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Fallstudie: Entzug der Blauen Karte

Vector Flag of Germany (Vectorgrafik einer deutschen Flagge).

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A. Sachverhalt
Was war geschehen?

Die Mandanten – ein verheiratetes Ehepaar – wandten sich an VISAGUARD, nachdem die Ausländerbehörde den Antrag der Ehefrau auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer Beschäftigung gemäß § 18g AufenthG (Blaue Karte EU) abgelehnt hatte.

Der Ehemann ist Geschäftsführer und Gesellschafter einer in Deutschland ordnungsgemäß gegründeten und betriebenen GmbH. Im Rahmen der Unternehmensentwicklung stellte er seine Ehefrau, die über einen anerkannten ausländischen Hochschulabschluss verfügt, in einer qualifizierten Position bei der GmbH an. Anschließend beantragten beide bei der zuständigen deutschen Auslandsvertretung ein nationales Visum zur Erwerbstätigkeit für die Ehefrau. Das Visum wurde nach Prüfung der Unterlagen und unter Anerkennung der Beschäftigung durch die Botschaft zunächst erteilt.

Nach der Einreise in die Bundesrepublik Deutschland stellte die Ehefrau den Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zur Fortsetzung der Beschäftigung und beantragte hierbei die Erteilung einer Blauen Karte EU. Die zuständige Ausländerbehörde lehnte den Antrag jedoch ab. Zur Begründung führte sie an, es handele sich um eine Scheinbeschäftigung (§ 40 Abs. 3 Nr. 7 AufenthG), die nur zum Zwecke der Aufenthaltserschleichung begründet worden sei. Ferner habe sich zwischenzeitlich die Gehaltsgrenze für die Erteilung einer Blauen Karte erhöht, sodass auch aus diesem Grunde die Voraussetzungen nicht mehr vorlägen.

Mit anwaltlicher Unterstützung durch VISAGUARD erhob das Ehepaar gegen die Ablehnung des Antrags Klage vor dem Verwaltungsgericht.

B. Rechtliche Lösung
Wie hat der VISAGUARD-Rechtsanwalt den Fall gelöst?

Im Klageverfahren wurde durch den beauftragten Rechtsanwalt umfassend und differenziert zur Sach- und Rechtslage vorgetragen. Zunächst wurde argumentiert, dass eine Scheinbeschäftigung weder tatsächlich vorliege noch rechtlich begründet unterstellt werden könne. Es wurde hervorgehoben, dass eine allein auf das Bestehen einer ehelichen Verbindung gestützte Vermutung einer Scheinbeschäftigung eine unzulässige pauschale Vorverurteilung darstelle. Dies verstoße gegen die Grundsätze des Verwaltungsverfahrensrechts, insbesondere gegen den Grundsatz der Einzelfallprüfung und der Amtsermittlung gemäß § 24 VwVfG.

Zur Substantiierung der tatsächlichen Beschäftigung wurden umfangreiche Nachweise erbracht, darunter:

  • Reisekostenabrechnungen und -belege im Zusammenhang mit dienstlichen Reisen,

  • Arbeitsproben und Projektdokumentationen,

  • Lohnabrechnungen und Nachweise ordnungsgemäßer Gehaltszahlungen,

  • Arbeitsverträge, Tätigkeitsbeschreibungen sowie betriebsinterne Korrespondenz.

Ferner wurde betont, dass die GmbH eine ordnungsgemäß registrierte und operativ tätige Gesellschaft sei, die am Markt als seriöser Akteur auftrete. Die Ehefrau erfülle aufgrund ihres anerkannten akademischen Abschlusses sowie ihrer nachgewiesenen Berufserfahrung die Anforderungen an die Qualifikation für die beantragte Tätigkeit. Hierdurch sei sowohl die Ernsthaftigkeit als auch die wirtschaftliche Substanz des Beschäftigungsverhältnisses belegt.

Bezüglich der Erhöhung der Gehaltsgrenze für die Blaue Karte EU argumentierte der Anwalt, dass die Erteilungsvoraussetzungen maßgeblich auf den Zeitpunkt der ursprünglichen Visaerteilung abzustellen seien. Gemäß den einschlägigen Verwaltungsvorschriften sowie der Verwaltungspraxis (u.a. Hinweise des Bundesministeriums des Innern zur Anwendung der §§ 18 ff. AufenthG) führt eine nachträgliche Anhebung der Gehaltsschwellen nicht zu einer nachträglichen Unwirksamkeit oder einem Entzug einer einmal rechtmäßig erteilten Blauen Karte. Die Rechtsauffassung der Ausländerbehörde wurde insoweit als rechtsfehlerhaft identifiziert.

Die Verteidigung der Mandantin war erfolgreich. Das Verwaltungsgericht folgte der Argumentation des Anwalts und hob die ablehnende Entscheidung der Ausländerbehörde auf. Es stellte fest, dass keine Anhaltspunkte für eine Scheinbeschäftigung vorlagen und dass die Erhöhung der Gehaltsgrenzen keinen Einfluss auf bereits erteilte Aufenthaltserlaubnisse in Form der Blauen Karte EU habe.

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Seriöser VISAGUARD-Rechtsanwalt im Anzug knüpft seine Jacket zu.jpg

C. Fazit
Was lässt sich aus dem Fall lernen?

Die Fallstudie verdeutlicht exemplarisch die Wichtigkeit einer fundierten Beweisführung im Bereich der arbeitsrechtlichen und aufenthaltsrechtlichen Integrität. Insofern sollte der rechtlichen Auffassung der Ausländerbehörde nicht zu viel Beachtung geschenkt werden, wenn es sich lediglich um pauschale Werturteile ohne Einzelfallprüfung handelt. Dies gilt insbesondere für die Unzulässigkeit pauschaler Verdächtigungen aufgrund familiärer Bindungen.

Der Fall veranschaulicht weiterhin die Notwendigkeit, verwaltungsrechtliche Entscheidungen stets im Lichte aktueller Gesetzeslage und Verwaltungspraxis kritisch zu überprüfen. Zwar ist es richtig, dass Blaue Karten nicht erteilt werden können, wenn die Gehaltsgrenze nicht erreicht wird. Dies bedeutet allerdings nicht zwingend im Umkehrschluss, dass bereits erteilte Blaue Karten deshalb zurückgenommen werden dürfen. Hier hat die umfangreiche Kenntnis der verwaltungsrechtlichen Anweisungen und entsprechender Rechtsprechung dazu geführt, dass die Aufenthalts- und Arbeitsperspektive der Mandantin in Deutschland erfolgreich gesichert werden konnte.

Black Vector Silouhette of Berlin
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