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Fallstudie: Blaue Karte mit § 24 AufenthG

Vector Flag of Germany (Vectorgrafik einer deutschen Flagge).

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A. Sachverhalt
Was war geschehen?

Die Mandantin, eine Staatsangehörige der Ukraine, reiste im Zuge des russischen Angriffskrieges gegen die Ukraine nach Deutschland ein. Ihr wurde auf Grundlage von § 24 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) eine Aufenthaltserlaubnis zum vorübergehenden Schutz erteilt. Die Mandantin verfügt über einen in der Ukraine anerkannten Hochschulabschluss in Linguistik.

Nach erfolgreicher Integration in Deutschland nahm die Mandantin eine qualifizierte Beschäftigung bei einer Beratungsfirma in Berlin auf. Nach erfolgreicher Beendigung der Probezeit bot ihr Arbeitgeber eine Gehaltserhöhung an, wodurch das Gehalt die maßgebliche Gehaltsschwelle für die Erteilung einer Blauen Karte EU gemäß § 18g AufenthG überstieg. In der Folge beantragte die Mandantin beim Landesamt für Einwanderung (LEA) die Erteilung einer Blauen Karte EU (§ 18g AufenthG). Sie legte sämtliche erforderlichen Unterlagen vor und verwies auf ihre Erfüllung sämtlicher gesetzlicher Voraussetzungen.

Das Landesamt für Einwanderung teilte der Mandantin jedoch seine Absicht mit, den Antrag abzulehnen. Begründet wurde dies mit Verweis auf § 19f Abs. 1 AufenthG, wonach bei bestehenden Aufenthaltstiteln nach § 24 AufenthG grundsätzlich kein Wechsel zu einer Blauen Karte EU erfolgen dürfe. Damit wollte sich die Mandantin allerdings nicht zufrieden geben. Die Mandantin, die bereits Deutschkenntnisse auf dem Niveau B1 vorweisen konnte, befürchtete angesichts einer möglichen Nichtverlängerung des Schutzstatus für Ukrainer (Temporary Protection (TPS)) die Gefahr einer Rückführung. Sie beauftragte daher einen spezialisierten Rechtsanwalt mit der Wahrnehmung ihrer Interessen.

B. Rechtliche Lösung
Wie hat der VISAGUARD-Rechtsanwalt den Fall gelöst?

Der beauftragte Rechtsanwalt trat zunächst mit dem Landesamt für Einwanderung in Kontakt und argumentierte, dass § 19f Abs. 1 AufenthG im konkreten Fall keine zwingende Sperrwirkung entfalten müsse. Er verwies auf die systematische Auslegung sowie den Sinn und Zweck der Regelung, wonach ein Übergang in ein reguläres Aufenthaltsrecht im Einzelfall geboten sein könne, insbesondere bei gut integrierten, qualifizierten Fachkräften. Das Landesamt zeigte sich jedoch nicht überzeugt. In einem Anhörungsschreiben teilte die Behörde mit, dass sie beabsichtige, den Antrag auf Erteilung einer Blauen Karte EU abzulehnen.

Angesichts dieser Haltung wechselte der Anwalt die Strategie: Er beantragte für die Mandantin nunmehr eine Aufenthaltserlaubnis für akademische Fachkräfte nach § 18b Abs. 1 AufenthG. Diese Aufenthaltserlaubnis kann auch Personen erteilt werden, die bislang eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG innehatten, da § 19f AufenthG nur bestimmte Aufenthaltstitel, nicht jedoch alle, ausschließt. Das Landesamt für Einwanderung entsprach diesem Antrag und erteilte der Mandantin eine Aufenthaltserlaubnis gemäß § 18b Abs. 1 AufenthG.

Nach Erhalt der neuen Plastikkarte beantragte der Anwalt unmittelbar erneut die Blaue Karte EU. Die Argumentation lautete nun, dass die Mandantin nicht mehr im Status des § 24 und daher nicht mehr gemäß § 19f AufenthG für die Erteilung der Blauen Karte EU gesperrt wäre. Das Landesamt für Einwanderung folgte dieser neuen Argumentation und erteilte die Blaue Karte EU. Die Mandantin konnte in der Folge von den erheblich verbesserten Bedingungen der Blauen Karte, insbesondere hinsichtlich der erleichterten Niederlassungserlaubnis (§ 18c Abs. 2 AufenthG), profitieren.

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Seriöser VISAGUARD-Rechtsanwalt im Anzug knüpft seine Jacket zu.jpg

C. Fazit
Was lässt sich aus dem Fall lernen?

Der Fall zeigt exemplarisch die komplexen Wechselwirkungen zwischen verschiedenen Aufenthaltstiteln und den rechtlichen Sperrwirkungen des § 19f AufenthG. Ein direkter Wechsel von einer Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG zur Blauen Karte EU ist in der Regel ausgeschlossen. Durch eine geschickte rechtliche Gestaltung und Zwischenschaltung eines Aufenthaltstitels nach § 18b Abs. 1 AufenthG konnte jedoch die Sperre umgangen werden.

Die Fallstudie unterstreicht die Bedeutung einer differenzierten und strategischen Herangehensweise im Aufenthaltsrecht sowie die Notwendigkeit, individuelle Lösungen unter Berücksichtigung der behördlichen Praxis zu entwickeln. Sie zeigt zugleich, dass gut integrierte, hochqualifizierte Geflüchtete durch eine geeignete anwaltliche Begleitung einen stabilen und langfristigen Aufenthaltstitel in Deutschland erlangen können.

Black Vector Silouhette of Berlin
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