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Wann ist eine Arbeit "qualifiziert"?

Wann liegt eine "qualifizierte Beschäftigung" vor und warum ist das wichtig? Alle Antworten!

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Diplome und Urkunden.
Hier erfahren Sie ...
  • was eine "qualifizierte Beschäftigung" ist

  • welche Rolle das Kriterium der "qualifizierten" Beschäftigung spielt

  • alles zur qualifizierten Ausbildung

  • Nachweis der Qualifikationen

Inhaltsverzeichnis

1. Fachkräfte und qualifizierte Beschäftigung

2. Wann ist eine qualifizierte Beschäftigung erforderlich?

3. Ausnahmen zur qualifizierten Beschäftigung

4. Unterschied zur qualifizierten Ausbildung

5. FAQ Helfertätigkeit Visum

6. Fazit Helfertätigkeit Visum

3. Ausnahmen zur qualifizierten Beschäftigung

Gewisse Arbeitsvisa können allerdings auch beantragt werden, wenn keine qualifizierte Beschäftigung vorliegt. Der Gesetzgeber hat insofern Spezialregelungen zu den Anforderungen an die Beschäftigung geschaffen. § 19c Abs. 1 AufenthG sieht vor, dass Ausländer zur Ausübung “einer Beschäftigung” zugelassen werden können, wenn die Beschäftigungsverordnung dies bestimmt. Aus diesem Wortlaut wird deutlich, dass es sich nur um “eine” und nicht um “eine qualifizierte” Beschäftigung handeln muss.

1. Fachkräfte und qualifizierte Beschäftigung

Fachkräfte können für die meisten Beschäftigungen in Deutschland eine Arbeitserlaubnis beantragen. Der Gesetzgeber sieht jedoch vor, dass Fachkräfte meistens nur in einer “qualifizierten” Beschäftigung arbeiten dürfen (siehe z.B. Wortlaut des § 18a und § 18b AufenthG). Der Gedanke dahinter ist, dass Deutschland nur von der Zuwanderung in spezialisierte und viel nachgefragte Fachberufe profitiert. Die Einreise, um in Hilfstätigkeiten zu arbeiten, hilft Deutschland hingegen nur in gewissen Bereichen. In der Regel müssen Fachkräfte mit betrieblicher (§ 18a AufenthG) oder akademischer (§ 18b AufenthG) Ausbildung deshalb einen Arbeitsvertrag für eine qualifizierte Tätigkeit nachweisen. Über den sogenannten “Qualifikationszusammenhang” findet das Kriterium der qualifizierten Tätigkeit auch bei der Blauen Karte Eingang.

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Das Gesetz definiert die qualifizierte Beschäftigung gemäß § 2 Abs. 12b AufenthG als eine Beschäftigung, zu deren Ausübung Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten erforderlich sind, die in einem Studium oder einer qualifizierten Berufsausbildung erworben werden. Über dieses Kriterium werden Hilfstätigkeiten bzw. reine Helfertätigkeiten (z.B. im Baugewerbe, im Gastronomiebereich oder in der industriellen Fertigung) ausgeschlossen. Zu dieser Regelung gibt es allerdings Ausnahmen (siehe unten).

4. Unterschied zur qualifizierten Ausbildung

Die qualifizierte Beschäftigung sollte nicht mit der qualifizierten Ausbildung verwechselt werden. Eine qualifizierte Berufsausbildung liegt vor, wenn es sich um eine Berufsausbildung in einem staatlich anerkannten oder vergleichbar geregelten Ausbildungsberuf handelt, für den nach bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften eine Ausbildungsdauer von mindestens zwei Jahren festgelegt ist (siehe § 2 Abs. 12a AufenthG). Welche qualifizierten Ausbildungen es gibt, kann dem “Verzeichnis der anerkannten Ausbildungsberufe” des Bundesinstitut für Berufsbildung (BIBB) entnommen werden.

Der entscheidende Unterschied ist dabei, dass die Ausbildung den Zugang zur qualifizierten Beschäftigung eröffnet, die Beschäftigung selbst aber den tatsächlichen Einsatz des erlernten Wissens im Berufsalltag erfordert. Es besteht also ein bedeutender systematischer Unterschied zwischen qualifizierter “Beschäftigung” und qualifizierter "Ausbildung", der bei der Beantragung eines Arbeitsvisums berücksichtigt werden sollte.

5. FAQ Helfertätigkeit Visum

Was ist der Unterschied zwischen einer qualifizierten Beschäftigung (§§ 18a, 18b AufenthG), einer qualifizierten Ausbildung (§ 2 Abs. 12a AufenthG) und dem Qualifikationszusammenhang (§ 18g AufenthG)?

Die qualifizierte Beschäftigung beschreibt den Inhalt der Tätigkeit. Die qualifizierte Ausbildung beschreibt den Umfang der Ausbildung. Der Qualifikationszusammenhang beschreibt den Zusammenhang zwischen qualifizierter Ausbildung und qualifizierter Beschäftigung.


Kann ich mit einer Helfertätigkeit ein Arbeitsvisum erhalten?

Grundsätzlich nein, da Helfertätigkeiten nicht als qualifiziert gelten. Es gibt jedoch Ausnahmen in Branchen wie Landwirtschaft oder Gastronomie im Rahmen spezieller Programme. Auch § 26 BeschV (Best-Friends und Westbalkan) ist grundsätzlich mit Helfertätigkeiten möglich. Einen Fachkrafttitel wie § 18a oder § 18b AufenthG können Sie mit Hilfstätigkeiten jedoch nicht beantragen.


Welche Unterlagen brauche ich für den Nachweis einer qualifizierten Beschäftigung?

In der Regel sind ein anerkannter Ausbildungs- oder Studiennachweis, ein Arbeitsvertrag sowie eine detaillierte Stellenbeschreibung erforderlich. Insbesondere aus der Stellenbeschreibung und der Erklärung zum Beschäftigungsverhältnis geht hervor, ob es sich um eine qualifizierte Beschäftigung handelt.

6. Fazit Helfertätigkeit Visum

Eine qualifizierte Beschäftigung ist der Schlüssel zum erfolgreichen Antrag auf ein Arbeitsvisum als Fachkraft in Deutschland. Wer in einem Bereich arbeiten möchte, der nicht als qualifiziert gilt, muss mit einer Ablehnung rechnen. Für Fachkräfte ist es daher wichtig, schon im Vorfeld sicherzustellen, dass der Arbeitsvertrag, die Stellenbeschreibung und die Qualifikationen klar miteinander übereinstimmen. Eine rechtliche Beratung kann helfen, die Anforderungen korrekt einzuordnen und den Antrag optimal vorzubereiten.

2. Wann ist eine qualifizierte Beschäftigung erforderlich?

In der Praxis spielt der Nachweis einer qualifizierten Beschäftigung vor allem bei der Stellenbeschreibung eine Rolle. Wenn die Stellenbeschreibung als Anhang zur Erklärung zum Beschäftigungsverhältnis (EZB) eingereicht wird, sollte darauf geachtet werden, dass dort hervorgehoben wird, dass es sich um eine qualifizierte Beschäftigung handelt. Eine qualifizierte Beschäftigung ist insbesondere erforderlich, wenn das Arbeitsvisum auf Grundlage des Fachkräfteeinwanderungsgesetzes beantragt wird.

Besonders im Rahmen des Arbeitsmigrationsrechts ist der Nachweis einer qualifizierten Beschäftigung ein zentrales Kriterium. Arbeitgeber müssen in der Regel die Anforderungen der Position darlegen und dokumentieren, dass diese dem Ausbildungs- oder Studienniveau des Bewerbers entspricht. Nur so können die zuständigen Behörden die Eignung der Tätigkeit für das Arbeitsvisum prüfen. Andernfalls kann der Visumantrag abgelehnt werden, weil die Tätigkeit nicht als qualifiziert eingestuft wird.

Die meisten Tatbestände der Beschäftigungsverordnung (BeschV) sehen deshalb eine Arbeitserlaubnis für Hilfstätigkeiten vor. Nach der BeschV können insbesondere die folgenden Tätigkeiten als Hilfstätigkeit ausgeübt werden:



Die Beschäftigungsverordnung sieht viele weitere Ausnahmen vor, die an dieser Stelle nicht alle aufgelistet werden können. Es sollte allerdings darauf geachtet werden, dass bei manchen Berufen eigene Qualifikationsanforderungen gelten (z.B. bei Entsendungen gemäß § 29 Abs. 5 BeschV).

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