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Pflegefachkräfte

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Informationen für Arbeitgeber und Personalvermittler zur Anerkennung und Beschäftigung von ausländischen Pflegefachkräften.

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Hier erfahren Sie

  • alles zur Anerkennung von ausländischen Pflegefachkräften

  • Defizitbescheid und Anerkennugspartnerschaft für Pflegekräfte

  • Voraussetzungen Anerkennung Pflegekräfte

  • rechtliche Hürden Rekrutierung ausländischer Pflegekräfte

Inhaltsverzeichnis

1. Warum Deutschland Pflegefachkräfte braucht

2. Der Weg zur Anerkennung: Der Defizitbescheid

3. Voraussetzungen und Dokumente

4. Anerkennungspartnerschaft als Alternative zum Defizitbescheid

5. FAQ Pflegefachkräfte

6. Fazit Pflegefachkräfte

1. Warum Deutschland Pflegefachkräfte braucht

Deutschland steht vor einem gravierenden Mangel an Pflegefachkräften. Bereits heute stammen rund 15 % der in Deutschland tätigen Pflegekräfte aus dem Ausland – Tendenz steigend. Besonders stark vertreten sind Migrantinnen und Migranten aus der Türkei, Russland und Südostasien. Der demografische Wandel und die alternde Gesellschaft führen dazu, dass qualifizierte Pflegefachkräfte dringend benötigt werden.

Um diesem Bedarf zu begegnen, hat die Bundesregierung neue Einwanderungsmöglichkeiten geschaffen. Pflegehilfskräfte können beispielsweise ein Visum nach § 22a BeschV beantragen, während für Pflegefachkräfte vereinfachte Anerkennungsmöglichkeiten wie etwa die Anerkennungspartnerschaft gilt. Diese Regelungen erleichtern es ausländischen Pflegefachkräften, legal und qualifiziert in Deutschland zu arbeiten – ein Schritt, der nicht nur das Pflegesystem stabilisiert, sondern auch Migrantinnen und Migranten neue Perspektiven eröffnet.

Tätigkeiten im Bereich der Pflege gehören zu den sogenannten reglementierten Berufen. Das bedeutet: Ausländische Pflegekräfte benötigen eine anerkannte Ausbildung und einen Aufenthaltstitel. Die Anerkennung kann über einen Defizitbescheid oder eine Anerkennungspartnerschaft erfolgen – zentrale Verfahren, mit denen ausländische Qualifikationen mit deutschen Standards verglichen werden.

2. Der Weg zur Anerkennung: Der Defizitbescheid

Pflegefachkräfte, deren Ausbildung im Ausland nicht vollständig anerkannt wird, müssen ein sogenanntes Defizitverfahren durchlaufen (siehe hierzu auch unseren Guide zum Defizitbescheid). Der sogenannte Defizitbescheid ist ein Verwaltungsakt, der feststellt, welche Unterschiede zwischen der ausländischen und der deutschen Ausbildung bestehen. Diese Bewertung bildet die Grundlage für eine qualifikationsbezogene Weiterbildung in Deutschland.

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Suchen Sie einen Rechtsanwalt im deutschen Immigrations- und Visumsrecht? Wir unterstützen Sie gern in Aufenthaltsverfahren vor den Botschaften, Ausländerbehörden und Verwaltungsgerichten.  Kontaktieren Sie uns, um einen Online-Termin mit einem deutschen Rechtsanwalt für Migrationsrecht zu buchen.

Seriöser VISAGUARD-Rechtsanwalt im Anzug knüpft seine Jacket zu.jpg

Das Anerkennungsverfahren für Pflegefachkräfte läuft in mehreren Schritten ab: Zuerst wird ein Antrag bei der zuständigen Anerkennungsbehörde gestellt, inklusive Ausbildungsnachweise und Lebenslauf. Danach wird der Defizitbescheid ausgestellt. Auf dessen Basis können Pflegekräfte ein Visum beantragen, um nach Deutschland einzureisen und die erforderlichen Anpassungsmaßnahmen (theoretisch und praktisch) zu absolvieren.

Nach Abschluss dieser Phase folgt eine Prüfung, die bei Bestehen zur Erteilung der Berufsausübungserlaubnis nach dem Pflegeberufegesetz (PflBG) führt. Ab diesem Moment gilt die ausländische Person offiziell als Pflegefachkraft und kann einen entsprechenden Aufenthaltstitel für Fachkräfte mit Berufsausbildung beantragen (§ 18a AufenthG). Neben der Berufserlaubnis eröffnen sich nun auch langfristige Perspektiven wie die Niederlassungserlaubnis oder sogar eine spätere Einbürgerung.

3. Voraussetzungen und Dokumente

Für den Antrag auf einen Defizitbescheid bei Pflegefachkräften sind verschiedene Dokumente erforderlich, etwa Reisepass, Ausbildungsnachweise, ein tabellarischer Lebenslauf sowie – wenn vorhanden – Arbeitszeugnisse und Sprachzertifikate. Alle Unterlagen müssen in deutscher Sprache vorliegen. Auch das spätere Visumverfahren erfordert eine umfangreiche Dokumentation. Hierzu zählen unter anderem ein unterschriebener Arbeitsvertrag, Nachweise über den geplanten Arbeitsort, Krankenversicherung sowie der Defizitbescheid selbst. Eine sorgfältige Vorbereitung ist entscheidend, um Verzögerungen im Verfahren zu vermeiden.

VISAGUARD unterstützt Pflegefachkräfte und Arbeitgeber bei der Zusammenstellung der erforderlichen Unterlagen. Wir helfen dabei, die Kommunikation mit Behörden effizient zu gestalten und rechtliche Stolpersteine im Anerkennungsverfahren zu umgehen – ob vor der Botschaft oder bei der Ausländerbehörde.

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4. Anerkennungspartnerschaft als Alternative zum Defizitbescheid

Die Anerkennungspartnerschaft ist eine attraktive Alternative für Pflegefachkräfte mit ausländischem Abschluss. Sie ermöglicht es, bereits während des Anerkennungsverfahrens in Deutschland zu arbeiten – vorausgesetzt, die Tätigkeit ist auf den angestrebten Zielberuf ausgerichtet und die Pflegekraft verfügt über mindestens zwei Jahre Berufsausbildung.

Weitere Voraussetzungen sind Deutschkenntnisse auf mindestens A2-Niveau, die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit sowie ein schneller Start der Anpassungsmaßnahmen nach Einreise. Die Anerkennungsprüfung kann schon vorab online über die ZAB beantragt werden. So lässt sich der gesamte Prozess beschleunigen und praxisnäher gestalten.

Für viele Arbeitgeber ist die Anerkennungspartnerschaft ein flexibler und rechtssicherer Weg, um qualifizierte Pflegefachkräfte frühzeitig in die betrieblichen Abläufe einzubinden. 


Weitere Informationen zur Anerkennungspartnerschaft erhalten Sie in unserem entsprechenden VISAGUARD-Guide.

5. FAQ

Welche Tätigkeiten dürfen nur von Pflegefachkräften ausgeübt werden

Nach dem Pflegeberufegesetz sind die Tätigkeiten von Pflegefachkräften reglementiert (siehe § 4 Abs. 2 PflBG). Nur Pflegefachkräfte dürfen deshalb die folgenden Tätigkeiten ausüben:


  • Erhebung und Feststellung des individuellen Pflegebedarfs

  • Organisation, Gestaltung und Steuerung des Pflegeprozesses

  • Analyse, Evaluation, Sicherung und Entwicklung der Qualität


Welche Sprachkenntnisse sind für die Durchführung des Anerkennungsverfahrens notwendig?

Hinsichtlich der erforderlichen Sprachkenntnisse ist zwischen den einzelnen Verwaltungsvorgängen zu unterscheiden. Für die Durchführung des Visumverfahren mit dem Defizitbescheid sind grundsätzlich A2-Sprachkenntnisse erforderlich. Für die Erteilung der Berufsausübungserlaubnis sind B2-Sprachkenntnisse notwendig. Für die Beantragung des Defizitbescheids an sich sind allerdings überhaupt keine Sprachkenntnisse notwendig. Die Prüfung der Sprachkenntnisse fällt nicht in den Kompetenzbereich der Anerkennungsbehörden. Soweit die Merkblätter der Anerkennungsbehörden teilweise etwas anderes vorsehen, beziehen sich diese Hinweise meistens auf die Anforderungen von Arbeitgebern und Bildungsträgern.

Ist die Anerkennung von Pflegeausbildungen (Defizitbescheid)  im beschleunigten Fachkräfteverfahren möglich?

Ja, das Anerkennungsverfahren kann auch im Rahmen des beschleunigten Fachkräfteverfahrens durchgeführt werden. Die Ausländerbehörde übernimmt dann die Durchführung des Anerkennungsverfahrens für Pflegeausbildungen aus Drittstaaten.


Wann können Pflegefachkräfte die Niederlassungserlaubnis beantragen?

Nach der Durchführung der Anpassungsmaßnahme ist der oder die Ausländer/in eine Fachkraft im Sinne des Fachkräfteeinwanderungsgesetzes und kann deshalb die Niederlassungserlaubnis bereits nach vier anstatt fünf Jahren beantragen.

6. Fazit

Die Anerkennung und Beschäftigung ausländischer Pflegekräfte in Deutschland ist ein zentraler Bestandteil zur Sicherung der Pflegeversorgung. Aufgrund des Fachkräftemangels hat der Gesetzgeber zahlreiche Wege geschaffen, um qualifizierten Pflegekräften aus Drittstaaten den Zugang zum deutschen Arbeitsmarkt zu erleichtern. Im Mittelpunkt stehen dabei das Anerkennungsverfahren mit Defizitbescheid sowie die Anerkennungspartnerschaft nach § 16d Abs. 3 AufenthG. Beim Defizitbescheidverfahren muss zunächst der Defizitbescheid bei der Anerkennungsbehörde beantragt werden, anschließend muss das Visumverfahren durchgeführt werden. Mit dem Visum kann die Einreise nach Deutschland erfolgen. In Deutschland werden dann die Anpassungsmaßnahmen durchgeführt und am Ende erhält die Pflegekraft die Berufsausübungserlaubnis nach dem Pflegeberufegesetz.

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