Was ist ein Visum?

Anwalt erklärt, was ein Visum ist und wie sich das Visum von anderen Aufenthaltsdokumenten unterscheidet.
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Hier erfahren Sie
was ein Visum ist
wie sich das Visum ins System der Aufenthaltstitel einfügt
wie sich das Visum von der Aufenthaltserlaubnis unterscheidet
was ein Sichtvermerk ist
Inhaltsverzeichnis
1. Definition Visum
2. Unterschied Visum zum Aufenthaltstitel und zur Aufenthaltskarte
3. Unterschied Visum zu Aufenthaltserlaubnis
4. Unterschied Visum zur Niederlassungserlaubnis
5. Unterschied Visum zu Duldung
6. Unterschied Visum zu Aufenthaltsgestattung
7. Unterschied Visum zu Grenzübertrittsbescheinigung (GÜB)
8. Unterschied Visum zum Sichtvermerk und zur Aufenthaltsgenehmigung
9. FAQ
10. Fazit Erklärung Visum
1. Definition Visum
Ein Visum ist ein Aufenthaltstitel gemäß § 4 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 AufenthG und eine offizielle Erlaubnis, die es einer Person ermöglicht, in ein anderes Land einzureisen, sich dort aufzuhalten und/oder es zu durchqueren. Das Visum ist in Deutschland ein Verwaltungsakt im Sinne des § 35 VwVfG und unterliegt den allgemeinen Regeln des Verwaltungsverfahrensrechts. Der Begriff des Visums wird in vielen Kontexten synonym zu den Begriffen “Aufenthaltstitel” oder “Aufenthaltserlaubnis” gebraucht, obwohl dies dogmatisch falsch ist.
Was ist die Visumpflicht?
Ausländer bedürfen für die Einreise und den Aufenthalt im Bundesgebiet in der Regel ein Visum bzw. einen Aufenthaltstitel (§ 4 Abs. 1 S. 1 AufenthG). Das Visum wird in der Regel von der Botschaft oder dem Konsulat des Ziellandes ausgestellt und oft im Reisepass vermerkt, während Aufenthaltserlaubnisse von der Ausländerbehörde als Plastikkarte bzw. elektronischer Aufenthaltstitel (eAT) ausgestellt werden. Unabhängig von der Pflicht für Ausländer einen Aufenthaltstitel zu besitzen (§ 4 Abs. 1 S.1 AufenthG) gibt es auch die Pflicht für Ausländer, mit dem richtigen Visum einzureisen. Dies ist eine Voraussetzung für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis bei der Ausländerbehörde (§ 5 Abs. 2 AufenthG).
2. Unterschied Visum zum Aufenthaltstitel und zur Aufenthaltskarte
Das Visum ist eine Art des Aufenthaltstitels (§ 4 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 AufenthG). Der Begriff Aufenthaltstitel ist also ein Oberbegriff zum Visum und umfasst auch andere Formen von Aufenthaltsdokumenten (siehe § 4 Abs. 1 AufenthG). Es gibt die folgenden Aufenthaltstitel (siehe § 4 Abs. 1 AufenthG):
Visum im Sinne des § 6 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 3
Das Visum ist allerdings keine Aufenthaltskarte. Als Aufenthalts”karten” werden nicht Aufenthaltstitel aus dem Aufenthaltsgesetz (AufenthG) bezeichnet, sondern die Terminologie stammt aus dem Freizügigkeitsgesetz für EU-Bürger (FreizügG/EU). Aufenthaltskarten sind die Aufenthaltsrechte von EU-Bürgern und ggf. ihren Familienangehörigen. Für sie gelten spezielle Regeln nach dem europäischen Freizügigkeitsrecht. Der größte Unterschied zwischen Aufenthaltskarte und Aufenthaltstitel ist, dass Aufenthaltskarten das Aufenthaltsrecht nur bescheinigen (deklaratorische Wirkung), während Aufenthaltstitel das Aufenthaltsrecht begründen (konstitutive Wirkung). Dies ist einer der größten Vorteile, die europäische Bürger im Bezug auf das Aufenthaltsrecht gegenüber drittstaatsangehörigen Ausländern haben.
3. Unterschied Visum zur Aufenthaltserlaubnis
Zwischen dem Visum und einer Aufenthaltserlaubnis besteht dogmatisch und begrifflich ein wichtiger Unterschied. Zwar sind beide Aufenthaltstitel gemäß § 4 Abs. 1 AufenthG, allerdings wird das Visum zur Einreise nach Deutschland erteilt (also für den Grenzübertritt), während die Aufenthaltserlaubnis für den längeren Aufenthalt erteilt wird. Auch wird das Visum im Ausland von der Botschaft erteilt, während die Aufenthaltserlaubnis im Inland von der Ausländerbehörde am Wohnsitz des Ausländers erteilt wird. Das Visum ist in § 6 AufenthG (in Verbindung mit dem jeweiligen Aufenthaltszweck) geregelt, während die Aufenthaltserlaubnis in § 7 AufenthG (in Verbindung mit dem jeweiligen Aufenthaltszweck) geregelt ist.
4. Unterschied Visum zur Niederlassungserlaubnis
Ein Visum und eine Niederlassungserlaubnis unterscheiden sich vor allem hinsichtlich der Aufenthaltsdauer, des Zwecks und der damit verbundenen Rechte. Ein Visum ist eine befristete Erlaubnis zur Einreise und zum Aufenthalt in Deutschland. Es wird in der Regel von einer deutschen Auslandsvertretung im Herkunftsland ausgestellt und dient bestimmten Zwecken. Demgegenüber handelt es sich bei der Niederlassungserlaubnis um ein unbefristetes Aufenthaltsrecht (§ 9 AufenthG), das Personen erteilt wird, die sich bereits seit längerer Zeit rechtmäßig in Deutschland aufhalten. Sie gewährt umfassende Rechte, insbesondere einen uneingeschränkten Zugang zum Arbeitsmarkt.
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5. Unterschied Visum zu Duldung
Ein Visum und eine Duldung unterscheiden sich grundlegend in ihrem rechtlichen Charakter und Zweck. Ein Visum ist ein offizielles Einreisedokument und ein Aufenthaltstitel im Sinne des § 4 AufenthG. Eine Duldung hingegen ist kein Aufenthaltstitel, sondern lediglich eine vorübergehende Aussetzung der Abschiebung (§§ 60 ff. AufenthG). Sie wird Personen gewährt, die ausreisepflichtig sind, deren Abschiebung aber aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen (zum Beispiel Krankheit oder fehlende Reisedokumente) momentan nicht möglich ist. Auch lebensbedrohliche Umstände im Heimatland (z.B. existenzbedrohende wirtschaftliche Lage) können ein Duldungsgrund sein. Inhaber einer Duldung haben im Vergleich zu Inhabern eines Aufenthaltstitels einen wesentlich unsicheren Aufenthaltsstatus und weniger Rechte, da der Duldungsgrund jederzeit wegfallen und die Duldung dann entzogen werden kann.
6. Unterschied Visum zu Aufenthaltsgestattung
Ein Visum und eine Aufenthaltsgestattung unterscheiden sich deutlich in ihrer Funktion und rechtlichen Bedeutung. Ein Visum ist ein Aufenthaltstitel, der vor der Einreise nach Deutschland bei einer deutschen Auslandsvertretung beantragt wird. Es ermöglicht es einer Person, sich für einen bestimmten Zweck – etwa zum Arbeiten, Studieren oder zum Familiennachzug – und für eine festgelegte Dauer legal in Deutschland aufzuhalten. Die Aufenthaltsgestattung hingegen wird Personen erteilt, die in Deutschland Asyl beantragt haben (§ 55 AsylG) und sich während des laufenden Asylverfahrens im Land aufhalten. Die Gestattung ist kein Aufenthaltstitel, sondern erlaubt dem Asylbewerber lediglich, sich bis zur Entscheidung über den Asylantrag rechtmäßig in Deutschland aufzuhalten. Während das Visum also eine geplante und genehmigte Einreise und einen Aufenthalt ermöglicht, ist die Aufenthaltsgestattung ein vorläufiger Status im Rahmen eines Asylverfahrens. Im Vergleich zum Visum ist der Aufenthaltsstatus mit einer Aufenthaltsgestattung wesentlich unsicherer, da die Gestattung erlischt, wenn das Asylverfahren beendet ist bzw. der Antrag abgelehnt wird. Die Aufenthaltsgestattung hat im Gegensatz zum Visum auch deutlich weniger Rechte, insbesondere müssen sich Asylbewerber in der Regel in bestimmten Bereichen und Unterkünften aufhalten (§§ 44 ff. AsylG).
7. Unterschied Visum zu Grenzübertrittsbescheinigung (GÜB)
Ein Visum und eine Grenzübertrittsbescheinigung unterscheiden sich sowohl in ihrer Funktion als auch in ihrem rechtlichen Status erheblich. Ein Visum ist ein Aufenthaltstitel, der vor der Einreise bei einer deutschen Auslandsvertretung beantragt wird und dem Inhaber erlaubt, sich zu einem bestimmten Zweck – etwa zum Arbeiten, Studieren oder als Tourist – für einen festgelegten Zeitraum legal in Deutschland aufzuhalten. Eine Grenzübertrittsbescheinigung (GÜB) hingegen ist ein behördliches Dokument, das in der Regel Personen ausgestellt wird, die unerlaubt nach Deutschland eingereist sind. In der Grenzübertrittsbescheinigung ist in der Regel lediglich die Ausreisefrist festgelegt. Die Grenzübertrittsbescheinigung vermittelt also keine Rechte und bescheinigt lediglich den illegalen Aufenthalt. Insbesondere ist die Grenzübertrittsbescheinigung auch kein Aufenthaltstitel im Sinne des § 4 AufenthG.
8. Unterschied Visum zum Sichtvermerk und zur Aufenthaltsgenehmigung
Zwischen den Begriffen Visum und Sichtvermerk bestehen keine Unterschiede. Früher wurden Visa als „Sichtvermerke“ bezeichnet – ein Begriff, der darauf hinweist, dass die Genehmigung sichtbar in das Reisedokument eingetragen wurde. Der aufenthaltsrechtliche Begriff “Sichtvermerk” wird heute nur noch in alten völkerrechtlichen Abkommen verwendet, hat aber im deutschen Recht keine eigene Bedeutung mehr. Gleiches gilt für den Begriff der “Aufenthaltsgenehmigung”, der früher im Aufenthaltsrecht gebraucht wurde, heute aber nicht mehr.
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9. FAQ: Was ist ein Visum?
Was ist ein Visum?
Ein Visum ist ein Aufenthaltstitel gemäß § 4 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 AufenthG, der zur Einreise, zum Aufenthalt oder zur Durchreise durch Deutschland berechtigt. Es handelt sich um einen Verwaltungsakt, der meist von einer deutschen Botschaft im Ausland im Pass eingetragen wird.
Was ist ein Sichtvermerk und was bedeutet Aufenthaltsgenehmigung?
Der Begriff „Sichtvermerk“ ist eine veraltete Bezeichnung für das heutige Visum. Auch „Aufenthaltsgenehmigung“ war früher gebräuchlich, wird aber im heutigen Aufenthaltsrecht nicht mehr verwendet.
Was bedeutet Visumpflicht?
Ausländer benötigen in der Regel ein Visum zur Einreise nach Deutschland (§ 4 Abs. 1 S. 1 AufenthG). Die Erteilung eines korrekten Visums ist meistens Voraussetzung für eine spätere Aufenthaltserlaubnis im Inland (§ 5 Abs. 2 AufenthG).
Wie unterscheidet sich ein Visum von einem Aufenthaltstitel?
Ein Visum ist eine Form des Aufenthaltstitels. Weitere Aufenthaltstitel sind u.a. die Aufenthaltserlaubnis, die Blaue Karte EU oder die Niederlassungserlaubnis. Der Begriff Aufenthaltstitel ist also ein Oberbegriff (siehe Auflistung in § 4 AufenthG).
10. Fazit zu Definition Visum
Ein Visum ist ein spezifischer Aufenthaltstitel, der in der Regel zur Einreise nach Deutschland dient und von einer deutschen Auslandsvertretung ausgestellt wird. Es ist rechtlich klar vom Begriff „Aufenthaltstitel“ abzugrenzen, der als Oberbegriff auch andere Formen wie die Aufenthaltserlaubnis, Niederlassungserlaubnis oder Blaue Karte EU umfasst. Das Visum unterscheidet sich auch in seiner Funktion und Rechtswirkung deutlich von anderen Dokumenten wie der Duldung, der Aufenthaltsgestattung oder der Grenzübertrittsbescheinigung, die jeweils keinen Aufenthaltstitel darstellen und meist mit einem unsicheren Aufenthaltsstatus verbunden sind. Alte Begriffe wie „Sichtvermerk“ oder „Aufenthaltsgenehmigung“ sind heute nicht mehr gebräuchlich.
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Weiterführende Informationen
Quellenverzeichnis
[1] BeckOK AuslR/Maor, 1.7.2024, AUfenthG § 6 Rn. 1 - 25
