, wirtschaftliche oder wissenschaftliche Verbindungen zu Deutschland vor. Da es sich um eine Ermessenseinbürgerung handelt, prüft das Bundesverwaltungsamt jeden Antrag individuell. Neben den besonderen Bindungen müssen auch die allgemeinen Einbürgerungsvoraussetzungen erfüllt sein, etwa finanzielle Unabhängigkeit, Sprachkenntnisse und Straffreiheit. Der Antrag ist in der Regel über die deutsche Auslandsvertretung einzureichen und kann ein langwieriges Verfahren mit sich bringen. Eine sorgfältige Vorbereitung und professionelle Beratung erhöhen die Erfolgschancen deutlich. Wer glaubhaft darlegen kann, dass seine Einbürgerung im Interesse Deutschlands liegt, hat gute Aussichten auf Erfolg.

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