Einbürgerung aus dem Ausland

Alle Informationen zur Einbürgerung aus dem Ausland aufgrund Bindungen an Deutschland (§ 14 StAG).
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Hier erfahren Sie
wann Sie die Einbürgerung aus dem Ausland beantragen können
welche Voraussetzungen für die Auslandseinbürgerung gelten
was “Bindungen an Deutschland” sind
wann das öffentliche Interesse für die Auslandseinbürgerung vorliegt
Inhaltsverzeichnis
1. Einbürgerung aus dem Ausland
2. Einbürgerung aufgrund besonderer Bindungen an Deutschland
3. Voraussetzungen Einbürgerung aufgrund besonderer Bindungen
4. Ablauf Einbürgerung aus dem Ausland
5. FAQ Einbürgerung aus dem Ausland
6. Fazit Auslandseinbürgerung
1. Einbürgerung aus dem Ausland
Die Einbürgerung aus dem Ausland ist im deutschen Staatsangehörigkeitsrecht eine Ausnahme, da eine Einbürgerung in der Regel voraussetzt, dass der Antragsteller im Inland lebt. Dennoch gibt es bestimmte Fälle, in denen eine Einbürgerung ohne Wohnsitz in Deutschland möglich ist.
Die Einbürgerung aus dem Ausland kommt insbesondere in den folgenden Fällen in Betracht:
Einbürgerung ehemaliger Deutscher (§ 13 StAG)
Wiedergutmachungseinbürgerung (Art. 116 Abs. 2 GG, § 15 StAG)
Einbürgerung aufgrund besonderer Bindungen an Deutschland (§ 14 StAG)
Dieser Artikel beschäftigt sich schwerpunktmäßig mit den Voraussetzungen der Einbürgerung aufgrund besonderer Bindungen an Deutschland (§ 14 StAG).
2. Einbürgerung aufgrund besonderer Bindungen an Deutschland
Damit ein Antrag nach § 14 Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG) Aussicht auf Erfolg hat, müssen strenge Anforderungen erfüllt sein. Die Einbürgerung nach § 14 StAG ist eine besondere Form der Ermessenseinbürgerung, die Personen offensteht, die im Ausland leben. Ein Anspruch auf diese Einbürgerung besteht nicht, da die deutschen Behörden individuell entscheiden, ob sie den Antrag annehmen oder ablehnen (sogenannte Ermessensentscheidung).
3. Voraussetzungen Einbürgerung aufgrund besonderer Bindungen
Bei der Einbürgerung aufgrund besonderer Bindungen an Deutschland prüft das Bundesverwaltungsamt individuell, ob ein öffentliches Interesse an der Einbürgerung besteht. Das Bundesverwaltungsamt entscheidet also, ob Ihre Einbürgerung aus deutscher Sicht vorteilhaft ist. Dies ist meist der Fall, wenn besondere wirtschaftliche, kulturelle oder wissenschaftliche Verbindungen zu Deutschland bestehen. Das Erfordernis eines öffentlichen Interesses für eine Einbürgerung gem. § 14 StAG geht zwar nicht aus dem Gesetz hervor, ist aber ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts.
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Für eine Einbürgerung aufgrund von § 14 StAG ist außerdem eine enge Verbindung zu Deutschland zwingend erforderlich. Dazu zählen unter anderem:
Regelmäßige Aufenthalte in Deutschland
Enger Kontakt zu Verwandten und Freunden in Deutschland
Eigentum an Immobilien in Deutschland
Berufliche oder wirtschaftliche Interessen in Deutschland
Abgesehen vom öffentlichen Interesse und den besonderen Bindungen an Deutschland müssen auch die allgemeinen Einbürgerungsvoraussetzungen vorliegen. Das Bundesverwaltungsamt verlangt hier insbesondere, dass Antragsteller in ihrem aktuellen Heimatland ihren Lebensunterhalt ohne staatliche Hilfe bestreiten können. Dazu gehört auch eine ausreichende Absicherung bei Krankheit, Pflegebedürftigkeit oder Erwerbsunfähigkeit. In der Regel ist außerdem erforderlich, dass der Einbürgerungsbewerber nicht straffällig geworden ist.
4. Ablauf Einbürgerung aus dem Ausland
Der Ablauf des Einbürgerungsverfahrens aus dem Ausland weicht von regulären Einbürgerungsanträgen ab. Der Antrag sollte nicht direkt beim Bundesverwaltungsamt (BVA) eingereicht werden, sondern zunächst bei der zuständigen deutschen Auslandsvertretung (Botschaft oder Konsulat) abgegeben werden. Diese prüft die Unterlagen und leitet den Antrag mit einer Stellungnahme an das BVA weiter. Das BVA fordert im Laufe des Verfahrens oft zusätzliche Dokumente an, weshalb eine frühzeitige und vollständige Antragstellung entscheidend ist.
Da es sich um eine Ermessenseinbürgerung unter Beteiligung mehrerer Behörden handelt, kann das Einbürgerungsverfahren aus dem Ausland mehrere Monate oder sogar Jahre dauern. Der Schlüssel zum Erfolg liegt in einer sorgfältigen Vorbereitung und einer überzeugenden Begründung, warum die Einbürgerung im Interesse Deutschlands liegt. Eine professionelle Beratung kann die Erfolgsaussichten erheblich steigern, da Fehler bei der Antragstellung und unzureichende Nachweise oft zu Ablehnungen führen.
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Um die Einbürgerung aus dem Ausland aufgrund besonderer Bindungen an Deutschland zu beantragen, müssen beim Bundesverwaltungsamt zahlreiche Unterlagen eingereicht werden. Dazu gehören unter anderem die Folgenden:
5. FAQ Einbürgerung aus dem Ausland
Welche Einbürgerungen können aus dem Ausland beantragt werden?
Die folgenden Einbürgerungen können aus dem Ausland beantragt werden:
Einbürgerung ehemaliger Deutscher (§ 13 StAG)
Wiedergutmachungseinbürgerung (Art. 116 Abs. 2 GG, § 15 StAG)
Einbürgerung aufgrund besonderer Bindungen an Deutschland (§ 14 StAG)
Muss die Einbürgerung aus dem Ausland zwingend bei der Auslandsvertretung geschehen?
Grundsätzlich ist die Auslandsvertretung bei den Einbürgerungen aus dem Ausland zu beteiligen. Dies ist aber nicht immer zwingend. In bestimmten Fällen kann die Auslandseinbürgerung auch direkt beim Bundesverwaltungsamt beantragt werden.
Was sind “Bindungen an Deutschland”?
Die Einbürgerung gem. § 14 StAG verlangt “Bindungen an Deutschland”. Solche liegen vor, wenn der Einbürgerungsbewerber beispielsweise in Deutschland studiert hat oder hier zur Schule gegangen ist oder wenn andere Familienmitglieder ebenfalls aus Deutschland sind. Auch ein besonderer Bezug zur deutschen Kultur oder Politik kann eine Einbürgerung gem. § 14 StAG rechtfertigen.
6. Fazit
Die Einbürgerung aus dem Ausland aufgrund besonderer Bindungen an Deutschland stellt eine Ausnahme im deutschen Staatsangehörigkeitsrecht dar. Sie bietet Personen ohne Wohnsitz in Deutschland die Möglichkeit, die deutsche Staatsangehörigkeit zu erwerben – vorausgesetzt, es besteht ein öffentliches Interesse an der Einbürgerung und es liegen enge persönliche, kulturelle, wirtschaftliche oder wissenschaftliche Verbindungen zu Deutschland vor. Da es sich um eine Ermessenseinbürgerung handelt, prüft das Bundesverwaltungsamt jeden Antrag individuell. Neben den besonderen Bindungen müssen auch die allgemeinen Einbürgerungsvoraussetzungen erfüllt sein, etwa finanzielle Unabhängigkeit, Sprachkenntnisse und Straffreiheit. Der Antrag ist in der Regel über die deutsche Auslandsvertretung einzureichen und kann ein langwieriges Verfahren mit sich bringen. Eine sorgfältige Vorbereitung und professionelle Beratung erhöhen die Erfolgschancen deutlich. Wer glaubhaft darlegen kann, dass seine Einbürgerung im Interesse Deutschlands liegt, hat gute Aussichten auf Erfolg.
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Quellenverzeichnis
[1] Hailbronner/Kau/Gnatzy/Weber, Staatsangehörigkeitsrecht, 7. Auflage 2022
[3] migrationsrecht.net, Onlinekommentierung zum Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG)
