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Zustimmung Ausländerbehörde Visumverfahren

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Alle Informationen zur Zustimmung der Ausländerbehörde im Visumverfahren bei der Botschaft (§ 31 AufenthV).

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Hier erfahren Sie

  • was die Zustimmungspflicht der Ausländerbehörde ist

  • wann die Ausländerbehörde der Visumerteilung zustimmen muss

  • wie das innerbehördliche Zustimmungsverfahren abläuft

  • welche Ausnahmen es zur Zustimmungspflicht gibt

Inhaltsverzeichnis

1. Zustimmungserfordernis im Visumverfahren

2. Wann ist eine Zustimmung der Ausländerbehörde notwendig?

3. Zustimmung Ausländerbehörde Familiennachzug

4. Weitere Ausnahmen zur Zustimmungspflicht (§ 31 AufenthV)

5. Schweigefristverfahren

6. FAQ Zustimmung ABH

7. Fazit Zustimmung Ausländerbehörde im Visumverfahren

1. Zustimmungserfordernis im Visumverfahren

Dieser Artikel behandelt das Zustimmungserfordernis der Ausländerbehörde im Visumverfahren. Wenn ein Visum bei der Botschaft (Auslandsvertretung) im Ausland beantragt wird, dann muss die zuständige Ausländerbehörde am zukünftigen Wohnort grundsätzlich der Visumerteilung zustimmen (§ 31 AufenthV). Die Botschaft fragt in diesen Fällen die Zustimmung bei der Ausländerbehörde in einem innerbehördlichen Verfahren an. Dieses Zustimmungsverfahren zwischen Botschaft und Ausländerbehörde sollte nicht mit der Vorabzustimmung der Bundesagentur für Arbeit oder dem Zustimmungsverfahren bei der Bundesagentur für Arbeit verwechselt werden.

Bei der Zusammenarbeit zwischen den Auslandsvertretungen und den Ausländerbehörden gilt, dass die Auslandsvertretungen gemäß § 71 Abs. 2 AufenthG eigenständig über die Erteilung von Visa entscheiden. Die Zustimmung der Ausländerbehörde nach § 31 Abs. 1 AufenthV stellt dabei eine verwaltungsinterne Beteiligungsform dar. Für die Beteiligung der Ausländerbehörde sind das Antragsformular, Kopien der antragsbegründenden Unterlagen (mit dem Stempelvermerk „Original lag vor“) sowie gegebenenfalls Befragungsbögen oder Anhörungsvermerke mitsamt dem Votum der Auslandsvertretung an die Ausländerbehörde zu übermitteln. Die Weiterleitung dieser Unterlagen an die zuständige Ausländerbehörde erfolgt über das Bundesverwaltungsamt in Köln.

2. Wann ist eine Zustimmung der Ausländerbehörde notwendig?

Eine Zustimmung der Ausländerbehörde zur Visumerteilung ist grundsätzlich immer dann erforderlich, wenn es sich nicht um ein Visum zu Ausbildungs- oder Studienzwecken (Abschnitt 3 des AufenthG) oder zu Erwerbszwecken (Abschnitt 4 des AufenthG) handelt (§ 31 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AufenthV). Selbst in Fällen in denen ein Ausbildungs- oder Arbeitsvisum beantragt wird, muss die Ausländerbehörde allerdings in folgenden Fällen zustimmen:


  • Ausländer will eine selbstständige Tätigkeit in Deutschland ausüben

  • Ausländer beantragt einen Schulbesuch in Deutschland (§ 16f Abs. 2 AufenthG)

  • Ausländer will in Deutschland eine Ausbildung oder ein Studium absolvieren und hat sich bereits einmal mit Duldung oder Gestattung in Deutschland aufgehalten oder wurde bereits einmal abgeschoben.

In diesen Fällen muss also die Ausländerbehörde zustimmen, auch wenn die Visumerteilung eigentlich zustimmungsfrei wäre (Rückausnahmen). Es gibt weitere einzelfallspezifische Ausnahmen, die Ihnen gerne einer unserer Rechtsanwälte für Migrationsrecht erläutert.


Im Ergebnis ist also eine Zustimmung der Ausländerbehörde vor allem für die folgenden praxisrelevanten Fälle erforderlich:


  • Familiennachzug (siehe aber unten zu Ausnahmen)

  • alle humanitären Aufenthalte (§§ 25 ff. AufenthG)

  • besondere Aufenthaltsrechte

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3. Zustimmung Ausländerbehörde Familiennachzug

Beim Familiennachzug nach Deutschland spielt die Zustimmung der Ausländerbehörde eine zentrale Rolle – insbesondere bei der Visumerteilung. In der Praxis ist die Prüfung durch die Ausländerbehörde oft strenger als die durch die deutsche Auslandsvertretung. Besonders relevant ist die Sicherung des Lebensunterhalts: Häufig verlangen die Behörden einen unbefristeten Arbeitsvertrag und das erfolgreiche Bestehen der Probezeit, bevor sie ihre Zustimmung erteilen. Ohne diese Zustimmung kann das Visum für den Familiennachzug nicht bewilligt werden, selbst wenn andere Voraussetzungen erfüllt sind.


Es gibt jedoch Ausnahmen vom Zustimmungserfordernis der Ausländerbehörde bei der Visumerteilung zum Familiennachzug bei der Botschaft: Wenn der in Deutschland lebende Ehepartner selbst einen Aufenthaltstitel zum Zweck der Erwerbstätigkeit oder Ausbildung besitzt, ist in der Regel keine Zustimmung der Ausländerbehörde für den nachziehenden Ehegatten und die Kinder erforderlich (§ 31 Abs. 1 S. 2 AufenthV). Voraussetzung ist aber, dass der Visumantrag in engem zeitlichem Zusammenhang (in der Praxis meist ca. 6 Monate nach Antragstellung des Stammberechtigen) mit dem des Stammberechtigten gestellt wird und die Ehe oder Lebenspartnerschaft bereits zum Zeitpunkt der Antragstellung besteht. In solchen Fällen muss die Ausländerbehörde der Visumerteilung dann nicht zustimmen, was das Verfahren deutlich schneller und unkomplizierter macht.

4. Weitere Ausnahmen zur Zustimmungspflicht (§ 31 AufenthV)

Abgesehen vom Familiennachzug sieht die Aufenthaltsverordnung weitere Ausnahmen zur Zustimmungspflicht der Ausländerbehörde bei der Visumerteilung vor. In folgenden Fällen wird keine Zustimmung der Ausländerbehörde benötigt:


  • oberste Landesbehörde hat der Visumerteilung zugestimmt (§ 32 AufenthV)

  • Visum für Spätaussiedler (§ 33 AufenthV)

  • manche von Deutschland geförderte Wissenschaftler und Studenten (§ 34 AufenthV)

  • bestimmte Arbeitsaufenthalte und Praktika (§ 35 AufenthV)

  • dienstlicher Aufenthalt ausländischer Streitkräfte (§ 36 AufenthV)

  • Anwendungsfälle der sogenannten Nichtbeschäftigungsfiktionen (§ 37 AufenthV)


Ob Ihr Visum der Zustimmungspflicht der Ausländerbehörde unterliegt oder nicht, kann durchaus kompliziert zu beantworten sein. Im Zweifel ist deshalb die Einholung rechtlichen Rats angezeigt.

5. Schweigefristverfahren

Für bestimmte Personengruppen, bei denen eine zügige Visumerteilung im besonderen Interesse der Bundesrepublik Deutschland liegt, sieht das Aufenthaltsrecht ein beschleunigtes Verfahren vor – das sogenannte Schweigefristverfahren gemäß § 31 Abs. 1 Satz 3 AufenthV. Hierbei gilt die Zustimmung der Ausländerbehörde als automatisch erteilt, wenn innerhalb einer Frist von 10 Tagen keine Einwände durch die Ausländerbehörde gegenüber der Botschaft geäußert werden. Dieses Eilverfahren ermöglicht eine deutlich schnellere Bearbeitung des Visumantrags.

Das Schweigefristverfahren kommt allerdings nur für einen klar definierten Personenkreis in Betracht. Hierzu gehören insbesondere Personen, die einen relevanten Voraufenthalt hatten, also bereits einmal mit Duldung oder Gestattung in Deutschland waren oder bereits einmal abgeschoben wurden. Diese Personen benötigen grundsätzlich auch bei Ausbildungs- oder Erwerbsaufenthalten die Zustimmung der Ausländerbehörde bei der Visumbeantragung, obwohl für Ausbildungs- und Erwerbsvisa eigentlich keine Zustimmung der Ausländerbehörde erforderlich ist. Für sie kommt allerdings dann ggf. das Schweigefristverfahren zur Anwendung. Es gibt weitere entsprechende Ausnahmen. Gerne berät Sie hierzu im Einzelfall einer unserer Rechtsanwälte.

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6. FAQ

Was bedeutet die Zustimmung der Ausländerbehörde im Visumverfahren?

Wenn ein Visum bei einer deutschen Botschaft im Ausland beantragt wird, muss in vielen Fällen die Ausländerbehörde am zukünftigen Wohnort in Deutschland zustimmen. Ohne diese Zustimmung kann das Visum nicht erteilt werden, wenn die Zustimmung notwendig ist.


In welchen Fällen ist die Zustimmung erforderlich?

Die Zustimmung ist grundsätzlich immer dann notwendig, wenn es sich nicht um ein Visum zu Ausbildungs- oder Erwerbszwecken handelt. Auch bei bestimmten Konstellationen (z. B. bei Voraufenthalt mit Duldung oder nach Abschiebung) ist die Zustimmung erforderlich – selbst bei Arbeits- oder Ausbildungsvisa.


Ist für den Familiennachzug immer eine Zustimmung der Ausländerbehörde erforderlich?

Nein. Wenn der in Deutschland lebende Ehepartner einen Aufenthaltstitel zur Erwerbstätigkeit oder Ausbildung besitzt und der Antrag im engen zeitlichen Zusammenhang gestellt wird, ist keine Zustimmung notwendig (§ 31 Abs. 1 S. 2 AufenthV). In allen anderen Fällen ist die Zustimmung in der Regel erforderlich.


Wer entscheidet letztlich über die Visumerteilung – die Auslandsvertretung oder die Ausländerbehörde?

Die Entscheidung trifft die Auslandsvertretung. Die Zustimmung der Ausländerbehörde ist dabei eine notwendige Voraussetzung, wenn sie gesetzlich vorgeschrieben ist. Die Ausländerbehörde wird im Verfahren also beteiligt, entscheidet aber nicht selbstständig über das Visum.

7. Fazit

Die Zustimmung der Ausländerbehörde spielt im Visumverfahren eine wichtige Rolle und ist in vielen Fällen Voraussetzung für die Erteilung eines Visums durch die deutsche Auslandsvertretung. Als Grundregel gilt jedoch, dass Ausbildungs- und Arbeitsvisa keine Zustimmung der Ausländerbehörde benötigen, solange der Visumantragsteller nicht bereits mit Duldung oder Gestattung in Deutschland war oder bereits einmal abgeschoben wurde. Insbesondere beim Familiennachzug sowie bei humanitären und besonderen Aufenthaltsrechten ist eine Zustimmung aber meistens erforderlich. Gleichzeitig gibt es zahlreiche Ausnahmen, wobei die wichtigste die Antragstellung für Familiennachzugsvisa “im zeitlichen Zusammenhang” mit dem Arbeitsvisum des Ehepartners ist.

Das sogenannte Schweigefristverfahren kann in bestimmten Fällen zu einer schnelleren Entscheidung führen, wenn die Ausländerbehörde nicht rechtzeitig reagiert. Das Schweigefristverfahren findet allerdings nur in sehr speziellen Konstellationen Anwendung. Insgesamt ist das Zustimmungsverfahren komplex und oft einzelfallabhängig – eine rechtliche Beratung ist daher in vielen Fällen empfehlenswert, um das Visumverfahren schnell und effizient durchzuführen.

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