
Fallstudie: Remonstration und Rückkehrwille
Praxistipp vom Anwalt: Was tun, wenn das Visum wegen "fehlendem Rückkehrwillen" abgelehnt wurde?
Was ist das Problem bei Ablehnungen von Schengen-Visa?
Die meisten Ablehnungen bei Schengen-Visa Anträgen sind aufgrund eines "fehlenden Rückkehrwillens". In diesen Fällen glaubt die Behörde nicht, dass der Antragsteller Deutschland nach Ablauf des Visums wieder verlassen würde.
Fehlender Rückkehrwille ist insbesondere aus ärmeren Ländern (aus denen viel illegale Einwanderung stattfindet) wie z.B. Afrika und Asien ein Problem.
Die Begründungen des fehlenden Rückkehrwillens sind häufig extrem oberflächlich. Meistens handelt es sich nur um einen Textbaustein, der sich auf "Gefahr für öffenliche Ordnung und Sicherheit" oder einen "hohen Migrationsdruck" bezieht.
So lösen Rechtsanwälte das Problem:
Früher konnte man gegen Schengen-Visumsablehnungen "remonstrieren". Das Remonstrationsverfahren wurde jedoch im Jahr 2024 abgeschafft, heute muss direkt innerhalb von einem Monat vor dem VG Berlin geklagt werden.
Rein rechtlich ist es leider schwer gegen einen fehlenden Rückkehrwillen zu argumentieren, da der Visakodex den Behörden einen weiten Ermessensspielraum (auch vor Gericht) einräumt.
Wirklich erfolgsversprechend sind nur Verfahren, in denen der Antragsteller soviele finanzielle Ressourcen hat, dass es glaubwürdig ist, dass er nicht illegal einwandern würde bzw. er keinen Nutzen davon hätte. Auch ein Arbeitsplatz und Familie (Frau und Kinder) im Heimatland sind gute Argumente.
Letztendlich versuchen Anwälte in Schengen-Visa Fällen zum fehlenden Rückkehrwillen vor Gericht eine Einigung zu finden (sogenannter Berliner Vergleich) bei welchem angeboten wird, die Kosten des Verfahrens zu tragen, wenn dafür das Visum erteilt wird. Das klappt aber nur, wenn der Antragsteller (nachweisbar) seriös ist.
A. Sachverhalt
Was war geschehen?
Die Mandantin ist pakistanische Staatsangehörige. Ihr Sohn lebt in Deutschland, ist hier erwerbstätig und wurde kürzlich Vater. Die Mandantin beabsichtigte, ihren Sohn sowie ihr neugeborenes Enkelkind kurzfristig zu besuchen und beantragte hierzu ein Schengen-Visum gemäß § 6 AufenthG bei der Deutschen Botschaft in Islamabad. Zum vereinbarten Termin erschien die Mandantin persönlich bei der Botschaft, legte sämtliche geforderten Unterlagen vollständig vor und wartete auf ein Interview bezüglich ihrer Reisezwecke und Rückkehrabsichten. Ein persönliches Interview fand jedoch nicht statt. Ihre Unterlagen wurden kommentarlos entgegengenommen und zu den Akten genommen, ohne dass der Mandantin die Gelegenheit eingeräumt wurde, ergänzende Erklärungen abzugeben oder weitere Nachweise zu ihrem Rückkehrwillen vorzulegen.
Etwa zwei Wochen nach Antragstellung erhielt die Mandantin einen Ablehnungsbescheid. Der Bescheid war nur rudimentär ausgefüllt; im Formular war lediglich das Kästchen "Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung" angekreuzt. Als Begründung wurde in einem einzigen Satz lapidar ausgeführt, die Botschaft habe Zweifel am Rückkehrwillen der Mandantin, weshalb der Antrag abgelehnt werde.
In der Hoffnung, dennoch ihren Sohn und das Enkelkind besuchen zu können, beauftragte die Mandantin daraufhin einen auf Visaverfahren spezialisierten Rechtsanwalt von VISAGUARD.
B. Rechtliche Lösung
Wie hat der VISAGUARD-Rechtsanwalt den Fall gelöst?
Der beauftragte VISAGUARD-Anwalt legte gegen die ablehnende Entscheidung der Botschaft zunächst form- und fristgerecht Remonstration ein. In der Remonstrationsbegründung machte der Anwalt insbesondere geltend, dass das Verfahren an einem erheblichen Verfahrensmangel leide: Die Mandantin sei weder persönlich angehört worden noch sei ihr Gelegenheit gegeben worden, ihren Rückkehrwillen substantiiert darzulegen oder Beweismittel vorzulegen. Durch die unterlassene Anhörung habe die Botschaft gegen ihre Verpflichtung verstoßen, die entscheidungserheblichen Umstände umfassend und ordnungsgemäß zu ermitteln (§ 24 Abs. 1 VwVfG).
Ferner trug der Anwalt ausführlich vor, dass ein Rückkehrwille sehr wohl bestehe. Zur Untermauerung dieses Vortrags wurden neue Nachweise eingereicht, insbesondere:
ein ungekündigter Arbeitsvertrag der Mandantin in Pakistan,
ein auf die Mandantin lautender Mietvertrag für eine Wohnung in Islamabad,
Nachweise über eine bestehende private Rentenversicherung,
sowie eine eidesstattliche Versicherung der Mandantin, wonach sie beabsichtige, nach Ablauf des Visums unverzüglich nach Pakistan zurückzukehren.
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Dennoch lehnte die Botschaft auch die Remonstration erneut ab, wobei sie auf ihren ursprünglichen Bescheid verwies und die eingereichten Nachweise nicht substantiiert würdigte.
Aufgrund der erfolglosen Remonstration erhob der VisaGuard-Anwalt sodann Klage vor dem Verwaltungsgericht Berlin (§ 113 VwGO). Im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens wurde nochmals umfassend dargelegt, dass bereits das ursprüngliche Visumverfahren gravierende Verfahrensfehler aufwies und die negative Prognose hinsichtlich des Rückkehrwillens der Mandantin weder nachvollziehbar noch tragfähig begründet worden war. Das Verwaltungsgericht Berlin folgte im Wesentlichen der Argumentation des Anwalts: Es stellte fest, dass der Mandantin ein Anspruch auf ordnungsgemäße Anhörung und faire Behandlung im Visumverfahren zustehe. Die unterlassene Anhörung sei ein schwerwiegender Verstoß gegen Verfahrensgrundsätze und verletze das rechtliche Gehör. Zudem seien die nachgereichten Unterlagen geeignet und ausreichend gewesen, einen bestehenden Rückkehrwillen zu belegen. Zweifel der Botschaft seien weder konkretisiert noch substantiiert worden.
Folglich verpflichtete das Gericht die Bundesrepublik Deutschland, der Mandantin das beantragte Visum zu erteilen. Die Entscheidung wurde rechtskräftig. Das Visum wurde anschließend durch die Botschaft ausgestellt, und die Mandantin konnte nach Deutschland einreisen, um ihre Familie zu besuchen.
C. Fazit
Was lässt sich aus dem Fall lernen?
Die vorliegende Fallstudie zeigt exemplarisch, dass Visumanträge auch an erheblichen Verfahrensfehlern scheitern können, wenn die Behörden ihre Amtsermittlungspflicht und die Pflicht zur Gewährung rechtlichen Gehörs verletzen. Insbesondere die unterlassene Anhörung der Antragstellerin und die mangelnde Berücksichtigung relevanter Nachweise führten hier zur Rechtswidrigkeit der Ablehnung.
Die sorgfältige und substanzielle Aufarbeitung des Sachverhalts im Remonstrationsverfahren sowie – nach erfolgloser Remonstration – im gerichtlichen Verfahren war entscheidend für den Erfolg. Dieser Fall unterstreicht die Bedeutung eines kompetent geführten Rechtsschutzes im Visumverfahren und zeigt zugleich, dass eine anwaltlich begleitete Remonstration und gerichtliche Geltendmachung der Rechte der Mandanten effektiv sein können.
Quellenangaben
[1] Urteil: zu den Nachweismitteln bzgl. des Rückkehrwillens (Rückreisetickets, der Nachweis finanzieller Mittel im Wohnsitzstaat, eines Arbeitsverhältnisses, Kontoauszüge und Immobilienbesitz sowie der Nachweis der Eingliederung im Wohnsitzstaat) siehe VG Berlin, Urteil vom 26.10.2012 - 22 K 30.12
[2] Urteil: zum Umfang des Beurteilungsspielraums beim Rückkehrwillen siehe BVerwG, Urteil vom 17.09.2015, 1 C 37.14; VG Berlin, Urteil vom 21.02.2014, Az. VG 4 K 232.11 V
[3] Visumhandbuch: Annullierung und Aufhebung von Schengen-Visa, 76. Ergänzungslieferung, Stand: 03/2023

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