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Fallstudie: Erlangung einer Fiktionsbescheinigung

Praxistipp vom Anwalt: Wie erlangt man sehr schnell eine Fiktionsbescheinigung?

Was ist das Problem bei der schnellen Erlangung der Fiktionsbescheinigung?

  • Die Nichtverfügbarkeit von Fiktionsbescheinigungen ist eines der häufigsten Probleme im Visumsrecht, da die Ausländerbehörden fast alle überlastet sind und Anträge nicht rechtzeitig bearbeiten.

  • Eine Fiktionsbescheinigung wird immer dann ausgestellt, wenn der Aufenthaltstitel abgelaufen ist, aber zuvor rechtzeitig eine Verlängerung beantragt wurde (die aber noch in der Bearbeitung ist).

  • Fiktionsbescheinigungen werden meistens zum Reisen, als Nachweis gegenüber dem Arbeitgeber oder für den Vermieter oder Blocked-Account Anbieter benötigt.

  • In den Verfahren herrscht häufig Zeitdruck (z.B. weil der Flug kurz bevor steht oder der Arbeitgeber mit Kündigung droht).


So lösen Rechtsanwälte das Problem:

  • Bei der Auseinandersetzung mit der Behörde ist stets zu betonen, dass eine Fiktionsbescheinigung ein gesetzlicher Anspruch ohne Voraussetzungen (außer rechtzeitige Antragstellung) ist.

  • Häufig reagieren die Behörden nicht auf Anfragen auf Ausstellung einer Fiktionsbescheinigung (z.B. über das Notfall-Kontaktformular). Auch der tatsächliche Gang zur Behörde hat meist keinen Erfolg, da die Security ohne Termin niemanden ins Gebäude lässt.

  • Ein Anwaltsschreiben ist meistens die Lösung für fehlende Fiktionsbescheinigungen, da die Behörde Fällen erst durch Anwälte Beachtung schenken. 

  • Wenn auch ein Anwaltsschreiben keinen Erfolg verspricht, muss geklagt werden (einstweilige Anordnung, § 123 VwGO). Eine Klage auf Ausstellung einer Fiktionsbescheinigung kann innerhalb von 3 - 7 Tagen zur Ausstellung der Fiktionsbescheinigung führen und kostet je nach Anwalt zwischen 1.500 Euro und 3.000 Euro.

A. Sachverhalt
Was war geschehen?

Eine Arbeitnehmerin in leitender Funktion bei einem international tätigen Technologieunternehmen sah sich mit der Problematik konfrontiert, dass eine im Rahmen eines Aufhebungsvertrages vereinbarte Abfindungszahlung von der rechtzeitigen Vorlage einer Fiktionsbescheinigung abhängig gemacht worden war. Die Zahlung der Abfindung sollte nur erfolgen, sofern die Fiktionsbescheinigung bis zu einem vertraglich bestimmten Stichtag vorgelegt werden würde. Bei Versäumung dieser Frist wäre die Auszahlung der Abfindung hingegen nicht möglich gewesen.

Um die Fiktionsbescheinigung rechtzeitig zu erhalten, kontaktierte die Arbeitnehmerin die Ausländerbehörde auf zahlreichen Wegen. Sie schrieb E-Mails und Briefe, füllte online das Kontaktformular aus, versuchte einen Termin zu buchen und rief unzählige Male bei der Ausländerbehörde an. Leider waren alle Versuche, die Ausländerbehörde zu erreichen, erfolglos. Zwei Wochen vor Ablauf der gesetzten Frist wurde deshalb ein durch VISAGUARD zertifizierter, unabhängiger Rechtsanwalt mandatiert, um die rechtzeitige Beschaffung der Fiktionsbescheinigung sicherzustellen.

B. Rechtliche Lösung
Wie hat der VISAGUARD-Rechtsanwalt den Fall gelöst?

Zur Sicherung der Fristwahrung nahm der beauftragte Rechtsanwalt unverzüglich Kontakt mit dem zuständigen Landesamt für Einwanderung (LEA) auf. Er berief sich auf den gesetzlichen Anspruch der Arbeitnehmerin gemäß § 81 Abs. 4 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) und führte aus, dass das Ausbleiben der Ausstellung der Fiktionsbescheinigung trotz eines rechtzeitig gestellten Antrages eine Rechtsverletzung darstelle. Nach § 81 Abs. 4 Satz 1 AufenthG tritt die sogenannte Fiktionswirkung bei rechtzeitiger Antragstellung kraft Gesetzes ein, sodass die Ausländerbehörde verpflichtet ist, eine entsprechende Bescheinigung zumindest auszustellen.

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Trotz mehrfacher anwaltlicher Mahnungen, welche sowohl über die justizinternen Kommunikationssysteme als auch durch förmliche Anwaltsschreiben übermittelt wurden, blieb eine Reaktion der Behörde zunächst aus. Erst nach expliziter Androhung einer gerichtlichen Geltendmachung im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes sowie der Übermittlung eines vorformulierten Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung kam Bewegung in das Verfahren. Aufgrund erheblicher Arbeitsrückstände in der zuständigen Abteilung B2 wurde die Ausstellung der Fiktionsbescheinigung schließlich durch die Abteilungsleitung selbst vorgenommen. Dadurch konnte die Arbeitnehmerin die erforderliche Bescheinigung fristgerecht vorlegen, was letztlich die Auszahlung der vertraglich zugesicherten Abfindung ermöglichte.

C. Fazit
Was lässt sich aus dem Fall lernen?

Dieser Fall verdeutlicht, dass die Fiktionsbescheinigung nicht lediglich als Nachweis eines fortbestehenden legalen Aufenthaltsstatus im Bundesgebiet dient, sondern in bestimmten Konstellationen, wie hier bei arbeitsrechtlichen Abwicklungsverträgen, auch erhebliche wirtschaftliche Auswirkungen haben kann. Gemäß § 4a Abs. 5 Satz 2 Nr. 2 AufenthG sind Arbeitgeber verpflichtet, für die Dauer des Arbeitsverhältnisses eine Kopie des gültigen Aufenthaltstitels oder eine entsprechende Bescheinigung aufzubewahren. Folgerichtig ist eine Gehalts- oder Abfindungszahlung bei abgelaufenem Aufenthaltstitel ohne Vorlage einer Fiktionsbescheinigung rechtlich mit Risiken behaftet. Arbeitgeber sind unter Berufung auf diese gesetzliche Verpflichtung berechtigt, auf der Vorlage einer entsprechenden Bescheinigung zu bestehen.

Weiterhin illustriert der Fall, dass die Ausstellung von Fiktionsbescheinigungen durch die Ausländerbehörden trotz bestehender gesetzlicher Verpflichtung (§ 81 Abs. 5 AufenthG) oftmals nur unter erheblichem Druck und Nachdruck erfolgt. Die Erfahrung zeigt, dass Behördenanträge auf Ausstellung einer Fiktionsbescheinigung in der Praxis wiederholt mit unterschiedlichsten, häufig unzutreffenden Begründungen verzögert oder abgelehnt werden. Antragsteller sollten sich in solchen Fällen nicht auf bloße behördliche Aussagen verlassen, sondern aktiv und gegebenenfalls unter Hinzuziehung anwaltlicher Unterstützung ihren Rechtsanspruch geltend machen. Sofern erforderlich, kann der Anspruch im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes vor den Verwaltungsgerichten durchgesetzt werden.

Quellenangaben

[1] Urteil: zur Eilbedürftigkeit gemäß § 123 VwGO bei fehlender Fiktionsbescheinigung siehe VG Berlin, Beschluss vom 07.02.2012, Az. VG 15 L 3.12; VG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 27.03.2013, Az. 6 B 11/13; VG Bremen, Beschluss vom 13.04.2011, Az. 4 V 62/11; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 17.06.2010, Az. 11 S 1050/10; OVG Bremen, Beschluss vom 31.07.2009, At. 1 B 169/09; OVG Bremen, Beschluss vom 17.09.2010, Az. 1 B 140/10

[2] § 80 Aufenthaltsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. April 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 111) geändert worden ist

[3] § 123 Verwaltungsgerichtsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 1991 (BGBl. I S. 686), die zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 20. Mai 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 152) geändert worden ist

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