Grenzüberschreitende Werklieferung

Anwalt erklärt arbeitsmigrationsrechtliche Voraussetzungen bei der grenzüberschreitenden Werklieferung durch Ausländer.
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Hier erfahren Sie
was grenzüberschreitende Werklieferungsverträge sind
welche arbeitsmigrationsrechtlichen Voraussetzungen gelten
wie das Visum- und Anzeigeverfahren bei der Bundesagentur abläuft
welche Optionen es für langfristige Werklieferungsverträge gibt
Inhaltsverzeichnis
1. Grenzüberschreitende Werklieferungen
2. Visum Werklieferungsvertrag
3. Anzeigeverfahren Bundesagentur für Arbeit
4. Langfristige Werklieferungen
5. FAQ
6. Fazit Werklieferung durch Ausländer
1. Grenzüberschreitende Werklieferungen
Ein grenzüberschreitender Werklieferungsvertrag ist ein Vertrag, bei dem ein Unternehmen eine Ware nicht nur herstellt, sondern auch liefert. Solche Werklieferungsverträge spielen eine große Rolle im internationalen Handel, insbesondere in der Industrie, dem Maschinenbau oder der IT-Branche. Dieser Artikel behandelt die migrations- und visumsrechtlichen Voraussetzungen für die erfolgreiche Durchführung von grenzüberschreitenden Werklieferungen.
Aus aufenthaltsrechtlicher Perspektive haben Werklieferungsverträge zahlreiche Herausforderungen, da die Lieferung der hergestellten Produkte oder Anlagen in der Regel die Einreise der Arbeitnehmer des Verkäufers nach Deutschland erfordert. Da es sich bei der Einreise zur Installation oder Wartung in der Regel nur um kurzfristige Aufenthalte handelt, kann ein nationales Visum für Werklieferungsverträge häufig nicht erteilt werden. Der Gesetzgeber hat dieses Problem erkannt. Das Gesetz erlaubt deshalb den kurzfristigen Aufenthalt von ausländischen Arbeitnehmern, um Maschinen, Anlagen und Programme der elektronischen Datenverarbeitung, die bei dem Arbeitgeber bestellt worden sind, aufzustellen und zu montieren oder zu demontieren, zu warten oder zu reparieren oder um in die Bedienung dieser Maschinen, Anlagen und Programme einzuweisen (§ 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, Nr. 3 BeschV).
2. Visum Werklieferungsvertrag
Um ein entsprechendes kurzfristiges Schengen-Visum zur grenzüberschreitenden Werklieferung zu erhalten, müssen allerdings gewisse Voraussetzungen erfüllt sein. Ein Schengen-Visum für grenzüberschreitende Werklieferungen kann gemäß § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BeschV nur unter den folgenden Bedingungen erteilt werden:
der Lieferant hat seinen Sitz im Ausland
Liefergegenstand sind Maschinen, Anlagen und Programme der elektronischen Datenverarbeitung
die Lieferung folgt zu gewerblichen Zwecken
der Lieferant ist gleichzeitig auch Hersteller der Maschinen, Anlagen oder Programme
die Arbeitnehmer montieren, warten oder reparieren den LIefergegenstand oder weisen in die Bedienung des Liefergegenstands ein
es erfolgt eine ordnungsgemäße Anzeige bei der Bundesagentur für Arbeit
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Besonders praxisrelevant ist, dass der Lieferant gleichzeitig der Hersteller des Liefergegenstands sein muss. Es ist also nicht möglich, Arbeitnehmer zur Montage von Maschinen oder Anlagen einreisen zu lassen, die nicht vom gleichen Unternehmen produziert wurden. Ausnahmen können unter bestimmten Bedingungen in Konzernen und internationalen Unternehmen gelten.
3. Anzeigeverfahren Bundesagentur für Arbeit
Um Arbeitnehmer zur Montage von Maschinen oder Anlagen einreisen zu lassen, muss eine entsprechende Information der Bundesagentur für Arbeit erfolgen. Insofern verlangt § 19 Abs. 1 S. 2 BeschV, dass der Arbeitgeber der Bundesagentur für Arbeit die Werklieferung vor Einreise der Arbeitnehmer angezeigt hat. Werden Montagearbeiten ohne die erforderliche Anzeige ausgeführt, handelt sich um keine zustimmungsfreie Beschäftigung mehr und damit gegebenenfalls um eine illegale Beschäftigung.
Für die Anzeige nach § 19 Abs. 1 Satz 2 BeschV muss zwingend das Formular „Anzeige über die Montage/Demontage maschineller Anlagen/EDV-Programme“ (PDF) genutzt werden, das online verfügbar ist. Die Anzeige muss vor Arbeitsbeginn bei der Bundesagentur für Arbeit (BA) eingehen, woraufhin der Auftragnehmer eine Bestätigung erhält. Falls die gesetzlichen Voraussetzungen nicht erfüllt sind, wird er darüber informiert, dass ein Aufenthaltstitel erforderlich ist. Staatsangehörige bestimmter Länder nach § 41 AufenthV können die Aufenthaltserlaubnis nach der Einreise bei der Ausländerbehörde beantragen, während alle anderen ausländischen Arbeitnehmer bereits vor der Einreise ein Visum bei der deutschen Auslandsvertretung im Herkunftsland beantragen müssen.
4. Langfristige Werklieferungen
Entsendungen im Rahmen von Werklieferverträgen sind auch für einen Zeitraum von mehr als 90 Tagen möglich, erfordern dann jedoch die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit. Dabei ist entscheidend, dass die Arbeitsbedingungen der ausländischen Arbeitnehmer nicht schlechter sind als die vergleichbarer inländischer Beschäftigter, wie es § 39 Abs. 3 AufenthG vorschreibt. Maßgeblich für die Lohnbewertung ist in der Regel der Eingangslohn der jeweiligen Berufsgruppe, sodass eine faire und rechtssichere Bezahlung gewährleistet bleibt. Eine Vorrangprüfung wird bei langfristigen Werklieferungsentsendungen nicht durchgeführt.
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5. FAQ
Was ist eine grenzüberschreitende Werklieferung?
Eine grenzüberschreitende Werklieferung liegt vor, wenn ein ausländisches Unternehmen nicht nur Produkte (z. B. Maschinen oder Software) nach Deutschland liefert, sondern auch eigene Mitarbeitende zur Montage, Wartung oder Einweisung entsendet.
Welche Voraussetzungen gelten für ein Schengen-Visum bei Werklieferungen?
Das kurzfristige Schengen-Visum nach § 19 BeschV kann erteilt werden, wenn der Lieferant im Ausland sitzt, auch Hersteller des Produkts ist und es sich um Maschinen, Anlagen oder EDV-Programme handelt. Die Mitarbeitenden dürfen nur bestimmte Tätigkeiten ausführen (z. B. Montage, Wartung, Einweisung) und es muss eine formgerechte Anzeige bei der Bundesagentur für Arbeit erfolgen.
Wie funktioniert das Anzeigeverfahren bei der Bundesagentur für Arbeit?
Vor Beginn der Werklieferung muss der Einsatz mit dem offiziellen Formular „Anzeige über die Montage/Demontage maschineller Anlagen/EDV-Programme“ bei der Bundesagentur für Arbeit gemeldet werden. Erfolgt keine Anzeige, handelt es sich nicht um eine zustimmungsfreie Beschäftigung, was zu einer illegalen Tätigkeit führen kann.
6. Fazit
Grenzüberschreitende Werklieferungsverträge sind ein zentraler Bestandteil des internationalen Geschäftsverkehrs, insbesondere in der Industrie, im Maschinenbau und der IT-Branche. Für die rechtssichere Durchführung solcher Projekte ist die Beachtung migrations- und visumsrechtlicher Vorgaben entscheidend. Kurzfristige Montageeinsätze können unter den Voraussetzungen des § 19 BeschV mit einem Schengen-Visum erfolgen, sofern der Hersteller gleichzeitig der Lieferant ist und die Anzeige bei der Bundesagentur für Arbeit ordnungsgemäß erfolgt. Bei langfristigen Einsätzen gelten strengere Anforderungen, insbesondere zur Sicherstellung fairer Arbeitsbedingungen. Unternehmen sollten daher frühzeitig die rechtlichen Rahmenbedingungen prüfen, um illegale Beschäftigung zu vermeiden und Projekte effizient umzusetzen.
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Quellenverzeichnis
[1] Offer/Mävers, Beschäftigungsverordnung, 2. Auflage 2022, § 19
[3] Visumhandbuch, Montage - Werklieferungsverträge, 72. Ergänzungslieferung; Stand: 08/2020
