
A. Sachverhalt
Was war geschehen?
Der Mandant, ein indischer Staatsangehöriger und anerkannte Fachkraft, ist Inhaber einer Blauen Karte EU, die ihm nach dem 1. März 2024 ausgestellt wurde. Er lebt und arbeitet dauerhaft in Deutschland für einen IT-Konzern. Seine Eltern hatten ihn und seine Familie in der Vergangenheit mehrfach im Rahmen kurzfristiger Besuchsaufenthalte unterstützt. Diese Besuchsaufenthalte wurden regelmäßig für die Betreuung der minderjährigen Kinder des Mandanten und seiner Frau genutzt. Dies führte zu einer großen Entlastung für den Mandanten und ermöglichte es den Eltern des Mandanten, Zeit mit den Enkelkindern in Deutschland zu verbringen.
Angesichts der positiven Erfahrungen und des bestehenden familiären Bezugs plante der Mandant nun, den dauerhaften Aufenthalt seiner Eltern in Deutschland zu ermöglichen. Grundlage hierfür sollten die neuen gesetzlichen Bestimmungen zum Elternnachzug für Fachkräfte sein. Der Mandant erfüllte die wesentlichen Voraussetzungen: Er verfügte über eine gültige Blaue Karte EU (die nach dem 01.03.2024 erteilt wurde) und hatte bereits eine angemessene Wohnung für seine Eltern angemietet.
Bei dem Versuch, einen Visumtermin zur Beantragung des erforderlichen nationalen D-Visums bei der zuständigen deutschen Auslandsvertretung in Indien zu buchen, musste der Mandant jedoch feststellen, dass eine spezifische Buchungskategorie für den dauerhaften Elternnachzug nicht vorhanden war. Ebenso fehlten offizielle Merkblätter oder Anweisungen zur Einreichung erforderlicher Unterlagen. Es war somit offenkundig, dass die Botschaft die strukturellen Voraussetzungen für die Beantragung des Elternnachzugs noch nicht geschaffen hatte, obwohl nach der neuen Rechtslage ein entsprechender Anspruch auf Visumerteilung bereits bestand. Vor diesem Hintergrund beauftragte der Mandant einen VISAGUARD-Rechtsanwalt mit der Wahrnehmung seiner Interessen, um das Elternvisum doch noch zu erhalten.
B. Rechtliche Lösung
Wie hat der VISAGUARD-Rechtsanwalt den Fall gelöst?
Der beauftragte Rechtsanwalt prüfte zunächst eingehend die rechtlichen Voraussetzungen für den Elternnachzug von Fachkräften nach den aktuellen Bestimmungen § 36 AufenthG. Da eine offizielle Dokumentenliste der Botschaft nicht verfügbar war, erstellte der Rechtsanwalt auf Basis der gesetzlichen Anforderungen eigenständig eine umfassende Unterlagenliste, welche die nachzuweisenden Voraussetzungen abdeckte. Dazu gehörten insbesondere:
Nachweis der Fachkraftqualifikation des Mandanten (Blaue Karte EU),
Lohnbescheinigungen (Nachweis des gesicherten Lebensunterhalts),
Nachweise über das familiäre Verhältnis (Geburtsurkunden),
Mietvertrag der für die Eltern angemieteten Wohnung,
Reisepässe und weitere personenbezogene Dokumente der Eltern.
Anschließend stellte der Rechtsanwalt einen schriftlichen Antrag auf Erteilung eines nationalen Visums für den Elternnachzug direkt bei der deutschen Botschaft per offiziellem anwaltlichem Schreiben sowie ergänzender E-Mail. Gleichzeitig beantragte er ausdrücklich die Vergabe eines Termins zur persönlichen Antragstellung der Eltern.
Trotz wiederholter Kontaktversuche blieb die Botschaft zunächst untätig. Es erfolgten weder eine Eingangsbestätigung noch eine inhaltliche Reaktion auf die anwaltlichen Schreiben oder Anrufe. Nach Ablauf der Dreimonatsfrist gemäß § 75 VwGO (Verwaltungsgerichtsordnung) kündigte der Rechtsanwalt eine Untätigkeitsklage an. Hierbei wies er zutreffend darauf hin, dass durch den schriftlichen Visumsantrag die Antragsfrist in Gang gesetzt worden war. Die fehlende Terminvergabe entband die Behörde nicht von ihrer Verpflichtung zur Bearbeitung des Antrags.
Aufgrund der rechtlichen Klarstellung und des drohenden Klageverfahrens lenkte die Botschaft schließlich ein, vergab einen Termin, prüfte die eingereichten Unterlagen und erteilte nach erfolgreicher Prüfung das beantragte nationale Visum für den dauerhaften Aufenthalt der Eltern in Deutschland.
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C. Fazit
Was lässt sich aus dem Fall lernen?
Die Fallstudie belegt, dass bei neuen gesetzlichen Regelungen behördliche Strukturen oftmals verzögert angepasst werden, was zu erheblichen Rechtsunsicherheiten für Betroffene führen kann. Der Fall zeigt, wie wichtig eine fundierte rechtliche Begleitung durch einen spezialisierten Rechtsanwalt ist, insbesondere in Situationen, in denen eine Behörde faktisch die Möglichkeit der Antragsstellung vereitelt.
Durch eine präzise rechtliche Argumentation, die Erstellung einer eigenen vollständigen Dokumentation und konsequente Durchsetzung der Rechte des Mandanten – notfalls unter Androhung gerichtlicher Schritte – konnte der Mandant sein Ziel erreichen: die dauerhafte Zusammenführung seiner Familie in Deutschland im Einklang mit der neuen gesetzlichen Lage. Die Fallbearbeitung verdeutlicht zudem, dass das formale Stellen eines Visumsantrags auch ohne verfügbaren Online-Termin grundsätzlich zulässig und rechtswirksam ist. Behörden dürfen sich nicht auf organisatorische Defizite berufen, um berechtigte Anträge zu verzögern oder zu vereiteln.
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