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Aufhebung von Schengen-Visa

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Alle Informationen vom Fachanwalt für Immigration zur Annulierung und Aufhebung von Schengen-Visa in Deutschland.

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Hier erfahren Sie

  • was die Aufhebung, und Rücknahme von Schengenvisa bedeutet

  • wann Schengen-Visa aufgehoben werden können

  • wie der Verfahrensablauf bei der Aufhebung von Schengenvisa ist

  • wie Sie sich gegen eine Aufhebung wehren können

Inhaltsverzeichnis

1. Rücknahme und Widerruf Schengenvisum

2. Wann wird ein Schengenvisum aufgehoben?

3. Wie funktioniert die Aufhebung von Schengenvisa?

4. Rechte von Betroffenen Aufhebung Schengen-Visum

5. FAQ

6. Fazit Aufhebung von Schengenvisa

1. Rücknahme und Widerruf Schengenvisum

Die Aufhebung oder Annullierung (Rücknahme und Widerruf) eines Schengen-Visums ist ein bedeutsamer Eingriff in das Aufenthaltsrecht einer Drittstaatsangehörigen Person und wird in der Regel dann vorgenommen, wenn entweder die Voraussetzungen für die Visumerteilung von Anfang an nicht vorlagen oder nachträglich entfallen sind. Rechtsgrundlage ist insbesondere Art. 34 Visakodex, ergänzt durch nationale Vorschriften wie das Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG). Ziel der Rücknahme oder des Widerrufs des Schengenvisums ist es, einen rechtswidrigen Aufenthalt im Schengen-Raum zu verhindern, wenn das Visum zu Unrecht ausgestellt oder durch veränderte Umstände hinfällig geworden ist.

Ein Schengen-Visum kann annulliert werden, wenn sich herausstellt, dass die Voraussetzungen bereits zum Zeitpunkt der Ausstellung nicht erfüllt waren – insbesondere bei arglistiger Täuschung, etwa durch falsche Angaben oder gefälschte Unterlagen. Demgegenüber liegt eine Aufhebung vor, wenn das Visum ursprünglich rechtmäßig erteilt wurde, aber nachträglich eine relevante Voraussetzung entfällt.

2. Wann wird ein Schengenvisum aufgehoben?

Die Aufhebung (bzw. Rücknahme oder Widerruf) eines Schengen-Visums setzt voraus, dass nach der Visumerteilung eine maßgebliche Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit des Visums entfällt. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn der Visumsinhaber nach Ausstellung des Visums im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben wird oder wenn er als Gefahr für die öffentliche Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit im Sinne von Art. 2 Nr. 21 Schengener Grenzkodex gilt. Solche Einstufungen erfolgen regelmäßig, wenn einschlägige Erkenntnisse aus nationalen Sicherheitsdatenbanken vorliegen oder strafrechtlich relevante Vorfälle bekannt werden.

Weitere Gründe für die Aufhebung ergeben sich aus Art. 32 Abs. 1 Visakodex, darunter etwa der Wegfall der Rückkehrbereitschaft, unzureichende finanzielle Mittel zur Sicherung des Lebensunterhalts oder nachträglich bekannt gewordene falsche Angaben im Visumantrag. Auch kann das Visum auf Antrag des Inhabers aufgehoben werden (Art. 34 Abs. 3 VK). Die Aufhebung ist unverzüglich nach Bekanntwerden der relevanten Umstände vorzunehmen, um eine weitere Nutzung des Visums rechtswirksam zu unterbinden.

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3. Wie funktioniert die Aufhebung von Schengenvisa?

Die Zuständigkeit für Annullierung und Aufhebung (bzw. Rücknahme oder Widerruf) liegt in der Regel bei der deutschen Auslandsvertretung, die das Visum erteilt hat. In Ausnahmefällen können auch andere Schengen-Staaten, die Bundespolizei an der Außengrenze oder örtlich zuständige Ausländerbehörden tätig werden (sogenannte Amtshilfe). Verfahrensrechtlich ist insbesondere eine Anhörung der betroffenen Person vor Erlass des Bescheids erforderlich, die in dringenden Fällen nachgeholt werden kann. Um die Rechtswirkung sofort eintreten zu lassen, kann die sofortige Vollziehung gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO angeordnet werden – etwa wenn ein öffentliches Interesse an der sofortigen Verhinderung der Einreise besteht. Diese Anordnung ist besonders zu begründen und setzt eine Verhältnismäßigkeitsprüfung voraus.

Eine zentrale Rolle spielt die Bekanntgabe des Bescheids an den Betroffenen, entweder persönlich in der Auslandsvertretung oder – falls erforderlich – auf postalischem Weg. Mit der Aushändigung wird das Visum durch Durchstreichen, Stempelung und Zerstörung optischer Sicherheitsmerkmale im Originalpass ungültig gemacht, um eine missbräuchliche Verwendung auszuschließen.

4. Rechte von Betroffenen Aufhebung Schengen-Visum

Wird ein erteiltes Schengen-Visum nachträglich aufgehoben, widerrufen oder zurückgenommen, stellt dies einen belastenden Verwaltungsakt dar, der für Sie weitreichende Konsequenzen haben kann. Doch Sie sind diesem behördlichen Eingriff nicht schutzlos ausgeliefert. Vielmehr stehen Ihnen verschiedene Rechte und Rechtsmittel zur Verfügung, um sich gegen die Aufhebung eines Visums zu wehren.

Auch sieht Art. 34 Abs. 6 Visakodex ein Recht auf Rechtsbehelf vor: Der Betroffene kann gegen die Entscheidung Widerspruch einlegen oder direkt Klage beim Verwaltungsgericht erheben. In Deutschland richtet sich das Verfahren nach den Grundsätzen des Verwaltungsverfahrensgesetzes und der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Der Antragsteller kann die Rechtmäßigkeit der Aufhebungsentscheidung gerichtlich überprüfen lassen, wobei insbesondere die Verhältnismäßigkeit und das rechtliche Gehör eine zentrale Rolle spielen. Gerne berät Sie hierzu einer unserer Rechtsanwälte.

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5. FAQ

Was bedeutet die Aufhebung eines Schengenvisums?
Die Aufhebung (Rücknahme oder Widerruf) eines Schengenvisums bedeutet, dass das Visum nachträglich für ungültig erklärt wird. Dies erfolgt, wenn entweder die Voraussetzungen von Anfang an nicht erfüllt waren oder sich später maßgeblich geändert haben (z. B. Sicherheitsbedenken oder Wegfall der Rückkehrbereitschaft).


Wann wird ein Schengenvisum aufgehoben?
Ein Visum wird aufgehoben, wenn nachträglich bekannt wird, dass die erteilten Angaben falsch waren, der Antragsteller im SIS ausgeschrieben ist oder andere Versagungsgründe wie fehlende finanzielle Mittel oder sicherheitsrechtliche Bedenken vorliegen. Auch eine freiwillige Rückgabe des Visums ist möglich.


Welche Behörde ist für die Aufhebung eines Schengenvisums zuständig?
Zuständig ist in der Regel die deutsche Auslandsvertretung, die das Visum ausgestellt hat. In Ausnahmefällen kann auch die Bundespolizei, eine andere Schengen-Staatenvertretung oder die Ausländerbehörde vor Ort zuständig sein. Die Maßnahme kann mit sofortiger Vollziehung verbunden werden.


Wie wird die Aufhebung eines Visums durchgeführt?
Die Entscheidung wird durch einen förmlichen Bescheid bekannt gegeben und das Visum im Reisepass durchgestrichen oder entwertet. Die Anhörung des Betroffenen ist rechtlich vorgeschrieben und kann nur in besonderen Fällen nachgeholt werden. Die Maßnahme muss verhältnismäßig sein.

6. Fazit

Die Aufhebung eines Schengen-Visums ist ein gravierender Schritt mit unmittelbaren Auswirkungen auf die Reise- und Aufenthaltsfreiheit im Schengen-Raum. Sie erfolgt in der Regel dann, wenn sich nach Visumerteilung herausstellt, dass eine maßgebliche Voraussetzung – etwa die Rückkehrbereitschaft oder die Einhaltung sicherheitsrechtlicher Anforderungen – nicht mehr gegeben ist. Rechtsgrundlagen finden sich im Visakodex, dem Verwaltungsverfahrensgesetz sowie der Verwaltungsgerichtsordnung. Die Entscheidung über die Visumsaufhebung trifft die zuständige Auslandsvertretung oder – in bestimmten Fällen – die Grenz- oder Ausländerbehörde. Betroffene sind bei der Aufhebung eines Schengenvisums nicht rechtlos: Art. 34 Abs. 6 Visakodex garantiert ein effektives Rechtsbehelfsverfahren, das sowohl Widerspruch als auch gerichtliche Klage ermöglicht. Wer von einer Visumsaufhebung betroffen ist, sollte umgehend rechtliche Beratung in Anspruch nehmen, um Fristen zu wahren und die Erfolgsaussichten eines Verfahrens realistisch einschätzen zu lassen.

Weiterführende Informationen

Quellenverzeichnis

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