Blaue Karte Ablehnungsgründe

Bei dem Vorliegen dieser Gründe kann die Blaue Karte EU abgelehnt werden.
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Hier erfahren Sie
wann die Blaue Karte abgelehnt werden kann
was bei der Blauen Karte und internationalem Schutz gilt
was bei der Blauen Karte und Asyl gilt
wie der Titelwechsel mit der Blauen Karte funktioniert
Inhaltsverzeichnis
1. Ablehnungsgründe Blaue Karte EU
2. Blaue Karte EU internationaler Schutz
3. Blaue Karte Asyl
4. Blaue Karte EU Titel wechseln
5. FAQ
6. Fazit
1. Blaue Karte EU: Ablehnungsgründe, Schutzstatus, Asyl und Titelwechsel
Die Blaue Karte EU kann abgelehnt werden, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen nach § 18g in Verbindung mit § 19f Aufenthaltsgesetz nicht erfüllt sind. Dazu zählen insbesondere das Fehlen eines Arbeitsvertrags oder eines konkreten Arbeitsplatzangebots mit einem bestimmten Mindestgehalt sowie unzureichende Qualifikationen des Antragstellers. Auch wenn Zweifel an der Echtheit der vorgelegten Dokumente bestehen oder ein Beschäftigungsverbot greift, ist eine Ablehnung rechtlich zulässig.
Darüber hinaus nennt § 19f Abs. 1 spezielle Personengruppen, für die die Blaue Karte EU generell nicht anwendbar ist. Dazu gehören unter anderem Personen mit einem Schutzstatus wie Asylberechtigte oder anerkannte Flüchtlinge, Personen mit einer Duldung sowie Drittstaatsangehörige, die in einem anderen EU-Staat eine langfristige Aufenthaltsberechtigung nach der Daueraufenthaltsrichtlinie besitzen. Diese Personen sind vom Anwendungsbereich der Blauen Karte ausgeschlossen, da für sie andere aufenthaltsrechtliche Regelungen gelten.
2. Blaue Karte EU und internationaler Schutz
Insbesondere Personen, die in Deutschland oder einem anderen EU-Mitgliedstaat einen internationalen Schutzstatus erhalten haben, sind nach Art. 3 Abs. 2 lit. e der Richtlinie (EU) 2021/1883 von der Blauen Karte EU ausgeschlossen. Der deutsche Gesetzgeber hat dies durch § 19f Abs. 1 Nr. 3 umgesetzt. Ziel dieser Regelung ist es, Überschneidungen mit anderen Aufenthaltstiteln zu vermeiden und die Blaue Karte auf hochqualifizierte Erwerbsmigration zu beschränken. Der Gesetzgeber unterscheidet hier also klar zwischen Fluchtmigration und Arbeitsmigration.
Auch Inhaber eines langfristigen Aufenthaltsrechts in einem anderen EU-Mitgliedstaat, die in Deutschland erwerbstätig werden möchten, fallen nicht unter die Regelungen der Blauen Karte EU. Für sie ist in der Regel § 38a AufenthG einschlägig, der den Aufenthalt zur Ausübung einer Beschäftigung unter erleichterten Bedingungen ermöglicht. Der Gesetzgeber hat hier eine klare Abgrenzung zur Blauen Karte geschaffen, um die Systematik der Aufenthaltstitel beizubehalten.
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3. Blaue Karte und Asyl
Personen, die in Deutschland einen Asylantrag gestellt haben, sind grundsätzlich nicht berechtigt, während des laufenden Verfahrens eine Blaue Karte EU zu erhalten (§ 10 AufenthG). Erst nach Abschluss des Asylverfahrens und nur dann, wenn kein Schutzstatus erteilt wurde oder dieser aufgegeben wird, kann ein Wechsel in den Aufenthaltstitel nach § 18g AufenthG in Betracht gezogen werden. Die Blaue Karte ist ein Aufenthaltstitel zur Erwerbstätigkeit und setzt damit voraus, dass kein aufenthaltsrechtliches Vorverfahren wie ein Asylverfahren mehr anhängig ist.
Wenn eine Person als Flüchtling im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention anerkannt wurde, kommt ebenfalls keine Blaue Karte EU in Betracht. Derartige Schutzberechtigte sind durch den § 19f Abs. 1 ausdrücklich vom Anwendungsbereich ausgeschlossen. Ziel dieser Regelung ist es, die migrationsrechtlichen Systeme für Schutzsuchende und Erwerbsmigranten voneinander zu trennen und parallele Verfahren zu vermeiden.
4. Titelwechsel mit der Blauen Karte EU
Ein direkter Wechsel von einem humanitären Aufenthaltstitel in die Blaue Karte EU ist also gesetzlich ausgeschlossen. Wer also aktuell aus humanitären Gründen in Deutschland lebt, kann die Blaue Karte EU nicht unmittelbar beantragen. Das bedeutet jedoch nicht, dass der Weg zur Blauen Karte grundsätzlich versperrt ist. Eine gängige Strategie ist es beispielsweise, zunächst einen anderen Aufenthaltstitel zu beantragen, etwa nach § 18b Abs. 1 AufenthG für akademische Fachkräfte. Sobald dieser Titel bewilligt wurde, besteht die Möglichkeit, in einem zweiten Schritt die Blaue Karte EU zu beantragen. In diesem Fall erfolgt der Wechsel nicht mehr direkt aus dem humanitären Schutz, sondern aus einem regulären Aufenthaltstitel – was rechtlich zulässig ist.
Insbesondere in Berlin wird diese Vorgehensweise vom Landesamt für Einwanderung (LEA) häufig angewendet, beispielsweise bei Antragstellern aus der Ukraine. Dort ist es möglich, durch diesen Zwischenschritt doch noch an die Blaue Karte EU zu gelangen – vorausgesetzt, die fachlichen und formalen Voraussetzungen werden erfüllt. Wichtig zu wissen: In anderen Bundesländern oder bei anderen Ausländerbehörden kann diese Praxis abgelehnt werden. Es gibt also keine bundesweit einheitliche Handhabung, und der Erfolg hängt oft vom jeweiligen Ermessensspielraum der Behörde ab. Eine gute Vorbereitung und gegebenenfalls anwaltliche Begleitung sind daher empfehlenswert.
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5. FAQ Humanitäre Gründe Blaue Karte
Kann man mit einem Schutzstatus eine Blaue Karte EU bekommen?
Nein. Anerkannte Schutzberechtigte – etwa Flüchtlinge oder subsidiär Schutzberechtigte – sind gesetzlich vom Anwendungsbereich der Blauen Karte ausgeschlossen. Es gibt allerdings Ausnahmen und Sonderregelungen. Im Zweifel sollten Sie einen Rechtsanwalt befragen.
Gilt die Blaue Karte EU auch für Asylbewerber?
Nein. Während des laufenden Asylverfahrens ist die Erteilung einer Blauen Karte häufig ausgeschlossen. Erst nach Verfahrensende und ohne Schutzstatus kann ein Antrag geprüft werden.
Ist ein Wechsel von einem anderen Aufenthaltstitel zur Blauen Karte möglich?
Ja, sofern alle Voraussetzungen nach § 18g erfüllt sind. Ein anderer Aufenthaltstitel kann dann als "Zwischenschritt" zur Blauen Karte EU beantragt werden.
6. Fazit Blaue Karte gesetzliche Ablehnungsgründe
Die Blaue Karte EU ist ein zentraler Aufenthaltstitel für hochqualifizierte Fachkräfte. Ihre Erteilung kann jedoch in mehreren Fallgruppen rechtlich ausgeschlossen sein. Dies betrifft insbesondere Personen mit Schutzstatus, laufendem Asylverfahren oder einer bereits bestehenden langfristigen Aufenthaltsberechtigung in einem anderen EU-Staat. Ein Titelwechsel ist nur möglich, wenn die spezialgesetzlichen Ausschlussgründe nicht greifen und alle Voraussetzungen erfüllt sind. Für Arbeitgeber und Antragsteller ist daher eine frühzeitige Prüfung der individuellen Voraussetzungen unerlässlich.
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Weiterführende Informationen
Quellenverzeichnis
[1] Timmermann/Uznanski/Mävers/Klaus, Beschäftigung ausländischer Mitarbeiter, 2. Aufl. 2025
Bundesministeriums des Innern und für Heimat (BMI), Anwendungshinweise zum Fachkräfteeinwanderungsgesetz, Stand: Rechtslage ab 1. Juni 2024, [2] § 19f
Verwaltungsanweisungen zum Aufenthalt in Berlin (VAB), Stand 18.02.2025, § 19f
