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Fallstudie: Erlangung einer Fiktionsbescheinigung

Vector Flag of Germany (Vectorgrafik einer deutschen Flagge).

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A. Sachverhalt
Was war geschehen?

Eine Arbeitnehmerin in leitender Funktion bei einem international tätigen Technologieunternehmen sah sich mit der Problematik konfrontiert, dass eine im Rahmen eines Aufhebungsvertrages vereinbarte Abfindungszahlung von der rechtzeitigen Vorlage einer Fiktionsbescheinigung abhängig gemacht worden war. Die Zahlung der Abfindung sollte nur erfolgen, sofern die Fiktionsbescheinigung bis zu einem vertraglich bestimmten Stichtag vorgelegt werden würde. Bei Versäumung dieser Frist wäre die Auszahlung der Abfindung hingegen nicht möglich gewesen.

Um die Fiktionsbescheinigung rechtzeitig zu erhalten, kontaktierte die Arbeitnehmerin die Ausländerbehörde auf zahlreichen Wegen. Sie schrieb E-Mails und Briefe, füllte online das Kontaktformular aus, versuchte einen Termin zu buchen und rief unzählige Male bei der Ausländerbehörde an. Leider waren alle Versuche, die Ausländerbehörde zu erreichen, erfolglos. Zwei Wochen vor Ablauf der gesetzten Frist wurde deshalb ein durch VISAGUARD zertifizierter, unabhängiger Rechtsanwalt mandatiert, um die rechtzeitige Beschaffung der Fiktionsbescheinigung sicherzustellen.

B. Rechtliche Lösung
Wie hat der VISAGUARD-Rechtsanwalt den Fall gelöst?

Zur Sicherung der Fristwahrung nahm der beauftragte Rechtsanwalt unverzüglich Kontakt mit dem zuständigen Landesamt für Einwanderung (LEA) auf. Er berief sich auf den gesetzlichen Anspruch der Arbeitnehmerin gemäß § 81 Abs. 4 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) und führte aus, dass das Ausbleiben der Ausstellung der Fiktionsbescheinigung trotz eines rechtzeitig gestellten Antrages eine Rechtsverletzung darstelle. Nach § 81 Abs. 4 Satz 1 AufenthG tritt die sogenannte Fiktionswirkung bei rechtzeitiger Antragstellung kraft Gesetzes ein, sodass die Ausländerbehörde verpflichtet ist, eine entsprechende Bescheinigung zumindest auszustellen.

Trotz mehrfacher anwaltlicher Mahnungen, welche sowohl über die justizinternen Kommunikationssysteme als auch durch förmliche Anwaltsschreiben übermittelt wurden, blieb eine Reaktion der Behörde zunächst aus. Erst nach expliziter Androhung einer gerichtlichen Geltendmachung im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes sowie der Übermittlung eines vorformulierten Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung kam Bewegung in das Verfahren. Aufgrund erheblicher Arbeitsrückstände in der zuständigen Abteilung B2 wurde die Ausstellung der Fiktionsbescheinigung schließlich durch die Abteilungsleitung selbst vorgenommen. Dadurch konnte die Arbeitnehmerin die erforderliche Bescheinigung fristgerecht vorlegen, was letztlich die Auszahlung der vertraglich zugesicherten Abfindung ermöglichte.

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Seriöser VISAGUARD-Rechtsanwalt im Anzug knüpft seine Jacket zu.jpg

C. Fazit
Was lässt sich aus dem Fall lernen?

Dieser Fall verdeutlicht, dass die Fiktionsbescheinigung nicht lediglich als Nachweis eines fortbestehenden legalen Aufenthaltsstatus im Bundesgebiet dient, sondern in bestimmten Konstellationen, wie hier bei arbeitsrechtlichen Abwicklungsverträgen, auch erhebliche wirtschaftliche Auswirkungen haben kann. Gemäß § 4a Abs. 5 Satz 2 Nr. 2 AufenthG sind Arbeitgeber verpflichtet, für die Dauer des Arbeitsverhältnisses eine Kopie des gültigen Aufenthaltstitels oder eine entsprechende Bescheinigung aufzubewahren. Folgerichtig ist eine Gehalts- oder Abfindungszahlung bei abgelaufenem Aufenthaltstitel ohne Vorlage einer Fiktionsbescheinigung rechtlich mit Risiken behaftet. Arbeitgeber sind unter Berufung auf diese gesetzliche Verpflichtung berechtigt, auf der Vorlage einer entsprechenden Bescheinigung zu bestehen.

Weiterhin illustriert der Fall, dass die Ausstellung von Fiktionsbescheinigungen durch die Ausländerbehörden trotz bestehender gesetzlicher Verpflichtung (§ 81 Abs. 5 AufenthG) oftmals nur unter erheblichem Druck und Nachdruck erfolgt. Die Erfahrung zeigt, dass Behördenanträge auf Ausstellung einer Fiktionsbescheinigung in der Praxis wiederholt mit unterschiedlichsten, häufig unzutreffenden Begründungen verzögert oder abgelehnt werden. Antragsteller sollten sich in solchen Fällen nicht auf bloße behördliche Aussagen verlassen, sondern aktiv und gegebenenfalls unter Hinzuziehung anwaltlicher Unterstützung ihren Rechtsanspruch geltend machen. Sofern erforderlich, kann der Anspruch im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes vor den Verwaltungsgerichten durchgesetzt werden.

Black Vector Silouhette of Berlin
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