Freelancer-Visum
So beantragen Sie das Freelancer Visum (Aufenthaltstitel für Freiberufler, § 21 Abs. 5 AufenthG).

Teilen:

Hier erfahren Sie ...
was das Freelancer Visum ist
wer das Freelancer Visum beantragen kann
wie das Freelancer Visum beantragt wird
Freelancer Aufenthalt in Berlin
Inhaltsverzeichnis
1. Freelancer Visum Bedeutung
2. Was ist ein Freelancer?
3. Freelancer Visum beantragen
4. Freelancer Aufenthalt Berlin
5. FAQ
6. Fazit
1. Freelancer-Visum Deutschland
Um eine Tätigkeit als ausländischer Freelancer in Deutschland auszuüben, benötigen Sie in den meisten Fällen ein Freelancer-Visa. Das Freelancer-Visa ist eine Unterart des Visums für Selbstständige (§ 21 AufenthG). Im Vergleich zum Entrepreneur- oder Start-Up-Visa ist ein Freelancer-Visa allerdings vergleichsweise einfach zu erlangen. Insofern wird zwar ein Business-Plan benötigt, allerdings müssen Sie nicht zwangsläufig auch ein Gewerbe anmelden oder sich im Handelsregister eintragen. Auch eine Eintragung ins Transparenzregister ist als Freelancer häufig nicht notwendig.
Welche Berufsgruppen können ein Freelancer Visum beantragen?
Nicht jeder Ausländer kann allerdings ein Freelancer-Visum beantragen. In vielen Fällen wird ein ausländischer Selbstständiger nämlich nicht “Freiberufler”, sondern “Gewerbetreibender” sein. Gewerbetreibende müssen insofern ein eigenes Unternehmen beim Gewerbeamt anmelden und bestimmte steuer- und wettbewerbsrechtliche Vorschriften einhalten, die für Freelancer nicht gelten. Der Freiberufler erzielt Einkünfte aus selbstständiger Arbeit (§ 18 EStG), der Gewerbetreibende erzielt hingegen Einkünfte aus dem Gewerbebetrieb (§§ 15-17 EstG) und muss demnach auch eine Gewerbesteuer entrichten.
Welche Tätigkeiten zu den freien Berufen zählen, regelt § 18 des Einkommenssteuergesetzes (EStG):
Selbstständig ausgeübte wissenschaftliche, künstlerische, schriftstellerische, unterrichtende oder erzieherische Tätigkeiten,
die selbstständige Berufstätigkeit der Ärzte (auch Zahn- und Tierärzte), Rechtsanwälte, Notare, Ingenieure, Architekten, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer, Consultants im Wirtschaftsbereich, Journalisten, Dolmetscher und Übersetzer.
Bei Zweifeln, wie ihre Selbstständigkeit einzuordnen ist und welches Visum Sie demnach beantragen müssen, ist es ratsam, sich vor Beantragung bei einem Rechtsanwalt für Migrationsrecht beraten zu lassen. Dieser kann Ihnen mit seinen rechtlichen Fähigkeiten helfen, ihre selbstständige Tätigkeit richtig einzuordnen und das richtige Visum zu beantragen.
2. Voraussetzungen Freelancer-Visum
Als Freiberufler brauchen Sie für die Einreise nach Deutschland aus dem Nicht-EU-Ausland ein Freelancer-Visum. Nach Einreise müssen Sie bei der örtlichen Ausländerbehörde einen Aufenthaltstitel zur Ausübung einer freiberuflichen Tätigkeit beantragen.
Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Visums für FreiberuflerInnen (§ 21 Abs. 5 AufenthG) sind:
der Nachweis der Finanzierung des Vorhabens (Ertragsvorschau),
die Sicherung des Lebensunterhalts (z.B. vorhandenes Vermögen),
Krankenversicherung,
ggf. Berufsausübungserlaubnis (nur bei sog. "reglementierten" Berufen wie z.B. Anwaltsberuf oder dem Architektenberuf),
ggf. angemessene Altersversorgung (bei Alter über 45 Jahren).
2.1. Nachweis des Lebensunterhalts/der Finanzierung bei Freiberuflern
Allgemein ist für den Nachweis der Finanzierung des Vorhabens eine Vorschau des zu erwartenden Ertrages durch die freiberufliche Tätigkeit einzureichen. Konkret muss also gegenüber der Ausländerbehörde nachgewiesen werden, dass die Freelance-Tätigkeit auch bezahlbar ist (insbesondere Miete und Krankenversicherung, siehe § 2 AufenthG). Bei Künstlern und Sprachlehrern sind auch Nachweise sonstiger regelmäßiger Einkünfte, zum Beispiel aus eigenem Vermögen, regelmäßige Überweisungen unterhaltspflichtiger Eltern oder die Abgabe einer Verpflichtungserklärung eines solventen Dritten ausreichend (siehe aber speziell zu Künstlern unten). Sollte der/die FreiberuflerIn auf Honorarbasis tätig werden wollen, ist eine Absichtserklärung zur Zusammenarbeit („Letter of Intent“) vorzulegen, sowie der Honorarvertrag.
Zusätzlich wird häufig das Einreichen des Mietvertrages oder ein Nachweis über Wohneigentum gefordert, sowie das Einreichen von Belegen über die sonstigen Wohnkosten (z.B. aktuelle Kontoauszüge, durch die die monatliche Miete hervorgeht).
2.2. Krankenversicherung für Freiberufler
Der Nachweis eines gesicherten Lebensunterhalts umfasst auch einen ausreichenden Krankenversicherungsschutz. Gesetzlich Krankenversicherte sind ausreichend versichert. Privat Krankenversicherte müssen auf die Art und den Umfang ihrer Krankenversicherung achten. Ausreichend ist der private Krankenversicherungsschutz dann, wenn dieser nach Art und Umfang dem des gesetzlichen Krankenversicherungsschutzes entspricht, d.h. er darf insbesondere keine Leistungsausschlüsse in größerem Umfang vorsehen, dem Versicherten im Krankheitsfall grundsätzlich keinen höheren Selbstbehalt als 300 € im Jahr abverlangen und keine Begrenzung der zu erstattenden Kosten im Krankheitsfall enthalten. Diese Voraussetzungen erfüllen nicht alle Versicherungen. Dies gilt insbesondere für sog. “Expat” oder “Incoming” Versicherungen.
2.3. Angemessene Altersversorgung
In bestimmten Fällen muss auch eine angemessene Altersversorgung nachgewiesen werden, um ein Freelancer-Visum zu beantragen. Der Nachweis einer angemessenen Altersversorgung ist aber nur zu erbringen, wenn der/die FreiberuflerIn älter als 45 Jahre ist. Erbracht werden kann der Nachweis durch ein Versicherungsangebot über eine private Rentenversicherung oder Lebensversicherung, durch eigenes Vermögen, durch erworbene Rentenanwartschaften oder durch Betriebsvermögen. Bei folgenden Staatsangehörigkeiten sieht das Landesamt für Einwanderung (LEA) in Berlin bzw. Ausländerbehörden im Allgemeinen unter bestimmten Umständen von der angemessenen Altersversorgung aufgrund völkerrechtlicher Verträge ab: Dominikanische Republik, Indonesien, Japan, Philippinen, Sri Lanka, Türkei und Vereinigte Staaten von Amerika.
Contact Us
Suchen Sie einen Rechtsanwalt im deutschen Immigrations- und Visumsrecht? Wir unterstützen Sie gern in Aufenthaltsverfahren vor den Botschaften, Ausländerbehörden und Verwaltungsgerichten. Kontaktieren Sie uns, um einen Online-Termin mit einem deutschen Rechtsanwalt für Migrationsrecht zu buchen!
3. Wie beantrage ich ein Freelancer-Visum für Deutschland?
3.1 Antragsverfahren Freelancer Visum Deutschland
Um ein Freelancer-Visum für Deutschland zu beantragen, müssen Sie den Antrag bei der für Ihr Herkunftsland zuständigen deutschen Auslandsvertretung stellen, die Sie über den Konsulatfinder des Auswärtigen Amts ermitteln können. Die Gebühren für das Visum betragen in der Regel 75 Euro und sind je nach Botschaft bar oder per Karte zu entrichten. Die Bearbeitungszeit beträgt grundsätzlich bis zu drei Monate, wobei in Fällen von Untätigkeit auch eine Untätigkeitsklage möglich ist.
Nach Erteilung des Visums können Sie nach Deutschland einreisen, müssen jedoch zeitnah eine Aufenthaltserlaubnis bei der zuständigen Ausländerbehörde beantragen, um langfristig als Freiberufler arbeiten zu dürfen. Da Fehler im Antragsprozess schnell zu einer Ablehnung führen können, empfiehlt sich eine rechtliche Beratung durch einen spezialisierten Anwalt für Migrationsrecht, der auch im Falle einer Ablehnung mit Remonstration oder Klage weiterhelfen kann.
3.2. Notwendige Dokumente Freelancer Visum
Eine Aufzählung der notwendigen Dokumente für die Beantragung eines Visums für Freelancer finden Sie bei Ihrer zuständigen Auslandsvertretung (s.o.).
In den meisten Fällen werden mindestens die folgenden Dokumente bei der Beantragung des Freelancer-Visums von der Botschaft angefordert:
Antragsformular, einschließlich der Erklärung wahrheitsgemäßer und vollständiger Angaben
Gültiger Reisepass
Biometrische Passfotos (35 x 45 mm)
Gegebenenfalls bisherige deutsche Aufenthaltstitel, falls vorhanden
Beschreibung Ihrer geplanten freiberuflichen Tätigkeit, unterstützt durch Honorarverträge und/oder
Absichtserklärungen („Letter of Intent“)
Lebenslauf
Eventuell vorhandene Zeugnisse, Diplome und Qualifikationen
Motivationsschreiben
Nachweis über eine sichere Existenzgrundlage für mindestens 1 Jahr
Nachweis einer Krankenversicherung
Nachweis einer ausreichenden Altersvorsorge (wenn sie 45 Jahre oder älter sind)
Grundsätzlich können Sie allerdings die Voraussetzungen auch der Website der jeweiligen Botschaft entnehmen. Wenn Sie z.B. ein Freelancer-Visum in Dubai beantragen, finden Sie eine ausführlichere Beschreibung der notwendigen Dokumente für ein deutsches Visum für Freelancer aus Dubai auf der Seite des Deutschen Generalkonsulats in Dubai. Beachten Sie allerdings, dass die Anforderungen von Konsulat zu Konsulat abweichen können.
4. Niederlassungserlaubnis Freelancer
Wer in Deutschland freiberuflich tätig ist und eine Aufenthaltserlaubnis nach § 21 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) besitzt, kann in der Regel nicht bereits nach drei Jahren eine unbefristete Niederlassungserlaubnis erhalten. Anders als gewerblich Selbstständige, die nach § 21 Absatz 4 AufenthG unter bestimmten Voraussetzungen bereits nach drei Jahren eine Niederlassungserlaubnis beantragen können, gilt für Freiberufler eine längere Frist.
Für Freiberufler ist der Weg zur unbefristeten Niederlassungserlaubnis grundsätzlich erst nach fünf Jahren möglich. Dies ist im Gesetz klar geregelt und ergibt sich aus der systematischen Unterscheidung zwischen gewerblicher und freiberuflicher Tätigkeit. Auch die Voraussetzungen für die Erteilung der Niederlassungserlaubnis unterscheiden sich in einigen Punkten – etwa im Hinblick auf den Lebensunterhalt, die Altersvorsorge oder Deutschkenntnisse.
Die rechtliche Bevorzugung von gewerblich Selbstständigen lässt sich damit begründen, dass diese nach dem Gesetzgeber häufiger größere wirtschaftliche Investitionen tätigen und Arbeitsplätze schaffen. Diese Aspekte fließen bei der Bewertung ihrer Integration in den Arbeitsmarkt und die Gesellschaft stärker ein. Für Freiberufler hingegen gelten strengere Anforderungen und eine längere Mindestaufenthaltsdauer, um eine dauerhafte Bleibeperspektive zu erlangen.
Wer also als Freiberufler in Deutschland arbeitet und langfristig bleiben möchte, sollte sich frühzeitig über die Voraussetzungen und Fristen für die Niederlassungserlaubnis informieren. Eine sorgfältige Dokumentation der Tätigkeit, Nachweise über den Lebensunterhalt und gegebenenfalls die Integration – zum Beispiel durch Sprachzertifikate oder Rentenversicherungsnachweise – sind entscheidend, um den Antrag nach fünf Jahren erfolgreich stellen zu können.
5. Dauer und Erlöschen von Freelancer-Visa
Die Aufenthaltserlaubnis zur freiberuflichen Tätigkeit wird zumeist für eine Dauer von 1 bis 3 Jahren erteilt. Wird sie innerhalb dieser Zeit nicht verlängert, erlischt sie. Ob die Aufenthaltserlaubnis verlängert werden kann, entscheidet die zuständige Ausländerbehörde nach Vorlage der oben genannten Dokumente, sowie zusätzlich der folgenden Belege:
Steuerbescheide,
Netto-Gewinn-Ermittlung eines Steuerberaters,
Kontoauszüge (die einen regelmäßigen Mittelzufluss belegen) und
Abrechnungen z.B. mit Galeristen und Auktionshäusern.
Welche Dokumente genau erforderlich sind, können Sie auf der Website Ihrer Ausländerbehörde oder bei Ihrem Sachbearbeiter erfahren. In Berlin können Sie die notwendigen Dokumente z.B. auf der Berlin-Service Website zum Freelancer-Visa einsehen.
Contact Us
Suchen Sie einen Rechtsanwalt im deutschen Immigrations- und Visumsrecht? Wir unterstützen Sie gern in Aufenthaltsverfahren vor den Botschaften, Ausländerbehörden und Verwaltungsgerichten. Kontaktieren Sie uns, um einen Online-Termin mit einem deutschen Rechtsanwalt für Migrationsrecht zu buchen!

6. FAQ (Freelancer Visum)
Muss ich meine freiberufliche Tätigkeit irgendeiner Behörde in Deutschland, ähnlich dem Gewerbeamt, melden?
Anstelle des Gewerbeamtes muss Ihre freiberufliche Tätigkeit beim Finanzamt gemeldet sein. Das Finanzamt ist befugt, die Steuernummer zu vergeben.
Kann einem Freiberufler nach 3 Jahren Aufenthaltserlaubnis eine unbefristete Niederlassungserlaubnis erteilt werden (wie es bei selbständigen Gewerbetreibenden der Fall ist)?
Nein, wenn Sie freiberuflich mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 21 Abs. 5 AufenthG tätig sind, kann Ihnen die Niederlassungserlaubnis erst nach 5 Jahren erteilt werden. Es gelten dann auch andere Voraussetzungen. Die Privilegierung bezüglich der Möglichkeit einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis für Selbstständige gilt also aufgrund der systematischen Stellung im Gesetz nur für Gewerbetreibende und nicht für Freiberufler.
Finden die Termine für ein Freelancer-Visum in den deutschen Ausländerbehörden in englischer oder deutscher Sprache statt?
Die Termine für ein Freelancer Visum finden in der Regel in deutscher Sprache statt, da Deutsch in den Behörden die offizielle Amtssprache ist Sollten Sie mit der deutschen Sprache noch Schwierigkeiten haben, empfiehlt es sich einen Übersetzer oder in sehr wichtigen Angelegenheiten sogar einen deutschen Rechtsanwalt beim Termin dabeizuhaben, welcher sie sowohl in sprachlicher, als auch rechtlicher Hinsicht bei Ihrem Termin unterstützen kann.
7. Fazit
Das Freelancer-Visum ermöglicht qualifizierten Selbstständigen aus Nicht-EU-Staaten den temporären Aufenthalt in Deutschland zur Ausübung einer freiberuflichen Tätigkeit. Es richtet sich an bestimmte Berufsgruppen, deren Tätigkeiten als freie Berufe nach § 18 EStG anerkannt sind. Im Vergleich zu gewerblichen Selbstständigen sind die Anforderungen beim Freelancer-Visum zwar weniger streng, dennoch sind bestimmte Nachweise – insbesondere zur Finanzierung, Krankenversicherung und gegebenenfalls Altersvorsorge – zwingend erforderlich. Ein langfristiger Aufenthalt durch eine unbefristete Niederlassungserlaubnis ist für Freiberufler in der Regel erst nach fünf Jahren möglich. Aufgrund der komplexen rechtlichen Anforderungen empfiehlt sich frühzeitig eine rechtliche Beratung, um den Antrag korrekt vorzubereiten und Ablehnungen zu vermeiden.
Das könnte Sie auch interessieren
Visum zur Selbstständigkeit (Zurück zur Hauptseite)
Visum für Schauspieler
Weiterführende Informationen
Quellenverzeichnis (Paywall)
[1] BeckOK AuslR/Breidenbach, 42. Ed. 1.4.2024, AufenthG, § 21 Rn. 14
[2] Bergmann / Dienelt, Ausländerrecht, 15. Auflage 2025, § 21
[3] Kluth/Heusch, BeckOK, Ausländerrecht, 3. Auflage 2025, § 21
[4] Visumhandbuch, Selbständige Erwerbstätigkeit, Stand: 06/2024
[5] Verwaltungsanweisungen zum Aufenthalt in Berlin (VAB), Stand 18.02.2025, § 21 AufenthG
