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Voraussetzungen Blaue Karte EU

Alles zu den Voraussetzungen, die Sie für die Blaue Karte EU erfüllen müssen (Anwalt Immigration).

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Hier erfahren Sie ...
  • die notwendige Gehaltshöhe und Ausnahmen zur Gehaltshöhe

  • wie die Anerkennung des Hochschulabschlusses funktioniert

  • wann der Arbeitsvertrag der Blauen Karte EU rechtmäßig ist

  • ob Sie eine besondere Berufsausübungserlaubnis benötigen

Inhaltsverzeichnis

1. Voraussetzungen Blaue Karte für Hochschulabsolventen

2. Hochschulabschluss, Berufserlaubnis und Qualifikationsbezug

3. Die Blaue Karte für IT-Spezialisten

4. Die Blaue Karte für Berufsanfänger

5. FAQ Blaue Karte Voraussetzungen

6. Fazit Blaue Karte Voraussetzungen

1. Voraussetzungen Blaue Karte für Hochschulabsolventen

Wer als Drittstaatsangehöriger mit einem Hochschulabschluss in Deutschland arbeiten möchte, kann die Blaue Karte EU beantragen. Voraussetzung dafür ist ein rechtmäßiger Arbeitsvertrag mit einem deutschen Unternehmen sowie ein anerkannter Hochschulabschluss. Der Vertrag muss für mindestens sechs Monate gelten und darf keine Verstöße gegen deutsche Arbeits- und Aufenthaltsgesetze enthalten.

Zudem muss das Gehalt eine festgelegte Mindesthöhe erreichen. Für das Jahr 2025 beträgt diese Grenze 48.300 Euro brutto pro Jahr. Liegt ein sogenannter Mangelberuf vor – etwa im MINT-Bereich – oder handelt es sich um einen Berufsanfänger, reicht auch ein Jahresgehalt von 43.759,80 Euro aus. Die Gehaltsgrenze ist an die Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung gekoppelt und wird jährlich angepasst.

2. Hochschulabschluss, Berufserlaubnis und Qualifikationsbezug

Für die Blaue Karte EU benötigen Antragsteller einen anerkannten Hochschulabschluss. Ein deutscher Abschluss wird automatisch akzeptiert. Für ausländische Abschlüsse ist eine Anerkennung in der Anabin-Datenbank oder über eine Zeugnisbewertung der ZAB notwendig. Fehlt diese Anerkennung, wird der Antrag meistens von Botschaft oder Ausländerbehörde abgelehnt.

Darüber hinaus muss ein sogenannter Qualifikationszusammenhang bestehen: Die im Studium erworbenen Kenntnisse müssen im neuen Job (zumindest mittelbar) zur Anwendung kommen. Bei reglementierten Berufen – wie Ärzten, Ingenieuren oder Anwälten – ist zusätzlich eine Berufsausübungserlaubnis erforderlich. Personen über 45 Jahre müssen außerdem eine angemessene Altersvorsorge nachweisen. Zuletzt müssen auch die sogenannten allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des § 5 AufenthG nachgewiesen werden (z.B. gültiger Pass).

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3. Die Blaue Karte für IT-Spezialisten

Eine Besonderheit gilt für IT-Spezialisten: Sie benötigen keinen Hochschulabschluss, wenn sie mindestens drei Jahre innerhalb der letzten sieben Jahre Berufserfahrung auf Fachkraftniveau nachweisen können (§ 18g Abs. 2 AufenthG). Diese Erfahrung kann durch Arbeitszeugnisse, Lebenslauf oder detaillierte Tätigkeitsbeschreibungen belegt werden.

Auch für diese Gruppe gilt die reduzierte Gehaltsgrenze von 43.759,80 Euro jährlich. Voraussetzung ist, dass die angestrebte Tätigkeit in Deutschland ebenfalls auf Fachkraftniveau liegt und keine anderen Ausschlussgründe wie ein laufendes Asylverfahren in der EU vorliegen. Besonders in Städten wie Berlin ist der Bedarf an IT-Fachkräften groß, weshalb das Verfahren für diese Zielgruppe stark erleichtert wurde.

4. Die Blaue Karte für Berufsanfänger

Seit dem 18.11.2023 ist es auch für Berufsanfänger möglich, die Blaue Karte EU zu erhalten. Das war zuvor kaum realisierbar, da viele Einsteiger nicht direkt das reguläre Mindestgehalt erreichten. Nun reicht für sie das Gehaltsniveau der Mangelberufe – 43.759,80 Euro brutto pro Jahr im Jahr 2025 – aus, wenn der Hochschulabschluss nicht älter als drei Jahre ist.

Diese Erleichterung hilft jungen Fachkräften, direkt nach dem Studium in den deutschen Arbeitsmarkt einzusteigen. Voraussetzung bleibt ein inländischer Arbeitsvertrag sowie ein Qualifikationszusammenhang zwischen Studium und Beruf. VISAGUARD unterstützt Sie gern bei der Prüfung dieser Voraussetzungen und der Vorbereitung der Antragsunterlagen.

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5. FAQ Voraussetzungen Blaue Karte

Welche Voraussetzungen gelten grundsätzlich für die Blaue Karte EU?

Für die Beantragung der Blauen Karte EU benötigen Sie einen rechtmäßigen Arbeitsvertrag mit einem deutschen Arbeitgeber, ein bestimmtes Bruttojahresgehalt und – außer bei IT-Spezialisten – einen anerkannten Hochschulabschluss. Zusätzlich müssen allgemeine Anforderungen wie ein gültiger Pass, Krankenversicherung und ein plausibles Gesamtantragsbild erfüllt sein.


Was gilt als „rechtmäßiger Arbeitsvertrag“?

Der Vertrag muss mit einem Unternehmen abgeschlossen sein, das seinen Sitz in Deutschland hat, mindestens sechs Monate laufen und darf keine Verstöße gegen deutsche Arbeits- oder Aufenthaltsgesetze enthalten (z. B. Arbeitszeiten und Urlaubsgesetze).


Wie hoch muss das Gehalt 2025 sein?

Für reguläre Fälle liegt die Gehaltsgrenze bei 48.300 Euro brutto im Jahr. Für Mangelberufe, IT-Spezialisten und Berufsanfänger gilt die reduzierte Grenze von 43.759,80 Euro. Die Höhe wird jährlich neu festgelegt.


Was ist ein anerkannter Hochschulabschluss?

Ein deutscher Hochschulabschluss gilt automatisch als anerkannt. Ausländische Abschlüsse müssen entweder in der Anabin-Datenbank als „entspricht“ bzw. „gleichwertig“ gelistet sein oder durch eine Zeugnisbewertung der ZAB anerkannt werden.


Was bedeutet Qualifikationszusammenhang?

Für die Blaue Karte muss Ihr Job in Deutschland einen fachlichen Bezug zu Ihrem Studium haben. Die im Studium erworbenen Kenntnisse sollen im Beruf verwendet werden – eine mittelbare oder teilweise Anwendung genügt oft bereits. Wenn Sie diese Voraussetzung nicht erfüllen, müssen Sie einen Aufenthaltstitel für akademische Fachkräfte gemäß § 18b AufenthG beantragen.


Wann ist eine Berufsausübungserlaubnis erforderlich?

Bei reglementierten Berufen wie Ärzten, Anwälten oder Ingenieuren ist in der Regel eine Berufsausübungserlaubns erforderlich. Bei Ingenieuren reicht es aber oft, den Titel nicht zu führen (z. B. "Projektmanager" statt "Ingenieur"; sogenannte “Berufsbezeichnungserlaubnis”).

6. Fazit

Die Blaue Karte EU bleibt auch 2025 einer der wichtigsten und attraktivsten Aufenthaltstitel für qualifizierte Fachkräfte aus Drittstaaten. Für klassische Bewerber mit Hochschulabschluss gilt weiterhin die Voraussetzung eines deutschen Arbeitsvertrags, eines Mindestgehalts von 48.300 Euro und eines qualifikationsnahen Berufs. Durch die Reform vom 18.11.2023 wurde der Zugang aber deutlich erleichtert – insbesondere für IT-Spezialisten ohne Studium und Berufsanfänger mit frischem Abschluss. Beide Gruppen profitieren von der reduzierten Gehaltsschwelle von 43.759,80 Euro. Je nach Beruf kann zudem eine Berufsausübungserlaubnis notwendig sein. Die Voraussetzungen sind anspruchsvoll, aber bei guter Vorbereitung realistisch erfüllbar – VISAGUARD unterstützt Sie gern mit rechtlicher Expertise und Erfahrung bei jedem Schritt.

Quellenverzeichnis (Paywall)

[1] Gunther Mävers, Gesetz zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung – Neuregelungen zum 1.6.2024, ArbRAktuell 2024, 562

[2] Bettina Offer, Das Fachkräfteeinwanderungsgesetz 1.1, ZRP 2023, 101

[3] zur parallelen Erteilung von Blauer Karte und Niederlassungserlaubnis siehe VG Dresden, Urteil vom 19.11.2020 - 3 K 1477/18

[4] zur Prokuristen-Tätigkeit eines Zahnmediziners siehe Sächsisches OVG, Urteil vom 11.2.2021, 3 A t973/19, juris, Rn. 27 ff

[5] Verwaltungsanweisungen zum Aufenthalt in Berlin (VAB), Stand 18.02.2025, § 18g

[6] Bundesministeriums des Innern und für Heimat (BMI), Anwendungshinweise zum Fachkräfteeinwanderungsgesetz, Stand: Rechtslage ab 1. Juni 2024, § 18g

[7] Visumhandbuch, Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen, Stand 06/2024

[8] Bundesagentur für Arbeit, Fachliche Weisungen Aufenthaltsgesetz und Beschäftigungsverordnung, BA Zentrale, 5731, INT 24, Stand: 06/2024, § 18g AufenthG

[9] Richtlinie (EU) 2021/1883 des europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Oktober 2021 über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zur Ausübung einer hoch qualifizierten Beschäftigung und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/50/EG des Rates (Hochqualifizierten-Richtlinie)

[10] § 18g Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet (Aufenthaltsgesetz - AufenthG) vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 25. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 332)

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