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Wiedergutmachungseinbürgerung

Alle Informationen zur Einbürgerung nach NS-Verfolgung der Großeltern.

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German Passport and citizenship certificate
Hier erfahren Sie ...
  • was die Wiedergutmachungseinbürgerung ist

  • was der Unterschied zwischen Art. 116 Abs. 2 GG und § 15 StAG ist

  • welche Voraussetzungen die Wiedergutmachungseinbürgerung hat

  • wie das Verfahren für NS-Verfolgte Familien abläuft

Inhaltsverzeichnis

1. Was ist eine Wiedergutmachungseinbürgerung gemäß Art. 116 GG?

2. Wiedergutmachungseinbürgerung gemäß § 15 StAG

3. Einbürgerung für ehemals von Nazis verfolgte Familien

4. Ausschluss der Wiedergutmachungseinbürgerung

5. FAQ Wiedergutmachungseinbürgerung

6. Fazit Wiedergutmachungseinbürgerung

1. Was ist eine Wiedergutmachungseinbürgerung gemäß Art. 116 GG?

Die Wiedergutmachungseinbürgerung nach Art. 116 Abs. 2 GG dient der Korrektur des nationalsozialistischen Unrechts im Staatsangehörigkeitsrecht. Sie richtet sich an Personen, denen in der NS-Zeit die deutsche Staatsangehörigkeit aus politischen, rassischen oder religiösen Gründen entzogen wurde – sowie an alle ihre Abkömmlinge, unabhängig von der Generationenfolge. Die Vorschrift erkennt an, dass viele Verfolgte ihre Staatsangehörigkeit nicht an ihre Kinder weitergeben konnten und oft keine Möglichkeit hatten, diese anderweitig wiederzuerlangen. Der Wiedergutmachungscharakter der Regelung führt dazu, dass der Begriff „Abkömmlinge“ weit ausgelegt wird: Erfasst sind nicht nur Kinder, sondern auch Enkel, Urenkel und weitere Nachkommen. Auch der Erwerb einer anderen Staatsangehörigkeit nach der Ausbürgerung – etwa im Exilland – steht dem Anspruch nicht entgegen.

Voraussetzung ist stets, dass ein formeller Entzug der deutschen Staatsangehörigkeit in der NS-Zeit vorliegt, z. B. durch das Gesetz über den Widerruf von Einbürgerungen und die Aberkennung der deutschen Staatsangehörigkeit von 1933 oder durch die 11. Verordnung zum Reichsbürgergesetz von 1941. Nicht ausreichend ist hingegen ein „allgemeiner“ Verlust nach dem alten RuStAG (z. B. durch Erwerb einer anderen Staatsangehörigkeit), selbst wenn dieser faktisch verfolgungsbedingt erfolgte. Für die Betroffenen bestehen zwei Wege: Bei Wohnsitz im Ausland begründet Art. 116 Abs. 2 S. 1 GG einen Anspruch auf Wiedereinbürgerung. Bei Wohnsitz im Bundesgebiet gilt die Staatsangehörigkeit hingegen gemäß Art. 116 Abs. 2 S. 2 GG kraft Verfassung als nie entzogen, sodass nur noch ein Feststellungsverfahren erforderlich ist. Damit bleibt Art. 116 Abs. 2 GG bis heute ein zentraler Baustein der staatsrechtlichen Wiedergutmachung für NS-Verfolgte und ihre Familien.

2. Wiedergutmachungseinbürgerung gemäß § 15 StAG

Auf einfachgesetzlicher Ebene ermöglicht § 15 StAG ebenfalls die Wiedereinbürgerung in NS-Verfolgungsfällen. § 15 StAG umfasst einen deutlich weiteren Personenkreis als Art. 116 Abs. 2 GG. Die Wiedergutmachungseinbürgerung nach § 15 StAG richtet sich an Personen und deren Nachkommen, die im Zusammenhang mit nationalsozialistischen Verfolgungsmaßnahmen ihre deutsche Staatsangehörigkeit verloren haben oder sie aufgrund der damaligen diskriminierenden Rechtslage gar nicht erst erwerben konnten. Sie ergänzt die verfassungsrechtliche Wiedereinbürgerungsgarantie des Art. 116 Abs. 2 GG und schafft einen Anspruch für all jene Fälle, in denen keine formale Ausbürgerung vorlag und deshalb kein Anspruch nach Art. 116 Abs. 2 GG besteht. Wie die grundgesetzliche Regelung erfasst auch § 15 StAG nicht nur die unmittelbar verfolgte Generation, sondern ebenso Kinder, Enkel und weitere Nachkommen. Für viele Betroffene kommt diese Möglichkeit Jahrzehnte nach den erlittenen Unrechtserfahrungen – aber sie stellt dennoch ein wichtiges Instrument staatlicher Verantwortung dar.

Vor jeder Wiedergutmachungseinbürgerung wird geprüft, ob ein unmittelbarer Anspruch nach Art. 116 Abs. 2 GG besteht, weil dieser ohne zusätzliche Voraussetzungen gilt und keine Ausschlusstatbestände kennt. Für Nachkommen, die wegen früherer geschlechterdiskriminierender Vorschriften die Staatsangehörigkeit nicht erben konnten, kann zudem das Erklärungsrecht nach § 5 StAG einschlägig sein. Sind die Voraussetzungen des § 15 nicht erfüllt, kommt als Alternative eine Ermessenseinbürgerung in Betracht (§ 8 StAG), bei im Ausland lebenden Antragstellerinnen und Antragstellern insbesondere nach § 13 oder § 14 StAG. In diesen Fällen müssen die NS-Verfolgung der Familie und der verfassungsrechtlich verankerte Wiedergutmachungsgedanke zwingend in die Entscheidung einfließen.

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3. Einbürgerung für ehemals von Nazis verfolgte Familien

Die Wiedergutmachungseinbürgerung nach § 15 StAG setzt voraus, dass der Verlust oder der Ausschluss vom Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit im Zusammenhang mit nationalsozialistischen Verfolgungsmaßnahmen stand. Dieser Zusammenhang wird immer angenommen, wenn die betroffene Person einer in der NS-Zeit verfolgten Gruppe angehörte und einer der im Gesetz genannten Tatbestände vorlag – etwa ein verfolgungsbedingter Verlust der Staatsangehörigkeit, der Ausschluss vom Erwerb oder die erzwungene Aufgabe des gewöhnlichen Aufenthalts in Deutschland. Dies ist grundsätzlich immer dann anzunehmen, wenn die Ausreise zwischen 1933 und 1945 erfolgte. Auch frühere Emigrationen können erfasst sein, wenn eine Rückkehr aufgrund der Verfolgung nicht mehr möglich war.

Das Gesetz nennt vier konkrete Fallgruppen, in denen ein Anspruch besteht. Dazu gehören insbesondere der Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit (1) vor dem 26.02.1955, der Ausschluss vom gesetzlichen Erwerb – etwa durch Eheschließung, Legitimation oder Sammeleinbürgerungen – (2), die Ablehnung oder der Ausschluss von Einbürgerungen aus rassistischen Gründen (3) sowie der Verlust des gewöhnlichen Aufenthalts in Deutschland durch NS-Verfolgung (4). Liegen diese Voraussetzungen vor und besteht kein Anspruch aus Art. 116 Abs. 2 GG, eröffnet § 15 StAG heute einen klaren, rechtssicheren Weg für Nachkommen NS-Verfolgter, die deutsche Staatsangehörigkeit im Wege der Wiedergutmachung wiederzuerlangen.

4. Ausschluss der Wiedergutmachungseinbürgerung

Der Anspruch auf Wiedergutmachungseinbürgerung nach § 15 StAG ist in bestimmten Fällen ausgeschlossen. Besonders relevant ist der Ausschluss wegen schwerwiegender strafrechtlicher Verurteilungen: Wer wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens zwei Jahren rechtskräftig verurteilt wurde oder bei wem Sicherungsverwahrung angeordnet wurde, kann den Anspruch nicht geltend machen. Diese spezielle Ausschlussnorm geht der allgemeinen Regelung des § 12a StAG vor und setzt bewusst einen strengeren Maßstab, um schwerwiegende Straffälligkeit mit dem Wiedergutmachungsgedanken in Einklang zu bringen. Darüber hinaus dürfen keine Anhaltspunkte für verfassungsfeindliche Bestrebungen nach § 11 StAG bestehen; eine geklärte Identität oder Staatsangehörigkeit ist für § 15 hingegen ausnahmsweise nicht erforderlich.

Ein weiterer Ausschlusstatbestand betrifft Personen, die ihre deutsche Staatsangehörigkeit nach 1945 bereits einmal wiedereingebürgert wurden und sie später erneut verloren haben – ebenso deren Abkömmlinge. Der Gesetzgeber begründet dies damit, dass der spätere Verlust der Staatsangehörigkeit nicht mehr im Zusammenhang mit der nationalsozialistischen Verfolgung steht. Diese Sichtweise ist in der Praxis jedoch problematisch, da viele NS-Verfolgte aus tatsächlichen oder emotionalen Gründen nicht nach Deutschland zurückkehrten oder ihre Lebenswege durch die Verfolgung dauerhaft beeinflusst wurden. Eine Rückausnahme gilt jedoch für Frauen und Kinder, die ihre Staatsangehörigkeit aufgrund der bis 1953 fortgeltenden, verfassungswidrigen geschlechtsspezifischen Verlusttatbestände (z. B. Eheschließung mit einem Ausländer) verloren haben. Sie und ihre Abkömmlinge bleiben vom Anspruch erfasst.

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5. FAQ Wiedergutmachungseinbürgerung

Was ist der Unterschied zwischen Art. 116 GG und § 15 StAG?

Art. 116 GG regelt die Rückgabe der deutschen Staatsangehörigkeit an Personen, die zwischen 1933 und 1945 aus politischen, rassistischen oder religiösen Gründen formell ausgebürgert wurden. § 15 StAG gewährt die Einbürgerung für Personen, die aufgrund nationalsozialistischer Verfolgung die Staatsangehörigkeit verloren oder nicht erwerben konnten, ohne dass eine formelle Ausbürgerung stattgefunden hat. § 15 StAG ist damit weiter als Art. 116 GG.

Wer ist für Einbürgerungsanträge nach § 15 StAG zuständig, wenn ich im Ausland lebe?

Für im Ausland lebende Antragstellende ist ausschließlich das Bundesverwaltungsamt (BVA) zuständig. Auf der Website des BVA finden sich die offiziellen Antragsformulare (deutsch/englisch) und Merkblätter zu Voraussetzungen und Unterlagen.


Wer bearbeitet Einbürgerungsanträge nach § 15 StAG, wenn ich in Deutschland lebe?

Für in Deutschland lebende Personen sind die nach Landesrecht zuständigen Einbürgerungsbehörden verantwortlich. Welche Behörde zuständig ist, hängt vom jeweiligen Bundesland ab.


Kann ich gegen eine Ablehnung Widerspruch einlegen?

Ja, grundsätzlich ist der Widerspruch zulässig. Ausnahmen bestehen dann, wenn das jeweilige Landesrecht ein Widerspruchsverfahren ausschließt. In diesen Fällen muss direkt Klage erhoben werden.


Welche Klageart ist bei einer rechtswidrigen Ablehnung richtig?

Die richtige Klageart ist die Verpflichtungsklage nach § 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO. Damit wird die Behörde verpflichtet, die Einbürgerung zu gewähren. Hintergrund: § 15 StAG vermittelt einen Rechtsanspruch ohne Ermessensspielraum.


Fallen Gebühren für das Einbürgerungsverfahren nach § 15 StAG an?

Nein. Einbürgerungsverfahren nach § 15 StAG sind gebührenfrei, vgl. § 38 Abs. 3 Nr. 5 StAG.

6. Fazit Wiedergutmachungseinbürgerung

Die Wiedergutmachungseinbürgerung stellt ein zentrales Instrument der staatlichen Verantwortung für die Opfer nationalsozialistischer Verfolgung und ihre Nachkommen dar. Art. 116 Abs. 2 GG gewährleistet die Rückgabe der Staatsangehörigkeit an Personen, die zwischen 1933 und 1945 aus politischen, rassischen oder religiösen Gründen formell ausgebürgert wurden, sowie an deren Nachkommen. § 15 StAG erweitert diesen Anspruch auf Personen, die aufgrund der NS-Verfolgung die deutsche Staatsangehörigkeit verloren oder nie erwerben konnten, ohne dass eine formelle Ausbürgerung erfolgt ist. Damit eröffnet § 15 StAG einen klaren, rechtssicheren Weg zur Wiedereinbürgerung für einen breiteren Personenkreis und ergänzt den verfassungsrechtlichen Anspruch. Die Einbürgerung gemäß § 15 StAG ist somit Ausdruck eines fortdauernden rechtlichen und politischen Wiedergutmachungsanspruchs.

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