Defizitbescheid

Defizitbescheid gemäß § 16d Abs. 1: Informationen vom Anwalt zu Qualifizierungsmaßnahmen in Deutschland
Teilen:

Hier erfahren Sie
was ein Defizitbescheid ist
wie Sie den Defizitbescheid beantragen
wie Sie mit dem Defiizitbescheid einen Aufenthaltstitel beantragen
ob und wie Sie mit § 16d AufenthG arbeiten dürfen
Inhaltsverzeichnis
1. Was ist ein Defizitbescheid?
2. Voraussetzungen für einen Defizitbescheid
3. Aufenthaltserlaubnis auf Basis eines Defizitbescheids
4. Arbeiten während der Defizitmaßnahme
5. FAQ Defizitbescheid
6. Fazit Defizitbescheid
1. Was ist ein Defizitbescheid?
Der Defizitbescheid gemäß § 16d AufenthG ist ein zentraler Bestandteil des Anerkennungsverfahrens ausländischer Berufsqualifikationen in Deutschland. Er wird von der zuständigen Stelle ausgestellt, wenn festgestellt wird, dass eine ausländische Qualifikation wesentliche Unterschiede im Vergleich zur entsprechenden deutschen Ausbildung aufweist. Der Bescheid benennt konkret, welche Qualifizierungsmaßnahmen notwendig sind, um diese Defizite auszugleichen.
Das Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz (BQFG) bildet die gesetzliche Grundlage für die Gleichwertigkeitsprüfung. Es unterscheidet zwischen reglementierten Berufen (z. B. Gesundheitsberufe) und nichtreglementierten Berufen (z. B. viele Handwerksberufe). Der Defizitbescheid wird dann erteilt, wenn die zuständige Stelle konkrete Bildungsmaßnahmen benennt, mit denen bestehende Unterschiede ausgeglichen werden können.
Ein Defizitbescheid ist keine Ablehnung, sondern vielmehr ein Wegweiser für die erfolgreiche Anerkennung der Qualifikation. Er ermöglicht es ausländischen Fachkräften, gezielt die fehlenden Inhalte nachzuholen – etwa durch einen Anpassungslehrgang oder eine Eignungsprüfung. Damit bildet er die Grundlage für einen Aufenthaltstitel nach § 16d AufenthG, der den rechtmäßigen Aufenthalt in Deutschland zur Durchführung dieser Maßnahmen erlaubt. Nach Abschluss der Qualifizierungsmaßnahme ist der entsprechende Ausländer eine Fachkraft im Sinne der §§ 18 ff. AufenthG.
2. Voraussetzungen für einen Defizitbescheid
Die Ausstellung eines Defizitbescheids setzt ein formelles Anerkennungsverfahren in Deutschland voraus. Dieses wird von den (je nach Bundesland unterschiedlichen) Anerkennungsbehörden durchgeführt (siehe etwa Gleichwertigkeitsfeststellungen von Ausbildungen in Pflege- und Gesundheitsfachberufen in NRW). Dabei wird geprüft, ob die im Ausland erworbene Berufsqualifikation mit der entsprechenden deutschen Referenzqualifikation gleichwertig ist. Wesentliche Unterschiede – etwa bei Ausbildungsinhalten oder -dauer – führen zur Ausstellung eines Defizitbescheids, wenn diese Unterschiede nicht durch andere Nachweise ausgeglichen werden können.
Kontaktieren Sie uns
Suchen Sie einen Rechtsanwalt im deutschen Immigrations- und Visumsrecht? Wir unterstützen Sie gern in Aufenthaltsverfahren vor den Botschaften, Ausländerbehörden und Verwaltungsgerichten. Kontaktieren Sie uns, um einen Online-Termin mit einem deutschen Rechtsanwalt für Migrationsrecht zu buchen.

Voraussetzung für das Anerkennungsverfahren ist ein Ausbildungsnachweis aus dem Ausland sowie die Absicht, in Deutschland eine dem Beruf entsprechende Tätigkeit aufzunehmen. Diese Absicht muss glaubhaft gemacht werden, beispielsweise durch eine Stellenzusage oder Bewerbungsunterlagen. In vielen Fällen fordern die Behörden einen Arbeitsvertrag.
Wichtig ist auch, dass der Antragsteller für den Aufenthalt ausreichende Deutschkenntnisse vorweisen muss. In der Regel wird ein Sprachniveau von mindestens A2 verlangt. In der Pflege ist häufig B1 notwendig. Sofern der weitere Spracherwerb Teil der Qualifizierungsmaßnahme ist, kann in Ausnahmefällen auch ein niedrigeres Niveau ausreichen. Zudem muss die Maßnahme geeignet sein, das festgestellte Qualifikationsdefizit tatsächlich auszugleichen.
3. Aufenthaltserlaubnis auf Basis eines Defizitbescheids
Liegt ein Defizitbescheid vor, kann eine Aufenthaltserlaubnis oder ein Visum nach § 16d AufenthG beantragt werden. Diese erlaubt es, sich in Deutschland aufzuhalten und die im Bescheid benannten Qualifizierungsmaßnahmen zu absolvieren. Hierzu zählen unter anderem Sprachkurse, Anpassungslehrgänge, betriebliche Weiterbildungen oder vorbereitende Maßnahmen auf Kenntnis- bzw. Eignungsprüfungen.
Die Aufenthaltserlaubnis wird in der Regel zunächst für bis zu 24 Monate erteilt. Er kann unter bestimmten Voraussetzungen um bis zu 12 weitere Monate verlängert werden – etwa wenn Prüfungen nicht beim ersten Versuch bestanden wurden oder Wartezeiten die Maßnahme verzögern. Auch bei Unterbrechung der Qualifizierungsmaßnahmen (z.B. bei einer Schwangerschaft) kann die Erteilungsdauer verlängert werden. Die maximale Gesamtdauer des Aufenthalts beträgt 36 Monate.
Kontaktieren Sie uns
Suchen Sie einen Rechtsanwalt im deutschen Immigrations- und Visumsrecht? Wir unterstützen Sie gern in Aufenthaltsverfahren vor den Botschaften, Ausländerbehörden und Verwaltungsgerichten. Kontaktieren Sie uns, um einen Online-Termin mit einem deutschen Rechtsanwalt für Migrationsrecht zu buchen.
4. Arbeiten während der Defizitmaßnahme
Während der Aufenthaltsdauer mit einem Defizitbescheid ist eine nebenbei ausgeübte Beschäftigung erlaubt – jedoch nur bis zu 20 Stunden pro Woche. Diese zeitlich begrenzte Tätigkeit dient dazu, den Lebensunterhalt teilweise selbst zu finanzieren und gleichzeitig die Qualifizierungsmaßnahme nicht zu gefährden. Die Arbeitszeit muss sich an den Anforderungen der Bildungsmaßnahme orientieren.
Die Möglichkeit einer parallelen Beschäftigung soll die Integration erleichtern und ausländischen Fachkräften eine gewisse wirtschaftliche Unabhängigkeit ermöglichen. Zugleich stellt die Begrenzung sicher, dass der Fokus weiterhin auf dem Anerkennungsprozess bleibt. Eine selbstständige Tätigkeit ist in dieser Zeit ausdrücklich ausgeschlossen.
Die Aufenthaltserlaubnis nach § 16d AufenthG mit Defizitbescheid ist ein zukunftsweisendes Instrument zur Steuerung der Fachkräftezuwanderung. Sie schafft einen klaren rechtlichen Rahmen für Menschen mit ausländischen Berufsabschlüssen, die in Deutschland dauerhaft Fuß fassen wollen – ein wichtiger Baustein für eine nachhaltige und qualifikationsorientierte Einwanderungspolitik.
5. FAQ Defizitbescheid
Was ist ein Defizitbescheid?
Ein Defizitbescheid ist ein offizieller Bescheid im Rahmen des Anerkennungsverfahrens ausländischer Berufsqualifikationen in Deutschland. Er wird erteilt, wenn die ausländische Ausbildung wesentliche Unterschiede zur deutschen Referenzqualifikation aufweist. Der Bescheid listet auf, welche Qualifizierungsmaßnahmen nötig sind, um diese Defizite auszugleichen.
Wer stellt den Defizitbescheid aus?
Zuständig sind die jeweils zuständigen Anerkennungsstellen der Bundesländer – etwa für Gesundheitsberufe die Landesbehörden oder Berufskammern. Die gesetzliche Grundlage ist das Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz (BQFG).
Welche Sprachkenntnisse sind erforderlich?
In der Regel ist das Sprachniveau A2 ausreichend. In bestimmten Berufen, etwa der Pflege, wird oft B1 verlangt. Wenn der Spracherwerb Teil der Maßnahme ist, kann auch ein niedrigeres Niveau akzeptiert werden.
Darf ich während der Qualifizierungsmaßnahme arbeiten?
Ja, eine Beschäftigung von bis zu 20 Stunden pro Woche ist erlaubt. Eine selbstständige Tätigkeit ist jedoch ausgeschlossen. Die Tätigkeit darf die Qualifizierungsmaßnahme nicht gefährden.
Was passiert nach Abschluss der Maßnahme?
Nach erfolgreichem Abschluss gelten Sie als anerkannte Fachkraft und können eine Aufenthaltserlaubnis nach §§ 18 ff. AufenthG beantragen, um in Ihrem Beruf in Deutschland zu arbeiten.
6. Fazit
Der Defizitbescheid ist ein zentrales Element des deutschen Anerkennungsverfahrens für ausländische Berufsqualifikationen. Er stellt keine Ablehnung dar, sondern weist gezielt den Weg zur Anerkennung, indem er aufzeigt, welche Qualifizierungsmaßnahmen notwendig sind. Damit eröffnet er ausländischen Fachkräften die Möglichkeit, einen Aufenthaltstitel zu erhalten und gezielt ihre Defizite auszugleichen. Voraussetzung ist ein formeller Anerkennungsantrag, ein Ausbildungsnachweis aus dem Ausland sowie die ernsthafte Absicht, in Deutschland im angestrebten Beruf zu arbeiten. Auch Sprachkenntnisse und eine geeignete Maßnahme zur Qualifizierung sind entscheidend. Mit dem Defizitbescheid kann anschließend eine Aufenthaltserlaubnis nach § 16d AufenthG beantragt werden, die Qualifizierungsmaßnahmen in Deutschland rechtlich absichert.
Das könnte Sie auch interessieren:
Weiterführende Informationen
