Einbürgerung ohne Pass

Alle Informationen zur Identitätserklärung für die Einbürgerung und zur Einbürgerung ohne Pass.
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Hier erfahren Sie
was die Identitätsklärung für die Einbürgerung bedeutet
wann die Identität für die Einbürgerung als geklärt gilt
wie Sie die Einbürgerung ohne Pass beantragen können
welche Anforderungen Gerichte an die Einbürgerung ohne Pass stellen
Inhaltsverzeichnis
1. Geklärte Identität für Einbürgerung
2. Wie kann die Identität geklärt werden?
3. Einbürgerung ohne Pass
4. Geklärte Staatsangehörigkeit
5. FAQ
6. Fazit Identitätsklärung Einbürgerung
1. Geklärte Identität für Einbürgerung
Die Identitätsklärung von Einbürgerungsbewerbern ist ein zentrales Element im Einbürgerungsverfahren. Sie stellt sicher, dass die angegebene Identität und die Staatsangehörigkeit der antragstellenden Person zweifelsfrei nachvollzogen werden können. Die Identität gilt als geklärt, wenn nachgewiesen ist, dass eine Person im Herkunftsland unter den angegebenen Identitätsmerkmalen – Vorname, Nachname, Geburtsname, Geburtsdatum, Geburtsort und Familienstand – korrekt registriert ist. Dabei ist eine nachvollziehbare und überprüfbare Zuordnung dieser Merkmale zur Person erforderlich, um eine eindeutige Unterscheidung von anderen Personen zu ermöglichen. In der Praxis wird die Identitätsprüfung häufig bereits im aufenthaltsrechtlichen Verfahren durchgeführt. Ist die Identität dort festgestellt, gilt sie in der Regel auch im Rahmen des Einbürgerungsverfahrens als geklärt.
Für die Anerkennung der Identität ist ein brauchbarer Grad an Gewissheit erforderlich – ein Maß an Überzeugung, das berechtigte Zweifel weitgehend ausschließt, ohne sie vollständig beseitigen zu müssen. Die vorgelegten Beweismittel müssen in sich schlüssig sein und bei einer Gesamtbetrachtung mit den Angaben des Einbürgerungsbewerbers übereinstimmen. Besondere Aufmerksamkeit gilt widersprüchlichen Angaben, beispielsweise im Asylverfahren oder bei der Verwendung mehrerer Identitäten. Solche Widersprüche können die Identitätsklärung erschweren und werden entsprechend negativ gewürdigt. Aliasidentitäten, die nur geringfügige Abweichungen in der Namensschreibweise aufweisen, aber ansonsten identische Daten enthalten, bleiben in der Regel unberücksichtigt.
2. Wie kann die Identität geklärt werden?
Viele Ausländer haben Schwierigkeiten mit der zweifelsfreien Identitätsklärung. Dies ist häufig der Fall, wenn keine Passdokumente aus dem Heimatland zur Verfügung stehen und solche auch nicht zumutbar beschafft werden können. Dies gilt insbesondere für Länder mit einem nicht funktionierenden Dokumentenwesen oder wenn die Migration aus dem Heimatland schon so lang zurückliegt, dass der Ausländer im Herkunftsland schlicht nicht mehr registriert ist. Diese Fälle treten vor allem in Ländern auf, in denen häufige Verwaltungsumstürze durch Kriege stattfinden. Auch Flüchtlinge haben häufig Probleme mit der Passbeschaffung, da sie keine Möglichkeit haben, Kontakt mit den Behörden ihres Herkunftslandes aufzunehmen.
In Fällen, in denen eine Passbeschaffung nicht zumutbar oder unmöglich ist, findet die Identitätsklärung nach der sogenannten Stufentheorie des Bundesverwaltungsgerichts statt (BVerwG, Urteil vom 23.09.2020, 1 C 36/19). Hierfür werden auf vier Stufen unterschiedliche Anforderungen an den Nachweis der Identität gestellt. Erst wenn ein Nachweis auf der höheren Stufe nicht in Betracht kommt, kann auf die nächste Stufe gewechselt werden. Auf jeder Stufe muss also entsprechend der Mitwirkungspflicht des Ausländers alles getan werden, um die Identität mit den jeweiligen Mitteln nachzuweisen.
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3. Einbürgerung ohne Pass
Grundlage des Stufenmodells zur Identitätsklärung bei der Einbürgerung bzw. der Einbürgerung ohne Pass ist ein vierstufiges Prüfmodell, das systematisch angewendet wird, wenn amtliche Identitätsdokumente fehlen oder Zweifel an deren Echtheit bestehen.
Stufe 1: Amtliche Identitätsdokumente mit Lichtbild
Die Primärprüfung der Identität erfolgt durch Originaldokumente des Heimatstaates, insbesondere durch:
Reisepässe
Personalausweise
Identitätskarten
Dabei kommt es nicht auf die Gültigkeit, sondern auf die Echtheit und Zuordenbarkeit des Dokuments an. Auch deutsche Passersatzpapiere wie der Reiseausweis für Ausländer, Flüchtlinge oder Staatenlose (§ 4 AufenthV) können als starkes Indiz für die Identität gelten – es sei denn, sie enthalten den Vermerk, dass die Personalien lediglich auf eigenen Angaben beruhen.
Stufe 2: Sonstige amtliche Urkunden
Fehlen amtliche Ausweisdokumente der Stufe 1, kann die Identität durch andere amtliche Dokumente nachgewiesen werden, etwa:
Führerschein
Wehrpass
Dienstausweis
Meldebescheinigung
Geburts- oder Schulurkunden
Diese Dokumente müssen ebenfalls im Original vorgelegt werden. Auch hier gilt: Dokumente mit biometrischen Merkmalen haben einen höheren Beweiswert für die Einbürgerung ohne Pass, als Dokumente ohne biometrische Merkmale.
Stufe 3: Sonstige Beweismittel nach § 26 VwVfG
Wenn auch sonstige amtliche Dokumente nicht beschafft werden können, greift die dritte Stufe: der Nachweis durch sonstige Beweismittel, z.B.
Nichtamtliche Urkunden
Zeugenaussagen
private Dokumente
Auch diese Beweismittel müssen geeignet sein, die Angaben zur Person für die Einbürgerung plausibel zu belegen. Entscheidend ist die Kohärenz und Nachvollziehbarkeit der Gesamtumstände. Aliasidentitäten mit geringfügigen Namensabweichungen bleiben unberücksichtigt.
Stufe 4: Beweisführung bei Beweisnot
Ist ein Identitätsnachweis für die Einbürgerung selbst unter größter Anstrengung nicht möglich, kann ausnahmsweise allein auf das Vorbringen des Antragstellers abgestellt werden. Dafür ist eine umfassende Würdigung des Einzelfalls erforderlich. Der Vortrag muss so überzeugend sein, dass er trotz fehlender Dokumente die Identität glaubhaft macht. Aus der Praxis lässt sich allerdings berichten, dass die Identitätsklärung rein auf Grundlage des eigenen Vorbringens des Antragstellers extrem selten von den Einbürgerungsbehörden akzeptiert wird.
4. Geklärte Staatsangehörigkeit
Zur Identitätsklärung gehört nach dem Gesetz auch die Klärung der Staatsangehörigkeit (§ 10 Abs. 1 S. 1 StAG). Der Nachweis der Staatsangehörigkeit erfolgt nach denselben Maßstäben wie der Identitätsnachweis und folgt einer vierstufigen Prüfung. In der Regel ist hierfür die Vorlage eines gültigen Heimatpasses erforderlich. Alternativ können ein anerkannter Passersatz oder ein amtliches Identitätsdokument mit Lichtbild – wie etwa ein Personalausweis – im Original anerkannt werden. Liegt keines dieser Dokumente vor, wird die Staatsangehörigkeit im Rahmen der Stufenprüfung festgestellt, wobei je nach Verfügbarkeit ergänzende Nachweise verlangt werden können.
Im Fall einer Mehrstaatigkeit gilt die Staatsangehörigkeit als geklärt, wenn der Antragsteller alle seine Staatsangehörigkeiten offenlegt. Weitere behördliche Nachforschungen – etwa zur Vorlage einer Geburtsurkunde oder eines Negativattests – sind in diesem Fall nicht erforderlich. Auch personenbezogene Daten der Eltern wie deren Geburtsname, Geburtsort oder Staatsangehörigkeit müssen nicht erhoben oder verarbeitet werden. Es obliegt der antragstellenden Person selbst, die rechtlichen Folgen eines möglichen Staatsangehörigkeitsverlusts durch Einbürgerung zu prüfen.
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5. FAQ
Wie wird die Staatsangehörigkeit im Einbürgerungsverfahren geprüft?
Auch die Staatsangehörigkeit muss geklärt werden – meist durch einen gültigen Pass oder ein anerkanntes amtliches Dokument mit Lichtbild. Liegen solche nicht vor, erfolgt die Prüfung analog zur Identitätsklärung in vier Stufen.
Wie kann ich meine Identität nachweisen, wenn ich keinen Pass habe?
Wenn keine gültigen Ausweisdokumente vorliegen, wird die Identität anhand des sogenannten Vier-Stufen-Modells geprüft. Auf der ersten Stufe stehen amtliche Dokumente mit Lichtbild wie Reisepässe. Fehlen diese, folgen andere amtliche Urkunden, sonstige Beweismittel und – als letzte Option – der glaubhafte Eigenvortrag bei vollständiger Beweisnot.
Was gilt als sonstiges Beweismittel zur Identitätsklärung?
Neben amtlichen Urkunden können auch private Dokumente, Zeugenaussagen oder frühere Behördenakten zur Identitätsklärung beitragen. Wichtig ist, dass alle Informationen zusammenpassen und ein stimmiges Gesamtbild ergeben. Die Beweismittel müssen nachvollziehbar und plausibel sein.
6. Fazit
Wer in Deutschland eingebürgert werden möchte, muss seine Identität und Staatsangehörigkeit zweifelsfrei nachweisen. Das bedeutet: Der Name, das Geburtsdatum und andere persönliche Daten müssen überprüfbar und nachvollziehbar sein. In vielen Fällen geschieht das bereits im aufenthaltsrechtlichen Verfahren – dann gilt die Identität meist auch im Einbürgerungsverfahren als geklärt. Nicht alle Menschen haben aber Zugang zu gültigen Ausweisdokumenten. Besonders Geflüchtete oder Personen aus Krisenregionen können oft keinen Pass beschaffen. In diesen Fällen gilt für die Einbürgerung ohne Pass das sogenannte Vier-Stufen-Modell:
Originaldokumente mit Lichtbild (z. B. Pass oder Personalausweis)
Andere amtliche Urkunden (z. B. Führerschein, Geburtsurkunde)
Sonstige Beweismittel (z. B. Zeugenaussagen, private Dokumente)
Glaubwürdiger Eigenvortrag, wenn alle anderen Nachweise unmöglich sind
Wichtig: Auf jeder Stufe muss die betroffene Person alles Zumutbare unternehmen, um ihre Identität zu belegen. Behörden prüfen dann die Kohärenz der Angaben, also ob alles zusammenpasst und glaubhaft erscheint. Auch die Staatsangehörigkeit muss geklärt werden – oft durch denselben Pass, aber auch hier gelten die vier Prüf-Stufen. Wer mehrere Staatsangehörigkeiten hat, muss diese vollständig angeben.
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Weiterführende Informationen
Quellenverzeichnis
[1] Hornung/Möller, Passgesetz – Personalausweisgesetz, 2011
[2] Klaus/Wittmann, Aufenthaltsverordnung: AufenthV, 1. Auflage 2022
[3] zur Stufentheorie bei der Einbürgerung siehe BVerwG, Urteil vom 23.09.2020, 1 C 36/19
[4] Verwaltungsanweisungen zum Aufenthalt in Berlin (VAB), Stand 18.02.2025, Teil S
[5] Bundesministerium des Innern, Vorläufige Anwendungshinweise des Bundesministeriums des Innern zum Staatsangehörigkeitsgesetz (VAH-StAG), Stand: 1. Juni 2015, § 10
