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Ius Sanguinis (Abstammungsprinzip)

Alle Informationen zum in Deutschland gelten Abstammungsprinzip (Staatsangehörigkeitsrecht).

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Abstammungsbaum
Hier erfahren Sie ...
  • was das “Ius Sanguinis” (Abstammungsprinzip) ist

  • welche Bedeutung das Abstammungsprinzip in Deutschland

  • welche Grenzen das Abstammungsprinzip hat

  • wie eine Einbürgerung nach dem Abstammungsprinzip funktioniert

Inhaltsverzeichnis

1. Was ist das “Ius Sanguinis” (Abstammungsprinzip)?

2. Ius Sanguinis bei unverheiratetem deutschem Vater
3. Ius Sanguinis und Findelkinder/vertraulich geborene Kinder
4. Einbürgerung und Ius Sanguinis
5. FAQ Ius Sanguinis
6. Fazit Ius Sanguinis

1. Was ist das “Ius Sanguinis” (Abstammungsprinzip)?

Das Ius Sanguinis („Recht des Blutes“) bezeichnet das Abstammungsprinzip, nach dem ein Kind die deutsche Staatsangehörigkeit durch die Abstammung von einem deutschen Elternteil erwirbt. Gesetzlich geregelt ist dies in § 4 Abs. 1 StAG, der den Erwerb kraft Abstammung als zentralen Erwerbstatbestand des deutschen Staatsangehörigkeitsrechts festlegt. Im Unterschied dazu steht das Ius Soli, bei dem der Geburtsort maßgeblich ist. Beim Ius Sanguinis kommt es ausschließlich auf die rechtliche Elternschaft (z.B. von Adoptivkindern) an, die biologische Elternschaft ist also nicht zwingend. Der Nachweis dieser Abstammung erfolgt regelmäßig durch deutsche oder ausländische Personenstandsurkunden, die jedoch nicht zwingend endgültig sind, sondern im Verwaltungsverfahren einem Gegenbeweis zugänglich bleiben. Grundsätzlich ist der Geburtsort für den Abstammungserwerb irrelevant, sodass Kinder deutscher Eltern sowohl im Inland als auch im Ausland automatisch die deutsche Staatsangehörigkeit erhalten – vorbehaltlich der Besonderheiten des Generationenschnitts.

Damit das Ius Sanguinis greift, muss mindestens ein Elternteil im Zeitpunkt der Geburt des Kindes die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen. Entscheidend ist, wer rechtlich als Mutter oder Vater gilt; dies bestimmen §§ 1591 ff. BGB sowie Art. 19 EGBGB, etwa bei Auslandsgeburten oder unterschiedlichen Elternschaftskonstellationen. Besonderheiten ergeben sich zudem für Statusdeutsche nach dem BVFG: Sie vermitteln ihre Staatsangehörigkeit an ihr Kind nur dann, wenn ihnen bereits eine Bescheinigung nach § 15 Abs. 1 oder 2 BVFG ausgestellt wurde. Liegt eine solche Bescheinigung noch nicht vor, wird lediglich der Statusdeutschenstatus weitergegeben, nicht jedoch die deutsche Staatsangehörigkeit.

2. Ius Sanguinis bei unverheiratetem deutschem Vater

Der Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch Abstammung ist bei einer deutschen Mutter unkompliziert, da das Kind die Staatsangehörigkeit automatisch mit der Geburt erhält. Gleiches gilt, wenn ein deutscher Vater mit einer ausländischen Mutter verheiratet ist (§ 1592 Nr. 1 BGB). Anders ist dies aber, wenn der Vater Deutscher und die Mutter ausländisch ist und die Eltern nicht miteinander verheiratet sind. In solchen Fällen hängt der Abstammungserwerb von einer wirksamen Vaterschaftsanerkennung oder einer gerichtlichen Feststellung der Vaterschaft ab. Ohne diese rechtliche Klärung gilt die Abstammung nicht als gesichert – und das Kind erwirbt die deutsche Staatsangehörigkeit zunächst nicht kraft Geburt.

Wird die Vaterschaft jedoch anerkannt oder gerichtlich festgestellt, wirkt diese Entscheidung rechtlich „ex tunc“, also rückwirkend ab Geburt. Damit das Kind die deutsche Staatsangehörigkeit erhält, muss die Anerkennung oder der Feststellungsantrag allerdings vor Vollendung des 23. Lebensjahres des Kindes abgegeben worden sein (§ 4 Abs. 1 S. 2 StAG). Neben dem Staatsangehörigkeitserwerb des Kindes hat die Vaterschaftsanerkennung weitere rechtliche Folgen: Die ausländische Mutter kann hierdurch ein Aufenthaltsrecht nach § 28 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 AufenthG (siehe Familiennachzug) oder § 25 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 8 EMRK erlangen.

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3. Ius Sanguinis und Findelkinder/vertraulich geborene Kinder

Der Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit nach dem ius sanguinis umfasst auch besondere Fallgruppen wie Findelkinder. Ein im Inland aufgefundenes Kind gilt kraft gesetzlicher Vermutung zunächst als Kind eines Deutschen – und damit als deutsch –, solange seine tatsächliche Abstammung nicht geklärt ist (§ 4 Abs. 2 StAG). Diese Vermutung kann zwar widerlegt werden, schützt aber gerade auch ältere minderjährige Kinder, wenn über ihre Herkunft keine sicheren Feststellungen möglich sind. Kommt es später zur Feststellung der tatsächlichen Elternschaft, kann die deutsche Staatsangehörigkeit rückwirkend entfallen, sofern keiner der Elternteile deutsch ist.

Ähnlich behandelt das Staatsangehörigkeitsrecht Kinder, die im Rahmen einer vertraulichen Geburt zur Welt kommen. Seit 2014 können Mütter in belastenden Situationen anonym gebären; das Kind erwirbt dabei ebenfalls „als Kind eines Deutschen“ die deutsche Staatsangehörigkeit, solange die Identität der Mutter nicht offenbart wird. Erst wenn die Mutter ihre Daten freigibt oder das Kind ab Vollendung des 16. Lebensjahres sein Recht auf Einsicht geltend macht, kann die tatsächliche Abstammung geklärt werden – mit entsprechenden staatsangehörigkeitsrechtlichen Folgen. Bis dahin bleibt die deutsche Staatsangehörigkeit des Kindes bestehen.

4. Einbürgerung und Ius Sanguinis

Das Ius Sanguinis bewirkt, dass Abkömmlinge deutscher Staatsangehöriger die deutsche Staatsangehörigkeit grundsätzlich automatisch durch Abstammung erwerben – ein gesondertes Einbürgerungsverfahren ist in diesen Fällen nicht erforderlich. Dieser Abstammungserwerb erfolgt kraft Gesetzes, wenn mindestens ein Elternteil zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes Deutscher oder Deutsche ist.

Allerdings können in der Praxis Zweifelsfälle auftreten, insbesondere wenn die deutsche Staatsangehörigkeit über mehrere Generationen hinweg „weitergereicht“ worden sein soll, etwa über deutsche Großeltern oder Urgroßeltern. In solchen Konstellationen ist häufig unklar, ob die Abstammungslinie tatsächlich durchgehend zu einem Erwerb geführt hat. Um diese Frage rechtsverbindlich zu klären, sieht das Staatsangehörigkeitsgesetz das Feststellungsverfahren nach § 30 StAG vor. Dieses Verfahren dient der Prüfung, ob die betreffende Person bereits Deutsche oder Deutscher ist – und stellt damit sicher, dass der Staatsangehörigkeitserwerb nach dem Ius Sanguinis korrekt nachvollzogen und bestätigt wird.

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5. FAQ

Wie erhält ein Kind die deutsche Staatsangehörigkeit nach dem Ius Sanguinis?

Ein Kind wird automatisch deutsch, wenn mindestens ein Elternteil zum Zeitpunkt der Geburt die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. Der Geburtsort spielt keine Rolle. Entscheidend ist ausschließlich die rechtliche Elternschaft nach deutschem Recht.


Gilt das Ius Sanguinis auch bei Auslandsgeburten?

Ja. Auch Kinder deutscher Eltern, die im Ausland geboren werden, erwerben grundsätzlich automatisch die deutsche Staatsangehörigkeit. Allerdings gelten beim sogenannten Generationenschnitt (§ 4 Abs. 4 StAG) Besonderheiten, wenn Deutsche im Ausland geboren werden und wiederum dort Kinder bekommen.

Was passiert bei einem unverheirateten deutschen Vater?

In diesem Fall wird das Kind nur dann deutsch, wenn der Vater seine Vaterschaft wirksam anerkennt oder gerichtlich festgestellt wird. Diese Feststellung muss vor dem 23. Geburtstag des Kindes erfolgen. Erfolgt sie rechtzeitig, wirkt sie rückwirkend ab Geburt.

6. Fazit

Das Ius Sanguinis bildet den Kern des deutschen Staatsangehörigkeitsrechts und stellt sicher, dass Kinder deutscher Eltern ihre Staatsangehörigkeit bereits kraft Gesetzes mit der Geburt erhalten – unabhängig davon, wo sie zur Welt kommen. Zugleich zeigt die Praxis, dass bestimmte Konstellationen wie unverheiratete Väter, Auslandsgeburten oder Findelkinder besondere Aufmerksamkeit erfordern, um den Erwerb eindeutig nachzuweisen. Für Personen, die glauben, über deutsche Vorfahren einen Anspruch zu haben, ist das Ius Sanguinis ein wichtiges Instrument. In Zweifelsfällen bietet das Feststellungsverfahren nach § 30 StAG die notwendige Rechtssicherheit. Gerne berät Sie hierzu einer unserer spezialisierten Rechtsanwälte.

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