
Job-Seeker-Visum
Einem Ausländer wird nach erfolgreichem Abschluss eines Studiums im Bundesgebiet im Rahmen eines Aufenthalts nach § 16b oder § 16c eine Aufenthaltserlaubnis zur Suche nach einer Erwerbstätigkeit erteilt (Job-Seeker-Visum). Das Job-Seeker-Visum kann auch erteilt werden, wenn eine Forschungstätigkeit, eine qualifizierte Berufsausbildung oder eine Anpassungsmaßnahme in Deutschland abgeschlossen wurde.
Zugehörige Rechtsquelle: § 20 AufenthG
Zugehöriger VISAGUARD-Artikel: Job-Seeker-Visum
Journalisten-Visum
Journalisten können ein Visum für Deutschland erhalten, wenn ihre Tätigkeit vom Presse- und Informationsamt der Bundesregierung anerkannt ist oder sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland im Inland beibehalten und in Deutschland journalistisch tätig werden, solange die Dauer der Tätigkeit 90 Tage innerhalb eines Zeitraums von zwölf Monaten nicht übersteigt.
Zugehörige Rechtsquelle: § 18 BeschV
Zugehöriger VISAGUARD-Artikel: Journalisten-Visum
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